B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5569/2013
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, (…),
Gesuchsteller
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. Oktober 2013 (E-[…]) / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller reichte am 7. Juli 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch
ein. Das Bundesamt für Migration (BfM) trat auf das Asylgesuch mit Ver-
fügung vom 3. September 2013 nicht ein. Die dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober
2013 ab.
B.
Am 3. Oktober 2013 (Poststempel) reichte der Gesuchsteller ein Revisi-
onsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Antrag, das Ge-
richtsurteil vom 2. Oktober 2013 sei aufzuheben, es sei die Minderjährig-
keit des Gesuchstellers festzustellen und das BFM anzuweisen, das
Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessrechtlicher Hin-
sicht beantragte er, der Vollzug sei einstweilen auszusetzten, die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren und auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten und des Kostenvorschusses zu verzichten.
C.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung per sofort, bis nach Eingang und Kenntnis
der Akten, aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls grundsätzlich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in
seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E.
2.1 S. 242). Die Zuständigkeit für das Revisionsverfahren ist gegeben.
1.2 Die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich
gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) nach den Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Die Gesuchsteller machen das "ver-
sehentliche Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen
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Tatsachen" als Revisionsgrund geltend. Der Revisionsgrund ist zulässig
(Art. 121 Bst. d BGG).
1.3 Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). Nach Art. 67 Abs. 3 i.V.m.
Art. 52 VwVG hat das Revisionsgesuch die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Gesuchstellers oder
seines Vertreters zu enthalten. Das Revisionsgesuch hat insbesondere
den angerufenen Revisionsgrund (Art. 121-123 BGB) und die Rechtzei-
tigkeit des Revisionsbegehrens (Art. 124 BGG) darzutun. Dieses hat auch
die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu ent-
halten (Art. 67 Abs. 3, 2. Satz VwVG). Das Revisionsgesuch ist frist und
formgerecht gestellt, weshalb darauf einzutreten ist.
2.
Der Gesuchsteller bringt zur Begründung des Revisionsgrundes vor, er
habe eine Vertretungsvollmacht elektronisch eingeschrieben und die Ge-
burtsurkunde mit eingeschriebenem Brief dem BFM zukommen lassen.
Auf Beschwerdeebene habe er einen Ausdruck der Empfangsbestätigung
(für die Vollmacht) sowie eine Kopie des Empfangsscheinbuchs mit dem
Poststempel und einen Ausdruck der Sendungsverfolgung (für die Ge-
burtsurkunde) eingereicht. Das genüge als Beweis. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe in seinem Urteil festgehalten, dass sich weder eine un-
terschriebene Vollmacht noch eine Geburtsurkunde im Original im Dos-
sier des BFM befände. Weiter sei es zum Schluss gelangt, dass die auf
Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nicht geeignet seien, eine
unvollständige Aktenführung des BFM zu belegen. Das Gericht habe die
Beweismittel übersehen. Anders lasse sich nicht erklären, weshalb es in
seinem Urteil festgehalten habe, dass die eingereichten Dokumente nicht
geeignet seien, eine unvollständige Aktenführung des BFM zu belegen.
Mit der Geburtsurkunde im Original sei die Minderjährigkeit des Ge-
suchstellers bewiesen, weshalb sich die Tatsache als erheblich erweise.
3.
3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht
seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn es in den
Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt
hat. Der Revisionsgrund setzt voraus, dass eine erhebliche Tatsache im
Zeitpunkt des Entscheides tatsächlich bei den Akten lag, das Gericht sie
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dennoch nicht berücksichtigte und die Nichtberücksichtigung auf ein Ver-
sehen zurückzuführen ist.
3.2 Die Gesuchstellenden berufen sich vergeblich auf diesen Revisions-
grund, selbst wenn man annimmt, dass die Geburtsurkunde kein Be-
weismittel, sondern eine Tatsache im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG ist.
Denn eine Durchsicht der Akten ergibt, dass sich weder im Zeitpunkt des
Beschwerdeurteils noch heute eine Geburtsurkunde in den Akten finden
lässt, was im Beschwerdeurteil zutreffend angemerkt wurde. Von einer
Nichtberücksichtigung der Tatsache kann daher keine Rede sein, da sie
überhaupt nicht bei den Akten lag, und schon gar nicht von einem Verse-
hen, werden die angebotenen Beweismittel (auch für die Einreichung der
Geburtsurkunde) im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erwähnt und
gewürdigt. Ob (im Beschwerdeverfahren) der Beweis für eine Postaufga-
be mit eingeschriebener Sendung auch als Beweis für den Inhalt der
Sendung genüge, wie der Gesuchsteller vorbringt, ist (im Revisionsver-
fahren) unerheblich. Denn sowohl die Verletzung der Aktenführungspflicht
als auch eine fehlerhafte Beweiswürdigung stellen keinen zulässigen Re-
visionsgrund dar.
3.3 Der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist auch mit Bezug auf
die Vertretungsvollmacht nicht erfüllt. Die Tatsache, ob eine Vollmacht im
Original mit oder ohne Unterzeichnung bei den Akten lag, ist von vorn-
herein unerheblich, weil der Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren ja
zugelassen wurde. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch als un-
begründet abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und
Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil die Be-
gehren als aussichtlos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
aufschiebende Wirkung sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos
geworden. Mit dem Urteil endet die vorläufige Aussetzung des Vollzugs.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: