B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-556/2013
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Aegypten,
beide vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat am 28. Dezem-
ber 2012 legal und im Besitze gültiger Visa für Ungarn. Gleichentags reis-
ten sie in die Schweiz ein und suchten am 29. Dezember 2012 um Asyl
nach. Am 9. Januar 2013 wurden sie zur Person (BzP) befragt, wobei ih-
nen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde.
B.
Das BFM trat mit Verfügung vom 23. Januar 2013 – eröffnet am 28. Ja-
nuar 2013 – auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdefüh-
renden aus der Schweiz nach Ungarn weg. Gleichzeitig forderte es sie
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, und verpflichtete den Kanton C._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung. Es händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Die Beschwerdeführenden reichten am 4. Februar 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein
und beantragen in materieller Hinsicht, diese sei vollumfänglich aufzuhe-
ben und die Sache sei an das Bundesamt zurückzuweisen; das BFM sei
anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozes-
sualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung, zudem seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von jeglichen Voll-
zugshandlungen abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung entschieden habe. Weiter sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten. Sodann sei den Beschwerdeführenden in der
Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stel-
len.
D.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug bis zum Eingang der vorinstanzlichen Akten und den Ent-
scheid über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung einst-
weilen aus. Die Akten des BFM gingen beim Gericht am 6. Februar 2013
ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden
sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin-II-VO) ist, wenn der Asylbewerber ein gültiges Visum be-
sitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asyl-
antrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit
schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. Be-
sitzt der Asylbewerber ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs
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Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates einreisen konnte, so ist Absatz 2 anwendbar, solange der
Antragssteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat
(Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO; vgl. hierzu auch Christian Filzwieser/Andrea
Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K1 ff. zu Art. 9).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, ein Ab-
gleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) habe erge-
ben, dass dem Beschwerdeführer von Ungarn ein vom 24. Dezember
2012 bis 4. Januar 2013 und der Beschwerdeführerin ein vom 24. Juni
2012 bis 24. Juli 2012 (recte: laut Passeinträgen jeweils vom 25. Dezem-
ber 2012 bis 5. Januar 2013) gültiges Visum ausgestellt worden sei. Die
ungarischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM um Übernahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO gutgeheis-
sen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens liege somit bei Ungarn. Sodann würden keine Hinweise vor-
liegen, wonach Ungarn das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht kor-
rekt durchführen würde.
4.2 In der Rechtsmittelgabe machen die Beschwerdeführenden geltend,
wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände im
Einzelfall verschiedene Gründe zusammenkommen würden, die eine
Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen liessen, sei
die Schweiz gehalten, auf die Überstellung zu verzichten und auf das
Asylgesuch einzutreten. Ungarn vermöge die rechtlichen Rahmenbedin-
gungen und Mindestnormen nicht einzuhalten. Insbesondere aufgrund
der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und der bevorstehenden
Geburt würden die dortigen Umstände eine aus humanitärer Sicht derart
schlechte Situation darstellen, dass eine Rücküberstellung als unhaltbar
erachtet werden müsse.
4.3 Die Beschwerdeführenden verfügen laut Passeinträgen über vom
25. Dezember 2012 bis 5. Januar 2013 für Ungarn gültige Visa. Aufgrund
dieser Anknüpfung liegt die Zuständigkeit vorliegend bei Ungarn
(vgl. E. 3.2), das dem Übernahmeersuchen der Schweiz am 21. Januar
2013 zugestimmt hat.
Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe richten sich gegen die Auf-
enthaltsbedingungen in Ungarn. Daraus vermögen die Beschwerdefüh-
renden indes nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ungarn ist Signatarstaat
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der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass
sich Ungarn im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Ver-
pflichtungen hält. Unter dem Dublin-System besteht sodann die Vermu-
tung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assozi-
ierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeits-
ordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Es liegen somit
keine Anhaltspunkte vor, dass Ungarn seine staatsvertraglichen Verpflich-
tungen missachten und die Beschwerdeführenden unter Missachtung des
flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in
den Heimatstaat zurückschaffen würde. Daran ändert auch nichts, dass
die Beschwerdeführerin (…) schwanger sein soll, denn die mit der Über-
stellung befassten Behörden haben diesem Umstand angemessen Rech-
nung zu tragen. Nach dem Gesagten besteht für die schweizerischen
Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung, in Abweichung von der
festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu
machen.
4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns
ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da die Beschwerdeführen-
den weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen (vgl. BVGE
2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
5.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
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die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegwei-
sung nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeich-
net.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Das
Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem, direktem Urteil abgeschlos-
sen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als ge-
genstandslos erweisen.
7.
7.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der
anwaltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sind
abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgerichts
[VGKE, SR 173.320.2] den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt an-
waltlicher Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an das
Amt für Migration des Kantons C._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: