Abtei lung V
E-5569/2006/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
Nepal,
vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5569/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land am 12. Februar 2005 und gelangte am 15. März 2005 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde am
22. März 2005 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sum-
marisch befragt. Am 7. Juni 2005 führte die zuständige kantonale Be-
hörde die Anhörung zu den Asylgründen durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er stamme aus B._______. Am 8. März 2004 seien
erstmals zwei Angehörige der Maobaadi zu ihm ins Möbelgeschäft
gekommen und hätten von ihm Geld verlangt. Da er nicht auf der
Stelle habe zahlen können, hätten sie ein Papier mit einer
Geldforderung von 30'000 Rupien hinterlassen. In der darauf
folgenden Nacht seien Armeeleute zu ihm nach Hause gekommen,
hätten sein Haus durchsucht und das Papier mit der Forderung der
Maobaadi gefunden. Er sei umgehend festgenommen und in die
Kaserne gebracht worden, wo man ihn befragt und stark geschlagen
habe. Nach einem Monat hätten seine Mutter und der
Quartierpräsident seine Freilassung erwirkt. Er habe ein Dokument un-
terschreiben müssen, gemäss welchem er nicht mit den Maobaadi zu-
sammenarbeiten durfte. Ebenfalls habe er sich verpflichtet, den Streit-
kräften zu melden, falls die Maobaadi wiederkommen würden. Am
19. Juni 2004 sei er erneut von den Maobaadi aufgesucht worden; die-
se hätten wieder Geld von ihm verlangt und erneut ein Papier mit der
Forderung bei ihm hinterlassen. Der Beschwerdeführer habe sich an
die Sicherheitskräfte gewandt, von diesen jedoch keinen Schutz erhal-
ten. Aus Angst habe er den Maobaadi nach zwölf Tagen den geforder-
ten Geldbetrag übergeben und dafür eine Spendenquittung erhalten.
Am 28. Januar 2005 seien die Maobaadi erneut zu ihm gekommen, um
ihn zu rekrutieren. Er habe dies abwenden können und habe ihnen
statt dessen 50'000 Rupien gegeben. Am folgenden Tag – der Be-
schwerdeführer habe sich in C._______ aufgehalten – sei die Armee
zu ihm nach Hause gekommen und habe die beiden Spenden-
quittungen gefunden. Seiner Mutter hätten sie gesagt, er müsse sich
innerhalb einer Woche bei ihnen melden. Vor diesem Hintergrund habe
er sich für die Ausreise aus Nepal entschieden.
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B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2006 – eröffnet am 20. Juni 2006 – lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 7. Juli 2006 Beschwerde bei der vormals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit
der Beschwerde wurden mehrere Berichte zur Situation im Heimatland
zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 12. Juli 2006 hielt die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 29. September 2006 reichte der Beschwerdeführer
ein weiteres Beweismittel, ein Schreiben des Bharatpur Municipality
Office, zu den Akten.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2007 wies das BFM auf die
Beruhigung der allgemeinen Lage in Nepal hin, hielt vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2009 wurde dem Beschwer-
deführer mitgeteilt, dass der vorsitzende Richter die Verfahrensleitung
von der vormals zuständigen Instruktionsrichterin übernommen hatte.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlas-
sung vom 10. Januar 2007 zugestellt, zumal sich aufgrund der Akten
nicht mit Sicherheit feststellen liess, ob dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung bereits zur Kenntnis gebracht worden war.
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H.
Am 19. November 2009 verdankte die neue Rechtsvertreterin den Ein-
gang der Verfügung vom 22. Oktober 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz machte zur Begründung ihres ablehnenden Asyl-
entscheids im Wesentlichen geltend, für die Bestimmung der Flücht-
lingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend.
Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass ein Beschwerdeführer
im Zeitpunkt des Asylentscheids von asylrechtlich relevanter Verfol-
gung bedroht sei und somit Schutz brauche. Sodann seien Befürchtun-
gen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein,
nur dann asylrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annah-
me bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
Angesichts der aktuellen Lage in Nepal sei zu betonen, dass sich die
Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise
massgeblich verändert habe. Die Maobaadi würden seit dem Waffen-
stillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung
nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien mit
dieser an den Friedensgesprächen beteiligt. Diese Entwicklung habe
insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbesse-
rung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Somit sei
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davon auszugehen, dass für Personen, die gezwungen gewesen sei-
en, die Maobaadi zu unterstützen, aufgrund der zwischenzeitlich ein-
getretenen politischen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung
mehr bestehe. Im Weiteren hätten Personen, welche trotz veränderter
Situation allfällige Bedrängungen durch die Maobaadi befürchteten,
die Möglichkeit, sich diesen befürchteten Massnahmen gestützt auf die
in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit durch Wohnsitznahmen in
einem anderen Teil Nepals zu entziehen. Sie seien demnach nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorbringen des Beschwerde-
führers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht stand, demzufolge erfülle er die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Ausserdem qualifizierte das BFM den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In seiner Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer in aus-
führlicher Weise den unbestrittenen Sachverhalt, zitiert wörtlich Län-
derberichte, welche der Beschwerde beigelegt sind, und kommt dann
aufgrund dieser Länderberichte zum Schluss, dass es in Nepal insge-
samt effektiv zu einer Entspannung der Situation gekommen sei. Auch
die Menschenrechtssituation habe sich verbessert, wobei die Gewalt
immer noch anhalte. Noch immer habe keine Seite ihre Waffen definitiv
niedergelegt. Es fehlten verlässliche Anhaltspunkte für die Annahme,
die positive Entwicklung in Nepal werde von Dauer sein. Bereits in den
Jahren 2001 und 2003 sei es zu Waffenruhen gekommen und seien
Gesprächen zwischen den Gegnern im Konflikt ins Auge gefasst wor-
den. Doch der Waffenstillstand habe nie über längere Zeit bestehen
können und die Gespräche hätten nicht zu einer Besserung der Situa-
tion geführt. Die Gefahr sei gross, dass sich die Parteien im nepalesi-
schen Konflikt einmal mehr nicht einigen könnten und sich entschlie-
ssen würden, wieder auf ihre Waffen zurückzugreifen. Zwar seien die
Maoisten in die Friedensverhandlungen miteinbezogen; dies habe sie
jedoch nicht davon abgehalten, weiterhin ihre Waffen zu tragen und
mit Gewalt zu drohen. Allein die Zeit werde zeigen, ob die am Konflikt
beteiligten Parteien zu einer Einigung finden oder sich die Fronten ein-
mal mehr verhärten und die Maoisten wieder als verbotene Terrororga-
nisation gelten würden. Insgesamt habe sich die Situation in Nepal
– entgegen der Auffassung der Vorinstanz – noch keineswegs stabili-
siert.
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4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2006 hielt die Vorins-
tanz fest, die allgemeine Situation in Nepal habe sich seit dem erstins-
tanzlichen Entscheid weiter beruhigt. So hätten sich die nepalesische
Armee und die Maobaadi beispielsweise im August 2006 bezüglich der
Bedingungen einer gegenseitigen Entwaffnung geeinigt.
5.
Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass den Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers die Flüchtlings- und vollzugsrechtliche
Relevanz abzusprechen ist. Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgung kann damit letztlich offen bleiben.
5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Ausgangspunkt der Prüfung
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht
vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind zugunsten oder zulasten der gesuchstellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
5.1.1 Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass sich die allgemeine
Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich
verändert hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesver-
waltungsgerichts tätige ARK hatte die allgemeine Situation in Nepal
ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensver-
handlungen und Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und
der Regierung beziehungsweise der Ankündigung der Maoisten vom
28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.).
5.1.2 Diese erfreuliche Entwicklung hat sich in der Folge weiter fortge-
setzt. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die
Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten
sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Ab-
geordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verab-
schiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament sei-
ne Auflösung, und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen
Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach
einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaff-
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nung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der
verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor
dem Nepali Congress zur stärksten Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die
verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen.
Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung
die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur
Republik. Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals,
König Gyanendra, seinen Palast in Kathmandu. Die verfassungsge-
bende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran
Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik,
und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa
Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten.
Auch wenn Übergriffe der nach wie vor gewaltbereiten Young Commu-
nist League (YCL) sowie ethnische Spannungen in der Terai-Redion
offenbar andauerten und die Gewaltakte beider vormaligen Konflikt-
parteien kaum gerichtlich geahndet wurden (vgl. hierzu etwa HUMAN
RIGHTS WATCH / Country Summary / Januar 2009), kann insgesamt eine
seit der Ausreise des Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte
Situation vor Ort festgestellt werden.
5.2 In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer
jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer
künftigen Verfolgung durch die Sicherheitskräfte besteht. Mit dem
Machtwechsel beziehungsweise der Regierungsbeteiligung dürfte
auch auf Seiten der Maoisten kein Interesse mehr daran bestehen,
den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen.
5.3 Ausnahmsweise ist eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall
einer zukünftigen Verfolgungsgefahr als asylrechtlich relevant zu quali-
fizieren, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgungsstaat aus
zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zu-
mutbar ist (Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; vgl. hierzu
und zum Folgenden insbesondere EMARK 2001 Nr. 3 E. 5c,
EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b und EMARK 1999 Nr. 7 E. 4b). Auf solche
zwingende Gründe kann sich nach Lehre und Praxis berufen, wer im
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sämtli-
che Voraussetzungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erfüllte,
nicht dagegen, wer den ehemaligen Verfolgerstaat erst in einem Zeit-
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punkt verlassen hat, als die Verfolgungsgefahr bereits weggefallen war.
Als "zwingende Gründe" fallen insbesondere traumatisierende Erleb-
nisse in Betracht, wenn diese vor der Flucht aufgrund besonders leid-
voller und intensiver Verfolgungsmassnahmen eingetreten sind und bei
der betreffenden Person eine Langzeittraumatisierung in dem Sinn
ausgelöst haben, dass eine nachvollziehbare, eigentliche psychische
Unmöglichkeit besteht, mit staatlichen Vertretern des Heimat- oder
Herkunftsstaates auch nur in minimalsten Kontakt zu treten.
Vorliegend kann den Ausführungen des Beschwerdeführers zwar ent-
nommen werden, dass er im März 2004 festgenommen und in der Haft
stark geschlagen worden sei (vgl. kantonales Befragungsprotokoll S. 9
und 18). Jedoch hat der Beschwerdeführer selber keine psychischen
Probleme im Sinne eines Langzeittraumas aufgrund des im Heimat-
staat Erlebten geltend gemacht. Auch aus den Akten ergeben sich kei-
ne Hinweise auf eine solche Traumatisierung. Es sind deshalb keine
zwingenden Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK zu erken-
nen.
5.4 Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, auf die
Ausführungen in der Beschwerde oder auf die eingereichten Beweis-
mittel weiter einzugehen, da sie im aktuellen Zeitpunkt am Ergebnis
offensichtlich nichts zu ändern vermögen.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
für den aktuellen Zeitpunkt keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft
machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 9
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
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handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122; EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Wie bereits vorstehend in Erwägung 5 ausführlich dargelegt, hat sich
die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers
wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht der-
gestalt, als dass von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt
gesprochen werden muss, weshalb die Rückkehr nach Nepal als
grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen ist.
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist zwar möglich, dass er bei einer Rück-
kehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit
gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein wird. Indessen hat er die
prägenden Jahre in Nepal verbracht, wo er die Schule besucht und
später ein eigenes Möbelgeschäft geführt hat. Der Beschwerdeführer
ist vergleichsweise jung und leidet – soweit aus den Akten ersichtlich –
nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten. Überdies verfügt er in
seiner Heimat über ein familiäres und soziales Netz. Blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
rung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung
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im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutref-
fende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Sodann
steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich
im Bedarfsfall an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort nie-
derzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Für die
subeventualiter beantragte Rückweisung der Akten an die Vorinstanz
"zwecks Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Parteivorbringen" besteht
keine Veranlassung.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen und auf Fr. 600.-- festzusetzten (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
Seite 13