Abtei lung V
E-5576/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Tansania,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5576/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein tansanischer Staatsangehöriger aus
B._______ (C._______) - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 29. Juli 2009 mit Hilfe eines Begleiters verliess und auf dem
Luftweg ohne Zwischenlandung am 30. Juli 2009 nach D._______
gelangte,
dass er mit einem Taxi zum Bahnhof gefahren wurde, wo ihn sein
Begleiter mit allem seinem Geld und Identitätspapieren verlassen habe
und nicht mehr zurückgekommen sei,
dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst habe, wo er sich
befinde und man ihm bei der Information am Bahnhof ein Ticket nach
E._______ ausgestellt habe,
dass er am 1. August 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
E._______ um Asyl nachsuchte und am 7. August 2009 in das
F._______ transferiert wurde, wo er am 18. August 2009 befragt
wurde,
dass am 31. August 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] eine Anhörung zu
den Asylgründen durch das Bundesamt stattfand,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei ein Pastor (bei der G._______) für Jugendliche
gewesen,
dass am 31. Januar 2007 Muslime in die Kirche gekommen seien, um
ihn zu töten, weil er drei Personen überredet habe, vom Islam zum
Christentum zu konvertieren,
dass er von den Muslimen zusammengeschlagen und am Kinn
geschnitten worden sei,
dass er dabei ohnmächtig geworden sei und die Muslime ihn für tot
gehalten hätten,
dass er danach von den Nachbarn ins Spital gebracht worden sei, wo
er zwei Wochen verbracht habe,
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dass er anschliessend nach Hause zurückgekehrt und zur Polizei
gegegangen sei, um den Vorfall zu melden,
dass die Polizei ihm mitgeteilt habe, die Islamisten hätten ihn
angezeigt, weil er Leute zum Konvertieren gebracht habe, und ihm
zudem gesagt, für religiöse Probleme nicht zuständig zu sein und für
ihn nichts machen zu können,
dass er jedoch seinen Wohnort wechseln solle,
dass er selbst keine Anzeige gegen die Muslime erstattet habe und zu
einem Freund gegangen sei, wobei die Muslime seinen Wohnort
herausgefunden hätten,
dass er gewarnt worden sei, worauf er das Haus des Freundes
verlassen und sich zum Pastor H._______ begeben habe,
dass ihn die Muslime im Hause seines Freundes gesucht und diesen
erschossen hätten,
dass sein Foto im Fernsehen und in den Zeitschriften gezeigt worden
sei, worauf er sein Haus verkauft und Mr. I._______ angerufen habe,
der alles für die Ausreise organisiert habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2009 - gleichentags
eröffnet und persönlich ausgehändigt - in Anwendung von Art. 32 Abs.
2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach
Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben,
dass er am 1. August 2009 schriftlich aufgefordert worden sei, innert
48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise
Reisepapiere beizubringen,
dass es sich beim abgegebenen Führerschein nicht um ein Reise-
oder Identitätsspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV1, SR 142.311) handle, weil dieser von den Behörden
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ausgestellt worden sei, um die Befähigung, ein Auto lenken zu können,
zu bescheinigen,
dass dieser jedoch nicht zum Zweck des Identitätsbeweises diene,
weshalb er den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge,
insbesondere auch deshalb nicht, weil die Staatsangehörigkeit aus
dem Führerschein nicht hervorgehe,
dass dem Beschwerdeführer weiter nicht geglaubt werden könne, sein
Reisebegleiter I._______ habe ihn am Bahnhof D._______
zurückgelassen und alle Dokumente, unter anderem seinen Reisepass
und seine Identitätskarte mitgenommen, zumal eine Abfrage bei der
Schweizerischen Visa-Datenbank keine Übereinstimmung mit den vom
Beschwerdeführer angegebenen Personalien ergeben habe,
dass der Beschwerdeführer, obwohl er I._______ seit Jahren gekannt
und ihm vertraut habe, weder dessen Familiennamen noch dessen
Adresse noch irgendwelche anderen Kontaktdaten habe angeben
können,
dass zudem der Beschwerdeführer - obschon er ein hohes
Bildungsniveau und gute Englischkenntnisse habe - weder die
Fluggesellschaft noch den Ankunftsflughafen in der Schweiz habe
benennen können,
dass es - gemäss Erkenntnissen des BFM - keine direkten Flüge von
C._______ nach D._______ gebe,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem
Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genüge,
dass der Beschwerdeführer zudem im Laufe des Verfahrens zu
wesentlichen Punkten widersprüchliche und realitätsfremde Angaben
gemacht habe, insbesondere im Zusammenhang mit seinem Besuch
auf dem Polizeiposten und den Auskünften der Polizei,
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dass er ebenso wenig habe erklären können, weshalb er C._______
erst zweieinhalb Jahre nach dem Angriff der Islamisten verlassen
habe, womit sich kein zeitlich und sachlich genügend enger
Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht ergebe,
dass ferner offen bleibe, wie es dem Beschwerdeführer möglich
gewesen sei, bis zur Ausreise weiterhin seiner Tätigkeit als Priester
und Jugendleiter der Kirche nachzugehen und öffentliche
Sonntagsmessen sowie Unternehmungen mit Jugendlichen zu
organisieren, obschon er von den Islamisten gesucht worden sei und
bei Freunden versteckt habe leben müssen,
dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. September 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der eingereichte Führerschein nicht zu einer zweifelsfreien
Identifizierung dient (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.),
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, I._______ habe die
Identitätspapiere stets bei sich gehabt und bei den Kontrollen den
Pass für ihn gezeigt, mit Blick auf die Notwendigkeit der persönlichen
Vorweisung des Passes am Flughafen als tatsachenwidrig zu werten
ist,
dass ebenfalls wenig plausibel anmutet, dass I._______, der die ganze
Ausreise in die Schweiz inklusive Visumbeschaffung organisiert habe,
ihn auf einmal im Bahnhof D._______, ohne ihm seine
Reisedokumente zurückzugeben, hätte verlassen sollen, zumal dieser
wiederholt Visionen gehabt haben soll, dem Beschwerdeführer aus
seiner gefährlichen Lage zu helfen und ihn die Schweiz zu bringen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
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er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbe-
züglichen Erwägungen nichts entgegenbringt, weshalb es ihm nicht
gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der
erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen,
dass mithin - unter Beachtung der in BVGE 2008/8 aufgestellten
Richtlinien (E.5.6) - zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der
Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Transitzentrum vom 18. August 2009 und der
Anhörung vom 31. August 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche
tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse
entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich respektive
realitätsfremd,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass realitätsfremd erscheint, dass es dem Beschwerdeführer
während der ganzen Zeit gelungen sein soll, den Islamisten zu
entwischen, obschon er intensiv von ihnen gesucht worden sein soll,
dass sein Verhalten, sich im öffentlichen Raum zu bewegen, wo er
den Islamisten schutzlos ausgesetzt gewesen wäre, nicht demjenigen
einer verfolgten Person entspricht,
dass ebenfalls unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer, der
angeblich bei seinem Freund gewohnt habe, ausgerechnet dann, als
der Freund umgebracht worden sein soll, nicht zu Hause gewesen sei,
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dass es sich vielmehr bei den Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt handelt,
dass infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers eine Prüfung von deren Asylrelevanz grundsätzlich
entbehrlich ist, jedoch ergänzend anzumerken ist, dass Übergriffe
durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein,
nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren,
dass die Begründung, er habe gegen die Muslime keine Anzeige
erstattet, weil diese bereits gegen ihn eine Anzeige erstattet hätten
und es nicht möglich sei, jemanden anzuzeigen, der bereits eine
Anzeige gegen die anzeigewillige Person erstattet habe, realitätsfremd
ist,
dass eine schwere Körperverletzung grundsätzlich strafrechtliche
Ermittlungen der tansanischen Behörden auslöst, so dass von der
Möglichkeit strafrechtlicher Schutzgewährung auszugehen ist,
dass damit selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten
Fluchtgründe deren Asylrelevanz zu verneinen wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Anhörungsprotokolle angesichts des dürftigen Beschwerde-
inhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss ge-
langt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offen-
sichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand
ausgeschlossen werden kann, zumal er in Bezug auf seine Erlebnisse
vage, weitgehend substanzlose sowie lebensfremde Angaben gemacht
hat und seine Schilderungen kaum Glaubhaftigkeitsmerkmale und
Realitätskennzeichen beinhalten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
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klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen Beschwerdeführers
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass dessen Behandlung wegen J._______ auch in seinem
Heimatland möglich ist, zumal der Beschwerdeführer bereits mit
K._______ ausgestattet in die Schweiz gekommen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den
L._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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