B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5566/2015
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, (…),
Eritrea, zurzeit in Äthiopien,
amtlich verbeiständet durch Fürsprecherin Katerina Baumann,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 18. August 2015 / N (…).
E-5566/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Schwester der Beschwerdeführerin, B._______, und deren Sohn
C._______, reisten im (…) 2010 – im Rahmen einer vom BFM bewilligten
Familienzusammenführung – zu ihrem Ehemann respektive Vater,
D._______, in die Schweiz und stellten hier Asylgesuche. Mit Verfügung
des BFM vom 17. September 2010 wurde ihnen unter Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft von D._______ (Art. 51 Abs. 1 AsylG [SR 142.31])
Asyl gewährt.
II.
B.
B.a Mit Eingabe vom 13. September 2011 gelangte B._______ an das
BFM und stellte für die Beschwerdeführerin und weitere drei Geschwister
(E._______, F._______ und G._______) Gesuche um Erteilung einer Ein-
reisebewilligung zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz
respektive Asylgesuche aus dem Ausland.
B.b Dabei machte B._______ geltend, die Mutter der Geschwister sei seit
einem Bombenanschlag psychisch beeinträchtigt und befinde sich in einer
psychiatrischen Anstalt. Ihr Vater sei bei diesem Attentat ums Leben ge-
kommen. Ihre Geschwister müssten sich folglich ohne Eltern durchschla-
gen. Ihr Bruder E._______ sei im Heimatland inhaftiert worden, weil er für
sich und seine jüngeren Geschwister ein Stück Land bewirtschaftet habe,
für welches er die von der Regierung eingeforderte Geldsumme nicht habe
bezahlen können. Aus Krankheitsgründen sei er sodann vom Gefängnis
ins Krankenhaus verlegt worden. Aus Angst vor einer weiteren Festnahme
habe sich E._______ nach dem Spitalaufenthalt entschieden, in den Su-
dan zu fliehen. Er sei nun allein dort, habe immer noch starke Schmerzen
und fürchte, ins Heimatland zurückgebracht zu werden. Die drei jüngeren
Geschwister (die Beschwerdeführerin, F._______ und G._______) seien
nach E._______ Flucht von einer Tante aufgenommen worden. Da diese
aber selber fünf Kinder habe, könne sie sich nicht über längere Zeit um ihre
Geschwister kümmern. Aufgrund des Schutzbedürfnisses der Kinder
werde um rasche Erteilung der Einreisebewilligung ersucht.
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Seite 3
B.c Mit Verfügung vom 5. März 2012 bewilligte das BFM dem sich alleine
im Sudan aufhaltenden minderjährigen E._______ MEHARI die Einreise in
die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Mit
Bezug auf die sich in Eritrea aufhaltenden anderen Geschwister (die Be-
schwerdeführerin, F._______ und G._______) wurde das Asylverfahren
aus dem Ausland mit der Begründung sistiert, dass es in Eritrea keine
Schweizer Vertretung gebe, welche das Verfahren führen könnte. Des Wei-
teren wurde eine schriftliche Vollmachtsurkunde dieser Geschwister zu-
gunsten der Gesuchstellerin B._______ sowie eine Einverständniserklä-
rung der Mutter der Geschwister verlangt.
B.d E._______ wurde nach seiner Einreise und nach Durchlaufen des or-
dentlichen Asylverfahrens in der Schweiz mit Verfügung des SEM vom 23.
Oktober 2015 unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt.
C.
Mit Eingabe an das BFM vom 19. Februar 2013 reichte B._______ die ein-
geforderten Vollmachten sowie eine Bestätigung der äthiopischen
"National Intelligence and Security Service" über den Aufenthalt ihrer Ge-
schwister in einem Flüchtlingscamp in Äthiopien zum Verfahren.
D.
D.a Die Vorinstanz hob die am 5. März 2012 angeordnete Sistierung da-
raufhin auf und führte die Ausland-Asylverfahren der Beschwerdeführerin
und von F._______ und G._______ weiter.
D.b Am 16. Dezember 2013 wurden F._______ und G._______ in den
Räumlichkeiten der Schweizer Vertretung in Addis Abeba zu ihren Asyl-
gründen befragt. Ihren Ausführungen zufolge hätten sie Eritrea zirka im (…)
2012 wegen schwieriger Lebensumstände verlassen. Nach illegaler Aus-
reise nach Äthiopien hätten sie sich beim Amt des Hohen Flüchtlingskom-
missars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen, seien jedoch
nicht ins Camp, sondern nach einem sechswöchigen Aufenthalt im "(…)
center" nach Addis Abeba in eine Wohnung gezogen. Sie würden finanziell
durch ihre in der Schweiz lebende Schwester B._______ unterstützt und
hätten keine Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen oder die Schule zu be-
suchen. Die Situation in Äthiopien sei sehr schwierig, da sie auf sich alleine
gestellt seien und die Nahrungsmittelversorgung nicht gewährleistet sei.
Die abschliessend gestellte Frage an der mündlichen Befragung, ob sie
allenfalls Probleme mit den äthiopischen Behörden hätten, verneinte so-
wohl F._______ als auch G._______.
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Seite 4
E.
E.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. März 2014
machte die mandatierte Rechtsvertreterin – nachdem im fraglichen Aus-
landsasylverfahren mit wiederholten Schreiben auf die Dringlichkeit eines
Entscheides in dieser Sache hingewiesen worden war – Rechtsverzöge-
rung geltend.
E.b Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1643/2014 vom 14. April
2014 wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen und das
BFM angewiesen, die Ausland-Asylverfahren baldmöglichst abzuschlies-
sen.
F.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 verweigerte das BFM der Beschwerdefüh-
rerin und ihren Geschwistern F._______ und G._______ die Einreise in die
Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom
27. Mai 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Bewilligung der Einreise der betroffenen Personen.
H.
Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten illegalen Einreise der Geschwister
F._______ und G._______ in die Schweiz und der damit veränderten Situ-
ation für die Beschwerdeführerin in Addis Abeba ordnete das BFM am 12.
November 2014 die Aufhebung der Verfügung vom 1. Mai 2014 sowie die
Wiederaufnahme des Ausland-Asylverfahrens der Beschwerdeführerin an.
In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid
D-2899/2014 vom 19. November 2014 die entsprechende Beschwerde in-
folge Gegenstandslosigkeit ab.
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Seite 5
III.
I.
Das BFM liess am 23. Dezember 2014 durch die Schweizer Vertretung in
Addis Abeba eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin zu ihren
Asylgründen durchführen.
Dabei trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie lebe inzwi-
schen alleine – vorher noch mit ihren Geschwistern – in Addis Abeba und
werde vom Vermieter ihrer Wohnung bedroht, sobald sie mit dem Zahlen
der Miete bereits einen Tag in Verzug sei. Sie könne ihren Lebensunterhalt
nicht selbständig bestreiten, sondern sei auf Hilfe ihrer Nachbarn und die
finanzielle Unterstützung ihrer Geschwister in der Schweiz angewiesen.
Des Weiteren habe sie kürzlich einen Anruf einer unbekannten Person er-
halten, welche Amharisch gesprochen habe. Weil sie die amharische Spra-
che nicht verstanden habe, habe sie das Telefon ihrer Nachbarin überge-
ben. Dieser unbekannte Mann habe das Gespräch mit der Beschwerde-
führerin verlangt. Zuvor habe dieser Mann ihre Schwester B._______ in
der Schweiz kontaktiert gehabt und ihr damit gedroht, die Beschwerdefüh-
rerin umzubringen. Zur konkreten Frage, weshalb sie ihren Heimatstaat
verlassen habe, gab sie zu Protokoll: "I don't know anything. My brother
F._______ brought me here, by the time I asked him where we were going,
he told me we are visiting relatives". Weiter führte sie aus, ihr Leben in
Eritrea sei nicht gut gewesen. In Äthiopien sei sie vom UNHCR als Flücht-
ling registriert und einem Camp zugeteilt worden; indessen sei sie nie ins
Camp eingezogen, sondern habe in einer Wohnung in Addis Abeba gelebt.
J.
Aufgrund von Unklarheiten hinsichtlich des Alters der Beschwerdeführerin
leitete das SEM am 19. Februar 2015 ein Verfahren zur Altersfeststellung
mittels radiologischer Knochenuntersuchung ein. Die in Äthiopien durch-
geführte Altersbestimmung der Beschwerdeführerin ergab gemäss schrift-
licher Bescheinigung vom 27. April 2015, dass sie mindestens 18.5 Jahre
alt sei. Zu diesem Abklärungsergebnis wurde der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör gewährt, welches sie durch ihre Rechtsvertreterin mit Ein-
gabe vom 11. Juni 2015 wahrnahm.
K.
Mit Verfügung des SEM vom 18. August 2015 – eröffnet am 19. August
2015 – wurde die Einreise der Beschwerdeführerin verweigert und ihr Asyl-
gesuch abgelehnt. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus,
E-5566/2015
Seite 6
dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts nicht von einer un-
mittelbaren Gefährdung auszugehen sei, welche die Einreise in die
Schweiz notwendig erscheinen liesse. Insbesondere seien den Schilderun-
gen im Auslandsgesuch vom 16. September 2011, den Aussagen der Be-
schwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vom 23. Dezember 2013 so-
wie den übrigen Eingaben keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entneh-
men, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem
Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
respektive bedroht gewesen wäre. Nachteile, welche auf die allgemeinen
politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem
Staat zurückzuführen seien und von welchen die Beschwerdeführerin be-
dauerlicherweise betroffen sei, seien nicht asylrelevant im Sinne Art. 3
AsylG. Mangels offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Schutzbe-
dürftigkeit könne deshalb darauf verzichtet werden, auf vorhandene Un-
glaubhaftigkeitselemente in ihren Asylgründen einzugehen. Schliesslich
würde auch bei Vorliegen eines allfälligen subjektiven Nachfluchtgrunds in-
folge illegaler Ausreise praxisgemäss keine Einreisebewilligung erteilt wer-
den; denn nach geltender Rechtsprechung entspreche es nicht der gesetz-
lichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise zu ge-
währen, um sie anschliessend – trotz allfälliger Anerkennung als Flücht-
linge – wieder aus der Schweiz wegzuweisen.
L.
Die Beschwerdeführerin liess diesen Entscheid durch ihre Rechtsvertrete-
rin mit Eingabe vom 10. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht
fristgerecht anfechten und beantragen, die Verfügung des SEM vom
18. August 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die
Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
samt amtlicher Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht.
M.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. November 2015
wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ihre
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner
wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
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Seite 7
N.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2015 fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Be-
schwerdeführerin am 20. November 2015 zur Kenntnis gebracht.
O.
Mit Eingabe vom 19. November 2015 liess die Rechtsvertreterin dem Ge-
richt ihre Kostennote zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
E-5566/2015
Seite 8
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im
Beschwerdeverfahren betreffend Ausland-Asylgesuche vgl. auch BVGE
2015/2).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes
vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
3.4 Ein Asylgesuch kann (respektive konnte) gemäss aArt. 19 AsylG im
Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit
einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG);
die Einreichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE
2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Ver-
tretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine sol-
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Seite 9
che Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person ge-
mäss aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich fest-
zuhalten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens
BVGE 2007/30 E. 5).
3.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein wei-
terer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in ei-
nen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2015/2 E. 5 ff., 2007/19
E. 3.2). Nach aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befin-
det, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung
von aArt. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der
ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die
den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz ge-
währen soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Bezie-
hung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-
deren Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit aArt. 52 AsylG zur Anwen-
dung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
4.
4.1 In der gegen den ablehnenden Entscheid des SEM erhobenen Be-
schwerde vom 10. September 2015 wird im Wesentlichen vorgebracht, der
Beschwerdeführerin drohe – genauso wie ihren in der Schweiz als Flücht-
ling anerkannten Geschwistern B._______ und E._______ – eine asylrele-
vante Verfolgung. B._______ sei aus Eritrea geflohen und habe aufgrund
der erlittenen Verfolgung in der Schweiz Asyl erhalten. Nach ihrer Ausreise
habe sich E._______ um die drei jüngeren Geschwister (die Beschwerde-
führerin, F._______ und G._______) gekümmert. Er sei von den Sicher-
heitsbehörden wegen Nichtbezahlung eines – aufgrund der Ausreise von
B._______ eingeforderten – Bussgeldes in Gefängnishaft genommen wor-
den. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei denn auch seine Einreise in die
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Seite 10
Schweiz bewilligt worden und ihm ebenfalls Asyl gewährt worden. Es sei
davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden auch die drei jüngeren
Geschwister früher oder später mit ernst zu nehmenden Schwierigkeiten
konfrontiert hätten, wenn diese im Heimatland geblieben wären. Es sei
deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Bedrohung der
Beschwerdeführerin nicht gleich wie diejenige der ältesten beiden Ge-
schwister (E._______ und B._______) bewerte. Ihr wäre nicht zuzumuten,
alleine im Heimatstaat auszuharren, bis die offensichtlich familienbezo-
gene Verfolgung auch sie treffe.
4.2
4.2.1 In formeller Hinsicht wird eingewendet, die Vorinstanz äussere sich
in seiner Verfügung mit keinem Wort zur Minderjährigkeit der Beschwerde-
führerin, obwohl bereits ihr Taufschein bei den Akten liege, der ihr Geburts-
datum vom (…) bestätige. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch sämt-
liche anderen Familienangehörigen hätten stets den Jahrgang (…) für die
Beschwerdeführerin genannt. Hinsichtlich der radiologischen Knochenal-
tersbestimmung wird auf die publizierte Haltung der vormaligen Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) beziehungsweise des Bundesver-
waltungsgerichts verwiesen, wonach Ergebnisse solcher Analysen keine
sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zuliessen. Auf das
Resultat der Altersanalyse der Beschwerdeführerin könne folglich mangels
Beweiskraft nicht abgestellt werden. Durch das völlige Ausblenden des Al-
ters verletze die Vorinstanz höherrangiges Recht, namentlich Art. 3 Abs. 1
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (SR 0.107; nachfolgend: Kinderrechtskonvention / KRK), wonach die
Behörden, Gerichte oder Gesetzgebungsorgane das Wohl des Kindes vor-
rangig zu berücksichtigen haben.
Betreffend die in der Botschaft durchgeführten persönlichen Befragung der
Beschwerdeführerin – die damals (…) Jahre alt gewesen sei – wird festge-
halten, dass eine Anhörung von Jugendlichen so ausgestaltet werden
müsse, dass auch minderjährige Asylsuchende ihre Rechte gebührend
wahrnehmen können. Gemäss UNHCR-Richtlinien seien hierfür beruflich
qualifizierte und speziell ausgebildete Personen mit Fachwissen über den
adäquaten Umgang mit Jugendlichen und Kindern einzusetzen. Ähnliches
verlange auch Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311), wonach bei Befragungen den besonderen Aspek-
ten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen sei. In casu erwecke das Pro-
tokoll der Botschaftsbefragung nicht einmal den Anschein, dass die "be-
sonderen Aspekte der Minderjährigkeit" beachtet worden
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Seite 11
wären. Das SEM habe sich – trotz den Hinweisen auf eine Gefährdung im
Asylgesuch und der voraussehbaren Reflexverfolgung – darauf be-
schränkt, die rudimentären Aussagen der Beschwerdeführerin ohne Rück-
fragen für bare Münze zu nehmen und eine asylrechtlich relevante Gefähr-
dung auszuschliessen. Es habe dabei seine Pflicht verletzt, den Sachver-
halt korrekt abzuklären. Vorliegend seien nämlich konkrete Anhaltspunkte
einer landesweiten Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gegeben,
obwohl die Beschwerdeführerin sich aufgrund ihres jugendlichen Alters
dieser Gefahr nicht bewusst gewesen sei.
4.3 Schliesslich verfüge die alleinstehende und unterstützungsbedürftige
Beschwerdeführerin über kein tragfähiges soziales Netz in Äthiopien. Zur
Schweiz bestünden hingegen enge Beziehungen, weil ihre Geschwister
sich hier aufhalten würden. Aufgrund der schwierigen familiären Verhält-
nisse (der Vater sei verstorben; die Mutter könne aus gesundheitlichen
Gründen nicht für ihre Kinder sorgen) hätten ihre beiden ältesten Ge-
schwister E._______ und B._______ gegenüber der Beschwerdeführerin
die Elternrolle übernehmen müssen. B._______ unterstütze sie auch in fi-
nanzieller Hinsicht aus der Schweiz, indem sie ihr regelmässig Geld schi-
cke. Es sei die Erteilung der Einreisebewilligung deshalb auch unter dem
Aspekt der Einheit der Familie und des Familienasyls zu prüfen. Die Be-
stimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG sei im vorliegenden Verfahren an-
wendbar, da sie erst per 1. Februar 2014 aufgehoben worden sei.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten (auch der
in der Schweiz lebenden Geschwister) zu folgenden Schlüssen:
5.1 Im Auslandsgesuch vom 16. September 2011 wurde im Wesentlichen
auf die schwierigen familiären und wirtschaftlichen Lebensbedingungen in
Eritrea für die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister hingewiesen. Zu-
dem sei ihr Bruder E._______ für eine kurze Zeit in Eritrea in Gefängnishaft
gewesen. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Befragung in
der Schweizer Botschaft in Addis Abeba im Wesentlichen geltend, sie sei
derzeit alleinstehend sowie unterstützungsbedürftig und das Leben in Erit-
rea sei nicht gut gewesen. Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergeben
sich somit keine Anhaltspunkte, die auf eine Gefährdungssituation in Erit-
rea im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen liessen. Sie konnte insbesondere
keine Auskunft zum Grund der Ausreise aus ihrem Heimatstaat geben,
sondern gab im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe von nichts gewusst
und sei einfach dem Bruder gefolgt. Die Beschwerdeführerin machte somit
E-5566/2015
Seite 12
anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache keinerlei Verfolgungsgründe gel-
tend.
5.2 Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, war die Be-
schwerdeführerin bei der Befragung in der Botschaft vom 23. Dezember
2014 mit gewisser Wahrscheinlichkeit noch nicht volljährig (legt man ihre
eigenen Altersangaben zugrunde, wäre sie damals knapp (…)-jährig ge-
wesen). Bei Sichtung des Befragungsprotokolls sind diesem jedoch keine
Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht ange-
messen und altersgerecht angehört worden wäre oder sich nicht hätte frei
äussern können. Es darf davon ausgegangen werden, dass eine knapp
(…)-jährige Person grundsätzlich in der Lage ist, die sie betreffenden Le-
bensumstände einigermassen zuverlässig zu schildern. Sicherheitshalber
sind die zur Verfügung stehenden Angaben ihrer Geschwister, die sie teil-
weise bis vor Kurzem begleitet haben, zur Beurteilung der persönlichen
Situation heranzuziehen.
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine telefonische Drohung an ihrem
aktuellen Wohnort in Addis Abeba durch einen unbekannten Mann geltend
machte, ist festzuhalten, dass solches ihr zufolge nur einmal vorgefallen
sei und weitere solche Ereignisse nicht geltend gemacht wurden, weshalb
dieses Vorbringen – mangels Aktualität, hinreichender Intensität und er-
kennbaren Vorliegens eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmo-
tivs – keiner weiteren Prüfung bedarf. Weiter kann die Beschwerdeführerin
auch aufgrund des Umstandes, dass ihr Bruder E._______ inhaftiert ge-
wesen und deswegen ausgereist sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da
sie und die Brüder F._______ und G._______ das Land erst rund ein Jahr
nach E._______ verlassen hätten.
5.4 Die Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführerin sei im
Sinne einer Reflexverfolgung Flüchtling, zumal ihre Geschwister, insbeson-
dere B._______ und E._______, in der Schweiz Asyl erhalten hätten, ist in
mehrfacher Hinsicht nicht überzeugend:
5.4.1 Im Asylentscheid von B._______ vom 17. September 2010 wurde
unmissverständlich festgehalten, dass diese die originäre Flüchtlingsei-
genschaft (mangels Intensität und Aktualität der geltend gemachten Nach-
teile) nicht erfüllt. Der Schwester der Beschwerdeführerin wurde lediglich
im Sinne des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG durch Ableitung
von ihrem Ehemann derivativ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
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Seite 13
5.4.2 Der Bruder E._______ hatte sein Asylgesuch damit begründet, dass
er gegen ein behördliches Verbot, das Land der Familie zu bewirtschaften,
verstossen habe, worauf er festgenommen und misshandelt worden sei.
Es ist kaum davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, falls sie
heute nach Eritrea zurückkehren würde, mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit befürchten müsste in absehbarer Zukunft Opfer einer von ihrem Bruder
E._______ abgeleiteten Reflexverfolgung zu werden.
5.4.3 Auch den protokollierten Aussagen der Brüder F._______ und
G._______ anlässlich der Botschaftsbefragungen vom 16. Dezember 2013
(vgl. oben Bst. D) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie
zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in Eritrea von einer Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG betroffen gewesen wären (vgl. auch Verfügung des BFM vom
1. Mai 2014, oben Bst. F). Ihre Vorbringen beschränkten sich im Wesentli-
chen auf die Schilderung der allgemein schwierigen Lebenssituation in Erit-
rea und in Äthiopien.
Das erstinstanzliche Asylverfahren von F._______ (N […], zuvor
N 515 205) ist zurzeit noch hängig.
Das Asylgesuch von G._______ wurde mit Verfügung des SEM vom 27.
August 2015 rechtskräftig abgelehnt und als Begründung im Wesentlichen
angeführt, die Vorbringen seien aufgrund unsubstanziierter und wider-
sprüchlicher Angaben unglaubhaft. Dieser Bruder der Beschwerdeführerin
wurde hingegen wegen Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes
infolge illegaler Ausreise als Flüchtling vorläufig aufgenommen (vgl. vor-
instanzliche Akten N […], zuvor N […]).
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea offensichtlich keine asylrelevante Ver-
folgung zu gewärtigen mithin keine relevanten Vorfluchtgründe hatte.
5.6 Einer allfälligen Gefährdung wegen illegaler Ausreise aus Eritrea wäre
– wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt – im Ausland-
Asylverfahren von vornherein irrelevant (vgl. BVGE 2012/26).
6.
6.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, die Vorinstanz habe die Minderjährig-
keit der Beschwerdeführerin nicht genügend berücksichtigt.
6.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestimmen die zuständigen kantona-
len Behörden gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG für unbegleitete Minderjährige
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Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interes-
sen für die Dauer des Verfahrens wahrnehmen (vgl. auch die vor Inkraft-
treten von Art. 17 Abs. 3 AsylG entsprechende Rechtsprechung: Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 13, EMARK 1999 Nr. 18, E. 5b, S. 119 und EMARK
2003 Nr. 1, E. 3, S. 4 ff.). Vorliegend befinden wir uns allerdings nicht im
ordentlichen Asylverfahren im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG, sondern in
einem Auslandsverfahren (zur Rechtsnatur dieses "Asylverfahrens sui ge-
neris", vgl. BVGE 2012/3 E. 2.5). In diesem führt die Schweizerische Ver-
tretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch,
ausser dies sei nicht möglich; eine Befragung kann sich beispielsweise er-
übrigen, wenn der Sachverhalt aufgrund des eingereichten Asylgesuchs
als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 f. und 5.7).
6.3 Das Alter der Beschwerdeführerin steht nicht mit Sicherheit fest.
6.3.1 Das Beschwerdevorbringen, alle Geschwister hätten das Geburts-
jahr ihrer Schwester immer übereinstimmend mit (…) angegeben, ist nach
Durchsicht der beigezogenen Akten erheblich zu relativieren. So findet sich
im Empfangsstellenprotokoll der Schwester B._______ bei der Schilderung
der Familienverhältnisse die – rückübersetzte und unterschriftlich als kor-
rekt genehmigte – Protokollstelle "Seelam, f. Jg. (…)" (vgl. N […], Akten-
stück B1/9 S. 3). In den Protokollen der Befragung der Brüder F._______
und G._______ in der Botschaft vom 16. Dezember 2013 ist jeweils iden-
tisch "Selam mehari, Female, (…)…" erwähnt (vgl. N […], Aktenstück
C20/11 und C21/3, je S. 3), was einen Jahrgang (…) oder (…) bedeuten
würde. G._______ hatte anlässlich der Befragung zur Person vom 12. Au-
gust 2014 und der Anhörung vom 22. August 2014 das Alter der Beschwer-
deführerin mit "ca. (…) oder (…) Jahre" und "(…)" angegeben (vgl. N 624
822, Akten-stücke A7/14 S. 6 und A13/5 S. 2) was auf einen Jahrgang (…)
oder (…) rückrechnen liesse.
6.3.2 Der als Beweismittel eingereichte Taufschein der Beschwerdeführe-
rin, auf welchem das Geburtsdatum "(…)" eingetragen ist, verfügt über äus-
serst geringe Aussagekraft: Die beiden blauen Stempel weisen eine auffäl-
lige grobe Rasterung auf und sind ganz offenkundig nicht
– zwecks amtlicher respektive kirchlicher Bestätigung des Inhalts der Ur-
kunde – nachträglich angebracht worden. Das fotokopierte Formular wies
bei diesem Druckbild vielmehr bereits die vorgängig eingescannten und/
oder mitkopierten Stempel auf als es von einer unbekannten Person hand-
schriftlich ausgefüllt wurde. Zudem fällt auf, dass die Zertifikationsnummer
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auf dem Taufschein ("№ […]") identisch auf den Taufscheinen von
F._______ und G._______ erscheinen (vgl. N […], Aktenstück C14/15);
nachdem auch die "Stempelattrappen" bei allen drei Dokumenten an iden-
tischer Stelle angebracht sind, hat die unbekannte Person, welche die drei
Dokumente (angeblich am "(…)", "(…)" und "(…)") angefertigt hat, sich of-
fensichtlich dreimal derselben Kopievorlage bedient. Bei diesen Taufzerti-
fikaten handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht um authentische
Dokumente.
6.3.3 Die Vorinstanz hat nach Durchführung der Botschaftsbefragung we-
gen Vermutung einer bereits erreichten Mündigkeit der Beschwerdeführe-
rin im Frühjahr 2015 ein Altersgutachten für sie in Auftrag gegeben, woraus
ein geschätztes Mindestalter von 18.5 Jahren resultierte. In der Be-
schwerde wird allerdings zutreffend vorgebracht, dass solche Analysen
nicht präzis sind und deshalb keine sicheren Schlüsse auf die Minderjäh-
rigkeit oder Volljährigkeit zulassen. Dies trifft bei der vorliegenden Analyse
eines äthiopischen Medical Centers noch zusätzlich zu, weil sie nicht auf
der dem Gericht bekannten Greulich/Pyle-Skala beruht, sondern auf einer
anderen, der "Tanner und Whitehouse-Methode".
6.4 Trotz aller Ungereimtheiten lässt sich nicht mit hinreichender Sicher-
heit ausschliessen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Min-
derjährige handelt.
Letztlich braucht diese Frage aber nicht abschliessend beantwortet zu wer-
den: Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Rahmen eines Aus-
land-Asylverfahrens setzt voraus, dass zumindest konkrete Hinweise auf
das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG beste-
hen (vgl. oben E. 3.5). Diese Grundvoraussetzung ist auch bei Minderjäh-
rigen zu beachten und vorliegend nicht erfüllt (vgl. oben E. 5).
7.
Schliesslich ist mit Bezug auf den Antrag, es sei gestützt auf Art. 51 aAbs. 2
AsylG zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als nahe Angehörige von in
der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen
werden könne, da diese Bestimmung erst per 1. Februar 2014 aufgehoben
worden sei, auf den Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung des
Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 (in Kraft getreten am 1. Februar
2014) zu verweisen. Danach gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren
mit Ausnahme der Absätze 2–4, welche das vorliegende Verfahren aber
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nicht betreffen, das neue Recht. Gemäss koordinierter Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts kann in allen Verfahren, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens des neuen Rechts am 1. Februar 2014 beim Staatssek-
retariat für Migration oder beim Bundesverwaltungsgericht hängig waren,
gestützt auf aArt. 51 Abs. 2 AsylG kein Familienasyl mehr gewährt werden
(vgl. Urteil BVGer E-2413/2014 vom 13. Juli 2015 E. 4.1.2 zur Publikation
vorgesehen).
Die Anwendung des Art. 51 aAbs. 2 AsylG ist für das vorliegende, im 2011
eingeleitete, Verfahren demnach ausgeschlossen, weshalb es sich erüb-
rigt, weitere Voraussetzungen des erweiterten Familienasyls zu prüfen.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
hinreichend festgestellt und es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist,
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen und ihr deshalb die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt wer-
den kann. Es erübrigt sich daher – trotz der offenbar schwierigen Lebens-
umstände der Beschwerdeführerin in Äthiopien – auf die Ausführungen in
der Beschwerdeeingabe zur Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs in Äthi-
opien sowie auf die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz ein-
zugehen. Die Vorinstanz hat bei dieser Aktenlage zu Recht die Einreise der
Beschwerdeführerin verweigert und ihr Asylgesuch abgewiesen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. November
2015 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei-
ständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrens-
gang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die mit Eingabe vom
19. November 2015 zu den Akten gereichte Kostennote erscheint mit
Bezug auf den zeitlichen Aufwand von 9.5 Honorarstunden als an-
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gemessen. Unter geringfügiger Anpassung des vergütbaren Stunden-
ansatzes auf Fr. 220.– (vgl. Instruktionsverfügung vom 6. November 2015
S. 3), der ausgewiesenen Auslagen und des Mehrwertsteuerzuschlags
wird das Honorar auf insgesamt Fr. 2322.– bestimmt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar der amtlichen Anwältin von Fr. 2322.– wird durch die Gerichts-
kasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Äthiopien.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
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