Abtei lung V
E-5577/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, angeblich geboren (...), Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5577/2009
Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 5. Juli 2009 auf dem Seeweg verliess und am 26. Juli 2009 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er auf dem Personalienblatt sowie anlässlich der Befragung vom
13. August 2009 im Transitzentrum angab, er sei am (...) 1994
geboren,
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dass er je weder Identitätspapiere besessen noch beantragt habe,
dass sich der Beschwerdeführer demnach mit keinerlei Identitätspa-
pieren auszuweisen vermochte,
dass das BFM eine ärztliche Analyse der Handknochen des Beschwer-
deführers anordnete,
dass der beauftragte Arzt in seinem Bericht vom 10. August 2009 fest-
hielt, die Wachstumsfugen von Speiche und Elle sowie der Mittelhand-
knochen seien allesamt vollständig verschlossen, wonach das Kno-
chenalter und das wahrscheinliche chronologische Alter des Be-
schwerdeführers 19 Jahre oder mehr beträgen,
dass dem Beschwerdeführer zur Handknochenanalyse am 13. August
2009 mündlich das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er dabei vorbrachte, sein Alter habe ihm seine Mutter genannt, er
habe über sein Alter nicht gelogen, und er sei noch keine 19 Jahre alt,
dass das BFM dem Beschwerdeführer sodann zur Kenntnis brachte,
es betrachte ihn für den weiteren Verfahrensverlauf als volljährig und
beabsichtige, auf das Asylgesuch infolge Identitätstäuschung nicht ein-
zutreten,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2009 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerde-
führer habe die Behörden durch die Angabe, er sei erst 15 Jahre, über
seine Identität getäuscht,
dass das Resultat der Handknochenanalyse vom 10. August 2009
aufgrund der Differenz von mehr als drei Jahren zwischen dem vom
Beschwerdeführer behaupteten und dem durch die Analyse festge-
stellten Alter nach der geltenden Rechtsprechung eine genügende
Grundlage für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG darstelle und die Identitätstäuschung nachgewiesen sei,
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dass es hinsichtlich der Wegweisungsfrage erwog, weder die im Hei-
matland des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch
andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2009 (Da-
tum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um dessen Aufhe-
bung sowie um Schutz in der Schweiz ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
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Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 a AsylG),
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Nachweis der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG ohne vernünftigen Zweifel feststehen muss (vgl. die weiterhin
gültige Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 27, E. 4a sowie die
nachfolgend zur Thematik der Identitätstäuschung angeführten, nach
wie vor massgebenden EMARK-Urteile),
dass der Begriff der Identität neben Namen und Vornamen die Staats-
angehörigkeit, die Ethnie, den Geburtsort, das Geburtsdatum sowie
das Geschlecht umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1),
dass gemäss der weiterhin geltenden Praxis der ARK eine Handkno-
chenanalyse - unter bestimmten Voraussetzungen - als „anderes Be-
weismittel“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG anerkannt werden
kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 und Nr. 28, 2001 Nr. 23),
dass zwar in EMARK 2000 Nr. 19 - einem Grundsatzentscheid - dazu
ausgeführt wird, die radiographische Untersuchung des Handkno-
chens habe für die Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person
nur beschränkten Aussagewert, da das Knochenwachstum in einem
nach Rasse und Geschlecht unterschiedlichen Mass individuell variie-
ren könne, weshalb eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren
zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als in-
nerhalb des Normalbereichs erachtet werden könne,
dass die am 10. August 2009 durchgeführte Altersbestimmung mittels
Handknochenanalyse hingegen ergeben hat, das Knochenalter des
Beschwerdeführers betrage 19 Jahre oder mehr,
dass mit Blick auf das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsda-
tum ([...] 1994) dessen chronologisches Alter im Zeitpunkt der Analyse
15 Jahre und etwa sechs Monate betragen hätte,
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dass somit das vom Beschwerdeführer behauptete und das mittels
Knochenanalyse festgestellte Alter etwa dreieinhalb Jahre auseinan-
derliegen,
dass somit festzustellen ist, dass die vorliegende Knochenalteranalyse
gemäss der Praxis der Vorgängerorganisation und der weiterhin gel-
tenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes in materieller Hinsicht
eine genügende Grundlage für einen Nichteintretensentscheid im Sin-
ne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG darstellt,
dass ein solcher Analysebericht nebst der Bekanntgabe des Resultats
der Knochenalterbestimmung auch Angaben betreffend die fachliche
Qualifikation des Arztes, die Identität des Exploranden, allfällige von
diesem geltend gemachte Krankheiten oder besondere Lebensum-
stände, die angewandte Analysemethode, die Umschreibung des fest-
gestellten Befundes und die daraus abgeleitete Schlussfolgerung zu
enthalten hat, und dieser der asylsuchenden Person im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs offen zu legen ist (vgl. EMARK
2005 Nr. 16; 2004 Nr. 31),
dass der Analysebericht vom 10. August 2009 auch diesen formellen
Anforderungen genügt,
dass der Bericht nämlich Aufschluss über die angewandte Analyseme-
thode und den festgestellten Befund gibt und auch die daraus abgelei-
tete Schlussfolgerung enthält,
dass diesem ärztlichen Zeugnis somit erhöhter Beweiswert zukommt
und es als Beweismittel im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG dafür
gelten kann, dass - obwohl das tatsächliche Alter des Beschwerdefüh-
rers weiterhin unbekannt bleibt - der Beschwerdeführer die Behörden
über sein Alter respektive seine Identität getäuscht hat,
dass es dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht
gelingt, ernsthafte Zweifel am Resultat der Handknochenanalyse zu
wecken,
dass er an seiner Behauptung, am (...) 1994 geboren zu sein, festhält,
dafür jedoch keinen Beweis zu liefern vermag,
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dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, er wolle sich auf der ni-
gerianischen Botschaft um einen Pass bemühen, an der vorliegenden
rechtliche Lage nichts zu ändern vermag,
dass festzustellen ist, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs.
2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger
Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Ge-
setzes zu betrachten und in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK - insbesondere
zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine
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Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefoch-
tener Verfügung verwiesen werden kann und aus den gesamten vorlie-
genden Akten und Umständen keine weiteren Vollzugshindernisse all-
gemeiner oder individueller Art hervorgehen,
dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde füh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwie-
gener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde
sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen,
dass das in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss gestellte Gesuch um
Fristgewährung zur Einreichung weiterer Beweismittel abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag und die Akten kei-
ne Grundlage bieten, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
vollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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