B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5577/2015
Ur t e i l vom 11 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
1. A._______, geboren (…), Eritrea,
und
2. B._______, geboren (…), Eritrea,
beide vertreten durch MLaw Livia Kunz,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 suchte am 21. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 16. Juni 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel zur Person befragt (BzP). Sie gab an, sie habe Eritrea im Juli
2014 verlassen und sei in den Sudan gelangt. Von dort aus habe sie die
Reise mit ihrem Verlobten, Beschwerdeführer 2, fortgesetzt. Sie seien von
Libyen aus auf dem Seeweg Richtung Italien gereist. Auf dem Meer seien
sie von einem anderen Schiff aufgenommen und am 9. Mai 2015 nach Ita-
lien (Reggio Calabria) gebracht worden. Sie hätten sich vier Tage in Italien
aufgehalten, wobei sie weder registriert noch daktyloskopiert worden
seien, und seien am 13. Mai 2015 mit dem Zug in die Schweiz gelangt.
Gestützt auf diese Aussagen wurde der Beschwerdeführerin 1 das rechtli-
che Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gewährt. Die Beschwerdeführerin 1 führte an, sie hät-
ten in Italien viel Schlimmes gesehen, auch Leute, die auf der Strasse le-
ben würden.
B.
Am 24. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Dabei gab es an, die Beschwerdeführerin 1 sei
am 9. Mai 2015 von den italienischen Behörden auf dem Meer gerettet
worden. Nach der Ankunft in Reggio Calabria sei sie fotografiert und na-
mentlich registriert worden. Innert Frist liessen sich die italienischen Behör-
den nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 26. August 2015 – eröffnet am 2. September 2015 –
trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 nicht ein und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig for-
derte es sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt werden könne.
Weiter verpflichtete das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin 1 die editionspflichtigen
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Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Die Beschwerdeführenden liessen gegen diesen Entscheid am 9. Septem-
ber 2015 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde erheben. Sie beantrag-
ten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das SEM sei anzuweisen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 zu
prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien im
Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über
die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, zudem sei
ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Sie legten zur Stützung ihrer Vorbringen eine Heiratsurkunde vom 10. Sep-
tember 2009 (in Kopie), zwei Fotos und Kopien ihrer Identitätskarten sowie
Fürsorgebestätigungen der Flüchtlingshilfe vom 8. September 2015 bei.
E.
Die Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 11. September 2015 den
Vollzug der Überstellung im Sinn einer superprovisorischen Massnahme
per sofort einstweilen aus.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 wurde die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde gewährt. Weiter wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung eingeladen, welche am 7. Oktober 2015 beim Gericht
einging und den Beschwerdeführenden zusammen mit diesem Entscheid
zur Kenntnis gebracht wird.
F.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 30. September 2015
die Heiratsurkunde vom (…) (im Original), die Identitätskarte der Be-
schwerdeführerin 1 (im Original), die Identitätskarte des Beschwerdefüh-
rers 2 (in Farbkopie) und zwei weitere Fotos zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 VwVG setzt voraus,
dass die Beschwerde führende Person entweder am Verfahren vor der Vor-
instanz teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte
(Bst. a); sie muss durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sein (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung haben (Bst. c). Diese drei Voraussetzungen zur Beschwerdebe-
fugnis müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.60).
Der Beschwerdeführer 2 hat am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilge-
nommen. Es wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, ihm sei
die Teilnahme verwehrt worden, zumal sich die gestellten Rechtsbegehren
allein auf die Beschwerdeführerin 1 beziehen. Er erfüllt somit die Legitima-
tionsvoraussetzung der formellen Beschwer nicht (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
VwVG). Da die Beschwerdeführerin 1 als Verfügungsadressatin gegen die
Verfügung Beschwerde erhoben hat, fehlt ihm ein (eigenes) Rechtsschutz-
interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG, so dass er auch mate-
riell nicht beschwert ist.
Auf die Beschwerde, soweit Beschwerdeführer 2 betreffend, wird demnach
nicht eingetreten.
1.4 Die Beschwerdeführerin 1 erfüllt die Voraussetzungen von Art. 48
Abs. 1 VwVG und ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, soweit sie betreffend,
einzutreten.
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Seite 5
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt die Dublin-III-VO zur An-
wendung. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft
das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese
Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mit-
gliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf
das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
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Seite 6
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, die italienischen Behör-
den hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeersuchen
keine Stellung genommen. Gemäss dem DAA und unter Anwendung von
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens daher am 25. August 2015 an Italien übergegan-
gen.
Es könne im Falle der Beschwerdeführenden nicht von einer Beziehung im
Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gesprochen werden, zumal sie erst
seit Januar 2015 zusammenleben würden. Die geltend gemachte Bezie-
hung könne im Licht der vorliegenden Informationen nicht als schützens-
wert im Sinne von Art. 8 EMRK erachtet werden und vermöge an der Zu-
ständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens nichts zu ändern.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin 1 aus, im Ja-
nuar 2009 habe sie den Beschwerdeführer 2, der damals Militärdienst ge-
leistet habe und später geflohen sei, geheiratet. Sie habe im Jahr (…)
ebenfalls ins Militär einrücken müssen und sei im (…) illegal aus Eritrea
ausgereist. Sie habe ihren Ehepartner im Januar 2015 im Sudan wieder
getroffen und lebe seither mit ihm zusammen. Das SEM habe im Falle von
Beschwerdeführer 2 mit Schreiben vom 24. August 2015 erklärt, dass das
Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsver-
fahren durchgeführt werde.
Die BzP sei in stark verkürzter Form durchgeführt worden. Das SEM habe
keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen, jedoch auch nie
mitgeteilt, dass sie und der Beschwerdeführer 2 nicht als Paar behandelt
würden. Es habe mit seinem Vorgehen die Untersuchungspflicht und die
Verfahrensvorschriften der Dublin-III-VO verletzt.
Ihre Heirat im Jahr 2009 sei von ihren beiden befreundeten Vätern in die
Wege geleitet worden. Es habe sich formell um eine rechtskonforme Ehe-
schliessung gehandelt, tatsächlich jedoch um eine "kleine Heirat" ohne
grosses Fest und ohne unmittelbaren Start ins tatsächliche Eheleben. Sie
– die Beschwerdeführerin 1 – sei in der Folge zu ihren Schwiegereltern
gezogen und habe von dort aus das 11. Schuljahr und die Berufsschule
besucht. Sie habe mit ihrem Ehepartner nach der Heirat häufig und regel-
mässig telefonischen Kontakt gehabt. Nach ihrer illegalen Ausreise aus
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Eritrea habe sie im Sudan mit ihrem nach Israel geflohenen Partner Kon-
takt aufgenommen, worauf dieser zu ihr gereist sie, so dass sie seit Januar
2015 zusammen leben würden. Sie würden beabsichtigen, eine Familie zu
gründen. Im EVZ seien sie in einem Familienzimmer untergebracht gewe-
sen, nach der Zuweisung in den Kanton Bern würden sie sich auf einer
Warteliste für ein gemeinsames Zimmer befinden. Gemäss Art. 11 Bst. b
Dublin-III-VO sei die Schweiz für sie beide zuständig.
4.3 Das SEM räumt in seiner Vernehmlassung ein, es müsse in Bezug auf
seine Information im Übernahmeersuchen an Italien, wonach die Be-
schwerdeführerin 1 in Reggio Calabria registriert und fotografiert worden
sei, ein Kanzleifehler eingestanden werden. Die Erfahrung zeige jedoch,
dass die italienischen Behörden sehr genau prüfen würden, ob die jewei-
lige Person in Italien in Erscheinung getreten sei oder nicht. Für das vorlie-
gende Übernahmeersuchen sei die Tatsache ausschlaggebend gewesen,
dass die Beschwerdeführerin 1 eigenen Angaben zufolge am 9. Mai 2015
in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei.
Es sei auch in Anbetracht der eingereichten Kopie der Heiratsurkunde nicht
von Familienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und auch nicht
von einer gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen. Zu-
nächst hätten sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch ihr Partner be-
züglich ihres Zivilstandes zu Protokoll gegeben, dass sei seit dem 4. Ja-
nuar 2015 im Konkubinat leben würden. Beide hätten von Verlobung ge-
sprochen, von einer Heirat sei bis dato nie die Rede gewesen. Die kopierte
Heiratsurkunde habe grundsätzlich keinen Beweiswert. Selbst wenn es
sich dabei aber um ein Original handeln würde, gäbe es offensichtliche
Fälschungsmerkmale. So enthalte diese einen Schreibfehler, der Heirats-
ort stimme nicht mit den Angaben in der BzP überein und in der Rechtsmit-
telschrift führe die Beschwerdeführerin 1 aus, sie habe seit der angeblichen
Heirat häufig telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer 2 gehabt,
wogegen sie zu Protokoll gegeben habe, zuerst nur über dessen Ge-
schwister mit ihm in Kontakt gestanden zu haben.
Es existiere im Dublin-Verfahren keine Vorschrift, wonach das SEM einem
Paar mitteilen müsste, dass es im Dublin-Verfahren getrennt behandelt
werde. Deshalb habe es in den Übernahmeersuchen an Italien die geltend
gemachte Beziehung auch nicht erwähnt. Es lägen trotz der verkürzten Be-
fragung zur Person genügend Hinweise für ein Übernahmeersuchen an
Italien sowie für eine Einschätzung der Beziehung vor. Die Beschwerde-
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Seite 8
schrift vertiefe nicht weiter, weshalb die vorgebrachte Beziehung als glaub-
haft beziehungsweise gelebt im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten sei.
Daraus lasse sich schliessen, dass auch eine ausführlichere Erstbefragung
nicht zu einem anderen Sachverhalt geführt hätte.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet vorliegend die Zuständigkeit Itali-
ens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens und
wendet ein, dass die Schweiz gestützt auf Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO ori-
ginär zuständig sei.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO
gelangt dann zur Anwendung, wenn Anträge auf internationalen Schutz
mehrerer Familienmitglieder (Familienangehörige im Sinne von Art. 2
Bst. g und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister) in einem Mit-
gliedstaat zeitnahe vorliegen (Voraussetzung 1) und sich aus den festge-
stellten Sachverhalten ergibt, dass für diese Antragsteller verschiedene
Mitgliedstaaten zuständig wären (Voraussetzung 2). Letztere Vorausset-
zung wäre etwa erfüllt, wenn die antragstellenden Familienangehörigen
über verschiedene Mitgliedstaaten illegal eingereist oder mit Visa verschie-
dener Mitgliedstaaten gereist sind (vgl. FILZWIESER/ SPRUNG, Dublin III-Ver-
ordnung, Wien/Graz 2014, K5 zu Art. 11). Diese Voraussetzung ist vorlie-
gend gerade nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin 1 und ihr Verlobter sind
gemeinsam von Libyen kommend auf dem Seeweg nach Italien gereist.
Beide haben übereinstimmend angegeben, sie seien auf dem Meer aufge-
griffen und nach Italien (Reggio Calabria) gebracht worden, von wo aus sie
nach einem viertägigen Aufenthalt weiter in die Schweiz gelangt seien,
ohne dass sie in Italien registriert oder daktyloskopiert worden seien. Vor
diesem Hintergrund hat das SEM das Aufnahmeersuchen an Italien für die
Beschwerdeführerin 1 wie auch für ihren Partner zu Recht auf Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO gestützt. Anknüpfungskriterium war dabei der Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin 1 (wie auch ihr Partner) eigenen An-
gaben zufolge am 9. Mai 2015 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der
Dublin-Staaten eingereist waren.
5.2 Bei der Würdigung der Beweislage zwecks Ermittlung des für die Prü-
fung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates haben sowohl der ersu-
chende als auch der ersuchte Mitgliedstaat alle verfügbaren Indizien zu
beachten. Der ersuchende Mitgliedstaat hat alle ihm bekannten Indizien in
einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen anzuführen, und der er-
suchte Mitgliedstaat darf diese bei der Beurteilung seiner Zuständigkeit
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nicht übergehen (FILZWIESER/ SPRUNG, a.a.O., K6 zu Art. 7). Dabei ist na-
mentlich der Erfüllung des im 14. Erwägungsgrundes der Präambel der
Dublin-III-VO angeführten Ziels, der Achtung des Familienlebens, gebüh-
rend Achtung zu schenken.
Im Aufnahmeersuchen des SEM an die italienischen Behörden war jedoch
von der Partnerschaft nicht die Rede und die Beschwerdeführerin 1 (wie
auch der Beschwerdeführer 2) wurde als "single" bezeichnet. Dies obwohl
die Partnerschaft bereits seit dem ersten Kontakt der Beschwerdeführe-
rin 1 mit den Behörden in den Akten festgehalten wurde und dementspre-
chend offensichtlich erscheint. So erwähnte die Beschwerdeführerin 1 ih-
ren Verlobten sowohl auf dem Personalienblatt des EVZ als auch in der
BzP. Entsprechend brachte das SEM auf dem Dossier der Beschwerdefüh-
rerin 1 – wie auch auf jenem vom Beschwerdeführer 2 – einen Verweis
(Verlobter) auf dasjenige des Partners an. In dem Sinne ist es für das Bun-
desverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Partnerschaft im
Aufnahmeersuchen an die italienischen Behörden nicht erwähnt worden
ist. Dazu wäre das SEM gehalten gewesen, selbst wenn es in seiner Ver-
fügung die Beziehung nicht als gelebt im Sinne von Art. 8 EMRK qualifiziert
hat.
5.3 Hinzu kommt, dass die Angaben des SEM im Aufnahmeersuchen der
Beschwerdeführerin 1, wonach diese in Italien registriert und fotografiert
worden sei, klar aktenwidrig sind (vgl. A3/2 S. 7). Es kann insofern nicht
von einem blossen Kanzleifehler gesprochen werden. Diese falschen An-
gaben haben – zusammen mit der unterlassenen Bekanntgabe ihrer Be-
ziehung – offensichtlich dazu geführt, dass die italienischen Behörden das
Aufnahmegesuch der Beschwerdeführerin 1 nicht gleich behandelt haben
wie jenes des Beschwerdeführers 2. Dort hatte das SEM zutreffend ange-
geben, der Beschwerdeführer 2 sei auf See gerettet und am 9. Mai 2015
nach Italien gebracht worden, von wo aus er nach einem Aufenthalt von
vier Tagen in die Schweiz gelangt sei. Die italienischen Behörden lehnten
in der Folge dessen Aufnahme mit der Begründung ab, die betreffende Per-
son sei in Italien nicht bekannt, worauf das SEM das nationale Asyl- und
Wegweisungsverfahren aufnahm. Dies im Unterschied zum Aufnahmeer-
suchen betreffend die Beschwerdeführerin 1, welches die italienischen Be-
hörden innert Frist nicht beantworteten.
5.4 Es kann – ungeachtet des vorliegenden Streitgegenstandes – offen
bleiben, ob Italien das Aufnahmegesuch betreffend den Beschwerdefüh-
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Seite 10
rer 2 mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Führt nämlich eine un-
richtige Anwendung der Regeln der Beweiswürdigung durch den ersuchten
Mitgliedstaat zu einer endgültigen Ablehnung des Ersuchens, tritt Zustän-
digkeit des ersuchenden Mitgliedstaats ein (FILZWIESER/ SPRUNG, a.a.O.,
K6 zu Art. 22). Die Zuständigkeit der Schweiz im Falle des Beschwerde-
führers 2 ist demnach endgültig.
5.5 Es lässt sich nicht eruieren, inwiefern im Fall der Beschwerdeführerin 1
das falsche (in Bezug auf deren angeblich erfolgte Registrierung) und un-
vollständige (in Bezug auf den fehlenden Hinweis auf ihre Beziehung zum
Beschwerdeführer 2) Aufnahmeersuchen des SEM die (stillschweigende
und zustimmende) Antwort Italiens beeinflusst hat, und ob ein korrektes
Aufnahmeersuchen des SEM – ebenso wie im Falle des Beschwerdefüh-
rers 2 – zu einer originären Zuständigkeit der Schweiz geführt hätte. Diese
Frage ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens indessen nicht ent-
scheidend. Mit Blick darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers 2 zwi-
schenzeitlich die Zuständigkeit der Schweiz begründet worden ist (vgl. Er-
wägung 5.4 vorstehend), erachtet es das Bundesverwaltungsgericht auf-
grund der vorliegenden Akten als erstellt, dass die Vorinstanz mit der Über-
stellung der Beschwerdeführerin 1 das Recht auf Wahrung der Familien-
einheit im Sinne von Art. 8 EMRK (vgl. dazu BVGE 2010/27 E. 7.3.2) ver-
letzen würde.
5.5.1 Das Selbsteintrittsrecht eines Mitgliedstaats gemäss Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO (vgl. dazu E. 3.4) ist nicht direkt anwendbar. Es kann nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3
AsylV1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch be-
handeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen
Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9
E. 4.1, BVGE 2012/4). Es gibt andererseits auch Fälle, in denen die Durch-
setzung der nach der Dublin-III-VO festgelegten Zuständigkeit einen
Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flücht-
lingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 FK, die menschenrechtli-
chen Garantien der EMRK, der UNO-Pakt II (SR 0.103.2) oder die FoK
(SR 0.105), bedeuten würde (vgl. BVGE 2013/24; FILZWIESER/SPRUNG,
a.a.O., K 2 zu Art. 17). In einem solchen Fall besteht ein einklagbarer An-
spruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2).
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Seite 11
5.5.2 Eine Beziehung ist im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswert, wenn
eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei als wesentliche Fakto-
ren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die
finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie
das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen
sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2011 vom 25. Juli
2011 m.w.H; E-1733/2014 vom 4. April 2014 E. 5.3; E-2231/2015 vom
23. Juni 2015 E. 9.).
5.5.3 Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden gemäss über-
einstimmenden Aussagen seit ihrer Verlobung in Eritrea im September
2009 zusammen sind, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten, of-
fensichtlich zeitlich vor der Flucht aufgenommenen Fotografien die Part-
nerschaft untermauern, sie zudem glaubhaft versichert haben, dass sie
trotz Militärdienst und in der Folge getrennt verlaufender Flucht laufend zu-
einander in Kontakt gestanden haben – so anfänglich über die Geschwister
des Beschwerdeführers 2 und dann direkt – und sie seit ihrem Treffen im
Sudan im Januar 2015 – mithin dem frühest möglichen Zeitpunkt – zusam-
menleben, ist von einem bereits längere Zeit andauernden Zusammenle-
ben in einer dauerhaften, eheähnlichen Gemeinschaft beziehungsweise ei-
ner nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8
EMRK auszugehen (vgl. BVGE 2008 Nr. 47 E. 4.1.1. und EMARK 1993
Nr. 24). Es kann vor diesem Hintergrund offen bleiben, ob sich die Be-
schwerdeführenden am (…) 2009 verlobt oder verheiratet haben. Entspre-
chend ist auf die Heiratsurkunde nicht weiter einzugehen und es kann da-
rauf verzichtet werden, das mit Eingabe vom 30. September 2015 zuge-
stellte Originaldokument der Vorinstanz vorgängig zu diesem Entscheid zur
Vernehmlassung zuzustellen.
5.6 Dem Gesagten zufolge sind die Voraussetzungen für einen völker-
rechtlich gebotenen Selbsteintritt der Schweiz gegeben.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darauf ein-
zutreten ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin 1 einzutreten und das nationale Asylverfahren aufzuneh-
men.
E-5577/2015
Seite 12
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – unbesehen der mit Zwi-
schenverfügung vom 23. September 2015 gewährten unentgeltlichen Pro-
zessführung – keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG).
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin 1 ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das Bundes-
verwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 9. September 2015
ausgewiesenen Aufwand für das Beschwerdeverfahren als angemessen
und den veranschlagten Stundenansatz von Fr. 180.– als reglementskon-
form (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin 1 zu-
lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1130.–
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird gutgeheissen. Die Verfü-
gung des SEM vom 26. August 2015 wird aufgehoben und das SEM ange-
wiesen, im Falle der Beschwerdeführerin 1 das nationale Asylverfahren
einzuleiten.
2.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin 1 für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1130.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger