Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5574/2009
Urteil vom 31. Januar 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
Parteien A._______,
Syrien,
vertreten durch Fürsprecher Peter Huber (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Juli 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
reiste am 1. März 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in B._______ um Asyl
nachsuchte. Dort wurde er am 18. März 2008 summarisch befragt und für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am
18. Mai 2009 führte das BFM eine direkte Anhörung zu den Asylgründen
durch.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme
aus dem Dorf D._______ in der Provinz E._______. Am 2. November 2007 habe er an einer friedlichen
kurdischen Demonstration in F._______ teilgenommen. Nach einer Weile seien die Behörden gewaltsam
eingeschritten, hätten Tränengas eingesetzt und auf Leute geschossen, wobei eine Person ums Leben
gekommen sei. Mehrere Demonstrationsteilnehmer seien festgenommen worden. Der Beschwerdeführer
selber habe fliehen können, habe sich einige Stunden bei einer Familie in F._______ versteckt und sei
dann wieder nach Hause zurückgekehrt. Zwei oder drei Tage später sei eine Patrouille zu ihm nach Hause
gekommen und habe nach ihm gefragt. Sie seien insgesamt zwei Mal zu ihm nach Hause gekommen und
er habe sich jeweils in einem Getreidelager versteckt. Ein weiteres Mal hätten sie sich bei seinem Bruder in
F._______ nach ihm erkundigt. Er habe nicht mehr in Syrien leben können und sei am 13. November 2007
illegal in den G._______ gereist, wo er sich bei seinem in H._______ lebenden Bruder aufgehalten habe.
Ungefähr nach drei Monaten sei er weitergereist und sei am 1. März 2008 in die Schweiz gelangt.
In der Schweiz ist der Beschwerdeführer der I._______ beigetreten und hat an drei Kundgebungen
teilgenommen, was er mit fünf Fotos dokumentierte. Weiter reichte der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte und drei Infoblätter über die allgemeine Situation der Kurden in Syrien zu den Akten.
B.
Am 19. Mai 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung in
Damaskus um Abklärung, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Pass
besitze, ob er legal ausgereist sei und ob er von den syrischen Behörden
gesucht werde. Zur Botschaftsantwort vom 29. Juni 2009 wurde dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2009 das rechtliche Gehör
gewährt, woraufhin am 18. Juli 2009 seine Stellungnahme einging.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 31. Juli 2009 – eröffnet am 5. August
2009 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesamt begründete
seinen Asylentscheid auch unter Hinweis auf das Ergebnis der
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Abklärungen durch die Botschaft im Heimatland mit der Unglaubhaftigkeit
der vorgebrachten Fluchtgründe.
D.
Mit Eingabe vom 4. September 2009 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Subeventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
anzuordnen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2009 forderte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses auf, der fristgerecht geleistet wurde.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2010 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das
Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids macht die
Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des
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Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht genügen. Seine Angaben bezüglich der
Demonstration seien weitgehend oberflächlich, undifferenziert und
wirkten nacherzählt. Auch seien seine Ausführungen zur Häufigkeit und
zum Zeitpunkt der Suche der Sicherheitskräfte nach ihm mit
Widersprüchen behaftet. Sodann habe er sich ungenau und
widersprüchlich zum eigentlichen Grund der Demonstration geäussert.
Vor diesem Hintergrund erstaune nicht, dass gemäss den Abklärungen der Schweizer Vertretung in
Damaskus vom 29. Juni 2009 in Syrien nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege und er deshalb von
den syrischen Behörden auch nicht gesucht werde. Aus dem Botschaftsbericht gehe weiter hervor, dass
der Beschwerdeführer im Besitz eines Passes sei und Syrien am (…) vom Flughafen Damaskus aus legal
in Richtung J._______ verlassen habe. Die Angaben des Beschwerdeführers, nie einen Pass besessen zu
haben und bis zum 21. Februar 2008 im G._______ gewesen zu sein, würden die Unglaubhaftigkeit seiner
Aussagen unterstreichen. Die Einwände in der Stellungnahme vom 18. Juni 2009 vermöchten an dieser
Einschätzung nichts zu ändern.
Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinn von subjektiven Nachfluchtgründen zur
Flüchtlingseigenschaft führen, wenn sie für die betroffene Person im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zur Folge hätten. Das Bundesamt gehe zwar davon
aus, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachteten.
Sie dürften jedoch angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen
Staatsangehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von Personen haben, deren Aktivitäten
über massentypische exilpolitische Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten
entwickelten, welche sie als gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Erheblich seien exilpolitische
Tätigkeiten nur dann, wenn die Betreffenden über eine längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker
in Erscheinung treten würden oder ihre Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifestierter
politischer Aktivitäten darstellten.
Den eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers – es handle sich dabei um Fotos, die ihn bei der
Teilnahme an drei kurdischen Demonstrationen zeigten – sei nicht zu entnehmen, dass er sich über das
Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit exponierte Führungsposition
innegehabt hätte. Vor diesem Hintergrund sei es als unwahrscheinlich zu erachten, dass der
Beschwerdeführer von den syrischen Behörden als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen worden sei und befürchten müsse, deswegen bei einer Rückkehr asylrechtlich relevanten
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden somit zu
keiner konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien führen und seien asylrechtlich nicht
relevant.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei
abzulehnen. Das BFM erachtete ausserdem den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
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4.2. Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im
Wesentlichen entgegen, die Ungereimtheiten in seinen Aussagen seien
darauf zurückzuführen, dass er den Übersetzer anlässlich der zweiten
Befragung nur mit Mühe verstanden habe, zumal dieser ein Kurde aus
dem Irak gewesen sei und einen anderen Dialekt gesprochen habe. Auch
sei er anlässlich der summarischen Befragung stets ermahnt worden,
sich kurz zu fassen.
Was die falschen Angaben zu den Umständen seiner Ausreise betreffe, entschuldige er sich dafür, dass er
in seiner Verzweiflung den Schweizer Behörden die korrekten Modalitäten seiner Flucht vorenthalten habe.
Er habe sich lediglich an die Anweisungen des Schleppers gehalten. Ausserdem habe er anfänglich
befürchtet, bei einer wahrheitsgemässen Schilderung seiner Flucht nach J._______ abgeschoben zu
werden.
Bezüglich der Teilnahme an der Demonstration und der diesbezüglich geltend gemachten Diskrepanzen in
den Aussagen des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde vorgebracht, was den Zweck der
Demonstration betreffe, seien seine Aussagen nicht widersprüchlich, zumal der Grund der Demonstration
sowohl die Gefangenen als auch der Einmarsch des türkischen Militärs im Nordirak gewesen sei. Auch der
Vorwurf, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben darüber gemacht, wie oft er vom
politischen Sicherheitsdienst aufgesucht worden sei, sei hinfällig, weil er anlässlich der Erstbefragung nicht
danach gefragt worden sei und angesichts des knappen Zeitrahmens auch nicht die Gelegenheit gehabt
habe, zu schildern, dass man ihn mehr als ein Mal aufgesucht habe. Die Ausführungen zu den Ereignissen
in den Tagen nach der Demonstration seien zwar nicht vollkommen deckungsgleich und auch nicht immer
ganz exakt; dies spreche aber gerade für deren Glaubhaftigkeit.
Der Einwand, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Demonstration nicht über das Mass der anderen
Personen hinaus exponiert gewesen und werde demnach von den syrischen Behörden nicht als konkrete
Bedrohung wahrgenommen, entspreche nicht den wahren Gegebenheiten. Der Beschwerdeführer sei bei
der Demonstration aktiv dabei gewesen, habe eine kurdische Flagge und Plakate getragen und sei in
ausreichendem Masse exponiert gewesen, um von den Beamten des politischen Sicherheitsdienstes
erkannt zu werden. Eindeutiges Zeichen dafür sei die Tatsache, dass der Sicherheitsdienst zu Hause und
bei seinem Bruder nach ihm gesucht habe.
Das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht
gesucht werde, werde in aller Form bestritten. Es sei evident, dass Syrien allfällige gegen den
Beschwerdeführer vorliegende politische Haftbefehle nicht als solche preisgebe, sondern bestrebt sei, im
internationalen Umfeld den Anschein eines Rechtsstaates zu wahren.
Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer durch seine Flucht ins Ausland und die Einreichung eines
Asylgesuchs einem hohen Risiko offener und intensiver Verfolgung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt. Er
habe zudem nach seiner Einreise in die Schweiz seine oppositionelle Vorfluchttätigkeit fortgesetzt und sich
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aktiv an Exilaktivitäten kurdischer Oppositions-Gruppen betätigt. Diese Aktivitäten seien fotografisch
dokumentiert und der Beschwerdeführer sei klar identifizierbar, was für ihn zusätzlich ein ausserordentlich
hohes Risiko darstelle. Angesichts der bekannten Präsenz des syrischen Geheimdiensts in der Schweiz
und seiner permanenten Beobachtung der Exilaktivitäten der syrischen und kurdisch-syrischen Opposition
könne kein Zweifel daran bestehen, dass eine derart exponierte Tätigkeit wie die des Beschwerdeführers
den syrischen Sicherheitskräften bekannt sei.
5.
5.1. Nach Überprüfung der Akten besteht für das
Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die Erwägungen des
BFM zu beanstanden. Auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
vom 4. September 2009 sind nicht geeignet, eine Änderung der
angefochtenen Verfügung zu bewirken.
5.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Abklärungsergebnisse der
Schweizerischen Botschaft in Damaskus in casu als zuverlässig zu
erachten sind, das BFM diese zu Recht als Argument für die
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers beigezogen hat
und es vorliegend keine Gründe gibt, von diesen abzuweichen. So hat
der Beschwerdeführer dann auch anlässlich der direkten
Bundesanhörung vom 18. Mai 2009 und in seiner Stellungnahme vom
18. Juli 2009 eingeräumt, einen syrischen Pass besessen und Syrien mit
dem Flugzeug in Richtung J._______ verlassen zu haben. Anlässlich der
summarischen Befragung vom 18. März 2008 hatte er ausgesagt, keinen
Pass zu besitzen und nie einen solchen besessen oder beantragt zu
haben.
Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde – der Hinweis auf die von den Schleppern wegen
wirtschaftlichen Interessen und Strafverfolgungsrisiken ausgeübte Druck zur Geheimhaltung aller
Fluchtinformationen und deren massiven Drohungen zum Nachteil der in Syrien verbleibenden Familie –
vermögen vorliegend nicht zu überzeugen und sind als Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr ist der
Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung zu folgen, wonach die verschwiegene legale
Ausreise aus dem Heimatland als gewichtiges Indiz dafür zu werten sei, dass der Beschwerdeführer in
Syrien zum Zeitpunkt seiner Ausreise weder gesucht worden war noch sich in begründeter Weise vor
asylrechtlich relevanter Verfolgung zu fürchten hatte.
5.3. Sodann erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seinen Fluchtgründen auch nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts insgesamt als wenig substanziiert. Das BFM
hat in der angefochtenen Verfügung in ausführlicher und hier zu
bestätigender Weise dargelegt, weshalb die Vorbringen unglaubhaft sind.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden
Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die
diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe,
beispielsweise zum Grund der Demonstration oder zu den genauen
Umständen der Suche durch den Sicherheitsdienst nach dem
Beschwerdeführer, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Den Akten
sind auch keine Hinweise auf die angeblichen Verständigungsprobleme
anlässlich der direkten Bundesanhörung (vgl. Beschwerde S. 3) zu
entnehmen. Der Beschwerdeführer hatte zudem selber zu Protokoll
gegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. Protokoll A8/12, S. 2),
und auch die bei der Anhörung mitwirkende Hilfswerksvertreterin hatte
keinerlei Einwendungen gegen die Anhörung erhoben (vgl. a.a.O.,
Anhang).
5.4. Was die subjektiven Nachfluchtgründe anbelangt, bringt der
Beschwerdeführer vor, er sei in der Schweiz I._______ geworden und
habe bereits an drei Kundgebungen teilgenommen. Bei diesen
Veranstaltungen seien Fotografien aufgenommen worden, auf denen er
gut erkennbar sei. Diese seien auch ins Internet gestellt worden.
Entsprechende Dokumentationen der drei Kundgebungen befinden sich
bei den Akten, womit der Sachverhalt insoweit als genügend erstellt
erscheint und auf weiterführende Abklärungen verzichtet werden kann.
Aufgrund der eingereichten Fotografien und der Intensität der geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten ist nicht von einem Mass an politischem Engagement auszugehen, aufgrund dessen der
Beschwerdeführer den Behörden seines Heimatlandes aufgefallen sein müsste. Der Umstand, dass
exilpolitische Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger von den syrischen Behörden beobachtet werden,
reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen.
Dafür müssten zusätzlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen und nicht nur die rein theoretische Möglichkeit,
dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat,
respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Derartige
konkrete und glaubhafte Hinweise sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Selbst wenn die
exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den syrischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt
bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der Art seines Engagements als unwahrscheinlich, dass er
deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen
hätte. Er hatte zu keinem Zeitpunkt bei einer Partei eine Führungsposition inne noch war er besonders
exponiert tätig oder hatte wichtige politische Aufgaben übernommen.
Nach dem Gesagten können dem Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinn von Art.
54 AsylG zuerkannt werden.
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5.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am
Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen.
Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetztes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
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läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
7.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
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aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.1. Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Syrien als zumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4
AuG zu bezeichnen, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er
bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation
im Sinn der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Syrien
herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird.
In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich um einen alleinstehenden, jungen Mann
ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, der in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Er hat zwar keinen Beruf erlernt, hat
indessen vor seiner Ausreise bei einer (…) und in der (…) gearbeitet, weshalb es ihm zuzumuten ist, bei
einer Rückkehr nach Syrien wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch spricht seine kurdische
Ethnie gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht per se gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Syrien.
7.3.2. Nach diesen Ausführungen erweist sich der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine
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Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist damit abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Kosten sind mit
dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und
damit bereits beglichen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer unter
Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
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