B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-557/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Advokaturbüro,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2016 / N (…).
E-557/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. November 2014 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. November 2014 und
der Anhörung vom 4. September 2015 führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, er gehöre der Ethnie der Ceylon Mauren an und sei Mus-
lime. Er stamme aus B._______, Bezirk C._______. Am 3. Mai 2009 habe
er an der Eastern University of Sri Lanka seinen Bachelorabschluss ge-
macht. Das Masterstudium an der Universität D._______ habe er im März
2011 abgebrochen beziehungsweise abgeschlossen. Er habe bei seinen
Eltern gewohnt. Im August 2010 habe er sich auf die Stelle als Assistant
Superintendent of Police beworben. Am 26. August 2010 habe er das erste
Vorstellungsgespräch gehabt. Daraufhin habe er am 10. Dezember 2010
Examen schreiben müssen. Im Jahr 2011 habe er als Emergency Opera-
tion Officer gearbeitet. Das zweite Vorstellungsgespräch habe am 6. Feb-
ruar 2012 stattgefunden. Während des ersten und zweiten Vorstellungsge-
sprächs habe er mehrfach anonyme Telefonanrufe mit der Drohung erhal-
ten, er werde umgebracht, falls er die Stelle als Assistant Superintendent
annehmen würde. Am 8. Februar 2012 seien Unbekannte zu Hause vor-
beigekommen. Er sei nicht zu Hause gewesen und die Unbekannten hät-
ten fälschlicherweise seinen Bruder mitgenommen und erschossen. Die
Ermordung hätten sie bei der Polizei angezeigt. Ab 1. Oktober 2012 habe
er als Development Officer, eine Staatsstelle beim Ministry of Traditional
Industries Colombo in E._______, Bezirk C._______, gearbeitet. Am
20. August 2014 habe ihn die Polizei für ein drittes und letztes Vorstellungs-
gespräch eingeladen. Am 23. August 2014, circa 23.30 Uhr, seien Unbe-
kannte zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten ihn geschlagen und da-
vor gewarnt, am Vorstellungsgespräch zu erscheinen. Das dritte Vorstel-
lungsgespräch habe am 26. August 2014 stattgefunden. Am 28. August
2014 sei eine Handgranate auf ihr Haus geworfen und seiner Mutter tele-
fonisch mit dem Tod ihres Sohnes gedroht worden. Am selben Tag hätten
sie auf dem Polizeiposten von B._______ Anzeige erstattet. Die Polizei
habe nichts unternommen. Aus Angst sei er am 28. August 2014 nach
F._______ gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise am 25. Oktober
2014 versteckt habe. Nach seiner Ausreise sei die Polizei zwei bis drei Mal
zu Hause vorbeigekommen und habe nach seiner Adresse gefragt. Es
habe anonyme Telefonanrufe gegeben. Von seiner Arbeitsstelle sei Post
gekommen, da er die Stelle nicht offiziell gekündigt habe.
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Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: seine Geburtsur-
kunde, eine Bestätigung des Bachelorabschlusses, eine Studentenidenti-
tätskarte, Fotos der Universitätsfeier, seinen sri-lankischen Führerausweis,
drei Bestätigungen von PC-Weiterbildungen, eine Bestätigung seiner Tä-
tigkeit als Emergency Operation Officer vom 12. September 2011, eine Be-
stätigung seiner Tätigkeit als Development Officer beim Ministry of Traditi-
onal Industries and Small Enterprise Development vom 10. Oktober 2012,
ein Kündigungsschreiben, ein Bewerbungsschreiben bei der Polizei vom
2. August 2010, eine Vorladung des Ministry of Traditional Industries and
Small Enterprise Development, ein Schreiben des Police Recruiting Office
betreffend das abgelegte Examen und den weiteren Auswahlprozess vom
10. April 2012, zwei Empfehlungsschreiben des Minister of Industry &
Commerce vom 6. April 2011 und 28. März 2012, ein Empfehlungsschrei-
ben des Co-ordinating Director to the President vom 28. Februar 2011, ein
Empfehlungsschreiben von einem Member of Parliament vom 28. März
2012, zwei Fotos des beschädigten Hauses, seine Anzeige bei der Polizei
vom 28. August 2014 betreffend Telefondrohungen und den Vorfall am
23. August 2014, ein Bestätigungsschreiben des Sekretärs der Mohideen
Jummah Mosque vom 21. April 2015 betreffend seine Auswahl als As-
sistant Superintendent of Police und den Angriff auf das Haus, und zwei
Zeitungsausschnitte über zwei getötete Personen, die in derselben Stel-
lung gearbeitet hätten wie er.
B.
Mit Schreiben vom 15. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben des Ministry of Rual Economic Affairs vom 28. Juli 2016 betref-
fend Verlassen seiner Arbeitsstelle als Development Officer und Aufforde-
rung zur Ausweisrückgabe (mit englischer Übersetzung) ein.
C.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 (eröffnet am 27. Dezember 2016)
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei das nachgesuchte
Asyl zu erteilen. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Ver-
fügung aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen.
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Dem Beschwerdeführer sei das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten
und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei ihm als amtlicher Anwalt beizu-
ordnen. Dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist von 30 Tagen für die
Nachreichung weiterer Beweismittel einzuräumen.
Der Beschwerdeführer reichte nebst bereits eingereichten Beweismitteln
neu die Todesurkunde seines Bruders (in Kopie), die Anzeige seiner Mutter
bei der Polizei vom 28. August 2014 betreffend Anschlag auf das Haus, ein
Schreiben der University of D._______ vom 20. März 2012 betreffend ab-
gelegten Kursen und Wiederholung einer Prüfung, einen Beamtenausweis
als Developement Officer im Original, eine Anzeige seines Vaters bei der
Polizei vom 16. Januar 2016 betreffend Befragung nach seinem Sohn
durch zwei Unbekannte und die Ausschreibung der Stelle als Assistant Su-
perintendent of Police ein.
E.
Am 9. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhän-
gigkeitsbestätigung ein.
F.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer die Ori-
ginale der Todesurkunde des Bruders, seiner Polizeianzeige vom 28. Au-
gust 2014, der Polizeianzeige der Mutter vom 28. August 2014, des Schrei-
bens der University of D._______ vom 20. März 2012 der Polizeianzeige
des Vaters vom 16. Januar 2017 und den Zustellumschlag ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2017 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der
Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
H.
Mit Schreiben vom 19. April 2017 verzichtete die Vorinstanz auf eine Ver-
nehmlassung. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 21. April
2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Am 7. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Brief seines Va-
ters vom 15. Dezember 2017 ein, in welchem dieser ausführte, er werde
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von Unbekannten nach seinem Sohn befragt und bedroht. Deswegen sei
er umgezogen.
J.
Mit Schreiben vom 19. April 2018 wies der Beschwerdeführer darauf hin,
nach den Anschlägen in Sri Lanka im April 2019 habe es rassistische An-
griffe auf Muslime gegeben und es sei der Ausnahmezustand ausgerufen
worden. Die Distrikte G._______ und C._______, wo er herkomme, seien
besonders betroffen. Als Beleg reichte er ein selbst verfasstes Schreiben
mit einem Auszug aus den "Tamil-News", einen Artikel von Amnesty Inter-
national vom 6. März 2018, zwei Artikel der BBC vom 6. respektive 8. März
2018 und einen Auszug aus dem Bericht des Human Rights Councils vom
25. Januar 2018 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-557/2017
Seite 6
3.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund-
sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angaben des Be-
schwerdeführers seien ohne Widersprüche und mit genauen Datumsanga-
ben erfolgt, sie seien jedoch unreflektiert und emotionslos gewesen, wenn
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es um die Wiedergabe von Erlebtem, Gefühlen und Motivationen gegan-
gen sei. So habe er nicht überzeugend erklären können, weshalb er trotz
der Tötung seines Bruders und den Drohungen am Bewerbungsprozess
festgehalten habe, und er sei den Fragen dazu ausgewichen. Die Aufga-
ben eines Assistant Superintendent of Police habe er nur sehr allgemein
erläutert. Über den Bewerbungs- und Auswahlprozess für die Stelle habe
er nur wenig gewusst. Den Tod seines Bruders habe er emotionslos ge-
schildert. Zudem seien seine Angaben teils widersprüchlich. An der Befra-
gung habe er gesagt, er habe das Masterstudium an der D._______ Uni-
versität abgebrochen und sei danach eine Weile arbeitslos gewesen, wäh-
rend er an der Anhörung ausgeführt habe, er habe das Masterstudium am
2. März 2011 abgeschlossen. Im Widerspruch zu beiden Angaben gehe
aus den eingereichten Fotos hervor, dass er im Jahr 2012 den Bachelor-
abschluss an der Eastern University of Sri Lanka gemacht habe. An der
Befragung habe er trotz des angeblichen Todes seines Bruders zwei Mal
erwähnt, an der letzten Adresse würden seine Eltern, zwei Schwestern und
ein Bruder leben. In seiner Anzeige bei der Polizei vom 28. August 2014
werde der Hauptgrund für die Anzeige, der am selben Tag verübte Grana-
tenangriff auf das Haus, nicht erwähnt. Zudem werde der Vorfall vom
26. November 2014, bei welchem er zu Hause angegriffen worden sei, an-
ders geschildert. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Beweismittel ein-
gereicht, indes würden wichtige Elemente fehlen. Er habe keine Doku-
mente über die D._______ Universität und den Tod seines Bruders einge-
reicht. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaub-
haft. Der Beschwerdeführer erfülle die Risikofaktoren nicht, weshalb er bei
einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aussage im Befragungsprotokoll,
der Bruder "lebt bei den Eltern", beruhe auf einem Übersetzungsfehler.
Richtig müsse es heissen, der Bruder "lebte bei seinen Eltern". Der univer-
sitäre Werdegang sei für die Asylbegründung nicht von Bedeutung. Er habe
trotz der Ermordung seines Bruders am Bewerbungsprozess festgehalten,
weil er auf eine solche Karriere eingespurt gewesen sei, die notwendigen
Tests und Evaluationen überstanden und sich in dieses Projekt verbissen
habe. Den Unterschied zwischen einem normalen Polizisten und einem
Superintendenten habe er genannt. Als Motiv für eine Polizeikarriere habe
er Bekämpfung des Drogenkonsums und Beitrag zum sozialen Frieden im
Distrikt angegeben. Zum Vorwurf, er habe seine Gefühle nicht authentisch
wiedergegeben, sei festzuhalten, dass der Umgang mit Gefühlen in ande-
ren Kulturen unterschiedlich sei und die Unmittelbarkeit infolge der Über-
setzung fehle. Auf die Fragen, wie die Familie auf den Tod seines Bruders
E-557/2017
Seite 8
reagiert habe, habe er Emotionen gezeigt. Der Übersetzer habe dies mit
"bedrückt" zusammengefasst. Der gewaltsame Tod seines Bruders sei zu-
dem durch die Polizeianzeige und die Todesurkunde belegt. Am 28. August
2014 seien auf Anraten der Polizei zwei Anzeigen gemacht worden; eine
betreffend den Angriff auf ihn am 23. August 2014 und eine betreffend den
Granatenangriff auf das Haus am 28. August 2014. Es sei nicht einzuse-
hen, weshalb er eine sichere Beamtenstelle beim Landwirtschaftsministe-
rium fluchtartig verlassen sollte, wenn er sich nicht ernsthaft um sein Leben
gefürchtet hätte. Zudem sei der Vater am 13. Januar 2017 erneut nach ihm
befragt und eingeschüchtert worden; dies und die zahlreichen Beweismittel
bestätigten die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die asylrelevante Verfol-
gung habe sich durch die telefonischen Morddrohungen, die Ermordung
seines Bruders, den tätlichen Angriff gegen ihn und den Granatenangriff
auf das Haus seiner Familie manifestiert. Der sri-lankische Staat wolle zwar
im Sinne der Grundrechte auch Tamilen und Muslime zum höheren Poli-
zeidienst zulassen, biete aber keinen Schutz, wenn singhalesische Macht-
gruppen diese Öffnung gewaltsam zu verhindern versuchten. Bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka würde ihm als "Wisser von Beweismitteln zu
Menschenrechtsverletzungen" und wegen unerlaubten Verlassens einer
Staatsstelle eine Festnahme und Verhöre drohen.
6.
6.1 Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers spricht,
dass er das Auswahlverfahren für die Stelle als Assistant Superintendent
of Police und die sich in diesem Zusammenhang ereigneten Vorfälle (Be-
drohungen, Tötung des Bruders, tätlicher Angriff und Angriff auf das Haus)
widerspruchslos schilderte. Die eingereichten Beweismittel belegen seine
Tätigkeit als Staatsbeamter, die Bewerbung für die Polizeistelle und die
Vorfälle und lassen keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale erkennen.
Allerdings gibt es auch Ungereimtheiten in seinen Angaben. Hinsichtlich
des Masterabschlusses an der Universität gab er an der Befragung an, er
habe das Masterstudium abgebrochen. An der Anhörung meinte er, er
habe den Master im Jahr 2011 erworben. Auf den eingereichten Fotos ist
hingegen der Bachelorabschluss auf das Jahr 2012 datiert. Auch auf zwei-
maliges Fragen nach den Aufgaben eines Superintendenten gab der Be-
schwerdeführer nur an, ein Superintendent kümmere sich um die politische
und einzelnen Probleme der Leute und könne im Gegensatz zu normalen
Polizisten Entscheidungen treffen. Bei einem mehrjährigen Auswahlverfah-
ren mit drei Vorstellungsgesprächen und Examensablegung wäre zu er-
warten, dass sich der Beschwerdeführer ausführlicher mit dem Inhalt die-
ser Stelle auseinandergesetzt und mehr Informationen darüber geschildert
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Seite 9
hätte. Trotz der Erklärungen des Beschwerdeführers bleibt es schwer
nachvollziehbar, dass die Tötung seines Bruders, welche eigentlich ihm ge-
golten hätte, ihn nicht zum Rückzug der Bewerbung bewegt hatte. Die
Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kann in-
des aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.
6.2 Der Beschwerdeführer vermutet, Angehörige singhalesischer Macht-
gruppen hätten ihn von der Bewerbung zum Superintendenten abhalten
wollen, um die Besetzung höherer Polizeistellen durch Tamilen und Mus-
lime zu verhindern. Er macht somit eine Verfolgung durch nichtstaatliche
Akteure einzig wegen seiner Bewerbung auf eine höhere Polizeistelle gel-
tend. Gestützt auf die in der Praxis entwickelte Schutztheorie (vgl. dazu
BVGE 2011/51 m.w.H.) ist für die Beurteilung der Frage, ob jemand schutz-
bedürftig im Sinne des Gesetzes ist, massgeblich, ob im Heimatstaat adä-
quater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann, wobei
nicht nur unmittelbar oder mittelbar staatliche, sondern auch private bezie-
hungsweise nicht staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant sein
kann, wenn im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht
(vgl. a.a.O. E. 7.1). Dabei kann von einem ausreichenden Schutz dann
ausgegangen werden, wenn im Heimatland eine funktionierende und effi-
ziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, womit Polizeiorgane, die
ihre Aufgaben wahrnehmen, und ein Rechts- und Justizsystem, das eine
effektive Strafverfolgung ermöglicht, gemeint sind (vgl. a.a.O. E. 7.3).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der sri-lan-
kische Staat auch gegenüber Minderheiten wie der muslimischen und ta-
milischen Bevölkerung als schutzwillig und schutzfähig (Urteile des BVGer
D-2475/2018 vom 24. Juli 2018 E. 6.2.2; E-4792/2017 vom 18. September
2017 E. 6.1). Der Beschwerdeführer hat wegen der Tötung seines Bruders,
des tätlichen Übergriffs und des Angriffs auf das Haus Anzeige gegen eine
unbekannte Täterschaft bei der Polizei erstattet. Die Anzeigen wurden von
der Polizei entgegengenommen und rapportiert. Im Zusammenhang mit
der Tötung des Bruders sei die Polizei vor Ort gewesen. Die Polizei war
demnach gewillt, dem Beschwerdeführer Schutz zu bieten. Alleine aus
dem Umstand, dass die polizeilichen Ermittlungen schnell an die Grenzen
des Möglichen stossen, kann nicht auf einen fehlenden Schutzwillen oder
ungenügende Schutzfähigkeit geschlossen werden. Auch in einem Land
wie der Schweiz sind im Fall einer unbekannten Täterschaft die Möglich-
keiten der polizeilichen Ermittlung sehr beschränkt (Urteil des BVGer
D-4753/2017 vom 31. Januar 2019 E. 5.4.3).
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Für die Bejahung einer asylrelevanten Verfolgung nach Art. 3 AsylG muss
die erlittene Verfolgung unter anderem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die geltend gemachten
Vorfälle ereigneten sich einzig, weil eine unbekannte Täterschaft den Be-
schwerdeführer von der Bewerbung für die Stelle als Assistant Superinten-
dent of Police abhalten wollte. Die Besetzung der Stelle sollte im Jahr 2014
erfolgen. Seither sind fünf Jahre vergangen. Es ist anzunehmen, dass die
Stelle mittlerweile vergeben worden ist, womit der Grund für die Verfolgung
des Beschwerdeführers weggefallen ist. Die Voraussetzung, dass die erlit-
tene Verfolgung auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein
muss, ist somit nicht erfüllt. Folglich liegt auch keine begründete Furcht vor
künftiger asylrelevanter Verfolgung vor. Daran ändert auch der Brief seines
Vaters vom 15. Dezember 2017, wonach er von Unbekannten nach seinem
Sohn befragt und bedroht werde und deshalb umgezogen sei, nichts. Vor
dem Hintergrund obiger Ausführungen ist der Brief als Gefälligkeitsschrei-
ben zu werten. Zudem ist der Vater offenbar lediglich von der Nr. 209 der
Market Road in die Nr. 923 umgezogen. Wären tatsächlich anhaltende Dro-
hungen der Grund für den Umzug gewesen, wäre anzunehmen, dass er
zumindest die Stadt gewechselt hätte. Insgesamt hat die Vorinstanz das
Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers zu
Recht verneint.
6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, nach rassistischen Angriffen auf Mus-
lime im März 2018 sei in Kandy der Ausnahmezustand ausgerufen worden.
Betroffen seien auch die Distrikte G._______ und C._______, wo er her-
komme. Seine persönliche Gefährdungslage in Verbindung mit der zuneh-
menden Verfolgung der Muslime in Sri Lanka seien ein Asylgrund. Der Be-
schwerdeführer macht damit einen objektive Nachfluchtgründe geltend,
welcher vorliegt, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende
Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen.
In solchen Fällen ist die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu
gewähren (BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
Im Februar und März 2018 kam es in Ampara (Ostprovinz) und Kandy
(Zentralprovinz) zu Übergriffen buddhistischer Nationalisten auf muslimi-
sche Wohnungen, Geschäfte und Moscheen (D.B.S. Jayaraj, Orchestrated
Anti-Muslim Violence in Amparai Town and Kandy District, 18.03.2018,
, abgerufen am 08.07.2019).
Die Behörden riefen am 6. März 2018 einen Ausnahmezustand aus und
E-557/2017
Seite 11
blockierten den Zugang zu sozialen Medien (British Broadcasting Corpora-
tion (BBC), Sri Lanka struggles to halt days of Buddhist riots, 07.03.2018,
, abgerufen am
08.07.2019). In Zusammenhang mit der Gewalt verhaftete die Polizei über
100 Personen, darunter den Anführer der buddhistischen extremistischen
Gruppe Mahason Balakaya Amith Weerasinghe; es wurden indes noch
keine Prozesse eröffnet (Stand: Juni 2019; Department of Foreign Affairs
and Trade (DFAT), DFAT Country Information Report Sri Lanka,
23.05.2018,-information-report-sri-lanka.pdf >, abgerufen am 08.07.2019; UK Foreign
and Commonwealth Office, Human Rights & Democracy – The 2018 For-
eign & Commonwealth Office Report, 06.2019, /government/uploads/system/uploads/attachment_
data/file/806851/human-rights-democracy-2018-foreign-and-common-
wealth-office-report.pdf >, abgerufen am 08.07.2019). Am 21. April 2019
verübten extremistische Islamisten Anschläge auf drei Kirchen und vier Ho-
tels in Negombo, Colombo und Batticaloa (Al Jazeera, Sri Lanka Easter
bombings: Mass casualties in churches and hotels, 21.04.2019,
churches-hotels-easter-sunday-190421050357452.html >, abgerufen am
08.07.2019). Der in der Folge am 22. April 2019 verhängte Notstand wurde
letztmals am 22. Juni 2019 verlängert (The Gazette of the Democratic So-
cialist Republic of Sri Lanka, 2120/3, 22.04.2019, /files/egz/2019/4/2120-03_E.pdf >, abgerufen am 25.06.2019;
The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, 2128/35,
22.06.2019, pdf >, abgerufen am 08.07.2019). Dennoch kam es vereinzelt zu Über-
griffen auf Einrichtungen und Geschäfte sri-lankischer Muslime (D.B.S.
Jeyaraj, Anti-Muslim Violence in Negombo: What Really Happened on Sun-
day May 5th and the Commendable Response of Cardinal Malcolm Ran-
jith, 16.05.2019, , abgerufen
am 08.07.2019; Journalists for Democracy in Sri Lanka (JDS), Sri Lanka
anti Muslim mob violence kills 45 year old man, 14.05.2019,
fairs/883-sri-lanka-antimuslim-mob-violence-kills-45-year-old-man >, ab-
gerufen am 08.07.2019; Al Jazeera, Sri Lanka orders nationwide curfew
amid anti-Muslim riots, 14.06.2019, 2019/05/sri-lanka-nationwide-curfew-crowds-attack-mosques-190513144
625670.html >, abgerufen am 08.07.2019). Von einer durch Dritte ausge-
henden konkreten Gefahr für alle Angehörige der muslimischen Minderheit
ist angesichts der aktuellen Situation jedoch nicht auszugehen. Zudem ist
E-557/2017
Seite 12
die sri-lankische Regierung bestrebt, weiteren Ausschreitungen Einhalt zu
gebieten und die Gefahr weiterer Anschläge auf Angehörige und Einrich-
tungen der muslimischen Glaubensgemeinschaft zu bannen. So verhäng-
ten die sri-lankischen Behörden am 13. Mai 2019 eine landesweite Aus-
gangsperre, blockierten vorübergehend den Zugang zu den sozialen Me-
dien zur Verhinderung der Verbreitung von Hassbotschaften und nahmen
78 Randalierer, darunter drei buddhistische Extremisten, fest (Al Jazeera,
Sri Lanka orders nationwide curfew amid anti-Muslim riots, 14.06.2019,
crowds-attack-mosques-190513144625670.html >, abgerufen am
08.07.2019; Reuters, Sri Lanka says hardline Buddhist groups likely to
blame for anti-Muslim attacks, 15.05.2019, tem/20190515153148-hj4ls >, abgerufen am 08.07.2019). Im Zuge der
Verhaftungen von Unterstützern des islamistischen Terrors und der Ermitt-
lungsmassnahmen ist allerdings nicht auszuschliessen, dass derzeit Ange-
hörige der muslimischen Gemeinschaft in Sri Lanka einer intensivierten
Beobachtung und Kontrolle durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte un-
terliegen. Solchen allgemeinen Kontrollen im Rahmen von Ermittlungen
kommt jedoch noch keine Asylrelevanz zu (Urteil des BVGer D-2494/2018
vom 18. Juni 2019 E. 9.3). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka bei
einer Rückkehr asylrelevante Nachteile drohen würden; das Vorliegen ei-
nes objektiven Nachfluchtgrundes ist zu verneinen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren
identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), ein Eintrag in
der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Hand-
lungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie un-
ter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine ge-
nommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demge-
genüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Ein-
reise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem
westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rück-
kehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch
E-557/2017
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nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach An-
sicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatis-
mus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat ge-
fährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie
jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo
abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine
Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammen-
hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE ent-
halte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im
Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunal-
wahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der
Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Inso-
fern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festzuhalten.
7.2 Der Beschwerdeführer macht keine Asylgründe geltend, die in irgend-
einer Weise im Zusammenhang mit den LTTE zu sehen sind. Die Ceylon
Mauren gelten als in Sri Lanka äusserst gut integriert, sprechen tamilisch
oder singhalesisch. Im Bürgerkrieg waren sie Opfer der LTTE und nicht
deren Verbündete; so wurden sie in den 1990er Jahren in grosser Anzahl
von den LTTE aus der Nordprovinz vertrieben, da die LTTE davon ausgin-
gen, die Angehörigen dieser muslimischen Minderheit unterstützten ihre
Sache nicht hinreichend. Weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser
Minderheitsethnie noch aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit gehört
der Beschwerdeführer einer besonderen Risikogruppe an. Zwar könnten
seine illegale Ausreise, sein knapp fünfjähriger Aufenthalt in der Schweiz
und ein abgewiesenes Asylgesuch bei seiner Rückkehr grundsätzlich die
behördliche Aufmerksamkeit erregen. Es besteht dennoch – auch unter
Berücksichtigung seines Verlassens des Arbeitsplatzes ohne Kündigung –
kein konkreter Grund zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG drohen.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E-557/2017
Seite 14
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in Erwägung 7.2 ausgeführt – nicht
darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Hei-
matland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Ge-
biets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri-
terien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem
neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesver-
waltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zu-
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mutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermö-
gen auch die Anschläge am 22. April 2019 und der gleichentags von der
sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (Neue Zürcher Zei-
tung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamisti-
schem Terror, lamistischem-terror-ld.1476769 >, abgerufen am 13.06.2019) nichts zu än-
dern (Urteil des BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3).
Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über einen universitären
Masterabschluss. Er hat mehrere Jahre als Staatsbeamter gearbeitet. Es
ist anzunehmen, dass er mit seiner überdurchschnittlichen Schulbildung
und Berufserfahrung nach seiner Rückkehr wieder eine Arbeitsstelle finden
und ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung gelingen wird. Zudem ver-
fügt er mit seiner Familie (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten) über ein
tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Sri Lanka, das ihn nötigenfalls bei
der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Der Vollzug erweist sich
deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung sei-
nes Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver-
fügung vom 6. April 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistan-
des gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
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11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote
in der Höhe von Fr. 2'450.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
ein. Dieser Betrag erscheint angemessen und ist Fürsprecher Christian
Wyss als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 2'450.60 entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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