B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5580/2012
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 10. Oktober 2012 / N (…).
E-5580/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reichte am
9. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in (…) ein Asylge-
such ein. Der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac
ergab, dass er bereits am 29. Mai 2008 in Italien, am 30 August 2008 und
am 2. März 2009 in Finnland je ein Asylgesuch eingereicht hatte.
B.
Am 4. April 2012 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und
es wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Am
31. Mai 2012 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Die italieni-
schen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernah-
meersuchen des BFM keine Stellung.
C.
Am 16. April 2012 veranlasste das BFM aufgrund erheblicher Zweifel an
der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine
Handknochenanalyse. Diese ergab ein Knochenalter von mindestens 19
Jahren. Im Rahmen der Befragung vom 9. Mai 2012 gewährte ihm das
BFM in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin das rechtliche Gehör zur
Absicht, ihn während des weiteren Verfahrens als volljährige Person zu
behandeln. Daraufhin wurde er mit dem Geburtsdatum 1. Januar 1993 er-
fasst.
D.
Am 7. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine Kopie des
Geburtsscheins ein, wonach er am (…) 1996 geboren sei. Mit Schreiben
vom 6. Juni 2012 reichte er den Geburtsschein im Original nach. Am 14.
Juni 2012 richtete das BFM ein Informationsersuchen an Finnland. Das
Antwortschreiben ging 18. Juni 2012 beim BFM ein und wurde dem Be-
schwerdeführer am 14. August 2012 zur Stellungnahme zugestellt. Die
Stellungnahme erfolgte am 23. August 2012.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 – zugestellt am 19. Oktober 2012 –
trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer
aus der Schweiz nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies
verpflichtete es den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung,
teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine
aufschiebende Wirkung zukomme und händigte dem Beschwerdeführer
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
F.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
24. Oktober 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Verfügung aufgrund fehlerhafter/unvollständiger Sachverhaltsab-
klärung sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungs-
pflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei dem Beschwerdefüh-
rer Einsicht in das Befragungsprotokoll seines Vaters zu gewähren. Even-
tualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz
materiell durchzuführen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte der
Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen und als vorsorgliche Massnahme sei die Vollzugsbehörde anzuwei-
sen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung,
von Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren beantragte er den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltli-
che Prozessführung.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2012 erteilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und forderte die
Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. Die Vernehmlassung ging am
13. November 2012 ein.
H.
Am 21. November 2012 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Be-
weismittel betreffend seine Mutter zu den Akten.
E-5580/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
1.2 Die Beschwerde führt als "Beschwerdeführerin 2" die Mutter des Be-
schwerdeführers auf. Die Mutter hat am vorinstanzlichen Verfahren je-
doch nicht teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügung nicht
beschwert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG) und deshalb zur Be-
schwerdeführung nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher insoweit
nicht einzutreten ist, als sie die "Beschwerdeführerin 2" betrifft.
1.3 Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in das Befragungsprotokoll
seines Vaters im dortigen Verfahren. Am vorliegenden Verfahren hat der
Vater ebenfalls nicht teilgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat
keine Aktenherrschaft und kann folglich auch nicht Einsicht in die Akten
des BFM gewähren. Mangels Zuständigkeit ist auf den prozessualen An-
trag in der Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst Rechtsverweigerung
im Zusammenhang mit dem Eintrag seines Geburtsdatums im sog. Zent-
ralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), das die ZEMIS-Verordnung
vom 12. April 2006 (SR 142.513) regelt, vor. Entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung besteht indes kein Anspruch darauf,
dass das Beweisverfahren nach dem Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992
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über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) vor Beurteilung der Zuständigkeit
im Asylverfahren durchzuführen ist. Das datenschutzrechtliche Verfahren
ist eigenständiger Natur. Es nimmt seinen Gang losgelöst von einem all-
fällig bereits laufenden, im Kontext stehenden Verwaltungsverfahren, in
denen die fraglichen Daten bearbeitet werden (EVA MARIA BELSER/ASTRID
EPINEY/BERNHARD WALDMANN, Datenschutzrecht, Grundlagen und öffent-
liches Recht, Bern 2001, Rz. 181). Auf die – in keiner Art und Weise sub-
stantiierten – Ansprüche nach Art. 25 DSG ist im vorliegenden Asylbe-
schwerdeverfahren daher nicht weiter einzugehen. Da eine Berichtigung
des ZEMIS-Eintrages erstmals am 6. Juni 2012 verlangte wurde, kann
von einer Rechtsverweigerung jedenfalls keine Rede sein.
4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht vor.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ande-
rerseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Er-
lass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis
zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286
E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
4.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, dass sie
die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten
Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die es
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
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Seite 6
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
4.3 Der Beschwerdeführer rügt, er habe das Befragungsprotokoll seines
Vaters nicht eingesehen, der zu seinem Geburtsdatum offenbar wider-
sprüchliche Aussagen gemacht habe, was die Vorinstanz als Indiz für
seine Volljährigkeit nehme. Die Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer
hatte hinreichend Gelegenheit, sich zur Sache und zum Beweisergebnis
zu äussern, er konnte Beweismittel einreichen und es wurde ihm Einsicht
in seine Akten gewährt. Anhand der Akten geht auch nicht hervor, dass er
je ein Gesuch um Akteneinsicht in das Befragungsprotokoll seines Vaters
gestellt hätte. Dementsprechend kann in der Nichteinsichtnahme von
vornherein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden.
Sodann wird der Gehalt des rechtlichen Gehörs verkannt, soweit der Be-
schwerdeführer rügt, er hätte mit den Widersprüchen in den Angaben zur
Schulzeit und zum Reiseweg im Einzelnen konfrontiert werden müssen.
Die Vorinstanz hat ihm anlässlich der Gehörsgewährung zur Minderjäh-
rigkeit die Gelegenheit gegeben, sich zu den widersprüchlichen Aussagen
zu äusseren (BFM Akten A12/2). Dass sie in diesem Rahmen ihn nicht
nochmals mit den Widersprüchen konfrontierte, ist nicht zu beanstanden,
zumal dies anlässlich der Befragung zur Person geschah und der Be-
schwerdeführer dabei Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (vgl. BFM Ak-
ten A5/16 S. 7-10, 13).
Weiter kann keine Gehörsverletzung darin erblickt werden, dass die Vor-
instanz davon abgesehen hat, die Eltern zum Geburtsdatum zu befragen.
Aufgrund der bereits erhobenen Beweise (Befragung, Gehörsgewährung,
Handknochenanalyse, offizielle Dokumente, usw.) durfte sie annehmen,
dass eine Befragung am gewonnenen Beweisergebnis nichts zu ändern
vermöchte. Die Eltern wurde zudem bereits im Rahmen ihres Asylverfah-
rens zum Alter der Kinder befragt und den Aussagen nahestehenden
Personen kommt naturgemäss ein geringerer Beweiswert zu. Unter die-
sen Umständen durfte die Vorinstanz, soweit überhaupt ein Antrag ange-
nommen werden kann ("Ich wäre froh, wenn Sie meine Eltern fragen
würden, wann ich geboren bin"), von der Beweiserhebung in antizipierter
Beweiswürdigung absehen.
Schliesslich geht auch die Rüge fehl, die Begründungspflicht sei verletzt.
Die Vorinstanz war nicht gehalten, sich mit alle Widersprüchen, die sich
aus den Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf Italien und Finn-
E-5580/2012
Seite 7
land ergaben, einzeln auseinanderzusetzen. Die angefochtenen Verfü-
gung ist einlässlich begründet und nennt die wesentlichen Überlegungen,
von denen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hat leiten lassen. Die
Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung
möglich war. Damit ist der Begründungspflicht Genüge getan.
5.
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, einige Elemente des Sachver-
halts seien unvollständig abgeklärt, andere wiederum unrichtig festgestellt
worden.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG stellt die Behörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungsgrund-
satzes stellt einen Beschwerdegrund dar (Art. 106 Abs. 1 Abs. 1 Bst. b
AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
wenn. Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein
falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Bewei-
se falsch gewürdigt worden sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998,
2. Aufl., Rz. 630). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; vgl. auch Art. 13
VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere ab-
zugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie an der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (BVGE 2011/28 E. 3.4)
5.2 Unter dem Titel des unvollständigen Sachverhalts macht der Be-
schwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte seine Vorbringen in Finn-
land auf Plausibilität überprüfen und bei den finnischen Behörden abklä-
ren müssen. Damit werden verschiedenen Verfahren vermengt. Der Be-
schwerdeführer verkennt, dass die Untersuchungspflicht sich hier auf das
Verfahren beschränkt, das er am 9. März 2012 vor den schweizerischen
Asylbehörden eingeleitet hat. Im Übrigen wird mit keinem Wort aufge-
zeigt, inwieweit die die Sachverhaltsfeststellung im Lichte der einschlägi-
gen Rechtsnormen unvollständig sein soll, und solches ist auch nicht er-
sichtlich.
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Seite 8
5.3 Soweit der Beschwerdeführer Sachverhalt als unrichtig festgestellt
rügt, richtet er sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung als solche,
sondern die ihr zugrunde liegenden Beweiswürdigung und die rechtliche
Würdigung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz. Darauf ist nachfol-
gend einzugehen.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid damit, der
Beschwerdeführer gelte als volljährig, weshalb Italien gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 bst. c und Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO zuständig sei, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durch-
zuführen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einreichung seines
Asylgesuchs am 9. März 2012 angegeben, dass er am 4. März 1996 ge-
boren worden, mithin minderjährig sei. Die aufgrund erheblicher Zweifel in
Auftrag gegebene Handknochenanalyse habe indessen ein Knochenalter
von mindestens 19 Jahren ergeben. Am 9. Mai 2012 sei er zu den erheb-
lichen Zweifeln an seinem angegebenen Alter befragt worden, auch des-
halb, weil seine Angaben zur Schulzeit und zum Reiseweg widersprüch-
lich ausgefallen seien. Es habe ihm mitgeteilt, dass er im weiteren Verfah-
ren als volljährig Person behandelt werde. Gleichzeitig sei ihm dazu das
rechtliche Gehör gewährt worden. Er habe dabei angeben, nicht zu wis-
sen, wann er geboren worden sei, und dass seine Eltern dazu befragt
werden müssten.
Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung vom 4. April 2012
angegeben, dass kein Dokument existiere, welches sein Geburtsdatum
belegen könne. Auch der von ihm nachgereichte Geburtsschein aus dem
Jahr 2003 stelle keinen ausreichenden Beweis für das Alter dar. Solche
Dokumente seien leicht fälschbar oder würden auch gefälligkeitshalber
bzw. gegen Bezahlung ausgestellt, und könnten von Europa aus organi-
siert werden.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt,
die Zweifel an der Minderjährigkeit könnten ausgeräumt werden, weil er in
Italien als minderjährige Person registriert worden sei. Gemäss offiziellen
Dokumenten sei er in Italien jedoch als volljährig registriert worden. Dazu
sowie zu den Angaben der finnischen Behörden sei ihm das rechtliche
Gehör gewährt worden. In der Stellungnahme vom 23. August 2012 habe
er eingeräumt, in Italien falsche Angaben zu seinem Alter gemacht zu ha-
ben, und ausgeführt, es sei ihm gesagt worden, dass er aus Italien als
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Minderjähriger nicht mehr ausreisen könne, und er sich aufgrund der pre-
kären Umstände in Italien davor gefürchtet habe. Diese Ausführung stehe
allerdings im Widerspruch zu den von ihm in der Befragung gemachten
Angaben, wonach er in Italien bis 2010 an auf Minderjährige spezialisier-
ten Orten untergebracht gewesen sei. In Finnland habe er wahrheitsge-
treu angegeben, dass er sein wahres Alter nicht kenne, worauf ihn die
finnischen Behörden mit einem fiktiven, konkreten Alter erfasst hätten.
Aufgrund der insgesamt zu widersprüchlichen und nicht substantiierten
Angaben könne deshalb nicht von einer glaubhaft gemachten Minderjäh-
rigkeit ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, seine
Minderjährigkeit sei glaubhaft gemacht. Es treffe zwar zu, dass er zu Un-
recht ausgesagt habe, er sei in Italien als Minderjähriger behandelt wor-
den. Die Falschaussage müsse aber relativiert werden. Die Glaubwürdig-
keit bzw. seine Minderjährigkeit dürfe ihm deshalb nicht abgesprochen
werden. Auch wenn die im Original eingereichte Geburtsurkunde nicht als
abschliessender Beweis des Alters gewertet werden könne, sei es doch
ein Indiz für die Minderjährigkeit. Er habe von Anfang an offen gelegt,
dass er – ausser den Angaben von seiner Mutter – keine Kenntnis über
sein Geburtsdatum habe. Dies sei im Kontext von Somalia realistisch und
nachvollziehbar. Er habe damit alles in seiner Macht stehende getan, um
seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Der Handknochenanalyse
komme nur ein sehr beschränkter Aussagewert zu. Weit entscheidender
seien die Aussagen der asylsuchenden Person. Entgegen der Meinung
der Vorinstanz lägen keine Widersprüche in den Angaben zur Schulzeit
und zum Reiseweg vor. Obwohl gewichtige Indizien für die Minderjährig-
keit des Beschwerdeführers sprächen, habe die Vorinstanz diese zu Un-
recht verneint.
7.
7.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und das Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
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Seite 10
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwen-
den. Diese enthält die Kriterien, um die Zuständigkeit des Dublin-Staates
für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zu bestimmen.
7.2 Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder
mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat
aufhalten, und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mit-
gliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annährung dieses Minder-
jährigen an seinen bzw. seine Angehörige vorzunehmen, es sei denn,
dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt (Art. 15 Abs. 3 Dub-
lin-II-VO).
7.3 Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen – ungeachtet der
Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –, dem das
Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als
Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des
Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen
(Art. 7 Dublin-II-VO). Diese Bestimmung ist im Verhältnis zwischen Eltern
und Kind nur anwendbar, wenn es das Kind als Familienangehöriger min-
derjährig ist (vgl. Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO).
7.4 Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a-e VwVG
aufgezählten Beweismittel zur Verfügung, das heisst Urkunden, Auskünf-
te der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein
und Gutachten von Sachverständigen. Mit Bezug auf das Beweismass,
dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel
von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst die behauptete Minderjährigkeit
muss zumindest glaubhaft erscheinen (EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3,
S. 209 mit Hinweis). Vorbringen sind glaubhaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten
zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).
7.5 Der Beschwerdeführer stellt der Beweiswürdigung der Vorinstanz sei-
ne eigene Sicht gegenüber, ohne sich mit den Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Er zeigt nicht auf, inwiefern
die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzt. Solches ist
auch nicht ersichtlich.
E-5580/2012
Seite 11
Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. Wären seinen Angaben
anlässlich der Befragung richtig, wäre er heute erst vierzehn oder fünf-
zehn Jahre (vgl. BFM Akten A5/16 S. 8). Da die Abweichung zwischen
dem festgestellten Knochenalter ("19 Jahre oder mehr"; BFM-Akten,
A7/1) und dem behaupteten Alter drei Jahre übersteigt, hätte sie sogar
auf eine Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
schliessen können (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 23 E. 4c S. 186). Im Üb-
rigen sind auch die Ausführungen zum Fluchtgrund und zur Flucht sind
nicht glaubhaft ausgefallen. Es ist kaum vorstellbar, dass er sich wegen
fehlender Ausbildungsmöglichkeiten im Heimatland als 11-jähriger selbst-
ständig dafür entschieden hat, die Flucht anzutreten. Dies ist umso
schwerer vorstellbar, als er eigenen Angaben zufolge bereits während ca.
sieben Jahren die Schule besucht hatte. Im Weiteren bleibt unklar, ob er
bei seinem Onkel, seinem Grossvater oder seiner Tante aufgewachsen
ist, weil er und seine Mutter dazu widersprüchliche Angaben machten
(vgl. BFM Akten A5/16 S. 5, Beilage 1 des Schreibens vom 6. Juni 2012
S.1, A16/5 Beilage 1). Sonach ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihn seine
Mutter anlässlich ihrer Befragung nicht erwähnt hat, als sie aufgefordert
wurde, alle ihre Kinder aufzuzählen. Die Erklärung des Beschwerdefüh-
rers, sie habe ihn nicht aufgeführt, weil sie aufgrund eines Verständi-
gungsproblems dachte, nur die Kinder aufzählen zu müssen, die im Fami-
liennachzug nachreisen können, ist nicht schlüssig; ebenso wenig die Er-
klärung, sie habe nicht gewusst, ob er überhaupt noch am Leben sei (vgl.
BFM Akten Beilage 1 des Schreibens vom 6. Juni 2012 S.1), hat sie doch
den verstorbenen Bruder des Beschwerdeführers angeführt (vgl. BFM Ak-
ten A16/5 Beilage 1). Diese Aussage erstaunt in Anbetracht der geltend
gemachten "grossen emotionalen Bedeutung" der Wiedervereinigung
(vgl. Beschwerde S. 4) sehr, nicht zuletzt auch deshalb, weil während der
Kindheit offenbar überhaupt kein Kontakt zu den Eltern bestand, obwohl
sie wussten, in wessen Obhut er war.
Weiter hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zunächst an-
gegeben, nur in Italien gelebt zu haben. Erst auf Nachfrage hin gab er an,
auch in Finnland gewesen zu sein, dort aber kein Asylgesuch gestellt zu
haben (vgl. BFM Akten A5/16 S.6). Diese Angaben sind tatsachenwidrig.
Wie die vorinstanzlichen Abklärungen bei den finnischen Behörden erge-
ben haben, hat er am 30. August 2008 und am 3. März 2009 in Finnland
ein Asylgesuch eingereicht und wurde beide Male nach Italien überstellt
(vgl. BFM Akten A 31/2). Ferner hat die Vorinstanz richterweise festge-
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Seite 12
stellt, dass er in Italien, Finnland und der Schweiz widersprüchliche An-
gaben zu seinem Alter gemacht hat. In Finnland wurde er mit Geburtsjahr
1993 registriert, in Italien mit 1989 und in der Schweiz brachte er vor, er
sei im Jahr 1996 geboren (vgl. BFM Akten A30/2 S. 1 und A1/1 S. 1). Des
Weiteren gab er jeweils verschiedene Identitäten an: In Finnland ist er als
B._______ bekannt, während er sich in Italien als C._______, D._______
oder E._______ ausgab (vgl. BFM Akten A30/2 S. 1). Der Beschwerde-
führer äusserte sich der Vorinstanz gegenüber dahingehend, dass er in
Finnland seine wahre Identität genannt habe. Dabei sei "F._______" die
englische Version von "G._______", "H._______" von "I._______".
"J._______" sei der Übernahme des Grossvaters, der traditionell ein Be-
standteil des Namens bilde. Sein Onkel habe den Grossvater
"J._______" genannt, seine Familie nenne ihn jedoch bei seinem richti-
gen Namen "I._______", was sich nun entsprechend auf seinen Namen
auswirke (vgl. BFM Akten A22/5 S. 2). Seine Erklärungen vermögen nicht
zu überzeugen. Sie erklären nicht, weshalb er in Finnland seinen Namen
auf Englisch angab, und die drei Identitäten in Italien bleiben gänzlich un-
erklärt. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwer-
deführer (zumindest in Italien) bewusst über seine Identität täuschen woll-
te. In Anbetracht der verschiedenen angegebenen Identitäten und der
zahlreichen Ungereimtheiten ist es auch überhaupt zweifelhaft, ob die
von ihm in der Schweiz angegebene Identität stimmt beziehungsweise ob
eine Verwandtschaft zur hier anwesenden Familie besteht.
Die nachträglich eingereichte Geburtsurkunde vermag daran nichts zu
ändern, zumal ihr aufgrund der erheblichen Zweifel an der Echtheit kaum
Beweiswert zukommt. Es ist unglaubhaft, dass er die Geburtsurkunde
plötzlich hat auftreiben können, nachdem er zunächst angegeben hatte,
dass gar keine Identitätspapiere von ihm existierten. Die Vorinstanz hat
denn auch richterweise festgestellt, dass solche Papiere leicht fälschbar
sind und gegen Entgelt erworben werden können. Schliesslich spricht die
Tatsache, dass die Geburtsurkunde von Kenia und nicht von Somalia aus
gesendet worden ist, gegen die Authentizität des Beweismittels.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Ausführungen des Beschwer-
deführers zahlreiche Ungereimtheiten enthalten und er somit nicht glaub-
haft darlegen konnte, dass er minderjährig ist. Die Vorinstanz hat deshalb
richtigerweise auf seine Volljährigkeit geschlossen, womit sich eine Zu-
ständigkeit weder aus Art. 15 Abs. 3 noch ausArt. 7 Dublin-II-VO ableiten
lässt.
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Seite 13
7.6 Eine Zuständigkeit der Schweiz, das Asylgesuch zu prüfen, lässt sich
auch sonst mit Art. 15 Dublin-II-VO nicht begründen. Für die Anwendbar-
keit von Abs. 1 fehlt es am Übernahmeersuchen eines anderen Staates
und an der Zustimmung der betroffenen Person. Die Regel der Familien-
zusammenführung nach Abs. 2 ist ebenfalls nicht anwendbar, weil es zum
einen an der Voraussetzung gebricht, dass eine familiäre Bindung bereits
im Herkunftsland bestanden haben muss. Zum anderen fehlt es am Er-
fordernis, dass die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines
neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Be-
hinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung durch die andere Per-
son angewiesen ist. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, aufgrund der
harten Behandlung durch seinen Onkel, der Flucht im Kindesalter und der
prekären Lebensumstände in Italien traumatisiert zu sein. Er führt die gel-
tend gemachte Traumatisierung jedoch nicht weiter aus und reicht keiner-
lei Belege dazu ein. Daher lässt sich nicht auf eine Traumatisierung
schliessen, die eine Abhängigkeit im Sinne der Verordnungsbestimmung
begründen könnte. Auch das Schreiben vom 19. November 2012 von
K._______, wonach die Mutter wegen der Sorge um den Beschwerdefüh-
rer das Bild einer "schweren reaktiven Depression" zeige, lässt keine Ab-
hängigkeit infolge schwerer Krankheit annehmen (Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-
VO).
7.7 Schliesslich ergibt sich auch keine Zuständigkeit der Schweiz auf-
grund der übrigen, nicht substanziierten Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers.Er legt mit keinem Wort dar, inwiefern sich eine Zuständigkeit aus
humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ergeben könnte, und solches
ist auch nicht ersichtlich Die Anwendung von Art. 51 AsylG betreffend
Familienasyl würde gerade eine Zuständigkeit der Schweiz voraussetzen,
die fehlt. Aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kann der
volljährige Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten und das
Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(SR 0.107; KRK) ist aus dem gleichen Grund nicht anwendbar (Art. 1
KRK).
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zutreffend von der
Zuständigkeit Italien ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
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9.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
10.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3
und 4 AuG (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Die Vorinstanz hat den Vollzug
der Wegweisung in diesem Sinne daher zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich bezeichnet.
11.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er ersucht indes um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Da das Rechtsbegehren
der Beschwerde nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
zu gelten hat und sich die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers aus den Akten ergibt, ist er von der Kostentragung zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
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