B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5564/2013
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
und die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Türkei,
alle vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 30. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 9. August 2010 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche vom 12. Juli 2010 ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
A.b Mit Urteil vom 17. Dezember 2012 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 6. Septem-
ber 2010 ab und zog das Dokument "(…)" vom 11. August 2010 ein. Der
vorinstanzliche Entscheid vom 9. August 2010 erwuchs somit in Rechts-
kraft. Für den detaillierten Inhalt dieses Verfahrens wird auf die Akten
verwiesen.
B.
B.a Mit einer als " Wiedererwägung/Revision – Wegweisungs-/Ausschaf-
fungsstopp; Gesuch um Erteilung der Härtefallbewilligung" bezeichneten
Eingabe vom 9. Januar 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihren damaligen Rechtsvertreter beim Bundesamt unter Beilage mehrerer
Dokumente beantragen, die bis am 16. Januar 2013 angesetzte Ausreise-
frist sei aufzuheben und die zuständige(n) Instanz(en) sei(en) anzuwei-
sen, vorderhand Vollzugshandlungen zu stornieren/zu unterlassen, falls
solche vorbereitet oder in Erwägung gezogen worden seien.
Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer sei von
F._______ vor (…) gestellt worden. Bei einer Rückkehr würde ihm weiter-
hin eine asylrelevante Gefährdung drohen. Dies werde durch das Schrei-
ben des türkischen Rechtsanwalts vom 28. Mai 2010 und der General-
vollmacht vom (…) bestätigt. Wie dem ärztlichen Schreiben vom 7. Juni
1995 und dem Schreiben des G._______ vom 22. Juni 2012 zu entneh-
men sei, habe sein Schwiegervater bei einem Überfall wegen dr Zugehö-
rigkeit zur kurdischen Ethnie schwerste Verletzungen erlitten. Der Täter
sei vor Gericht gestellt worden. Aufgrund dieser Feindschaft würde der
ganzen Familie Verfolgung drohen.
Zudem seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz sozial gut inte-
griert. Die Kinder würden erfolgreich die Schulen besuchen. Die Voraus-
setzungen für eine Härtefallbewilligung würden vorliegen.
Sie würden ausserdem aufgrund der schweren "Angststörungen" und
Depressionen medizinisch-ärztliche Betreuung benötigen. Die Tochter
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C._______ habe Anfang des Jahres (…) einen sexuellen Übergriff durch
einen (…) erlitten und benötige entsprechende Therapie.
B.b Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 machte das BFM die Beschwer-
deführenden darauf aufmerksam, dass ein Gesuch um Erteilung einer
Härtefallbewilligung in die Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörden
falle und dort einzureichen sei. Im Übrigen habe es die Eingabe vom
9. Januar 2013 zur Beurteilung einer allfälligen Revision an das Bundes-
verwaltungsgericht übermittelt.
B.c Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Bundesamt mit Schreiben
vom 22. Januar 2013 mit, es komme nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass in der an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 9. Januar
2013 keine hinreichenden Hinweise auf ein Revisionsgesuch vorliegen
würden. Die Eingabe vom 9. Januar 2013 werde daher retourniert und
das Geschäft gerichtsintern als gegenstandslos von der Geschäftskon-
trolle abgeschrieben.
B.d Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 teilte der neu mandatierte (mangels
Einreichen einer Vertretungsvollmacht vom BFM jedoch nicht berücksich-
tigte) Rechtsvertreter dem Bundesamt mit, die Ehefrau befinde sich seit
Dezember 2010 in regelmässiger engmaschiger psychiatrischer Behand-
lung und habe sich wegen akuter Suizidalität wiederholt psychiatrisch
hospitalisieren lassen müssen. Im Falle der fehlenden Behandlung müsse
mit einer massiven psychischen Dekompensierung gerechnet werden.
Die Tochter C._______ befinde sich seit 15. März 2013 in regelmässiger
psychologischer Behandlung; sie leide an einer Anpassungsstörung mit
Ängsten. In der Therapie werde vor allem der sexuelle Übergriff aus dem
Jahr (…) aufgearbeitet.
Es liege insbesondere aufgrund der psychologischen Behandlung von
C._______ seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. Dezember 2012 eine erheblich veränderte Sachlage vor, die den
Wegweisungsvollzug betreffe. Gemäss Praxis des Gerichts sei die medi-
kamentöse Behandlung psychischer Erkrankungen in der Türkei grund-
sätzlich gewährleistet. Gerade in der (…), woher die Beschwerdeführen-
den stammen würden, fehle es jedoch an Fachpersonal, da ein grosser
Teil der Psychiater in den grossen Städten im (…) arbeite. Die Versor-
gung der Ehefrau mit den von ihr benötigten Medikamenten könne daher
in deren Heimatstaat als gesichert erachtet werden, jedoch erscheine die
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Erhältlichkeit einer ergänzenden Behandlung für sie und die Tochter
C._______ (stationäre Behandlung, Gesprächstherapie) in der Herkunfts-
region zweifelhaft. Es werde daher um Erteilung einer vorläufigen Auf-
nahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht.
Dem Schreiben waren ein Arztbericht vom 28. Mai 2013, ein fachpsycho-
logischer Bericht vom 24. Mai 2013 und zwei Austrittsberichte vom
13. Mai 2011 und 20. März 2013 beigelegt.
B.e Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 an das BFM reichten die Beschwer-
deführenden einen weiteren Arztbericht vom 17. Juni 2013 zu den Akten.
B.f Das Bundesamt lehnte mit am 2. September 2013 eröffnetem Ent-
scheid vom 30. August 2013 das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte
die Verfügung vom 9. August 2010 für rechtskräftig sowie vollstreckbar
und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
C.
C.a Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsge-
richt liessen die Beschwerdeführenden durch ihren nunmehrigen Rechts-
vertreter in materieller Hinsicht beantragen, der Entscheid vom 30. Au-
gust 2013 betreffend Wiedererwägungsgesuch sei aufzuheben und es sei
ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei von der Wegweisung abzuse-
hen, subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchten sie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung.
C.b Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 4. Oktober 2013 setzte
der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen
bis nach summarischer Prüfung der vorinstanzlichen Akten aus.
C.c Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2013 setzte der Instruktions-
richter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aus, forderte den Rechtsver-
treter auf, eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht nachzu-
reichen und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.–.
Der Kostenvorschuss wurde Innert Frist geleistet, und am 16. Oktober
2013 ging die unterzeichnete Vollmacht beim Gericht ein.
C.d In seiner Vernehmlassung vom 8. November 2013, welche den Be-
schwerdeführenden am 11. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde,
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hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen im Entscheid vom
30. August 2013 fest und beantragte ohne erläuternde Ausführungen die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Beschwerdegegenstand bilden nach Lehre und Praxis auch Verfügungen,
mit denen das BFM ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräfti-
gen Entscheides betreffend den Vollzug einer angeordneten Wegweisung
abgewiesen hat.
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Der Sinn der Wiedererwä-
gung – wie auch der Revision – ist nicht die erneute rechtliche Würdigung
eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts.
Es ist unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem
Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die
rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt
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wird; in diesem Fall wird auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetre-
ten. Zudem ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn
zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufge-
stellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte,
die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen,
nicht ersichtlich sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2005 Nr. 25
E. 4.2, EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a).
3.2 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, m.w.H.). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we-
sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an-
zupassen ist.
3.3 Auch Revisionsgründe können einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen,
die entweder unangefochten blieb oder deswegen niemals einer materiel-
len Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfah-
ren mit einem formellen Urteil endete. Ein solchermassen als qualifizier-
tes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grund-
sätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff.
VwVG zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a, m.w.H.).
Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bilden neue erhebliche Tatsachen
und neue erhebliche Beweismittel jedoch nur dann einen Revisionsgrund,
wenn sie der beschwerdeführenden beziehungsweise gesuchstellenden
Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten
oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Grün-
den nicht möglich war. Gemäss Lehre und Rechtsprechung des Bundes-
gerichts sind Tatsachen nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie zum
Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheides bereits existierten, jedoch erst
nachher Kenntnis davon erlangt wurde. Neu eingebrachte Beweismittel
können aber auch dann beachtlich sein, wenn sie nachträglich entstan-
den sind, und sich eignen, Tatsachen zu beweisen, die bereits vor Ent-
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scheidfällung bekannt waren, aber – mit negativer Konsequenz – unbe-
wiesen geblieben sind. Erheblich sind sie, wenn sie im ordentlichen Ver-
fahren zu einem für die asylsuchende Person positiveren Entscheid ge-
führt haben könnten (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 5a, m.w.H.).
4.
4.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides verwies die Vorin-
stanz bezüglich allfälliger Revisionsgründe auf das Schreiben des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2013, wonach der Eingabe der
Beschwerdeführenden vom 9. Januar 2013 diesbezüglich keine hinrei-
chenden Hinweise zu entnehmen seien. Was das Wiedererwägungsge-
such betreffe, so werde dieses mit dem verschlechterten psychischen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden seit Rechtskraft des Asyl-
entscheides begründet. Für das Kind C._______ werde ein Vorfall sexuel-
ler Natur Anfang (…) geltend gemacht, als ein (…) versucht habe, ihre
Pyjamahose hinunterzuziehen, und sie von hinten umfasst habe. Sie sei
weggelaufen; auf eine Anzeige sei verzichtet worden. Dieses Ereignis
habe bewirkt, dass sie sich in psychologische Behandlung habe begeben
müssen. Es werde weiter von Mobbing an der Schule berichtet, welches
sich aber gelegt habe.
Hinsichtlich der vorgebrachten medizinischen Aspekte hielt die Vorinstanz
fest, es bestehe auch im Heimatland eine adäquate Behandlung; es
stünden dort medizinische Einrichtungen für Menschen mit psychischen
Erkrankungen und Störungen in ausreichendem Masse zur Verfügung.
Die in den eingereichten Arztberichten festgehaltenen Symptome würden
international anerkannten Klassifikationssystemen zugeordnet, welche
auch in der Türkei gelten würden. Die Behandlungskonzepte für psy-
chisch kranke oder selbstmordgefährdete Personen seien auf diese Klas-
sifikationssysteme abgestellt und würden den üblichen Standards ent-
sprechen, auch wenn das allgemeine Niveau im Gesundheitswesen der
Türkei nicht demjenigen von Westeuropa und der Schweiz entsprechen
möge. Dies sei indessen praxisgemäss kein Grund, die Behandlung not-
wendigerweise in der Schweiz durchzuführen.
Suizidalen Gedanken könne beim Vollzug der Wegweisung zuverlässig
mit entsprechenden Medikamenten beigekommen werden, womit auch
die Reisefähigkeit erstellt werden könne. Die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges sei unter diesen Umständen zu bejahen. Die psychischen
Probleme seien zudem in geringerem Umfang bereits Gegenstand des
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Beschwerdeverfahrens gewesen. Es könne deshalb auch darauf verwie-
sen werden.
Dies gelte sinngemäss auch für die Probleme der Tochter C._______. Der
Vorfall mit dem (…) habe sich im Übrigen vor (…) Jahren zugetragen und
könne gemäss Beschreibung nicht als starkes Gewaltereignis angesehen
werden, weshalb denn auch auf eine Anzeige verzichtet worden sei. Es
könne davon ausgegangen werden, dass dieses Ereignis nötigenfalls im
Heimatland mittels psychologischer Unterstützung verarbeitet werden
könne. Das Mobbing in der Schule sei zurückgegangen. Ohnehin spreche
dies vielmehr für die Rückkehr in die Türkei, wo das schulische Umfeld
besser vertraut sein dürfte.
Sollten die Beschwerdeführenden an ihrem angestammten Herkunftsort
allenfalls beanspruchte Unterstützung als ungenügend erfahren, so könn-
ten sie diese mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts,
welches erläutert habe, dass Verwandte in (…) leben, auch in einem an-
deren Teil ihres Heimatlandes in Anspruch nehmen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen vorgebracht, die Be-
schwerdeführenden würden in der Türkei vom Staat verfolgt und an Leib
und Leben bedroht. Die Verfolgungssituation sei zu beachten, selbst
wenn es sich nicht um eine neue Tatsache im eigentlichen Sinn handle.
Sollte ihnen kein Asyl gewährt werden, müsse mit Hinweis auf das ärztli-
che Schreiben vom 10. September 2013 wenigstens eine Rückschiebung
unterbleiben, weil die erzwungene Rückkehr die Beschwerdeführerin in
Lebensgefahr bringen würde. Das BFM habe sich nicht damit auseinan-
dergesetzt, ob eine Verfolgungssituation bestehe. Dies sei als Versäum-
nis zu werten und würde die Rückweisung der Sache rechtfertigen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden weisen auf mehrere mit ihrem Gesuch
vom 9. Januar 2013 eingereichte Dokumente (Schreiben des türkischen
Rechtsanwalts vom 28. Mai 2010 und dessen Generalvollmacht vom (…),
Erklärung des türkischen G._______ vom 22. Juni 2012, Spitalbericht
vom 7. Juni 1995) hin und führen ohne substanziierte Begründung an,
diese würden die geltend gemachte Verfolgungssituation im Heimatland
belegen und seien zu beachten, auch wenn es sich dabei nicht um eine
neue Tatsache im eigentlichen Sinn handle.
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Eine Wiedererwägung fällt nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue
Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
– und um solche handelt es sich hier offensichtlich – herbeigeführt wer-
den soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen
Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend ge-
macht werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2503/2009 vom 27. April 2009 E. 3.2, m.w.H.). Zudem ist das BFM im
Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens grundsätzlich nicht verpflichtet,
auf im Kontext unerhebliche Behauptungen einer Partei einzugehen. Auf
das Begehren, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, wird
deshalb nicht eingetreten.
5.2 Was den im Beschwerdeverfahren geltend gemachten psychischen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so war das Vor-
bringen einer "komplexen psychiatrischen Erkrankung" bereits Gegen-
stand des ordentlichen Verfahrens. Die konkret vorgebrachten Beschwer-
den wurden vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Dezember
2012 zusammenfassend wiedergegeben mit "Depressionen, zitternde
Hände, psychische Probleme, seit sechs Monaten in einer Therapie,
Herzklopfen, Gefühle der Atemnot und Beengung, Medikamentenbedarf,
bereits (…) wegen starker Depressionen in ärztlicher Behandlung im (…),
seit 15. Dezember 2010 in psychotherapeutischer-psychosozialer Be-
handlung bei einer Fachperson und nimmt regelmässig Medikamente für
die Nerven und zur Beruhigung". Auch wenn das Gericht darauf hinge-
wiesen hat, dass die Qualifikation der psychischen Erkrankung keine ärzt-
liche Bestätigung finde, hat es festgehalten, dass dieser in der Türkei, wo
gesundheitliche, psychologische und psychiatrische Einrichtungen mit
entsprechendem Fachpersonal, Medikamenten und Therapien bestün-
den, fachgerecht begegnet werden könne. Den seither eingereichten ärzt-
lichen Schreiben ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer
"schweren Angststörung, Depression mit psychotischen Beschwerden
und Dissoziativen Bewegungsstörungen" (vgl. Schreiben Dr. med.
H._______ vom 6. Januar 2013) beziehungsweise "mittelgradig depressi-
ven Episode mit psychotischen Beschwerden, Angststörung, Dissoziativer
Bewegungsstörung und Endometriose" (vgl. Schreiben Dr. med.
H._______ vom 28. Mai 2013) leidet und Suizidgefahr bestehe (vgl.
Schreiben Dr. med. H._______ vom 10. September 2013). Sie befand
sich deswegen vom 3. bis 6. Mai 2011 und vom 22. bis 27. Dezember
2012 in stationärer Behandlung. Mit diesen Arztberichten vermag die Be-
schwerdeführerin indessen keine seit dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts erheblich veränderte Sachlage darzulegen; die vorgebrach-
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Seite 10
ten Beschwerden waren in zumindest ähnlichem Ausmass bereits Ge-
genstand des Urteils vom 12. Dezember 2012. Eine deutliche Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes liegt nicht vor und wird bezeichnen-
derweise auch nicht behauptet.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach die erzwungene Rückkehr die Be-
schwerdeführerin in Lebensgefahr bringen würde, ist entgegenzuhalten,
dass die psychische Erkrankung gravierend sein muss, um dem Vollzug
einer Wegweisung entgegenzustehen, und vom Vollzug nicht abzusehen
ist, wenn Massnahmen zur Verhinderung des Suizides vorgenommen
werden können (vgl. ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2968/2012 vom 16. April 2013, mit Verweisen). Die Beschwerdeführerin
ist seit Mitte Dezember 2010 in fachärztlicher Behandlung, so dass ge-
eignete Massnahmen ergriffen werden können, um die suizidalen Ten-
denzen im Zusammenhang mit einer Rückkehr und der im Heimatland
vorzufindenden Situation zu thematisieren und therapeutisch sowie medi-
kamentös zu behandeln. Der Hinweis des BFM, dass der Beschwerde-
führerin in der Türkei eine adäquate Behandlung zur Verfügung stehe, ist
nicht zu beanstanden, wobei ein qualitativ tieferer Standard der medizini-
schen Infrastruktur sowie der Behandlungsmöglichkeiten keinen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz zu begründen vermag (vgl. BVGE 2011/50
E. 8.3). Im Übrigen kann dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführe-
rin Rechnung getragen werden, indem die Rückkehr sorgfältig geplant
und medizinisch begleitet wird.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass offensichtlich keine vom or-
dentlichen Verfahren wesentlich abweichende Sachlage vorliegt, die zu
einer anderen Entscheidung führen könnte. Bei dieser Sachlage besteht
auch kein Anlass, den angefochtenen Entscheid zu kassieren. Der Ab-
weisungsentscheid der Vorinstanz ist dementsprechend zu bestätigen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
E-5564/2013
Seite 11
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die erhobenen Verfahrenskosten werden mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet und sind damit ge-
deckt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5564/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1200.– verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das
I._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: