Abtei lung V
E-5573/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 8. August 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5573/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge mit ge-
fälschten Papieren per Zug am 7. April 2005 in die Schweiz, wo er glei -
chentags in der Empfangsstelle Chiasso ein Asylgesuch stellte. Für die
Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton Graubünden zugewiesen.
A.b Anlässlich der Befragung vom 13. April 2005 in der Empfangs-
stelle Chiasso, der Anhörung durch das BFM vom 20. April 2005 sowie
der ergänzenden Anhörung vom 28. Juni 2005 machte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen folgendes geltend:
Er sei russischer Staatsbürger aus B._______ und habe nach der
Ausbildung am (...) in B._______, seiner obligatorischen Militärzeit
sowie einigen Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern im Jahr 2003
einen dreijährigen Vertrag beim Militär unterschrieben. Er habe im
Rang eines Praporschtschik ( ; im russischen Miliпрапорщик -
tär den Zeit- und Berufssoldaten vorbehaltener höchster Unteroffiziers-
dienstgrad) gedient und sei (...) zuständig gewesen. Ihm seien ein (...)
Auto und vier bis sechs Soldaten zugeteilt gewesen. Erstmals sei er im
Januar (...) für ungefähr drei Monate in Tschetschenien gewesen.
Im Juni (...) sei er zum zweiten Mal nach Tschetschenien verlegt
worden, wo er bis im August hätte Dienst tun sollen. Sein Vorgesetzter
sei der Hauptmann ( /Kapitan) C._______ gewesen.капитан
Dieser habe mit der lokalen Bevölkerung illegalen Handel mit Öl,
Benzin, Lebensmitteln und anderem getrieben. In der Nacht vom (...) –
ausser ihm und dem Hauptmann seien ab 22 Uhr noch zwei Soldaten
und zwei Unteroffiziere im Dienst gestanden – seien drei
Tschetschenen, mit welchen sein Vorgesetzter Handel getrieben habe,
mit ihrem Auto zum Militärstützpunkt gekommen. Der eine habe sich
mit dem Hauptmann, welcher angetrunken gewesen sei, unterhalten
und habe Dieselöl eingefordert, welches offenbar der Hauptmann ih-
nen geschuldet habe. In der Folge seien sie in einen Streit geraten –
soviel er wisse, habe sein Vorgesetzter das geforderte Benzin oder Öl
nicht gehabt –, und der Tschetschene habe den Hauptmann angegrif-
fen, worauf dieser mit seiner Pistole drei- oder viermal in die Luft ge-
schossen habe. Der Tschetschene sei darauf zum Auto zurückgerannt,
in welchen sich seine beiden Kollegen befunden hätten. Der Motor sei
bereits gelaufen und sie seien losgefahren. Da habe sein Vorgesetzter
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den Befehl gegeben, auf das Auto zu schiessen. Während seine Mili -
tärkollegen geschossen hätten, habe er sich diesem Befehl widersetzt
und dem Hauptmann entgegengehalten, er solle nicht auf ruhige Ein-
heimische schiessen. Die Tschetschenen hätten daraufhin ihrerseits
das Feuer eröffnet und seien mit ihrem Auto geflohen. Ein Soldat sei
während des Gefechts verletzt worden. Ob es auch auf der Seite der
Tschetschenen Verletzte gegeben habe, wisse er nicht.
Er habe sich gleich um den angeschossenen Soldaten namens
D._______, welcher etwa fünf Meter neben ihm gestanden sei,
gekümmert, ihm erste Hilfe geleistet und den Feldscher (Militärarzt)
angerufen. Sein Vorgesetzter sei hinzugetreten und habe ihn mit dem
Stiefel ins Gesicht getreten, ihn entwaffnet und augenblicklich vom
Dienst suspendiert, worauf er ins Zelt, in welchem sie normalerweise
geschlafen hätten, gegangen sei. Nach etwa einer Stunde sei der
Feldscher zusammen mit einer etwa 10-köpfigen
Untersuchungsgruppe gekommen. Danach habe ihn der Hauptmann
zusammen mit einem aus der Unterstützungsgruppe
zusammengeschlagen. Er sei dann nicht mehr aus dem Zelt gelassen
worden während etwa eineinhalb bis zwei Tagen, nämlich bis der
Untersuchungsrichter von E._______ gekommen sei. Dieser habe
Zeugen befragt, ein Protokoll aufgenommen, auch den
Beschwerdeführer selbst befragt und ihn daraufhin nach F._______
mitgenommen. Da wegen seines Anrufs an den Feldscher die ganze
Sache ans Licht gekommen sei, habe sein Vorgesetzter versucht, ihm
die Schuld für die Vorkommnisse zu geben. Der Vorgesetzte habe
später erzählt, die Tschetschenen hätten sie angegriffen, und er habe
deshalb den Schiessbefehl erteilt; der Beschwerdeführer habe diesem
Befehl keine Folge geleistet, weshalb ein Soldat verletzt worden sei.
In E._______, einer Stadt in der Nähe von F._______, sei er für etwa
10 - 14 Tage in eine Zelle gesperrt und während dieser Zeit mehrmals
befragt worden. Man habe ihm für den Fall, dass er die Version seines
Vorgesetzten schriftlich bestätige, Straffreiheit angeboten, was er aber
nicht geglaubt habe. Da es kein russisches Gericht auf
tschetschenischem Boden gegeben habe, habe man ihn nach
B._______ gebracht, wo er im dortigen Gefängnis auf das Urteil habe
warten müssen.
Am (...) sei er vom zuständigen Richter am Garnisonsmilitärgericht (...)
in B._______ wegen Befehlsverweigerung und Widerstands gegen
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einen Vorgesetzten im Sinne der Art. 332 Abs. 1 und Art. 333 Abs. 1
des russischen Strafgesetzes zu vier Jahren und sechs Monaten
Gefängnis verurteilt worden.
Im Gefängnis von B._______ sei er in einer 10-Bett-Zelle mit etwa 25
Insassen gewesen; man habe in drei Schichten geschlafen und es
habe Krankheiten gegeben. Seine Mitgefangenen hätten in ihm eine
Art Polizist gesehen. Er denke, dass sein militärischer Vorgesetzter es
veranlasst habe, dass er in eine Zelle gesteckt wurde, in welcher viele
gefährliche Kriminelle waren. Seine Mitgefangenen hätten ihn bedroht
und verprügelt, ihm Schnittverletzungen zugefügt und ihn gefoltert, so
dass er ins Spital habe überführt werden müssen. Er habe Kopfverlet-
zungen und eine Hirnerschütterung erlitten, während vier Tagen sei
ein Auge völlig verschlossen geblieben und sein Körper sei mit Blut -
ergüssen überdeckt gewesen. Er sei in der (...) Abteilung (...)
untergebracht worden; ein Gefängnisspitalzimmer habe es nicht
gegeben. Er sei etwa zwei Monate im Spital gewesen. Er habe seinen
Strafverteidiger, welcher ihn im Spital besucht habe, um Einreichung
einer Berufung gegen das Strafurteil gebeten. Dieser habe ihm
bezüglich der Erfolgschancen eines Berufungsverfahrens wenig Hoff-
nung gemacht, habe allerdings das ärztliche Attest des Spitals zur Ver-
wendung im Berufungsverfahren mitgenommen und ihm eine Kopie
überlassen. Weiter habe er den Beschwerdeführer informiert, dass er
in Kürze wieder ins Gefängnis zurückversetzt werde. Dieser habe nicht
mehr gewusst, was er tun solle. Er habe seine Mutter, welche ihn im
Spital besucht habe, um Geld gebeten und von ihr 1500 Rubel erhal -
ten. Am (...), einem Samstag, sei er aus dem Spital geflohen.
Samstags sei die Kontrolle jeweils weniger gründlich gewesen und es
habe nur einen Posten beim Hof gegeben. Er habe für seine Flucht
den Zeitpunkt gewählt, zu welchem alle zum Frühstück, welches
jeweils von 8 bis 9 Uhr stattgefunden habe, gegangen seien. Den
Drahtzaun, der das Spitalgelände umgeben habe, habe er mittels
einer Decke, die er aus dem Zimmer mitgenommen habe, und einer
Schnur überquert. Er sei zu seinem Freund in eine Pension gegangen,
wo er 5000 Dollar, die seine Mutter diesem übergeben habe, erhalten
habe. Tags darauf sei er mit Hilfe eines anderen Freundes ins Dorf
G._______ gefahren und Anfang (...) mittels gefälschter Papiere per
Bahn von Moskau nach Berlin und von dort aus in die Schweiz gereist.
Im Verlaufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seinen Füh-
rerschein, das Urteil des Garnisonsmilitärgerichtes in B._______ und
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eine ärztliche Bescheinigung des Kreismilitärspitals in russischer
Sprache zu den Akten.
B.
Die vom BFM in Auftrag gegebenen Fingerabdruckvergleiche in
Deutschland, Österreich und Schweden ergaben negative Resultate.
C.
Mit Verfügung vom 8. August 2006, eröffnet am 10. August 2006, wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, im
fraglichen Urteil stehe, der Beschwerdeführer sei zu vier bis sechs
Monaten Zwangsarbeit verurteilt worden. Im Gegensatz dazu habe
dieser jedoch anlässlich seiner Anhörung geltend gemacht, er sei zu
vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auch in
anderen zentralen Aspekten seiner Geschichte habe er sich wider-
sprochen. Seine Aussage, wonach er sich aufgrund der lebensbedro-
henden Situation teilweise nicht an gewisse Details des Geschehens
erinnern könne, vermöge nicht zu überzeugen, da man wisse, dass
gerade in solchen Situationen die Ereignisse den Betroffenen genau in
Erinnerung bleiben würden und später praktisch wie ein Film wieder
abgerufen werden könnten. Insgesamt beurteilte das BFM die Vor-
bringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unglaubhaft,
weshalb das Asylgesuch ohne Prüfung der Asylrelevanz abzuweisen
sei. Wegweisungsvollzugshindernisse seien keine vorhanden.
D.
Mit Beschwerde vom 7. September 2006 beantragte der Beschwerde-
führer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung
des Asyls oder wenigstens der vorläufigen Aufnahme unter Verzicht
auf die Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung machte er im
Wesentlichen geltend, der vom BFM behauptete zentrale Widerspruch
bezüglich der Strafhöhe beruhe auf einem Übersetzungsfehler. Auch
könne die Feststellung der Vorinstanz, dass an der Echtheit des einge-
reichten Urteils erhebliche Zweifel bestünden, nicht gehört werden, da
dieses nie geprüft worden seien. Die Feststellung der Vorinstanz, dass
man Ereignisse, die in einer Situation der Gefahr geschahen, wie in
einem Film wieder abrufen könne, sei zudem sehr subjektiv gefärbt: Es
gebe Studien, wie beispielsweise eine der Yale University, die zum ge-
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genteiligen Schluss kämen, nämlich dass die Fähigkeit zur Detailer-
innerung nach traumatischen Erlebnissen sehr schlecht sei.
E.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 hielt die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) fest, der Beschwerde-
führer dürfe den Entscheid in der Schweiz abwarten. Über die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden.
F.
Mit Verfügung vom 19. März 2010 wurde das BFM zur Vernehmlas-
sung eingeladen. Insbesondere wurde es dabei auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend die Falschübersetzung des Strafbefehls
hingewiesen.
Mit Datum vom 25. März 2010 liess sich das BFM vernehmen und an-
erkannte, dass das Strafmass gemäss dem eingereichten Urteil tat-
sächlich vier Jahre und sechs Monate Gefängnis betrage und nicht,
wie in der angefochtenen Verfügung angenommen, vier bis sechs Mo-
nate Zwangsarbeit. Der Wegfall dieses Argumentes führe jedoch zu
keiner anderen Einschätzung, da neben den im Entscheid angeführten
zahlreiche weitere, zentrale Widersprüche vorlägen.
G.
Mit Verfügung vom 31. März 2010 wurde der Beschwerdeführer zur
Replik eingeladen, von welchem Recht er nicht Gebrauch machte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
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endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Ver-
fahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art
37 VGG und Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu -
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.
Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuches
insbesondere geltend, während seiner Militärzeit in Tschetschenien sei
sein Vorgesetzter aufgrund eines illegalen Handels mit Vertretern der
lokalen Bevölkerung, in welchem er die vereinbarte Gegenleistung
(wahrscheinlich Öl oder Benzin) nicht beglichen habe, in Streit gera-
ten. Nachdem sein Kontrahent agressiv geworden sei, habe sein Vor-
gesetzter, nachdem er drei Schüsse in die Luft abgegeben habe und
der Vertragspartner zum mit seinen zwei Kollegen besetzten Auto zu-
rückgerannt sei, den Befehl erteilt, auf die Tschetschenen zu schies -
sen. Er habe sich jedoch verbal und tatsächlich diesem Schiessbefehl
widersetzt. Nachdem die Tschetschenen davongefahren seien, habe
ihn der Vorgesetzte verprügelt, bis zur Übergabe an eine Untersu-
chungsgruppe in einem Zelt festgehalten und ihm die Schuld dafür ge-
geben, dass ein Mitsoldat verletzt worden sei. In der Folge sei er durch
das Gericht in B._______ zu vier Jahren und sechs Monaten
Gefängnis wegen Befehlsverweigerung verurteilt worden. Im
Gefängnis sei er von Mitgefangenen derart zusammengeschlagen
worden, dass er ins Spital habe gebracht werden müssen. Von hier
aus sei ihm die Flucht gelungen. Nach einem Aufenthalt bei einem
Freund von ihm, von wo aus er auch die eingereichten Dokumente
habe besorgen können, sei er in die Schweiz geflohen. Da er somit als
Deserteur betrachtet werde und überdies noch aus dem Gefängnis
geflohen sei, habe er bei einer Rückkehr mit einer drastischen Strafe
zu rechnen.
5.
5.1 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung damit, der Be-
schwerdeführer habe mehrfach auf zentrale Fragen nicht geantwortet,
beziehungsweise seien seine Schilderungen dürftig gewesen, so dass
der Eindruck entstanden sei, er habe das Geschilderte nicht selbst er -
lebt. So habe er beispielsweise nicht sagen können, ob auf ein fahren -
des Auto geschossen wurde oder wer sich bei der Schiesserei neben
ihm befunden habe. Dies sei nicht nachvollziehbar, da man erfah-
rungsgemäss wisse, dass bei Personen, die Momente der Todesangst
erlebt haben, "Szenen ganz genau in Erinnerung bleiben und man sich
solche Momente noch nach langer Zeit praktisch wie ein[en] Film wie-
der abrufen kann" (A11 E. I.2). Damit könnten die asylrelevanten Schil-
derungen nicht geglaubt werden, zumal an der Echtheit des Strafbe-
fehls erhebliche Zweifel angebracht seien, da dessen Inhalt zum be-
haupteten Strafmass im Widerspruch stehe und solche Dokumente in
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Russland relativ einfach käuflich seien. Infolgedessen sei wegen Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen die Asylrelevanz nicht zu prüfen. Ferner
gebe es keine Hinweise für eine drohende EMRK-Verletzung im Falle
einer Rückkehr; diese sei aufgrund der generellen Situation und man-
gels invidueller Gründe zumutbar, und sie sei auch technisch möglich
und praktisch durchführbar.
5.2 In seiner Vernehmlassung vom 25. März 2010 anerkannte das
BFM, dass beim fraglichen Urteil hinsichtlich des Strafmasses kein
Widerspruch bestehe. Es führte weiter aus, der Beschwerdeführer
habe sich neben den bereits festgestellten Widersprüchen in weitere
Ungereimtheiten verstrickt. So habe er insbesondere widersprüchliche
Angaben zur Anzahl Diensthabender am besagten Abend gemacht.
Auch habe er einmal zu Protokoll gegeben, er sei lediglich durch sei-
nen Vorgesetzten und einen Mann der Unterstützungstruppe geschla-
gen worden, während er bei der nächsten Befragung angegeben habe,
zwei Männer der Unterstützungstruppe hätten ihn geschlagen. Zudem
habe er geltend gemacht, dass nur einer seiner Kameraden auf das
Auto geschossen habe, um bei der späteren Anhörung auszusagen, er
sei der einzige gewesen, der sich dem Befehl wiedersetzt habe.
5.3
5.3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Behauptung des BFM, bei Erle -
ben eines traumatisierenden Ereignisses beziehungsweise eines Mo-
mentes der Todesangst brenne sich das Erlebte wie ein Film im Ge-
dächtnis ein, so dass die Sequenzen auf alle Zeiten exakt wiederge-
geben werden können, so richtig ist wie das Gegenteil. Für das Funk-
tionieren des menschlichen Gedächtnisses in Extremsituation Regeln
aufzustellen, ist weder wissenschaftlich haltbar noch steht es im Ein-
klang mit den allgemeinen Erfahrungen, sei es den eigenen, sei es
denjenigen bei der Befragung von traumatisierten Menschen oder von
Zeugen. Für diese Erkenntnis bedürfte es auch keiner Studie. (Der Be-
schwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe beispielhaft auf
eine Studie der Yale University hin, welche im Wissenschaftsmagazin
New Scientist 2004 publiziert worden ist.)
Die vom BFM vorgebrachten Widersprüche sind zudem nicht gravie-
rend und angesichts der drei Befragungen und der durch die Überset-
zungen auch stets möglichen Missverständnisse meist nachvollziehbar:
– Soweit der Beschwerdeführer dazu befragt wurde, hat er ausgesagt,
dass der Motor während der ganzen Zeit gelaufen sei und zwei der
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Männer im Auto geblieben seien. Ob das Auto bereits am Fahren war,
als geschossen wurde, wisse er jedoch nicht; es sei alles sehr schnell
gegangen (A10 S. 8, vgl. auch A6 S. 5). Aus diesen Aussagen einen
verwertbaren Widerspruch zu konstruieren, wie dies vom BFM ge-
macht wurde, geht nicht an: Ob das Auto, das mit laufendem Motor ge-
wartet hat, beim ersten gezielten Schuss bereits am Fahren war oder
gerade noch nicht, ist keineswegs eine Einzelheit, die sich unverrück-
bar in der Erinnerung verfestigt haben muss. Letztlich kommt dieser
Frage auch keine grosse Bedeutung zu.
– Der in der Vernehmlassung aufgezeigte angebliche Widerspruch be-
züglich der Anzahl anwesender Militärpersonen löst sich bei einer ge -
nauen Lektüre der Protokolle auf: In der ersten Einvernahme sagte der
Beschwerdeführer, dass ausser ihm drei Militärpersonen plus der
Hauptmann anwesend gewesen seien (A1 S. 5). In der zweiten Anhö-
rung führte er so in die Erzählung ein, dass er an diesem Abend Wa-
che gehabt habe mit zwei Soldaten. Da sei eine Militärperson mit dem
gleichen Rang wie er, sein Name sei H._______, gekommen und habe
den Hauptmann benachrichtigt, dass der besagte Tschetschene zu
ihm unterwegs sei (A6 S. 10) – also waren fortan zwei Soldaten, zwei
Unteroffiziere und ein Hauptmann anwesend. Genau diese Aussage
wiederholte er an der dritten Anhörung: "C._______ war der Chef. Es
gab noch zwei andere einfache Soldaten und zwei Unteroffiziere", "wir
waren zu viert, plus des Kapitäns" (A10 S. 7). In allen Versionen waren
mithin insgesamt fünf Militärpersonen anwesend, von denen der Be-
schwerdeführer zudem die Namen nennen konnte (vgl. A10 S. 8 oben,
A6 S. 4 f.).
– Als Widerspruch bleibt hingegen, dass der Beschwerdeführer nach
dem Eintreffen der Untersuchungsgruppe von zwei Mitgliedern dieser
Gruppe verprügelt (A6 S. 6) beziehungsweise vom Hauptmann und ei-
nem Mitglied der Unterstützungsgruppe zusammengeschlagen worden
sei (A10 S. 12).
– Kein Widerspruch ist darin zu sehen, dass er zuerst behauptet habe,
nur einer seiner Kameraden habe auf das Auto geschossen (A6 S. 5)
beziehungsweise alle ausser ihm hätten geschossen (A10 S. 7). Aus
der auf Italienisch protokollierten Formulierung "qualcuno dei nostri"
kann nicht auf die Zahl der Personen geschlossen werden: Es kann
ebensogut eine Person ("jemand") oder eine Mehrzahl von Personen
("manche") gemeint sein.
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– Insgesamt muss ohnehin berücksichtigt werden, dass der ganze Vor-
fall nicht nur schnell ablief, sondern es zu dieser Tageszeit zumindest
dämmrig gewesen sein muss.
– Gerade aber, weil alles sehr schnell gegangen ist (so der Beschwer-
deführer; A6 S. 5, A10 S. 8 f.) und weil die Soldaten dem Befehl des
Vorgesetzten sogleich gefolgt sind und das Feuer sofort eröffnet haben
(A10 S. 8), ist schwer verständlich, wie der Beschwerdeführer die Zeit
gefunden haben will, zum Hauptmann zu sagen: "Was machen Sie da,
warum wollen Sie (auf) ruhige Einheimische (er)schiessen?"
– Am meisten Fragen wirft die Flucht aus dem Militärspital auf, da es
doch sehr erstaunt, wie schlecht dieses generell gesichert beziehungs-
weise wie unbewacht der Beschwerdeführer selber gewesen sein soll,
und wie leicht der knapp Genesene den Drahtzaun überwinden und
entkommen konnte. Trotz der Unschärfe der diesbezüglichen Angaben
und der dadurch erzeugten Zweifel, vermag dieser Aspekt die im Übri -
gen glaubhaften Vorbringen nicht zu diskreditieren.
5.3.2 Die eingereichten Dokumente wurden durch das BFM nicht auf
ihre Echtheit überprüft und offensichtlich auch nicht oder nur teilweise
verstanden. Es wurde in der angefochtenen Verfügung lediglich fest-
gehalten, dass es sich beim Dokument vom (...) um einen Strafbefehl
handle, und dass die zentrale Aussage des Gesuchstellers zum
Strafmass in Widerspruch zu den Ausführungen im Dokument stehe.
Aus dem ärztlichen Schreiben könne keine asylrelevante Verfolgung
abgeleitet werden. Überdies bestünden erhebliche Zweifel an der
Echtheit der besagten Dokumentes, zumal solche Dokumente in
Russland leicht käuflich zu erwerben seien und schon deswegen einen
beschränkten Beweiswert hätten.
Da es das BFM unterlassen hat, Übersetzungen von den besagten
Dokumenten anzufertigen, und da die an diesem Urteil mitwirkenden
Richter und Richterinnen der russischen Sprache nicht mächtig sind,
wurde eine Amtsübersetzung in Auftrag gegeben (vgl. act. 8 und 9).
Im eingereichten Urteil werden diverse Aussagen des Beschwerdefüh-
rers bestätigt (Zahl, Namen und Dienstgrade der beteiligten Militärper-
sonen, Ursache des Vorfalls [Beschaffung von Kraft- und Schmierstof -
fen], Zahl der beteiligten Tschetschenen, Marke des von ihnen gefah-
renen Autos, Streit des einen Tschetschenen mit dem Hauptmann, Ab-
gabe von drei Warnschüssen durch Letzteren). Unterschiede zur Ver-
sion des Beschwerdeführers ergeben sich erst ab diesem Zeitpunkt:
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Das Feuer eröffnet hätten die Tschetschenen, dann habe der Haupt-
mann den Schiessbefehl gegeben, worauf das Feuer durch die Militärs
erwidert worden sei. Gemäss Urteil habe sich der Beschwerdeführer
nicht nur dem Befehl widersetzt, sondern auch durch körperliche Ein-
wirkung jeglicher Art die Ausführung des Befehls zu verhindern ver-
sucht und dabei den Soldaten I._______ an der rechten Schulter und
im Halsbereich verletzt. Die Version des Beschwerdeführers wurde
vom Militärgericht nur insoweit wiedergegeben, als er jede Schuld
bestreite und ausgesagt habe, er sei nach dem Vorfall von seinen
Dienstkollegen zusammengeschlagen worden. Das Gericht erkannte
auf Befehlsverweigerung und Widerstand, stufte das Delikt als
schweres Verbrechen ein, erkannte keine mildernden Umstände und
setzte die Freiheitsstrafe auf das zulässige Maximum fest, nämlich auf
ein Jahr und fünf Monate für die Befehlsverweigerung und vier Jahre für
den geleisteten Widerstand, und bildete daraus die Gesamtstrafe von
viereinhalb Jahren.
Gemäss ärztlichem Attest vom (...) befand der Beschwerdeführer sich
seit dem 23. Dezember 2004 zur stationären Behandlung im "(...)spital
(...)", wo ein geschlossenes Schädelhirntrauma und eine Linsentrübung
des linken Auges diagnostiziert wurde.
5.4 Die Analyse der Vorbringen des Beschwerdeführer in den drei An-
hörungen und der Beschwerdeschrift ergibt vor dem Hintergrund der
genannten Dokumente, für deren Gefälschtheit vom BFM keinerlei Be-
weis geliefert wurde und auch keine Indizien vorliegen, dass die An-
gaben des Beschwerdeführers über weite Stellen offensichtlich der
Wahrheit entsprechen und, darüber hinaus, dass seine Version, soweit
sie von derjenigen im Urteil des Militärgerichts abweicht, einen eher
höheren Wahrscheinlichkeitsgehalt zu entfalten vermag als die auf den
Aussagen des Hauptmanns und der weiteren befehlsabhängigen
Zeugen basierende Sachverhaltsfeststellung des Militärgerichts.
Der vom Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt ist mithin insge-
samt als glaubhaft gemacht zu betrachten.
5.5 Aufgrund der Sachlage müsste der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in sein Heimatland mit Sicherheit seine Reststrafe – das
Urteil wird mittlerweile in Rechtskraft getreten sein – verbüssen. Mit
grosser Wahrscheinlichkeit würde diese aufgrund seiner Flucht aus
dem Gefängnis erhöht werden, und er würde, da seine Flucht während
seines Dienstes als Zeitsoldat erfolgt ist, zusätzlich wegen Desertion
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verurteilt. Von der ausgesprochenen Freiheitsstrafe hat er bislang, an-
gesichts der angerechneten Untersuchungshaft, etwa ein halbes Jahr
verbüsst (...). Zu den verbleibenden vier Jahren käme für die weiteren
Delikte wohl eine mehrjährige Freiheitsstrafe dazu (vgl. namentlich Art.
338 des russischen Strafgesetzes [RStG], wonach Desertion mit bis zu
sieben Jahren zu bestrafen ist).
5.5.1 Alle vom Beschwerdeführer angeblich oder tatsächlich began-
genen Taten (Befehlsverweigerung [Art. 332 Abs. 1 RStG], Widerstand
gegen einen Vorgesetzten oder Verhinderung einer anderen Militär-
person an der Ausübung ihrer militärischen Pflichten [Art. 333 Abs. 1
RStG], Flucht aus dem Strafvollzug [Art. 337 Abs. 3 und 4 RStG], De-
sertion [Art. 338 Abs. 1 RStG]) gelten wohl in den meisten Ländern der
Welt – so auch in der Schweiz – als Straftaten.
Grundsätzlich gilt die Bestrafung wegen Delinquierens nicht als Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG, denn "ein Flüchtling ist ja das Opfer
– oder potentielle Opfer – von Ungerechtigkeit, und nicht ein Flüchtling
vor der Gerechtigkeit" (UNHCR, Handbuch über Verfahren und Krite-
rien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1997, Neuauf-
lage durch UNHCR Österreich Dezember 2003, Abs. 56).
Die wegen Nichtleistens des Militärdienstes drohende Strafe stellt ge-
mäss ständiger Praxis der Bundesverwaltungsgericht und seiner Vor-
gängerorganistation ARK nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar,
wenn der Wehrpflichtige wegen seiner Refraktion oder Desertion mit
einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3
AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig
hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt,
einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Grün-
de erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich ver-
pönte Handlungen zu verstricken (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2
E. 6b aa, mit weiteren Hinweisen). Diese auf die Refraktion und Deser -
tion fokussierte Praxis gilt auch für alle anderen Militärdelikte und sinn-
gemäss für die Bestrafung wegen der Begehung gemeinrechtlicher
Straftaten (sog. Politmalus): Nach herrschender Lehre und Praxis bil-
det die Flucht vor einer Strafverfolgung (englisch: prosecution) per se
keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling; ausnahmsweise
kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Ver-
urteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im
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flüchtlingsrechtlichen Sinne (englisch: persecution) darstellen. Dies
trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche
Tat unterschoben wird, um sie wegen ihrer Rasse, Religion, Nationa-
lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation
eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen
hat, aus einem der genannten Motive erschwert wird. Eine solch rele -
vante Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt
wird (sog. Malus im absoluten Sinne), Verfahrensrechte in schwerwie-
gender Weise vorenthalten werden, ein signifikant höheres Folterrisiko
besteht oder (als sog. Malus im relativen Sinn) eine bedeutend schär-
fere Strafe drohen würde als bei einem Straftäter mit einem anderen
Hintergrund (vgl. EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g; EMARK 1996 Nr. 34 E. 3;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.
1990, S. 112 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch
des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 102; MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 74; MARIO VENA: Parallele
Asyl- und Auslieferungsverfahren in ASYL Nr. 2/2007, S. 3 ff.).
Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge russischer Staats-
bürger russischer Ethnie. Gemäss eigenen Angaben wie auch gemäss
dem von ihm eingereichten Urteil wurde die Höhe der verhängten
Strafe allein aufgrund der vom Gericht festgestellten Straftat bemes-
sen – ohne jegliche Mitberücksichtigung einer der fünf zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft führenden Verfolgungsmotive Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe, politische Anschauung (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Das vom Militär-
gericht ausgefällte Strafmass von vier Jahren und sechs Monaten er-
scheint im Verhältnis zu vergleichbaren militärstrafrechtlichen Normen
in andern Ländern (vgl. bspw. Art. 61 [Ungehorsam] und Art. 62 [Tät -
lichkeiten, Drohungen] des schweizerischen Militärstrafgesetzes vom
13. Juni 1927 [MStG, SR 321.0], wo jeweils Freiheitsstrafen von bis zu
drei Jahren, mit Erhöhungsmöglichkeit in Kriegszeiten, vorgesehen
sind) nicht als unverhältnismässig hoch, zumal das Delikt in einem mi-
litärischen, kriegsähnlichen Konflikt begangen sein soll. Ein Politmalus
und damit eine flüchtlingsrechtlich relevante (Teil-)Motivation zur Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist mithin nicht erkennbar. Daran
ändert der Umstand nichts, dass der Entscheid des Militärstrafgerichts
insofern ein Fehlurteil sein könnte, als der Beschwerdeführer für seine
anfängliche Befehlsverweigerung möglicherweise einen Rechtferti -
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gungsgrund gehabt hatte (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. e.i des Römer Statuts
des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 [SR 0.312.1],
wonach vorsätzliche Angriffe auf einzelne Zivilpersonen, die an den
Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffenen Konflikts, der keinen
internationalen Charakter hat, nicht unmittelbar teilnehmen, ein
Kriegsverbrechen darstellen) beziehungsweise für die Verletzung
seines Dienstkollegen kaum verantwortlich gewesen war. Immerhin
mag sich die Frage stellen, ob denn der Streit des Tschetschenen mit
dem Hauptmann und namentlich die Todesdrohungen, die er diesem
gegenüber ausgestossen hat (A6 S. 5; im Militärgerichtsurteil steht
dazu, dass der Tschetschene mit Todesdrohungen versucht habe, eine
Schlägerei zu provozieren), im vorliegenden militärischen Kontext und
in der Logik von Militärpersonen nicht bereits eine vertretbare Basis
für einen Schiessbefehl darstellen konnten. Sicher ist, dass jedenfalls
im Moment, in dem die fliehenden Tschetschenen ihrerseits das Feuer
eröffnet hatten, seitens des Beschwerdeführers kein Rechtfertigungs-
grund mehr bestanden hat, den Schiessbefehl nicht zu befolgen; spä-
testens in diesem Zeitpunkt wird sich der Beschwerdeführer der Be-
fehlsverweigerung schuldig gemacht haben. Das Militärgericht ging al-
lerdings davon aus, dass die Tschetschenen das Feuer eröffnet haben
und der Hauptmann erst dann den Schiessbefehl gegeben habe. Eine
allfällige Verurteilung zu Unrecht beziehungsweise ein Abstützen auf
einen teilweise unrichtig erstellten Sachverhalt vermag jedoch keine
Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn zu schaffen, solange die
Motivation des Gerichts sich auf die Ahndung der Straftat beschränkt
und nicht dahin geht, mit der Bestrafung beziehungsweise
Strafzumessung den Angeklagten aufgrund seiner unveränder-
beziehungsweise unverzichtbaren äusseren oder inneren Merkmale zu
treffen. Zur Annahme einer solchermassen diskriminatorisch
begründeten Verurteilung oder Strafverschärfung liefern die Akten
keinen Anhaltspunkt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer mit seiner
Flucht die – in jenem Zeitpunkt offenbar noch erreichbare; vgl. A6 S. 6
f. – Überprüfung des Urteils durch die nächsthöhere Instanz
verunmöglicht, was ihm allerdings aufgrund des im Gefängnis Erlebten
und seiner begründeten Angst, bei einer Rückkehr ins Gefängnis
wieder ähnlichen Torturen seitens seiner Mitgefangenen ausgesetzt zu
sein, nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers dem Gericht durchaus glaubhaft erscheinen, je-
doch keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer
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ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Der
Beschwerdeführer ist somit nicht als Flüchtling im Sinne des Gesetzes
anzuerkennen und die angefochtene Verfügung ist in diesem Punkt
(Dispositiv Ziffer 1) zu bestätigen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
und die Beschwerde ist diesbezüglich (Dispositiv Ziffer 3 der ange-
fochtenen Verfügung) abzuweisen.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen.
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.1 Das BFM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer -
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements vorliegend keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses verlangt
das Bejahen der Unzulässigkeit einer Abschiebung, dass die ge-
suchstellende Person eine konkrete Gefahr ("real risk") dahingehend
nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Russland müsste
dieser nach dem Gesagten seine Reststrafe verbüssen und hätte eine
mehrjährige Zusatzstrafe (Flucht aus dem Militärspital: bis zu fünf
Jahre [Art. 337 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 RStG], Desertion: bis zu sieben
Jahre [Art. 338 Abs. 1 RStG], zu gewärtigen.
Die Zustände in den russischen Gefängnisse sind vielerorts prekär.
Die Haftbedingungen liegen deutlich unter den internationalen Stan-
dards, wie sie in den Mitgliedstaaten des Europarates und der OSZE
(Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa), in wel-
chen staatlichen Zusammenschlüssen Russland Mitglied ist, anzutref-
fen sind. Massive Überbelegung, Gewalt seitens des Gefängnisperso-
nals sowie seitens der Mitgefangenen, Krankheiten, fehlende ärztliche
Behandlung, hygienische und andere grobe Missstände sind eher die
Regel als die Ausnahme. Wohl gibt es Bestrebungen, die Zustände in
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den Haftanstalten zu verbessern; so wurde beispielsweise mit interna-
tionaler Unterstützung eine Gruppe von unabhängigen Gefängnisprü-
fern gebildet. Gleichzeitig sprechen verschiedene aktuelle Quellen da-
von, dass eine Verschlechterung der Situation in den russischen Ge-
fängnissen zu beobachten sei.
In den letzten Jahren wurde Russland immer wieder wegen der unan-
nehmbaren Haftbedingungen in den russischen Gefängnissen kritisiert
und verschiedentlich vom Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) verurteilt (vgl. u.a. Gusev gegen Russland, Urteil vom
15. Mai 2008, Beschwerde Nr. 67542/01, §§ 51-61; Moiseyev gegen
Russland, Urteil vom 9. Oktober 2008, Beschwerde Nr. 62936/00, §§
121-127, mit Hinweisen in §§ 122 f. auf neun weitere EGMR-Urteile
gegen Russland; Shteyn [Stein] gegen Russland, Urteil vom 18. Juni
2009, Beschwerde Nr. 23691/06, §§ 63-81; Memorandum vom 26. März
2010 und Antwort auf das Memorandum vom 7. Juni 2010 i.S. Borisov
gegen Russland, Beschwerde Nr. 12543/09 [Verfahren noch hängig]).
Die deutschen Gerichte und die deutsche Regierung haben gemäss
einem Zeitungsartikel Anfang 2009 in drei Fällen sogar die Ausliefe-
rung krimineller Tschetschenen nach Russland verweigert unter Hin-
weis auf die schwierige Lage inhaftierter Tschetschenen in Russland
(vgl. Spiegel Online vom 8. März 2009, Deutschland wehrt sich gegen
russischen Strafbefehl). In einer Vielzahl von Berichten nichtstaatlicher
Organisationen und von Presseartikeln findet die katastrophale
Unterbringung von Häftlingen in den russischen Gefängnissen anhand
von erschütternden Einzelberichten ihre bittere Bestätigung.
Der Beschwerdeführer hat nach seinen glaubhaften Aussagen einige
der unmenschlichen Unterbringungsmethoden bereits am eigenen Leib
erlebt: Die Belegung einer Massenzelle mit 25 Personen, die sich in
drei Schichten die zehn Betten aufteilen mussten, dürfte gemäss der
Praxis des EGMR bereits für sich allein eine unmenschliche Behand-
lung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. In Kombination mit den völ-
lig ungenügenden hygienischen Verhältnissen, der schlechten medizi-
nischen und wohl völlig fehlenden psychiatrischen Versorgung und der
steten Gefahr, von den Mithäftlingen gefoltert, vergewaltigt oder spi-
talreif geschlagen zu werden, erscheint eine Rückschaffung des Be-
schwerdeführers in sein Heimatland, wo er schätzungsweise sechs bis
zehn Jahre im Gefängnis verbringen müsste, als unzulässig im Sinne
von Art. 3 EMRK, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er
nach seiner Rückkehr in ein Gefängnis eingewiesen würde, wo die Si -
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tuation wesentlich besser wäre, oder dass Russland die Bedingungen
in seinen Haftanstalten in den nächsten Monaten grundlegend ver-
bessern würde.
7.3 Nachdem eine der drei zum Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung führenden Ursachen – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit – bejaht worden ist und diese Gründe alternativer Natur
sind, brauchen nach der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die beiden anderen Voraussetzungen nicht mehr geprüft
zu werden, und es ist die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers
in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a).
7.4 Nach dem Gesagten ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerde-
führer in Gutheissung der Beschwerde im Vollzugspunkt (Ziffer 4 und 5
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) infolge Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu erteilen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
bezüglich der Ziffern 1 - 3 des Dispositivs (Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft, Abweisung des Asylgesuchs, Anordnung der Wegwei-
sung) abzuweisen, hingegen bezüglich der Ziffern 4 und 5 gutzuheis-
sen ist.
9.
9.1
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art.
65 Abs. 1 VwVG) ist gutzuheissen, da das Begehren des Beschwerde-
führers nicht als aussichtslos erschien und weiterhin von seiner Mittel -
losigkeit auszugehen ist. Damit sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben und die Auslagen für die Übersetzung des Strafbefehls und der
ärztlichen Bescheinigung von Fr. 446.40 (vgl. act. 10) sind auf die Ge-
richtskasse zu nehmen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zusprechen. Dem im Beschwerdeverfahren nicht vertre-
tenen Beschwerdeführer sind offensichtlich keine notwendigen und
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verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Partei -
entschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutgeheis-
sen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig auf-
zunehmen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
stattgegeben. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht keine Entschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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