B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5580/2017
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ am 9. Juli 2017 um Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip der
Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen.
B.
Am 17. Juli 2017 wurde er zwecks Registrierung seiner Daten im VZ Zürich
befragt (sog. Personalienaufnahme) und am 24. Juli 2017 wurde dem Be-
schwerdeführer anlässlich eines telefonischen Gesprächs – im Beisein sei-
ner ehemaligen Rechtsvertreterin – das rechtliche Gehör zur mutmassli-
chen Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung gewährt. Zugleich wurde
der Beschwerdeführer nach seiner gesundheitlichen Verfassung befragt.
Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe in Italien
kein Asylgesuch gestellt und seine Fingerabdrücke seien unter Zwang ab-
genommen worden. Was sein Gesundheitszustand betreffe, so habe er an
Gewicht verloren und stehe unter psychischem Druck.
C.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac
ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2017 in Italien illegal in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Gestützt darauf ersuchte
das SEM die italienischen Behörden am 14. Juli 2017 um Übernahme.
Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung.
D.
Am 22. September 2017 händigte das SEM der Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus, welche am
25. September 2017 davon Gebrauch machte und im Wesentlichen aus-
führte, die Abnahme der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers sei nicht
freiwillig erfolgt, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt und er wolle in
der Schweiz bleiben. Ferner seien in Italien – aufgrund der grossen Anzahl
von Flüchtlingen – seine Grundbedürfnisse nicht gedeckt, weshalb eine
Verletzung von Art. 3 EMRK drohe.
E.
E.a Mit Verfügung vom 26. September 2017 – gleichentags eröffnet – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
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das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte – unter gleich-
zeitiger Anordnung des Vollzugs – seine Wegweisung nach Italien und for-
derte ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen. Weiter hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass Italien zur Durch-
führung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig
sei. Es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr
Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen; dies obliege alleine
den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten (vgl. Verordnung [EU] Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist [Neufassung], ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [nachfolgend
Dublin-III-VO]).
Italien sei sodann Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) und der EMRK. Zudem habe es die
Richtlinien 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (sog. Qua-
lifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt.
Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung
nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gra-
vierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existen-
zielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Ver-
letzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland überstellt werde.
Überdies weise Italiens Asyl- und Aufnahmesystem auch keine systemi-
schen Mängel auf.
Zudem seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich,
welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu prüfen.
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Weiter würden in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Umstände keine Gründe vorliegen, welche die Anwen-
dung der Souveränitäts- beziehungsweise Ermessensklausel der Schweiz
rechtfertigen würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Zusätzlich
könne er bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organi-
sationen um Hilfe nachsuchen. Zudem sei angesichts der Aktenlage fest-
zuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen gesundheitlichen
Problemen an eine medizinische Institution in Italien wenden könne.
Folglich sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten und der Beschwerdefüh-
rer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung
sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar.
F.
Mit Schreiben vom 26. September 2016 legte die ehemalige Rechtsvertre-
terin ihr Mandat nieder.
G.
G.a Mit Eingabe vom 30. September 2017 (Datum Rechtsschrift) reichte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte in materieller Hinsicht, es sei der Entscheid des SEM auf-
zuheben, das Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln (Ziffer 1) und
das Dublinverfahren sei aufzuheben sowie die Zuständigkeit der Schweiz
für die Durchführung des Asylverfahrens sei festzuhalten (Ziffer 2). In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren.
G.b Den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung wurde im Wesent-
lichen entgegnet, der Beschwerdeführer habe in Italien kein Asylgesuch
eingereicht und seine Fingerabdrücke seien ihm zwangsweise abgenom-
men worden. Italien habe kein funktionierendes Asylwesen und sei mit der
Versorgung von Flüchtlingen überfordert, würde diese nicht korrekt und un-
menschlich behandeln. Flüchtlinge mit erwiesenem Schutzbedarf würden
nicht in ein Land abgeschoben werden dürfen, wo ihnen Obdachlosigkeit
drohe und wo sie keine Existenzgrundlage hätten. Er gehöre zudem – als
traumatisierter Kriegsflüchtling – einer besonders verletzlichen Personen-
kategorie an. Schliesslich würden auch seine Angehörigen und Verwand-
ten in der Schweiz leben und auch er wolle dies, da er kleine Kinder habe
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und diese in der Schweiz besser versorgt würden und in Italien keine Zu-
kunft hätten.
H.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 3. Oktober 2017 in elektronischer
Form beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2
AsylG). Im Übrigen kommt aufgrund der Zuweisung des Beschwerdefüh-
rers in die Testphase des VZ Zürich die Verordnung vom 4. September
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2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch sowie Überschreiten und Unterschreiten des Ermessens) so-
wie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dub-
lin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitglied-
staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nach-
dem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstel-
lung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Da die Beschwerde grund-
sätzlich nur die Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren wiederholt,
zeigt sie nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz in ihrer Verfügung
Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben
soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
3.3 Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zu-
ständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden – gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Da die italienischen
Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-
VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, haben sie ihre Zuständig-
keit implizit anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Ausführungen des
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Beschwerdeführers hiergegen – er habe in Italien nie um Asyl nachge-
sucht, habe seine Fingerabdrücke zwangsweise abgeben müssen, habe in
die Schweiz kommen wollen und liefe in Italien wegen des miserablen Zu-
stands des Asylwesens in Gefahr, keine Unterkunft und keine Existenz-
grundlage zu haben – vermögen die Schlussfolgerung der
Vorinstanz nicht umzustossen oder in Frage zu stellen, zumal sie zu exakt
denselben Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung bereits
ausführlich und einwandfrei Stellung bezogen hat, weshalb an dieser Stelle
vollumfänglich auf diese korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu ver-
weisen und von deren Wiederholung abzusehen ist (vgl. Erwägung E.b
hiervor).
Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene schliesslich geltend,
in der Schweiz würden seine Verwandten und Angehörigen leben. Hierzu
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienauf-
nahme angab, er habe keine Bezugspersonen in der Schweiz (vgl. Akten
des Asylverfahrens A13/5, S.5). Dementsprechend ist davon auszugehen,
der Beschwerdeführer habe in der Schweiz keine Familienangehörigen im
Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO.
3.4 In Würdigung der Aktenlage, namentlich der vom Beschwerdeführer
nicht umgestossenen Vermutung, dass Italien seinen völkerrechtlichen und
europarechtlichen Verpflichtungen nachkommt, hat die Vorinstanz folge-
richtig auch ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO,
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht einge-
treten.
3.5 Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 fest,
dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den
Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das
Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise
unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vor-
liegend nicht der Fall ist.
4.
4.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45 E. 10;
BVGE 2015/18 E. 5.2).
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4.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und
hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Italien an-
geordnet.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten, gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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