Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5565/2011
U r t e i l v om 1 2 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Lebenspartnerin
B._______, geboren (…),
und deren Kind
C._______, geboren (…),
Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 29. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO),
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der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer A._______ eigenen Angaben zufolge sein
Heimatland im August 2008 verliess und in den Sudan ging, wo er sich
bis April 2009 aufhielt,
dass er danach rund zwei Jahre in Libyen lebte, bevor er dieses Land
verliess und über Italien am 10. April 2011 in die Schweiz gelangte, wo er
am 12. April 2011 um Asyl nachsuchte,
dass er am (…) im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______
summarisch befragt wurde,
dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben ihr Heimatland am
2. Oktober 2008 mit ihrem Sohn C._______ verliess und in den Sudan
ging, wo sie sich bis März 2009 aufhielten,
dass sie danach rund zwei Jahre in Libyen lebten, bevor sie dieses Land
verliessen und über Italien im April 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie
am 28. April 2011 um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin am (…) im EVZ D._______ summarisch
befragt wurde und ihr am (…) zum Aufenthalt in Italien und zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. September 2011 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Beschwerdeführenden nach Italien wegwies,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (s. S. 2 vorstehend) sei
Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
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dass die italienischen Behörden auf das Ersuchen des Bundesamtes um
Übernahme der Beschwerdeführenden innert der festgelegten Frist nicht
reagiert hätten,
dass somit in Anwendung von Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO die
Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahren
am 22. September 2011 an Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 22. März 2012 zu
erfolgen habe,
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs (…) und vom (…) offensichtlich keine Hindernisse
für den Vollzug der Wegweisung nach Italien darstellten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 gegen
diese Verfügung Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das
Bundesamt, sich für das Asylgesuch zuständig zu erklären, beantragen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchen, weiter sei im Sinne vorsorglicher
Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Gerichts
von der Überstellung nach Italien abzusehen,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten dem
Bundesverwaltungsgericht mit Datum vom 11. Oktober 2011 vorlagen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aus den Vorakten nicht ersichtlich ist, wann die angefochtene
Verfügung eröffnet worden ist, bei dieser Sachlage jedoch zu Gunsten
der Beschwerdeführenden davon auszugehen ist, die
Beschwerdeeingabe sei rechtzeitig erfolgt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über
prüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des DublinAssoziierungs
abkommens verpflichtet hat, die DublinIIVO anzuwenden,
dass aufgrund des EurodacTreffers (FingerabdruckDatenbank) vom
1. April 2011 und der Angaben der Beschwerdeführenden Italien für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
dass das Bundesamt die italienischen Behörden gestützt auf diese
Sachlage am 21. Juli 2011 um Übernahme der Beschwerdeführenden
gemäss Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO ersuchte,
dass die italienischen Behörden auf das Ersuchen des Bundesamtes um
Übernahme der Beschwerdeführenden innert der festgelegten Frist nicht
reagiert haben und somit unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 DublinII
VO die Zuständigkeit, das Asyl und Wegweisungsverfahren
durchzuführen, am 22. September 2011 an Italien übergegangen ist,
dass die Beschwerdeführenden somit – wie vom BFM in der
angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung
festgestellt – in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen können,
welcher für die Prüfung ihres Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt auch keine Gründe
ersichtlich sind, welche das Bundesamt zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten
veranlassen sollen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der Fok
ist, und keine Hinweise dafür bestehen, dieses Land würde sich nicht an
die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRückkehren
de und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
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dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern allenfalls vor der Prüfung des
Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV) oder gegebenenfalls
– falls sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten
befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollen – bei der
Ausübung der so genannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, welche
sich im Wesentlichen auf eine Kritik an den Lebensbedingungen von
Asylsuchenden in Italien beschränkt, abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
der Antrag, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Gerichts von
der Überstellung nach Italien abzusehen, gegenstandslos wird,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender
Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls
bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1
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Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an das
Migrationsamt des Kantons E.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber
Bruno Huber Jonas Tschan
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