B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5562/2013
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libyen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 22. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2001 stellte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies sein Asylgesuch vom 10. Dezember 1999 ab, wies ihn
aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit
Urteil vom 18. Juli 2001 wies die damalige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) die gegen die Verfügung des BFF vom 4. Mai 2001
erhobene Beschwerde, welche im Verlaufe des Verfahrens auf den Voll-
zugspunkt beschränkt worden war, ab. Zur Begründung führte die ARK im
Wesentlichen aus, es gebe keinen Grund, weshalb die medizinische Be-
handlung des Beschwerdeführers, welcher 198(…) bei einem (…)unfall
(…) verloren habe, nicht auch in Zukunft im bisher erfolgten Rahmen fort-
gesetzt werden könne. Am 10. Oktober 2001 sprach das BFF dem Be-
schwerdeführer Rückkehrhilfe im Betrag von Fr. 930.- zu.
B.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2003 wies das BFF das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2002, in welchem er
um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht hatte, ab, und stellte
fest, dass die Verfügung vom 4. Mai 2001 rechtskräftig und vollstreckbar
sei. Abschliessend gewährte es dem Beschwerdeführer eine einmalige
medizinische Rückkehrhilfe im Betrag von Fr. 16'000.– zur Finanzierung
einer Ersatzprothese. Mit Urteil vom 2. April 2003 trat die ARK auf die Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFF vom 10. Februar 2003 nicht ein,
weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. Mit
Schreiben vom 11. November 2003 teilte das BFF dem Beschwerdeführer
nach reger Korrespondenz seine Bereitschaft mit, die Herstellungskosten
einer Ersatzprothese im Betrag von Fr. 31'357.50 zu übernehmen, dies
unter der Voraussetzung, dass er verbindlich erkläre, die Schweiz nach
Erhalt der Prothese unverzüglich und freiwillig zu verlassen, was er ab-
lehnte.
C.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2004 ersuchte der Beschwerdeführer das
BFF darum, die Verfügung vom 4. Mai 2001 wiedererwägungsweise auf-
zuheben und ihn wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling,
eventualiter wegen unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen. Das BFF nahm die Eingabe als zweites
Asylgesuch entgegen, welches es mit Verfügung vom 11. März 2004 un-
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ter der Feststellung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, abwies. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es führte unter anderem aus, dass
es bereit sei, umfangreiche medizinische Rückkehrhilfe zu leisten, welche
der Beschwerdeführer bisher aus nicht nachvollziehbaren Gründen aus-
geschlagen habe. Eine dagegen bei der zunächst noch zuständigen ARK
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-3306/2006 vom 30. Dezember 2009 ab.
D.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 18. Juli 2011 ersuch-
te der Beschwerdeführer das BFM um wiedererwägungsweise Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Libyen und um
Erteilung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung seines Gesuchs
wies er auf die damalige Situation ("kriegerische Ereignisse") in Libyen
hin, die seit dem 15. Februar 2011 vorherrsche, und bezweifelte insbe-
sondere, dass unter den damaligen Umständen seine dringend erforderli-
che regelmässige medizinische Hilfe in Libyen gewährleistet sei.
E.
Mit Verfügung vom 22. August 2013 – eröffnet am 2. September 2013 –
wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, seine Verfü-
gung vom 11. März 2004 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine
Gebühr und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf-
schiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung seines Entscheides führ-
te es im Wesentlichen an, nach dem Sturz von Gaddafi im Oktober 2011
den demokratischen Wahlen vom 7. Juli 2012 und der Vereidigung einer
demokratisch legitimierten Regierung am 14. November 2012 habe sich
die Situation in Benghazi trotz anhaltend grosser Herausforderungen er-
heblich beruhigt, so dass zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr von der Si-
tuation eines Bürgerkriegs oder allgemeiner Gewalt auszugehen sei. Die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stelle demgegenüber
keine neue Sachlage dar; vielmehr sei bereits in der Verfügung vom
11. März 2004 sowie im Urteil vom 30. September 2009 [recte: 30. De-
zember 2009] festgestellt worden, dass sie kein Vollzugshindernis be-
gründe, da er auch in Benghazi von Verwandten gepflegt werden könne.
Ferner gebe es dort drei Kliniken.
F.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und stellte
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die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass des Kosten-
vorschusses sowie der Verfahrenskosten. Auf die Begründung der Be-
schwerde sowie ihre Beilagen ist – soweit für den Entscheid wesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-
stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzu-
treten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprüngli-
chen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde an-
gerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetre-
tene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern
sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung bezie-
hen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdever-
fahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein
solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsver-
fahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f.
m.w.H.).
6.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines
Wiedererwägungsgesuchs lediglich eine wesentlich veränderte Sachlage
seit Rechtskraft der Verfügung des BFF vom 11. März 2004 (mithin seit
dem 30. Dezember 2009) geltend machen kann. Angesichts des Urteils
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vom 30. Dezember 2009 können Revisionsgründe im Sinne eines qualifi-
zierten Wiedererwägungsgesuchs nicht angerufen werden. Zum Zeit-
punkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs machte der Be-
schwerdeführer zu Recht geltend, in Libyen herrsche ein Zustand von
Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20). Für den Entscheid über das Wiederer-
wägungsgesuch massgeblich ist hingegen der aktuelle Zeitpunkt. Das
BFM hat in der angefochtenen Verfügung entgegen der Beschwerde zu
Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass sich die Lage in
Benghazi zwischenzeitlich soweit beruhigt hat, dass mittlerweile nicht
mehr von einem Zustand allgemeiner Gewalt auszugehen ist (vgl. dazu
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2445/2009 vom 14. März
2012 E. 5.2.3). Entgegen der Beschwerde liegen keine konkreten Hinwei-
se dafür vor, dass sich die Lage in jüngster Zeit wieder erheblich ver-
schlechtert hätte. An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten
Lageberichte nichts. Was die (…) körperliche Behinderung des Be-
schwerdeführers betrifft, muss der Vorinstanz darin zugestimmt werden,
dass es sich dabei nicht um eine neue Sachlage handelt. Vielmehr haben
sich die Verwaltungsbehörde und die Rechtsmittelinstanz damit in den
bisherigen Verfahren bereits einlässlich auseinandergesetzt. Zu prüfen
bleibt indes die Frage, ob die medizinische Versorgung in Benghazi und
ihre Erhältlichkeit sich seit dem Urteil vom 30. September 2009 erheblich
verschlechtert hat. Soweit die Frage für die Zeit der kriegerischen Ausei-
nandersetzungen zu bejahen ist, muss festgehalten werden, dass sich
seit dem Oktober 2011 auch diesbezüglich die Lage – nicht zuletzt dank
internationaler Hilfe – wieder erheblich verbessert hat (vgl. dazu das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-2445/2009 vom 14. März 2012
E. 5.2.4 m.w.H.), so dass nicht von einer wiedererwägungsrechtlich er-
heblichen Verschlechterung der medizinischen Versorgung auszugehen
ist, zumal der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht sub-
stanziiert dargetan hat, inwiefern eine solche Verschlechterung eingetre-
ten wäre.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
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8.
Nach dem Gesagten haben sich die Rechtsbegehren als aussichtslos er-
wiesen. Damit sind – ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessua-
len Bedürftigkeit – die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; das ent-
sprechende Gesuch ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Direktent-
scheid ist das Gesuch um Kostenvorschusserlass gegenstandslos ge-
worden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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