B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5574/2013
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Syrien,
alle vertreten durch Advokat Ozan Polatli,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. August 2013 / N (…).
E-5574/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihrer Darstellung am (…) Januar
2012 zusammen mit ihren drei Kindern illegal in die Schweiz ein und stell-
te am 24. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Alt-
stätten ein Asylgesuch. Am 2. Februar 2012 fand eine Befragung zur Per-
son statt.
B.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am (…) August
2012 illegal in die Schweiz ein und stellte am 10. August 2012 im EVZ
Basel ein Asylgesuch. Am 28. August 2012 fand eine Befragung zur Per-
son statt und es wurde ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine all-
fällige Zuständigkeit Norwegens oder Dänemarks für die Durchführung
des Asylverfahrens gewährt.
C.
Am 6. September 2012 richtete das Dublin-Office Schweiz gestützt auf
eine Eurodac-Übereinstimmung vom 18. Januar 2009 und die Aussagen
des Beschwerdeführers zwei Übernahmeersuchen für den Beschwerde-
führer einerseits und die Beschwerdeführerin und die Kinder andererseits
an die norwegischen Behörden. Mit Antwortschreiben vom 24. September
2012 sagten die norwegischen Behörden die Rückübernahme des Be-
schwerdeführers zu, lehnten aber mit Schreiben vom 30. Oktober 2012
die Übernahme der Beschwerdeführerin und der Kinder ab.
D.
Am 30. Mai 2013 führte das BFM einlässliche Anhörungen der Be-
schwerdeführenden zu ihren Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch.
E.
E.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, er und seine Kinder seien Maktumin (staatenlose, nicht registrierte
Kurden) und er stamme aus B._______. Er habe vor etwa sieben oder
acht Jahren mit einer Partei namens "Aliazar" sympathisiert und habe an
mehreren Sitzungen dieser Partei teilgenommen und Dienstleistungen für
diese erbracht. Ansonsten habe er aber nichts mit politischen Angelegen-
heiten zu tun gehabt. Er habe öfters mit einem befreundeten Arbeitskolle-
gen, C._______, welcher Mitglied der Baath-Partei sei, Diskussionen ge-
führt. Sein Freund habe sich dabei wiederholt abfällig über die Kurden
E-5574/2013
Seite 3
geäussert, woraufhin er selber den Präsidenten Assad beschimpft habe.
Eines Tages, ungefähr im Mai 2008, habe ihn C._______ telefonisch ge-
warnt, er solle nicht mehr an seinem Arbeitsplatz erscheinen. Denn er
(C._______) habe zwei Parteikollegen erzählt, er (Beschwerdeführer) ha-
be den Präsidenten als Verbrecher bezeichnet, worauf diese seinen Na-
men hätten wissen wollen. Die Behörden würden nun nach ihm suchen.
Da er befürchtet habe, durch die syrischen Behörden verhaftet und "ver-
nichtet" zu werden, habe er seine Ehefrau und die Kinder zu seinen
Schwiegereltern gebracht und sei nach D._______ gereist. Dort habe er
sich bei einem Freund eines Onkels versteckt, welcher für ihn einen
Schlepper organisiert habe. Mit dessen Hilfe habe er sein Heimatland im
Juli 2008 verlassen und sei illegal über die Türkei nach Griechenland ge-
langt und von dort nach Norwegen weitergereist, wo er im Jahre 2009 ein
Asylgesuch gestellt habe. Nachdem dieses abgewiesen worden sei, sei
er zweimal nach Deutschland gereist, von wo er jeweils nach Norwegen
rücküberstellt worden sei. Danach habe er in Dänemark ein weiteres
Asylgesuch gestellt. Dieses sei aber abgewiesen worden und er sei wie-
derum nach Norwegen überstellt worden. Am (…) August 2012 sei er mit
einem gefälschten Pass auf dem Luftweg nach Paris gereist und von dort
per Zug am (…) August 2012 in die Schweiz eingereist.
E.b Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs
zunächst vor, sie sei im Gegensatz zu ihrem Ehemann und ihren Kindern
eine syrische Staatsangehörige. Nach der Ausreise ihres Ehemannes
hätten sie und die Kinder zunächst bei der Familie ihres Ehemannes und
danach bei ihren Eltern in E._______ gelebt. Ihre Schwiegereltern hätten
sie schlecht behandelt und damit gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen.
Zudem sei die allgemeine Sicherheitslage in Syrien wegen der Kriegs-
situation sehr schlecht gewesen. Kurz vor ihrer Ausreise, im Juli bzw. Au-
gust 2011, seien zweimal mehrere unbekannte Personen, welche sich als
Polizisten ausgegeben hätten, in das Haus ihrer Familie eingedrungen
und hätten ihren Vater und ihre Brüder geschlagen. Diese Gründe hätten
ihren Vater bewogen, für sie und ihre Kinder die Ausreise ins Ausland zu
organisieren. Sie seien im September 2011 legal in die Türkei ausgereist
und von dort mit Hilfe eines Schleppers per Auto und Lastwagen über ihr
unbekannte Länder in die Schweiz gebracht worden.
F.
Mit Verfügung vom 30. August 2013 – eröffnet am 3. September 2013 –
stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen würden, lehnte ihre Asylgesuche ab, und ordnete
E-5574/2013
Seite 4
ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der
Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufgeschoben werde. Auf die Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2013 beantragten die
Beschwerdeführenden, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des
BFM vom 30. August 2013 seien aufzuheben, ihre Asylgesuche seien
gutzuheissen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2013 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorge-
bestätigung gut und forderte die Beschwerdeführenden dazu auf, innert
Frist entweder eine Bestätigung ihrer Mittellosigkeit nachzureichen oder
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen, unter An-
drohung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Das Gesuch um un-
entgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abge-
wiesen.
I.
Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde innert Frist einbezahlt.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2013 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom
18. November 2013 zur Kenntnis gebracht.
E-5574/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
E-5574/2013
Seite 6
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung wegen beleidigender
Aussagen über den Präsidenten Assad, welche er angeblich gegenüber
einem Freund gemacht habe, sei als unglaubhaft zu erachten. Er habe
insbesondere zu den Vorkommnissen vor seiner Ausreise, namentlich zur
Anzahl der telefonischen Warnungen dieses Freundes und zum Aufent-
haltsort seiner Ehefrau und Kinder im Zeitpunkt der Warnung respektive
zum Ort, wohin er sie danach gebracht habe, ungereimte und wider-
sprüchliche Angaben gemacht. Im Weiteren sei gemäss seinen Aussagen
in den drei Monaten zwischen der Warnung durch seinen Freund und
seiner Ausreise nichts vorgefallen und er sei nicht gesucht worden. Diese
Vorbringen seien daher auch nicht asylbeachtlich, da kein begründeter
Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Gemäss
geltender Rechtsprechung der schweizerischen Asylbehörden seien we-
der die Ajanib noch die Maktumin in Syrien von einer Kollektivverfolgung
betroffen, da diese Personengruppen nicht generell staatlichen Repressi-
onen, welche ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen würden, un-
terworfen seien. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Maktumin sei,
sei demnach auch nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den.
Die Beschwerdeführerin habe keine gegen sie oder ihre Familie gerichte-
ten staatlichen Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Betreffend die
befürchtete Wegnahme ihrer Kinder durch die Familie ihres Ehemannes
könne davon ausgegangen werden, dass sie auf die Unterstützung ihrer
eigenen einflussreichen Familie zählen könne, zumal sie die letzten vier
Jahre bei dieser verbracht habe und ihr Vater ihre Kinder als seine eige-
E-5574/2013
Seite 7
nen habe registrieren lassen. Hinsichtlich der vorgebrachten Kriegssitua-
tion in Syrien sei darauf hinzuweisen, dass Nachteile, welche auf die all-
gemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen
in eine Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten demnach den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten.
4.2 Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Beschwer-
de vor, bezüglich der warnenden Telefonanrufe, welche den Beschwerde-
führer zur Ausreise bewogen hätten, habe das BFM den Sachverhalt un-
richtig festgestellt und seine Angaben hierzu zu Unrecht als widersprüch-
lich erachtet. Seinen protokollierten Aussagen anlässlich der Anhörung
vom 30. Mai 2013 lasse sich eindeutig entnehmen, dass er von zwei ver-
schiedenen Freunden, C._______ und F._______, telefonische Warnun-
gen erhalten habe. Dass er von C._______ nicht mehrmals gewarnt wor-
den sei, sei realistisch, da dieser habe davon ausgehen müssen, das Te-
lefon werde abgehört. Aufgrund von dessen ernstgemeinter Warnung ha-
be er mit einer Gefährdung von Leib und Leben oder seiner Freiheit rech-
nen müssen. Im Weiteren sei nicht klar, worin die vom BFM angeführten
Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu den Vorkommnissen vor der Aus-
reise bestehen würden.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so-
fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive
zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus-
reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen dem-
nach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden
sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfol-
gung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlit-
E-5574/2013
Seite 8
tene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asyl-
entscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von ei-
ner Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalterna-
tive verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37, mit weiteren Hinweisen).
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2
und 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer weist in seinem Rechtsmittel zutreffend darauf
hin, er habe anlässlich der Anhörung vom 30. Mai 2013 davon gespro-
chen, von zwei Freunden – C._______ und F._______ – Warnungen er-
halten zu haben (vgl. Akten BFM A33 S. 6 F36). Welcher dieser Freunde
mit der darauffolgenden Aussage "Wenn er das nicht ernst gemeint hätte,
dann hätte er mich sicher mehrere Male angerufen" gemeint war, ist nicht
klar ersichtlich, weshalb tatsächlich nicht eindeutig darauf geschlossen
werden kann, er habe von C._______ nur einen Anruf erhalten. Demnach
ist auch der Vorwurf nicht gerechtfertigt, es liege ein Widerspruch vor
zwischen den genannten Aussagen und seiner Antwort auf die Frage 37,
er habe von der einen Person mehrere Anrufe erhalten und es habe sich
dabei um diejenige Person gehandelt, welche seinen Namen an ihre
Freunde weitergebeben habe.
E-5574/2013
Seite 9
Andererseits ist der Vorhalt des BFM zu bestätigen, der Beschwerdefüh-
rer habe sich widersprüchlich zum Verbleib seiner Angehörigen nach Er-
halt der ersten Warnung geäussert (vgl. angefochtene Verfügung S. 3);
die Beschwerdeführenden beschränken sich in ihrem Rechtsmittel hier
auf die Feststellung, es sei nicht klar, worin der vom BFM monierte Aus-
sagewiderspruch denn überhaupt bestehe.
Ob die Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers es zu
rechtfertigen vermögen, die von ihm für seine Flucht vorgebrachten
Gründe als unglaubhaft zu erachten, kann aber letztlich offengelassen
werden, da es seinen Asylvorbringen jedenfalls an der asylrechtlichen
Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt:
6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass den Akten kei-
ne konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Be-
schwerdeführer wegen seiner angeblichen regimekritischen Aussagen
von den Behörden tatsächlich gesucht worden wäre oder diese andere
Verfolgungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. Vielmehr ist er
gemäss seiner Darstellung nach dem Vorfall, welcher ihn eine Verfolgung
durch die Behörden fürchten liess, noch rund zwei Monate im Heimat-
staat verblieben, ohne in dieser Zeit irgendwelche Nachteile erlitten zu
haben. Zudem hat auch seine Ehefrau nicht vorgebracht, dass er nach
seiner Ausreise gesucht worden wäre. Es bestehen auch keine Anhalts-
punkte dafür, dass die von ihr geschilderten Behelligungen ihrer Familie
durch unbekannte Männer im Juli bzw. August 2011 einen Zusammen-
hang mit den angeblichen Problemen ihres Ehemannes hatten.
Ferner ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
von einer Kollektivverfolgung der staatenlosen Kurden ("Ajanib" und
"Maktumin") in Syrien auszugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-2475/2010 vom 29. August 2010 E. 3.4–3.6), weshalb allein aus
der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Kinder zu dieser
Minderheit nicht auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung geschlossen
werden kann. Der Beschwerdeführer hat entsprechend auch nicht vorge-
bracht, aus diesem Grunde irgendwelche Nachteile erlitten zu haben oder
solche zu befürchten.
Nach dem Gesagten liegen keine Hinweise auf eine aktuell bestehende
individuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers vor.
E-5574/2013
Seite 10
6.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die von
der Beschwerdeführerin vorgebrachten familiären Probleme sowie die
allgemeine Bürgerkriegssituation in ihrem Heimatstaat nicht als flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung qualifiziert werden können. Ebenso
kann aufgrund der Behelligungen von Familienangehörigen im Juli / Au-
gust 2011 durch Polizeiangehörige nicht auf eine begründete Furcht der
Beschwerdeführerin vor Verfolgung geschlossen werden. Die Beschwer-
deführenden haben diese Einschätzung in ihrer Beschwerdeeingabe nicht
bestritten.
6.4 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass gemäss Angaben
des Beschwerdeführers auch die Asylbehörden anderer westeuropäi-
scher Staaten seine Asylgesuche abgewiesen haben (vgl. Protokoll EVZ
S. 5).
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante
Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz
hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Im Sinne einer Klarstellung ist – angesichts der jüngsten Entwicklun-
gen der Situation in Syrien – an dieser Stelle festzuhalten, dass sich aus
den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat
nicht gefährdet. Indessen ist ihre konkrete Gefährdungslage praxis-
gemäss ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Auslände-
rinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder
E-5574/2013
Seite 11
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in
Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, und auf
diesen Punkt ist folglich im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzuge-
hen. Auch die Frage des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse ist damit
praxisgemäss nicht mehr zu prüfen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
In der Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2013 wurde das Gesuch
der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung gutgeheis-
sen, unter Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung.
Da die Beschwerdeführenden innert der angesetzten Frist keine entspre-
chende Bestätigung eingereicht haben und damit ihre Bedürftigkeit nicht
feststeht, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben. Dem-
nach sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Sie werden mit dem am 25. Oktober 2013 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5574/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König
Nicholas Swain
Versand: