B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5575/2019
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libyen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2019 / N (…).
E-5575/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. September 2019 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er mit Vollmacht vom 1. Oktober 2019 die Mitarbeitenden des
B._______ mit seiner Vertretung beauftragte,
dass das SEM gleichentags die italienischen Behörden aufgrund des Er-
gebnisses des Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Eurodac) um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13
Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer nach der Personalienaufnahme
vom 2. Oktober 2019 (PA; Protokoll in den SEM-Akten 1052276-11/5) im
Dublin-Gespräch vom 4. Oktober 2019 (Protokoll in den SEM-Akten
1052276-13/1) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch mit Wegwei-
sung in diesen Signatarstaat gewährte,
dass er ausführte, Italien habe ihm nicht gefallen, dort hätten angebliche
Freunde aus allen möglichen Ländern nur Diebstähle begangen, was er
nicht möge, er sei sauber und wolle nichts damit zu tun haben, diese Leute
hätten ihm deshalb etwas antun können,
dass er beim rechtlichen Gehör zum medizinischen Sachverhalt angab, er
habe Schmerzen an (…), das Paracetamol habe gegen die Schmerzen
nicht geholfen und er habe kaum schlafen können,
dass die Rechtsvertretung ihn darauf aufmerksam machte, er könne sich
auch psychologisch behandeln lassen, wenn er wegen des (…) leiden
sollte,
dass die italienischen Behörden am 15. Oktober 2019 dem Übernahmeer-
suchen des SEM vom 1. Oktober 2019 zustimmten,
E-5575/2019
Seite 3
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 – eröffnet am 16. Ok-
tober 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, eine allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerde-
führer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung und das Eintreten auf sein
Asylgesuch beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
25. Oktober 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3
AsylG),
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 den
Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien gestützt auf
Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
E-5575/2019
Seite 4
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311)
konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Be-
stimmung aus „humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass auf
Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG),
E-5575/2019
Seite 5
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit Eurodac
ergab, dass er am (…) in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-
Staaten eingereist ist,
dass die italienischen Behörden am 15. Oktober 2019 dem Übernahmeer-
suchen zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist, was der
Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, und ihm, soweit er geltend macht,
er möchte lieber in der Schweiz bleiben, entgegenzuhalten ist, dass die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, es gebe
keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien wiesen systemische Schwachstellen
auf,
dass Italien nämlich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und nach wie vor davon ausgegangen werden kann, Italien
komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach,
dass auch anzunehmen ist, Italien anerkenne und schütze weiterhin die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner
bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe,
obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl.
EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande
und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
E-5575/2019
Seite 6
dass an der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien auch in Be-
rücksichtigung des inzwischen erlassenen Salvini-Dekrets grundsätzlich
festzuhalten ist (vgl. Urteile des BVGer E-3149/2019 vom 27. Juni 2019
S. 9; D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1; F-2058/2019 vom 6. Mai 2019
E. 5; E-1489/2019 vom 3. April 2019 E. 6.2; F-1299/2019 vom 22. März
2019),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt
werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D- 5698/2017
vom 6. März 2018 E. 5.3.1),
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass das SEM hinsichtlich der geäusserten Angst vor Drittpersonen in Ita-
lien zutreffend festhielt, der Beschwerdeführer könne sich gegebenenfalls
an die zustänigen staatlichen Stellen in Italien wenden, sollte er sich in Ita-
lien vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erlei-
den, zumal die italienischen Behörden sowohl schutzwillig als auch schutz-
fähig seien,
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nach
geltender Rechtsprechung zwar nicht mehr ein fortgeschrittenes oder ter-
minales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern auch vorliegen kann, wenn eine
schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener
medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfron-
tiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem
E-5575/2019
Seite 7
Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen
würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember
2016, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
dass es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine schwer
kranke Person handelt,
dass in der angefochtenen Verfügung zu den vom Beschwerdeführer beim
rechtlichen Gehör zum medizinischen Sachverhalt geltend gemachten
Schmerzen (…) zutreffend ausgeführt wurde, Italien verfüge über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur und sei, nach Einreichung eines Asyl-
gesuchs in Italien, verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versor-
gung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche
Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen um-
fasst, zu gewähren,
dass im Übrigen die Vorinstanz dem Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers bereits bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rech-
nung zu tragen und die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32
Dublin-III-VO vor seiner Überstellung darüber und über die notwendige Be-
handlung zu informieren haben wird, wodurch die allenfalls erforderliche
ununterbrochene und angemessene Weiterbehandlung gewährleistet wer-
den kann,
dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen, bei denen der Beschwerdeführer bei Bedarf eben-
falls um Unterstützung nachsuchen kann,
dass kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer gerate in
Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der An-
wendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen
Ermessensspielraum verfügt, dem Bundesverwaltungsgericht in diesem
Zusammenhang jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt
(vgl. BVGE 2015/9),
dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreift, wenn das SEM das ihm
eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist,
E-5575/2019
Seite 8
zumal die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in die Prüfung einbe-
zogen worden sind,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
seine Überstellung nach Italien angeordnet hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass der am 28. Oktober 2019 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp mit
dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5575/2019
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: