B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-558/2018
Ur t e i l vom 2 3 . Feb r ua r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Angola,
vertreten durch Alfred Wa Mwanza,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerungsbeschwerde / N (…).
E-558/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. April 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 13. April 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen zur Person befragt.
B.
Am 28. März 2016 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
die Vorinstanz über die Mandatsübernahme, wies sich mit einer Vollmacht
aus und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Dieses Schreiben
blieb unbeantwortet.
C.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer
erneut bei der Vorrinstanz nach dem Stand seines Asylverfahrens und wies
darauf hin, dass er bis zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht zu einer vertief-
ten Anhörung eingeladen worden sei. Auch dieses Schreiben blieb unbe-
antwortet.
D.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und be-
antragt sinngemäss, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM
zu lange dauere. Das SEM sei anzuweisen, ihn zu einer Anhörung einzu-
laden und das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung abzuschliessen. In
prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz
zur Vernehmlassung ein.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2018 die
Abweisung der Beschwerde. Vorab entschuldigt sie sich für die lange
Dauer des Verfahrens und das Nichtbeantworten der beiden Anfragen. So-
dann wies sie auf die Zunahme der Asylgesuche in den vergangenen Jah-
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ren hin und führt an, das Dossier des Beschwerdeführers sei aufgrund sei-
ner zwei Gesuche um Kantonswechsel stets zwischen den einzelnen Stel-
len zirkuliert. Schliesslich wies sie darauf hin, dass für den 26. Februar
2018 eine Anhörung geplant gewesen sei.
G.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2018
zur Kenntnisnahme zugestellt.
H.
Mit undatierter Eingabe (Eingang Gericht: 9. Februar 2018) reichte der Be-
schwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 26. Januar 2018 sowie eine
Honorarnote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Ver-
weigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Be-
schwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine
ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde ge-
führt werden (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der
vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m. H.). Da der
Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht,
ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
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1.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfü-
gung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG).
Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine be-
stimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten An-
lass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde,
darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Be-
schwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen
ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem
Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde
ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen
innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben
(BVGE 2008/15; MARKUS MÜLLER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; RENÉ RHI-
NOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE
BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., 2010, Rz. 1606).
Die Vorinstanz antwortete auf das erste Ersuchen des Beschwerdeführers
um Mitteilung des Verfahrensstandes vom 28. März 2016 nicht. Am
21. Juni 2017 bat der Beschwerdeführer erneut um Fortführung seines
Asylverfahrens, aber auch dieses Schreiben blieb unbeachtet. Nachdem
die Vorinstanz in den folgenden Monaten weder eine Anhörung durchführte
noch eine Einladung für eine solche erliess, durfte der Beschwerdeführer
nach Treu und Glauben annehmen, dass die Vorinstanz vorderhand nicht
tätig wird.
1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht ein-
gereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzu-
treten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf
die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im
konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen
an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit,
den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere hat
sich das Gericht jeglicher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte
Entscheid inhaltlich ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von
speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entschei-
den darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise
Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.1.2 m.w.H.).
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3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(sog. Beschleunigungsgebot).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei
einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde
nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch
als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfah-
rens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der
Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die
Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. MARKUS MÜLLER, a.a.O., Rz. 6 zu
Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Be-
hörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das
Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personal-
mangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl.
BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungs-
fristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer
zu berücksichtigen.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden
innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den
Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanz-
lich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung
zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2 AsylG).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der von der Vorinstanz
getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, ebenso der
nach wie vor hohen Pendenzenzahl. Dennoch ist es unvermeidbar und
auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren länger dauern und nicht in-
nerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen
werden können. Vorliegend indes nicht. Der Beschwerdeführer hat am
6. April 2015 um Asyl nachgesucht und wurde eine Woche später summa-
risch zur Person befragt. Rund zwei Jahre später, am 30. Januar 2017,
wurde die von ihm eingereichte Wählerkarte auf Fälschungsmerkmale
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überprüft. Es folgten keine weiteren Instruktionsmassnahmen seitens der
Vorinstanz. Im Gegenteil blieben, sowohl die Anfrage vom 28. März 2016
als auch diejenige vom 21. Juni 2017 betreffend den aktuellen Verfahrens-
stand, verbunden mit dem Ersuchen um eine Anhörung, seitens der Vor-
instanz unbeantwortet und ohne Folgen. Zwar trifft es zu, dass der Be-
schwerdeführer am 6. Februar 2017 und 17. Mai 2017 bei der Vorinstanz
je ein Gesuch um Kantonswechsel eingereicht hat. Zu diesem Zeitpunkt
hielt er sich indes bereits rund zwei Jahre in der Schweiz auf. Insoweit ver-
mag die Vorinstanz aus diesem Einwand in der Vernehmlassung nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten. Vielmehr ist festzustellen, dass die Vorinstanz
weiter untätig blieb. Soweit sie in der Vernehmlassung schliesslich aus-
führt, für den 26. Februar 2018 sei eine Anhörung geplant gewesen, lassen
sich den Akten dafür keine Anhaltspunkte entnehmen. Weder findet sich
eine entsprechende Planungsnotiz noch eine Einladung zu einer Anhö-
rung. Damit ist festzustellen, dass seit Einreichung des Asylgesuchs 34
Monate vergangen sind, ohne dass der Beschwerdeführer zu den Asyl-
gründen angehört wurde.
4.3 Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz somit knapp
drei Jahre untätig geblieben. Eine Nichtbehandlung während einer solch
langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grund-
sätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist so-
mit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zu-
rück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 6. April 2015 beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfü-
gung zuzuführen.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, konkrete Amtshandlungen
auf Rechtsverzögerungsbeschwerde hin anzuordnen. Dem Begehren des
Beschwerdeführers auf Anweisung der Vorinstanz, ihn unverzüglich zu ei-
ner Anhörung vorzuladen, kann daher nur insoweit entsprochen werden,
als die verbindliche Weisung zur beförderlichen Behandlung des Asylge-
suchs ergeht.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
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Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 gewährte un-
entgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos geworden.
7.
7.1 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.2 Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 630.– ein-
gereicht. Diese erscheint insgesamt als zu hoch und ist demnach gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren angemessen zu kür-
zen (Art. 9–13 VGKE). Insgesamt ist dem Beschwerdeführer zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 400.– (inkl. Auslagen) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfah-
ren vor dem SEM zu lange dauert.
2.
Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers be-
förderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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