Abtei lung V
E-5572/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Angola,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-5572/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Angola am
21. oder 22. November 2007 auf dem Luftweg verliess und am 28. No-
vember 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 5. Dezember
2008 um Asyl nachsuchte,
dass er am 8. Januar 2008 im A._______ summarisch befragt und am
22. Juli 2008 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, er sei angolanischer Staatsbürger und Angehöriger der
B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______,
dass er als Hilfskraft in einer Karosseriespenglerei gearbeitet habe,
dass am 9. oder 10. November 2007 das Auto eines Kunden (eines
D._______) durch sein Verschulden Feuer gefangen habe und völlig
ausgebrannt sei,
dass er in der Folge von diesem D._______ in der Werkstatt und an
seiner Wohnadresse (bei einem E._______) gesucht und mit dem Tode
bedroht worden sei, worauf er sich in einer Kirche versteckt habe,
dass er zusammen mit seiner Schwester F._______ (N_______) in
Begleitung eines Freundes des E._______ aus Angola ausgereist sei
und in der Schweiz erfahren habe, dass der E._______ mit seiner
Familie wegen Nachstellungen seitens des D._______ in den Kongo
geflüchtet sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren den Mitglie-
derausweis einer religiösen Gemeinschaft und einen Studentenaus-
weis einreichte,
dass er trotz wiederholter Aufforderungen keine Reise- oder Identi-
tätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. August 2008 - eröffnet am
26. August 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
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setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer
habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür kei-
ne entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass es sich bei den eingereichten Dokumenten nicht um Reise- oder
Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 lit. b und c der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
handle und diese zudem leicht - oftmals aus Gefälligkeit - erhältlich
seien,
dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung den Besitz eines
Reisepasses oder einer Identitätskarte verneint und im Widerspruch
dazu anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen ausgesagt habe,
er sei im Besitze einer Identitätskarte gewesen, welche er beim
E._______ zurückgelassen habe,
dass er auf entsprechenden Vorhalt hin nicht in der Lage gewesen sei,
den Widerspruch plausibel aufzulösen,
dass unbesehen davon auch begleitete Personen ihre Reisepapiere
bei Kontrollen selber vorweisen müssten und seine diesbezügliche Er-
klärung, er habe nichts vorweisen müssen, realitätsfremd sei,
dass sich somit der Schluss aufdränge, er enthalte den Asylbehörden
den Besitz von Reisepapieren zwecks Verheimlichung von Angaben
vor,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig seien,
dass seine gesuchsbegründenden Vorbringen in höchstem Masse
realitätsfremd seien, zumal besagter D._______ nicht in der
geschilderten Weise vorgegangen wäre, sondern sich wohl zuerst
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beim Besitzer der Werkstatt schadlos gehalten und diesen sowie
nötigenfalls auch den Beschwerdeführer eingeklagt hätte,
dass angesichts dieser Sachlage darauf verzichtet werden könne, auf
weitere Unstimmigkeiten in seinen Vorbringen einzugehen,
dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erfor-
derlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass sich die Eltern und (Anzahl) Geschwister des Beschwerdeführers
als vorläufig aufgenommene Personen in der Schweiz aufhielten und
die Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit dem Grundsatz der
Einheit der Familie zu prüfen sei,
dass der Begriff der Familie gemäss ständiger Praxis Ehegatten und
minderjährige Kinder umfasse, es sich beim Beschwerdeführer indes-
sen um eine erwachsene Person handle und demzufolge dem Wegwei-
sungsvollzug auch nicht der Grundsatz der Einheit der Familie entge-
gen stehe,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Septem-
ber 2008 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prü-
fung des Asylgesuchs, eventualiter die Aufhebung des Wegweisungs-
vollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass vorsorglicher Massnah-
men, die Ansetzung einer Frist für die Einreichung gültiger Reise- oder
Identitätspapiere, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und den Erlass der Verfahrenskosten ersucht,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 3. September 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin
massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8
E. 2.1),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise-
und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein-
wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung
der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (BVGE 2007/7 E. 5.3. a.E.),
dass vorliegend keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere
eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
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dass aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführun-
gen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er für seine
Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet hat, wel-
che er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht
(vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden
vorenthält,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass folglich der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist für die Ein-
reichung gültiger Reise- oder Identitätspapiere abzuweisen ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die
Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylge-
suchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter
Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG auf-
geführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbe-
standes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe
vorliegt,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
führer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seine minderjäh-
rige Schwester F._______ am _______ vom BFM vorläufig aufge-
nommen wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und diesbe-
züglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefo-
chtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe - der Beschwerdeführer stammt eigenen
Angaben zufolge aus C._______, verfügt in seinem Heimatstaat mit
seiner Freundin und deren Familienangehörigen über ein soziales Be-
ziehungsnetz und war zuletzt als Hilfskraft in einer Karosseriespeng-
lerei tätig - auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und auch dies-
bezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb es
sich erübrigt, auf den Antrag um Erlass einer vorsorglichen Massnah-
me näher einzugehen,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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