Abtei lung V
E-5562/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5562/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits mehrere Asyl-
verfahren erfolglos durchlaufen haben, bevor sie am 19. Mai 2007 in
der Schweiz Asylgesuche stellten, auf welche das BFM mit Verfügung
vom 6. Juli 2007 nicht eintrat, und das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 23. Juli 2007 die gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde abwies (E-4865/2007),
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge nach einer
Rückkehr in ihr Heimatland dieses am 28. September 2008 wieder ver-
liessen und am 30. September 2008 in der Schweiz erneut um Asyl
nachsuchten,
dass sie am 17. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
E._______ zu ihren Ausreise- und Asylgründen angehört wurden,
dass das BFM am 5. Dezember 2008 mit dem Beschwerdeführer
A._______ und am 6. Mai 2009 mit der Beschwerdeführerin
B._______ eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte,
dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend
machten, sie seien im August 2007 aus der Schweiz via Belgrad nach
F._______ zurückgekehrt, wo sie eine Wohnung gesucht hätten und
der Beschwerdeführer als Automechaniker gearbeitet habe,
dass er am 16. August 2008 für ein Gespräch auf den Polizeiposten
von F._______ vorgeladen worden sei,
dass er dort heftig geschlagen worden sei und ein Geständnis habe
unterschreiben müssen, dass er einen Mann mit einem Auto angefah-
ren habe,
dass er danach 14 Tage lang in einer Zelle festgehalten worden sei,
während dieser Zeit unter sehr starken Schmerzen gelitten habe und
durch einen Arzt betreut worden sei,
dass dies die schlimmsten Tage seines Lebens gewesen seien und er
daran gedacht habe, sich umzubringen,
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dass er aus der Haft entlassen worden sei, nachdem er sich von den
Schlägen wieder einigermassen erholt gehabt habe,
dass die Beschwerdeführerin noch am Tag der Verhaftung beim Poli-
zeiposten nach dem Beschwerdeführer gefragt habe, indessen unter
Beschimpfungen und Beleidungen weggeschickt worden sei,
dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall auf seine Roma-Zugehörig-
keit zurückführe und befürchte, dass aufgrund seines Geständnisses
ein Gerichtsverfahren gegen ihn durchgeführt werde,
dass er sich nach seiner Entlassung zur Ausreise entschlossen und
das Heimatland zusammen mit seiner Familie verlassen habe,
dass die Beschwerdeführenden weiter geltend machten, ihre Tochter
habe wegen ihrer Roma-Zugehörigkeit Probleme in der Schule gehabt,
wo sie von der Lehrerin ständig schikaniert und von den Mitschülern
immer wieder beleidigt und malträtiert worden sei und deshalb nicht
mehr zur Schule gehen wolle,
dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 6. Mai 2009 über-
dies auf eine in der Schweiz durchgeführte Schilddrüsenoperation so-
wie auf die Umstände hinwies, dass sie psychisch sehr angeschlagen
sei und auf die Einnahme mehrerer Medikamente angewiesen sei,
dass sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, dass der Beschwer-
deführer in der Schweiz deliktisch in Erscheinung getreten ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die früher
eingeleiteten Asylverfahren seien abgeschlossen und die Ereignisse,
die die Beschwerdeführenden für den Zeitraum nach dem Abschluss
dieser Verfahren geltend machten, enthielten keine Hinweise, die ge-
eignet seien, die Flüchtlingseingenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. September 2009
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
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erhoben und "mindestens" dessen Sistierung in den Punkten "1 bis 5"
des Dispositivs, mithin zumindest sinngemäss dessen Aufhebung be-
antragten,
dass vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und ihnen die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass sie ihrer Eingabe eine Bestätigung der (...) Psychiatrie vom
2. September 2009 sowie die angefochtene Verfügung im Original als
Beweismittel beilegten,
dass als weitere Beilage sodann eine "Kopie Vorladung der serbischen
Polizei (für Okt. 2008) (A._______)" zwar erwähnt, der Beschwerde in-
dessen nicht beigelegt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in der Schweiz
bereits erfolglos Asylverfahren durchlaufen haben und materiell und
abschliessend über die Flüchtlingseigenschaft befunden und diese
verneint wurde,
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dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Vorbringen voraussetzt, aus der sich das
offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlings-
eigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung
des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14
S. 102 ff.),
dass bezüglich des von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Sachverhaltes auf die Akten und die entsprechende Zusammenfas-
sung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nach summarischer
materieller Prüfung offensichtlich keine Hinweise ergeben, die geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass diesbezüglich auf die zu bestätigenden rechts- und praxiskonfor-
men Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen ist,
dass die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Vermutung, der Be-
schwerdeführer habe aus einer Verdrängungshaltung auf viele Fragen
zu seinem Gefängnisaufenthalt mit "weiss nicht" geantwortet, und
habe erst bei genauerem Nachfragen nähere Beschreibungen ge-
macht, nicht zu einer anderen Erkenntnis führt,
dass dadurch insbesondere die in der angefochtenen Verfügung zu
Recht aufgeführten - und von den Beschwerdeführenden grundsätzlich
nicht bestrittenen - unsubstanziierten und nicht nachvollziehbaren An-
gaben nicht plausibel aufgelöst beziehungsweise erklärt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mithin der Einschätzung des BFM
folgt, dass der geltend gemachte Sachverhalt, wonach der Beschwer-
deführer nach einer Vorladung durch die Polizei verhaftet, verprügelt
und zur Unterzeichnung eines falschen Geständnisses gezwungen
worden sowie anschliessend 14 Tage lang inhaftiert gewesen sei, nicht
glaubhaft gemacht ist,
dass ferner auch der Hinweis der Beschwerdeführenden auf ihre Zu-
gehörigkeit zur Ethnie der Roma und die damit verbundenen Benach-
teiligungen ihrer Kinder nicht in entscheidrelevanter Hinsicht durchzu-
dringen vermag,
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dass Roma zwar in Serbien gesellschaftlich diskriminiert werden, die-
se Diskriminierungen für sich alleine jedoch keine asylrechtlich rele-
vante Intensität erreichen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetre-
ten ist,
dass es sich aufgrund der bestehenden Aktenlage erübrigt, den Be-
schwerdeführenden Frist zu setzen zur Beibringung der in der Be-
schwerde als Beilage aufgeführten Kopie der Vorladung der serbi-
schen Polizei, zumal in der Beschwerde mit keinem Wort darauf Bezug
genommen wird,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage der Roma in Serbien noch individuel-
le Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zu-
mutbar ist,
dass insbesondere auch die unter Beilage eines Berichts der (...)
Psychiatrie vom 2. September 2009 geltend gemachten gesundheitli-
chen Probleme der Beschwerdeführerin - sie leide an (...) und sei
deswegen in psychiatrischer Behandlung - nicht zu einer anderen
Erkenntnis führen, zumal diese Leiden auch in Serbien angemessen
behandelt werden können,
dass dazu auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass ferner das pauschale Vorbringen, dass es dem Beschwerdeführer
in der Nacht ganz ähnlich gehe (wie der Beschwerdeführerin) unbe-
achtlich ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdebegehren - wie oben dargelegt - als aussichtslos
erscheinen, womit es an einer materiellen Voraussetzung zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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