Abtei lung V
E-558/2009/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Mongolei,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-558/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin – eine mongolische Staatsangehörige
mit letztem Wohnsitz vor ihrer Ausreise in Ulaanbaatar - eigenen An-
gaben zufolge ihr Heimatland am 25. Juli 2008 verliess und am 4. Au-
gust 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass sie am 9. September 2008 vom BFM zu ihrem Reiseweg und ih-
ren Gesuchsgründen angehört wurde,
dass das BFM am 24. November 2008 eine Anhörung nach Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch-
führte,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, ihr Vater habe mit elektronischen Geräten gehandelt und da-
bei "mit Chinesen zusammen Geschäfte gemacht",
dass ihr Vater im März 2008 gestorben sei und seither ihre Mutter das
Geschäft weitergeführt habe,
dass die Geschäftspartner des Vaters ihre Mutter nach der Geschäfts-
übernahme wiederholt zur Zahlung von US $ 200'000 aufgefordert hät-
ten,
dass ihre Mutter deswegen seit April 2008 wiederholt telefonisch und
im Geschäft bedroht und unter Druck gesetzt worden sei,
dass Ende Mai 2008 zwei Chinesen zu ihnen ins Haus gekommen sei-
en und erneut das Geld eingefordert hätten,
dass es dabei zum Streit gekommen sei, bei welchem ihre Mutter und
die Beschwerdeführerin von einer Person namens B._______ bedroht,
beschimpft und geschlagen worden seien,
dass ihre Mutter in der Folge mit der Ambulanz ins Spital eingeliefert
worden sei, wo sie an den Folgen der erlittenen Schläge gestorben
sei,
dass die Beschwerdeführerin bei der Polizei Anzeige erstattet habe,
die Polizei indessen bis zu ihrer Ausreise die Schuldigen nicht habe
ermitteln können,
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dass sie sich nach dem Tod ihrer Mutter bei eine Freundin versteckt,
das Haus und die Waren aus dem Geschäft verkauft und aus Angst
das Heimatland schliesslich verlassen habe,
dass die Vorinstanz am 3. Oktober 2008 eine Anfrage für einen Fin-
gerabdruckvergleich in Deutschland machte, welche am 2. Dezember
2008 zum Ergebnis hatte, dass die Beschwerdeführerin in Deutsch-
land weder erkennungsdienstlich noch ausländerbehördlich erfasst sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2009 – eröffnet am
22. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und ihre Wegweisung
aus der Schweiz anordnete mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerin
habe die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass der Beschwerdeführerin mit der Eröffnung der angefochtenen
Verfügung Einsicht in die Verfahrensakten gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Januar 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 21. Januar 2009
Beschwerde erhob und beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wiederherzustellen,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass sie wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass auf die Begründung der gestellten Begehren, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Januar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf ei-
nen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
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dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung
zukommt, diese von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
nicht entzogen wurde und daher auf das entsprechende Begehren der
Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol-
gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfol-
gungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33
Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten
Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschen-
hand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten –
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, de-
ren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden
kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten ein-
lässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 20. Juni 2000 die Mongolei
zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt
und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung
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(vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, was denn von
der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird,
dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Ausführungen der Beschwerde-
führerin Hinweise auf eine Verfolgung enthalten,
dass das BFM in seiner Verfügung ausführte, zunächst sei festzuhal-
ten, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen
ausgesetzt zu werden, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat
seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei,
Schutz zu gewähren,
dass generell Schutz gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete
Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise
durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfol-
gung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragstel-
ler Zugang zu diesem Schutz hätten,
dass davon ausgegangen werde, dass in der Mongolei Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
dass es im vorliegenden Fall keine konkreten und glaubhaften Hinwei-
se dafür gebe, dass der Staat der Beschwerdeführerin vor Übergriffen
Dritter keinen Schutz gewähren würde,
dass sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben zur Poli-
zei begeben und dort Anzeige erstattet habe,
dass ihre Aussagen protokolliert worden seien und dass die Polizei im-
mer noch nach den Schuldigen suche,
dass zudem aufgrund realitätsfremder und widersprüchlicher Angaben
der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen bestünden,
dass ferner die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie bei ihrer
Tante in der Provinz keine Probleme gehabt habe und lieber in der
Stadt als auf dem Land wohne, die Einschätzung stütze, wonach sie in
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ihrem Heimatland keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürch-
ten habe,
dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden, wel-
che die Vermutung von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten
und dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelinge, die Vermu-
tung fehlender Verfolgung zu widerlegen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde rügte, die Vorinstanz
sei zu Unrecht auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten,
dass sie in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor den
geltend gemachten Übergriffen habe erhalten können, das unsichere
Leben dort nicht mehr ertragen habe und deshalb letztendlich ausge-
reist sei,
dass die Lage im Heimatland gerade für Frauen prekär sei,
dass die Vorinstanz in unzulässigerweise Weise im Rahmen eines
Nichteintretensentscheides sowohl die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen
als auch ihre Flüchtlingseigenschaft geprüft habe,
dass die vom BFM gezogene Schlussfolgerung, wonach sie „weder
glaubwürdig sei noch Asylgründe vorliegen würden“, auf eine materiel-
le Auseinandersetzung mit ihren Asylgründen hindeute, was einen
Nichteintretensentscheid nicht rechtfertige,
dass in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 zu verweisen sei,
das mithin Hinweise auf Verfolgung bestehen würden, so dass die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen sie, auf
ihre Asylgesuch einzutreten,
dass sie bei einer Rückkehr an Leib und Leben bedroht sei und der
Vollzug der Wegweisung zum jetzigen Zeitpunkt klar unzumutbar sei,
dass die Beschwerdeführerin fehl geht in ihrer pauschalen Rüge, wo-
nach die Vorinstanz nicht zu prüfen habe, ob sie glaubwürdig sei be-
ziehungsweise ob ihre Vorbringen glaubhaft seien,
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dass ihr zwar insoweit gefolgt werden kann, dass eine einlässliche
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Glaubhaftigkeit nicht
Gegenstand eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 34 Abs. 1
AsylG sein können,
dass indessen in Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG eine Prüfung
der Vorbringen in Bezug auf das Vorliegen von Hinweisen auf Verfol-
gung im oben erwähnten Sinn verfahrensimmanent ist,
dass dabei die Vorbringen auch auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft wer-
den können, wobei - wie bereits erwähnt - ein im Vergleich zum Be-
weismass des Glaubhaftmachens reduzierter Massstab anzuwenden
ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der
Akten zur Ansicht gelangt, dass im Verfahren der Beschwerdeführerin
keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den
ersten Blick als haltlos erkennbar wären,
dass ihre Vorbringen im Zusammenhang mit den angeblich die Ausrei-
se auslösenden Vorbringen aufgrund realitätsfremder und wider-
sprüchlicher Aussagen als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren
sind,
dass sie insbesondere nicht in der Lage war übereinstimmende Da-
tumsangaben zu wesentlichen Teilen ihrer Sachverhaltsschilderung zu
machen,
dass sie in der Erstanhörung zu Protokoll gab, ihre Mutter sei am 26.
oder 27. Mai 2008 zusammengeschlagen worden, wobei sich dieser
Vorfall etwa um 19.00 Uhr ereignet habe, und dass die Mutter 5 Tage
danach gestorben sei (A 1, S. 4),
dass sie demgegenüber bei der direkten Anhörung durch die Vorins-
tanz ausführte, dieser Vorfall habe sich am 28. Mai 2008 um 20.00 Uhr
ereignet und ihre Mutter sei drei Tage danach gestorben (A 13, S. 4 f.),
dass diese Angaben ferner offensichtlich nicht mit dem geltend ge-
machten Todestag der Mutter vom 3. Juni 2008 (A 1, S. 2, A 13, S. 3)
in Übereinstimmung gebracht werden können,
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dass es sodann nicht nachvollziehbar ist, dass sich die Beschwerde-
führerin nach dem geltend gemachten Vorfall aus Angst bei ihrer
Freundin versteckt habe (A 1, S.4 f.), indessen bis zu ihrer Ausreise of-
fenbar normal ihrer Arbeit als Lehrerin an der Schule Nr. 23 nachge-
gangen sei (vgl. A 13, S. 3),
dass letztere Aussage ferner in klarem Widerspruch zur Angabe bei
der Erstanhörung steht, wonach sie bis Ende 2007 als Lehrerin gear-
beitet habe (A 1, S. 2),
dass es der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe nicht ge-
lingt, Hinweise auf eine Verfolgung zu substanziieren, beziehungswei-
se die Widersprüche in ihren Aussagen aufzulösen, enthält sie sich
doch dazu einer konkreten Stellungnahme und begnügt sich mit einer
knappen Wiederholung des zur Begründung des Asylgesuchs geltend
gemachten Sachverhalts,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Vermutung
fehlender Verfolgung in ihrem Heimatland zu widerlegen,
dass das BFM demnach im Ergebnis zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zu-
mutbar ist,
dass sich in dieser Hinsicht den Akten ausreichende Garantien ent-
nehmen lassen, wonach die Beschwerdeführerin im Falle einer Rück-
kehr in den Heimatstaat nicht in eine existenzbedrohende Situation ge-
riete, zumal sie über eine ausreichende Bildung und über Berufserfah-
rung verfügt (vgl. A1, S. 3),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Die Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Rudolf Raemy
Versand:
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