B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5579/2012
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Roma mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Quartier …), eigenen Angaben zufolge am 6. oder 7. Sep-
tember 2012 Bosnien und Herzegowina mit seiner Ehefrau und drei Kin-
dern verliess und am 8. September 2012 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl
nachsuchte (ein erstes Asylgesuch hatte er am 8. Dezember 1992 ge-
stellt, anschliessend folgte die vorläufige Aufnahme bis zu deren Aufhe-
bung am 28. Oktober 1998, worauf er in sein Heimatland zurückkehrte),
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 12. September
2012 und der einlässlichen Anhörung vom 20. September 2012 geltend
machte, als (…) gearbeitet und verschiedene Aufträge erledigt zu haben,
dass er auch Aufträge von einem gewissen C._______ angenommen und
(…) transportiert habe, wobei ihm aufgefallen sei, dass es sich um ge-
stohlene (…) gehandelt habe,
dass er habe aussteigen wollen, aber C._______ beziehungsweise des-
sen Auftraggeber ihn daran gehindert und bedroht hätten,
dass C._______ festgenommen worden sei und nun im Gefängnis sitze,
dass dessen Auftraggeber sechs bis sieben Mal beim Beschwerdeführer
zu Hause vorbeigekommen seien, ihn jedoch nicht vorgefunden hätten,
dass sie seiner Ehefrau ausgerichtet hätten, sie hätten einen Auftrag für
ihn und würden ihn und die Kinder umbringen (vgl. A11/13 Fragen und
Antworten 77-82),
dass sie sein (…) getötet hätten,
dass er noch ein anderes Problem mit einem Mann aus dem Dorf habe,
der von einem anderen Mann, der auch D._______ heisse, verletzt wor-
den sei,
dass dieser und dessen Familie nun denken würden, dass er mit jenem
Mann verwandt sei, was jedoch seines Wissens nicht stimme oder es
sich zumindest nicht um eine nahe Verwandtschaft handle,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2012 – gleichentags
eröffnet – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, die Wegwei-
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sung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anord-
nete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, sodass ihre Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse,
dass nicht logisch sei, die ihm unbekannten kriminellen Männer hätten ihn
circa sieben Mal zu Hause aufgesucht, damit er (…) für sie ausführe, ihn
aber nie persönlich kontaktiert hätten, obwohl es für sie ein Leichtes ge-
wesen wäre, ihn zu finden,
dass er weiter nicht überzeugend habe darlegen können, weshalb er sei-
tens der Familie des Opfers Probleme zu befürchten habe, und er zudem
diese in der Anhörung nicht von sich aus erwähnt habe,
dass weiter lebensfremd wirke, der Beschwerdeführer habe das eventuel-
le Missverständnis nicht aufgeklärt und keine genaueren Erkundigungen
über den Täter eingeholt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2012 (Post-
stempel vom 25. Oktober 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren, eventuali-
ter sei von der Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei das Verfah-
ren zur Neuabklärung zurückzuweisen,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. November
2012 den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss im Be-
trag von Fr. 600. – einzuzahlen, worauf dieser fristgerecht geleistet wur-
de,
und zieht in Erwägung,
dass das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. September 1968 [VwVG, SR
172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
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Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass eine Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung detailliert und über-
zeugend auf die Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers hingewiesen und aufgrund der unglaubhaften Aussagen die asyl-
rechtliche Relevanz gar nicht erst geprüft hat,
dass ohne weiteren Begründungsaufwand auf die vorinstanzlichen Erwä-
gungen verwiesen werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe in keiner Weise mit
den ihm in der angefochtenen Verfügung entgegengehaltenen Unglaub-
haftigkeitsmerkmalen auseinandersetzt, sondern lediglich festhält, er ha-
be glaubhaft ausgesagt, und auf die Diskriminierung der Roma in Bosnien
und Herzegowina hinweist,
dass diese Vorbringen somit die Unglaubhaftigkeitsargumentation der
Vorinstanz nicht zu entkräften vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht dennoch festhält, die geltend ge-
machten Äusserungen bezüglich der kriminellen Auftraggeber würden,
selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit, nicht als asylrechtlich relevant
gelten,
dass nämlich der Beschwerdeführer keine Anzeige bei der Polizei betref-
fend die Nötigung der Männer (…) gemacht hat,
dass es offensichtlich nicht stimmt, diese würde untätig bleiben, da sie ja
einen seiner Auftragsgeber verhaftet haben soll,
dass im Zusammenhang mit der geltend gemachten Diskriminierung von
Roma in Bosnien und Herzegowina beziehungsweise deren flüchtlings-
rechtlicher Relevanz festzustellen ist, dass sich die Lage der ethnischen
Minderheiten in Bosnien und Herzegowina seit dem Dayton-Abkommen
von 1995 entspannt hat,
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dass der bosnisch-herzegowinische Staat im Oktober 2005 die Konventi-
on über den Schutz der nationalen Minderheiten ratifiziert und entspre-
chende Gesetze angepasst hat,
dass ferner der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und
Herzegowina als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
BFM dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton Zürich keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina nicht auf eine
konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
dorthin schliessen lässt,
dass das Gericht die nicht unproblematische Lage der Roma in Bosnien
und Herzegowina nicht verkennt, insgesamt gesehen jedoch in konstan-
ter Praxis nicht von einer kollektiven Gefährdung im Sinne eines Voll-
zugshindernisses gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ausgeht (vgl. etwa die Urtei-
le D-1064/2012 vom 4. April 2012 S. 11 f., E-1579/2012 vom 30. März
2012 S. 7 ff., E-5600/2011 vom 13. Dezember 2011 S. 9 f. und
D-5686/2011 vom 14. November 2011 S. 8 f.),
dass auch keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug
sprechen, da der Beschwerdeführer in seiner Heimat (…) besitzt,
dass er zudem dort über ein Beziehungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers bei der vorlie-
genden Aktenlage als zumutbar zu qualifizieren ist,
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dass das BFM für die Ehefrau und Kinder eine separate Verfügung er-
liess,
dass die Ehefrau gegen diese negative Verfügung des BFM vom 29. No-
vember 2012 keine Beschwerde erhob und diese somit unangefochten in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass er somit gleichzeitig mit seiner Ehefrau und den Kindern in seine
Heimat zurückkehren kann,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Bosnien-Herzegowina schliess-
lich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, nötigenfalls
bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG
vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügungen Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am
23. November 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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