B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5581/2013
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Russland,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege;
Verfügung des BFM vom 30. August 2013 / N (…).
E-5581/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. März 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. August 2011 ab-
lehnte, die Wegweisung verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 14. August 2012 guthiess, die Verfügung auf-
hob und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückwies, wobei es das BFM insbesonde-
re anwies, den Beschwerdeführer erneut anzuhören,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer für das Be-
schwerdeverfahren unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsvertretung in der Person des rubrizierten Fürsprechers gewährte,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM mit Eingabe
vom 16. August 2012 mitteilte, er vertrete weiterhin die Interessen des
Beschwerdeführers, und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung in seiner Person
ersuchte (BFM-Akte A32),
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Mai 2013
Asyl gewährte (A34),
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe an das BFM vom 10. Mai 2013 an-
fragte, wieso sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unent-
geltliche Rechtsvertretung in der Verfügung vom 2. Mai 2013 nicht be-
handelt worden sei (A36),
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe an das BFM vom 18. Juni 2013
feststellte, dass er noch keine Antwort auf sein Schreiben vom 10. Mai
2013 erhalten habe, und erneut um Beantwortung bat (A37),
dass das BFM dem Rechtsvertreter mit Brief vom 4. Juli 2013 mitteilte,
das Verfahren habe weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht er-
höhte Schwierigkeiten präsentiert, weshalb die Voraussetzungen nicht
gegeben seien (A38),
E-5581/2013
Seite 3
dass das BFM auf Aufforderung des Rechtsvertreters am 30. August 2013
eine anfechtbare Verfügung erliess, in der es festhielt, der Beschwerde-
führer sei in der Zeitspanne zwischen dem kassatorischen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts bis zur Asylgewährung zu keinem Zeitpunkt
zu einer Mitwirkung aufgefordert worden, weshalb sich keine komplexen
Sach- oder Rechtsfragen gestellt hätten, die eine anwaltliche Vertretung
erfordert hätten,
dass deshalb das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung abzu-
weisen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 3. Oktober 2013 Beschwerde erhob und beantragte, die Verfü-
gung vom 30. August 2013 sei aufzuheben und es sei ihm für das erstin-
stanzliche Verfahren für die Zeit vom 14. August 2012 bis 2. Mai 2013 das
Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und es sei ihm der un-
terzeichnende Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen,
dass der amtliche Rechtsvertreter gemäss der am 22. August 2013 einge-
reichten Kostennote zu entschädigen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht vollständige Einsicht in die Akten des
BFM beantragte,
dass ihm zudem für das vorliegende Beschwerdeverfahren unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als
amtlicher Anwalt beizuordnen sei,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], i.V.m. Art. 31–33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
E-5581/2013
Seite 4
dass nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens das Bundesverwal-
tungsgericht auch für Beschwerden gegen Zwischenverfügungen zustän-
dig ist, wozu die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für
das erstinstanzliche Verfahren gehört,
dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gestützt auf
Art. 46 Abs. 1 VwVG selbständig anfechtbar ist, und dies auch gilt, wenn
die Zwischenverfügung, wie vorliegend, erst nach der Hauptverfügung
ergangen ist, zumal es sich hier um einen Fehler des BFM handelt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich für das nichtstreitige Verfahren ein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, d.h. auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsvertretung, direkt aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) er-
geben kann (BGE 128 I 225 E. 2.3),
dass ein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
dann besteht, wenn eine Partei bedürftig ist, ihr Rechtsbegehren nicht
von vornherein aussichtslos erscheint und diese zur Wahrung der Inte-
ressen der Partei notwendig ist (BGE 135 I 1 E. 7.1),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbestritten ist, dass der Be-
schwerdeführer bedürftig ist und seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos
waren,
dass sich die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach
den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt und ein Anspruch
dann bejaht wird, wenn die Interessen der ersuchenden Partei in
schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechts-
vertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2),
E-5581/2013
Seite 5
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung anführt,
der Beschwerdeführer sei in der in Frage stehenden Zeitspanne nicht zur
Mitwirkung aufgefordert worden, weshalb der Beizug eines Rechtsvertre-
ters nicht erforderlich gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer dem entgegnet, er sei gesundheitlich sehr
angeschlagen und sei deshalb nicht in der Lage, sein Verfahren selbst zu
führen,
dass, auch wenn der Beschwerdeführer nicht zur Mitarbeit aufgefordert
worden sei, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts klar gewe-
sen sei, dass eine neue Anhörung stattfinden würde, auf die er habe vor-
bereitet werden müssen,
dass er zudem auch für die Beschaffung zusätzlicher Beweismittel auf die
Hilfe seines Rechtsvertreters angewiesen gewesen sei,
dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers unbestritten
sind und diese sich insbesondere darin äussern, dass er aufgrund einer
Verletzung Schwierigkeiten beim Sprechen hat und unter starken Kon-
zentrationsschwächen leidet,
dass deshalb grundsätzlich eine unentgeltliche Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers im Asylverfahren zur Wahrung seiner Interessen not-
wendig war,
dass festzustellen ist, dass, auch wenn der Beschwerdeführer in der in
Frage stehenden Zeit vom BFM zu keinen konkreten Mitwirkungshand-
lungen aufgefordert wurde, eine gewisse minimale Betreuung durch sei-
nen Rechtsvertreter – insbesondere in Hinsicht auf zu erwartende künfti-
ge Prozesshandlungen – als notwendig bezeichnet werden kann,
dass die Kostennote des Rechtsvertreters vom 22. August 2013 für den
fraglichen Zeitraum einen Zeitaufwand von 2 Stunden (Stundenansatz
Fr. 250.–; zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 31.80 und 8% Mehr-
wertsteueranteil, total Fr. 574.30) aufweist,
dass der Rechtsvertreter seine Aufwendungen für die Korrespondenz mit
dem BFM zwischen 10. Mai und 3. Oktober 2013 (vgl. Beilagen zur Be-
schwerde Nrn. 5-13) dem Bundesamt in Rechnung stellte und von die-
sem entschädigt wurden, weshalb diese Aufwendungen im vorliegenden
Verfahren zu Recht nicht mehr geltend gemacht wurden,
E-5581/2013
Seite 6
dass dieser Aufwand in Anbetracht der Umstände als notwendig und an-
gebracht erscheint,
dass die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben ist und dem Be-
schwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren vor dem BFM für die
Zeit vom 14. August 2012 bis 2. Mai 2013 der mandatierte Rechtsvertre-
ter als amtlicher Anwalt beizuordnen ist,
dass das BFM anzuweisen ist, den amtlichen Rechtsvertreter gemäss der
Kostennote vom 22. August 2013 zu entschädigen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer antragsgemäss eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten im Be-
schwerdeverfahren zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE),
dass der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Kostennote
vom 3. Oktober 2013 geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden (Stun-
denansatz Fr. 250.–, zuzüglich Auslagen von Fr. 28.– und 8% Mehr-
wertsteueranteil) angemessen erscheinen, so dass ihm zu Lasten des
BFM eine Parteientschädigung von Fr. 840.20 zuzusprechen ist,
dass bezüglich des Antrags auf Akteneinsicht festzuhalten ist, dass so-
wohl das Aktenverzeichnis als auch die darin aufgeführten Akten, die dem
Beschwerdeführer nicht bereits bekannt waren, vom BFM ediert wurden,
dass das Gesuch um Akteneinsicht demnach gegenstandslos ist, da kei-
ne weiteren edierbaren Akten vorhanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5581/2013
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 30. August 2013
wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, den mandatierten Rechtsvertreter gemäss
der Kostennote vom 22. August 2013 mit Fr. 574.30 zu entschädigen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 840.20
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: