B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5563/2018
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter David Wenger,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 31. August 2018 / N (…).
E-5563/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Eritrea im Juni
2014 und reiste am 22. September 2014 in die Schweiz ein. Tags darauf
ersuchte sie um Asyl.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug je-
doch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 24. April 2018 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, aufgrund
der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea erwäge es, im Sinne von Art. 84
Abs. 2 AuG (SR 142.20) die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Voll-
zug der Wegweisung anzuordnen. Es wurde ihr eine Frist zur Stellung-
nahme eingeräumt.
D.
Nach gewährter Fristverlängerung nahm die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 17. Mai 2018 Stellung zur beabsichtigten Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme. Im Wesentlichen führte sie aus, dass bezüglich der
Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Eritrea bei der Antifolterkom-
mission der Vereinten Nationen ein Verfahren hängig und die Schweiz auf-
gefordert worden sei, im betreffenden Fall den Vollzug der Wegweisung
auszusetzen. Da die völkerrechtliche Zulässigkeit der Schweizerischen
Rechtsprechung zum Wegweisungsvollzug von internationalen Gremien
geprüft werde, könne das SEM im jetzigen Zeitpunkt nicht aufgrund der
aktuellen Lagebeurteilung der inländischen Behörden den Vollzug anord-
nen. Weiter werde der eritreische Nationaldienst von verschiedenen inter-
nationalen Organisationen als Zwangsarbeit qualifiziert und es bestehe
das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung. Als (…) Frau im
dienstpflichtigen Alter werde sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingezogen.
Darüber hinaus sei die Schweiz in den letzten (…) Jahren zu ihrem Le-
bensmittelpunkt geworden. Sie habe hier ein selbständiges Leben aufge-
baut und lebe in Ruhe und Zufriedenheit. In Eritrea verfüge sie nicht mehr
über ein tragfähiges Beziehungsnetz. In der Schweiz habe sie sich seit der
Einreise stets um eine optimale Integration bemüht. Sie habe inzwischen
viele Alphabetisierungs- und Deutschkurse besucht und sei schuldenfrei.
E-5563/2018
Seite 3
Im Sommer werde sie ein sechsmonatiges Praktikum beginnen. Die Rück-
kehr nach Eritrea sei nach dem Ausgeführten weder zulässig noch zumut-
bar und von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen.
Zusammen mit der Stellungnahme wurden diverse Unterlagen über die In-
tegrationsbemühungen der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.
E.
Mit Verfügung vom 31. August 2018 hob das SEM die vorläufige Aufnahme
auf, stellte fest, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz bis am 26. Ok-
tober 2018 zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung.
F.
Am 21. September 2018 liess die Beschwerdeführerin dem SEM eine
Gastgewerbekursbestätigung vom 16. September 2018 zukommen.
G.
Mit Eingabe vom 27. September 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und sie sei erneut vorläufig aufzunehmen. Wei-
ter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und die amtliche Verbeiständung
zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich-
ten.
H.
Am 17. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Be-
schwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84
Abs. 2 AuG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
E-5563/2018
Seite 4
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario wurde angesichts der von
vornherein unbegründeten Beschwerde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 84 AuG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen
für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf
und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen
Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und
möglich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat
zu begeben (Art. 83 Abs. 2–4 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
5.
Das SEM begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in der ange-
fochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, dass nach der aktuellen La-
geeinschätzung, insbesondere unter Berücksichtigung des Referenzurteils
des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017, in Erit-
rea heute nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemei-
E-5563/2018
Seite 5
ner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges ausgegangen werden könne. Damit sei das ursprüngli-
che Vollzugshindernis weggefallen.
Weiter würden zum heutigen Zeitpunkt auch keine konkreten Hinweise vor-
liegen, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit mit Verletzungen im Sinne von Art. 3 oder Art. 4 EMRK
zu rechnen sei. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der im Asylverfahren vor-
gebrachten Vorfluchtgründe und angeblichen illegalen Ausreise könne
nicht von der Gefahr einer Einberufung in den Nationaldienst ausgegangen
werden. Gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E- 5022/2017 vom 10. Juli 2018 würde selbst die glaubhaft gemachte Ein-
berufung dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Da die Be-
schwerdeführerin darüber hinaus gesund sei sowie über ein intaktes fami-
liäres Beziehungsnetz in Eritrea, eine Berufslehre als (…) sowie Berufser-
fahrung als (…) verfüge, sei der Wegweisungsvollzug auch in individueller
Hinsicht zumutbar.
Nach Ansicht des SEM würden die ausgewiesenen Integrationsbemühun-
gen der Beschwerdeführerin den üblichen an ausländische Personen ge-
stellten Anforderungen entsprechen. Den Akten lasse sich keine ausseror-
dentlich enge Beziehung zur Schweiz entnehmen, welche eine Reintegra-
tion in ihrem Herkunftsland als äusserst schwierig erscheinen lasse. Da sie
erst (…) Jahre in der Schweiz lebe, sei sie mit der heimatlichen Kultur im-
mer noch vertraut und bei einer Rückkehr in ihr Heimatland sei nicht von
grossen Anpassungsschwierigkeiten auszugehen. Der Vollzug der Weg-
weisung erweise sich damit als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AuG.
6.
In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen geltend, bei einer Rückkehr nach Eritrea müsse sie ins Gefängnis.
Sie würde zwar gerne ihre Kinder und ihre Familie treffen, aber das Land
stehe unter einem diktatorischen Regime. Im Moment absolviere sie ihr
Praktikum und beabsichtige, danach eine Arbeit zu suchen und selbständig
zu sein.
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
E-5563/2018
Seite 6
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 143.31) gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2 Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Vorinstanz hat in der angefoch-
tenen Verfügung vom 31. August 2018 zutreffend darauf hingewiesen,
dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfah-
ren somit keine Anwendung finden.
7.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) muss die Be-
schwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in ihren Heimat-
staat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden. Art. 4 EMRK
statuiert zudem das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit.
7.4 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin – bei ihrer Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint die Möglichkeit, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl.
zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4).
7.4.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Aus-
wertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgen-
den Erwägungen bejaht:
E-5563/2018
Seite 7
7.4.1.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
7.4.1.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung aber nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil
E- 5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5).
7.4.1.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
E-5563/2018
Seite 8
7.4.1.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
7.4.1.6 Aufgrund des Ausgeführten ist deshalb festzuhalten, dass eine dro-
hende Einziehung in den Nationaldienst keine Verletzung von Art. 3 und
Art. 4 EMRK darstellt.
7.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie zu befürchten
habe, bei ihrer Rückkehr nach Eritrea in Haft genommen zu werden, ist
dem entgegenzuhalten, dass sie anlässlich ihres Asylverfahrens weder
Vor- noch Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Insofern ist – unab-
hängig von der Frage, ob damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK einher-
geht – keine begründete Furcht vor einem drohenden Gefängnisaufenthalt
festzustellen.
7.6 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerin damit als zulässig.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Ge-
fährdung zu führen.
8.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf
das vorgenannte Urteil D-2311/2016 E. 17.2 zutreffend dargelegt, dass auf-
grund der jüngeren Rechtsprechung die herrschende politische, wirtschaft-
liche und humanitäre Lage vor Ort die Rückführung auch nicht als unzu-
mutbar erscheinen lässt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Aus-
führung der Vorinstanz verwiesen werden.
Die Beschwerdeführerin reiste im Jahre (…), im Alter von (…) Jahren, in
die Schweiz ein. Sie hält sich seit rund (…) Jahren in der Schweiz auf und
E-5563/2018
Seite 9
ist heute (…) Jahre alt. Ihre prägenden Jahre hat sie in ihrem Heimatland
verbracht. Sie ist gesund und verfügt in Eritrea, wo ihre Mutter, drei Ge-
schwister, eine Halbschwester sowie ihre (…) Kinder leben, über ein trag-
fähiges soziales Netz (vgl. SEM-Akten A3/11 N. 3.01 sowie B16/17 F9–
F21). Weiter hat sie in ihrem Heimatland (…) gelernt und dort Berufserfah-
rung im (…) gesammelt (vgl. SEM-Akten A3/11 N 1.17.04 f.). Es ist festzu-
halten, dass der Grad der Integration für sich genommen grundsätzlich
nicht Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3
am Ende; EMARK 2016 Nr. 13 E. 3.5 S. 142 f.). Die Beurteilung einer Här-
tefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs.
2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden
(vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; Urteil des BVGer vom 28. August
2018 E. 6.4.2). Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten In-
tegrationsbemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen.
Aufgrund des Ausgeführten ist davon auszugehen, dass ihr mit den ihr zu-
mutbaren Bemühungen die soziale und wirtschaftliche Reintegration in
Eritrea gelingen wird. Im Ergebnis ist deshalb festzustellen, dass der Weg-
weisungsvollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar ist.
9.
Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen
nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es der Be-
schwerdeführerin offen, freiwillig in ihr Heimatstaat zurückzukehren, was
praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs entgegensteht. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich
zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat.
Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-5563/2018
Seite 10
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen
Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die Gutheissung dieser Gesu-
che setzt unter anderem voraus, dass die Beschwerdebegehren nicht aus-
sichtslos erscheinen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Die Erfolgsaussichten beziehungsweise die Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3
und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.).
Die für den vorliegenden Fall entscheidrelevanten Referenzurteile zur all-
gemeine Lage in Eritrea (vgl. Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017) so-
wie zum eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018) ergingen vor den zusammen mit der Beschwerde eingereichten Ge-
suchen um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung.
Die Beschwerdebegehren haben somit als aussichtslos zu gelten. Damit
ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb die Gesuche abzuweisen sind.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5563/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Olivier Gloor
Versand: