B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5582/2016
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
Albanien
c/o (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. September 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die albanischstämmigen Beschwerdeführenden eigenen Angaben
zufolge ihr Heimatland am (…) Juli 2016 verliessen und gleichentags in die
Schweiz einreisten, wo sie am 25. Juli 2016 um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 (Eltern) angaben, sie seien beide
taubstumm, und am 11. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel ihre Kurzbefragungen und am 6. September (Beschwerdefüh-
rer 3) respektive 7. September 2016 (Beschwerdeführende 1 und 2) die
Anhörungen zu den Asylgründen durchgeführt wurden, bei den Beschwer-
deführenden 1 und 2 jeweils unter Mitwirkung einer die Gebärdensprache
beherrschenden Dolmetscherin sowie einer Kulturvermittlerin,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung der Asylgesuche einer-
seits ihre schwierige wirtschaftliche Situation im Heimatland geltend mach-
ten und andererseits darauf hinwiesen, dass der (…)-jährige Beschwerde-
führer 3 an einer schweren Nierenkrankheit leide, deren Behandlung in Al-
banien – auch aus finanziellen Gründen – nicht möglich gewesen sei,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 7. September 2016 – gleichentags unter Mitwirkung der Kulturvermitt-
lerin und eines Gebärdendolmetschers eröffnet – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den geltend
gemachten wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Gründen
handle es sich nicht um Asylgründe im Sinn des Gesetzes und die Nieren-
probleme des Beschwerdeführers 3 könnten (weiterhin) in Albanien behan-
delt werden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. September 2016 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die Verfügung sei aufzuhe-
ben und sie seien als Flüchtlinge vorläufig in der Schweiz aufzunehmen
(eventuell sei das Verfahren zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen),
dass in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wurde, die schwere
Erkrankung des Beschwerdeführers 3 sei in Albanien nicht behandelbar
und der Vollzug der Wegweisung würde für diesen eine tödliche Gefahr
darstellen, und die Beschwerdeführenden auf eine Länderanalyse der
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Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. Februar 2013 verwiesen
sowie die Kopie eines (bereits bei den Vorakten liegenden) Berichts des
(…)spitals (…) vom 10. August 2016 zu den Akten reichten,
dass das SEM dem Gericht in der Folge ein ärztliches Zeugnis des (…)spi-
tals (…) vom 9. September 2016 übermittelte, gemäss welchem der Be-
schwerdeführer 3 regelmässige Hämodialysen benötige und auch für eine
Nierentransplantation qualifiziert sei, welche "sicherlich die beste, aber
nicht die einzig mögliche Therapieform" darstelle, weshalb "keine medizi-
nisch-dringliche Indikation für eine Nierentransplantation" bestehe,
und das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführenden die eigentliche Abweisung des Asyl-
gesuchs in ihrem Rechtsmittel nicht angefochten haben und die diesbe-
zügliche Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung somit in Rechts-
kraft erwachsen ist,
dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass es sich bei den vorgebrach-
ten wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Gründen nicht um
flüchtlingsrechtlich relevant motivierte Asylgründe im Sinn von Art. 3 Abs. 1
AsylG handelt, was von den Beschwerdeführenden – die auf die Anfech-
tung des Asylpunkts verzichtet haben – nicht bestritten wird,
dass das SEM ausserdem darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerde-
führenden ihre Lebensverhältnisse in Albanien krass widersprüchlich dar-
gestellt haben (vgl. angefochtene Verfügung S. 3),
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dass nach Durchsicht der sechs Anhörungsprotokolle in der Tat festzustel-
len ist, dass sie praktisch jeden Aspekt ihrer Lebensumstände vor der Aus-
reise (insbesondere Wohnsituation, familiäre Verhältnisse, Erwerbssitua-
tion des Beschwerdeführers 1, Dauer und Umstände der medizinischen
Behandlung des Beschwerdeführers 3) ungereimt dargestellt haben,
dass die bei den Anhörungen mitwirkende Hilfswerksvertretung in ihren Be-
richten zu den Anhörungen der taubstummen Beschwerdeführenden 1
und 2 zwar ausführte, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass einige
der (überdurchschnittlich vielen) Widersprüche auf Kommunikationsprob-
leme zurückzuführen seien (vgl. die jeweiligen Anhänge der beiden Proto-
kolle),
dass indessen auch der – uneingeschränkt hörende und sprechende – Be-
schwerdeführer 3 sich in krasse Aussagewidersprüche verwickelt hat,
dass er in der BzP beispielsweise explizit angab, er habe keine Geschwis-
ter, er in der Anhörung jedoch zu Protokoll gab, seine (hörende) Schwester
D._______ sei (…)-jährig und lebe und arbeite in Tirana, während sein (hö-
render) Bruder E._______ (…) Jahre alt sei und mit ihnen (Beschwerde-
führende 1–3) im Haus des Onkels gelebt habe, wo sie sich in den letzten
14 Jahren vor der Ausreise gemeinsam aufgehalten hätten (vgl. Protokoll
BzP S. 4, Protokoll Anhörung S. 5 f.),
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 auf Vorhalt der Aussage ihres Soh-
nes hin bezeichnenderweise zunächst ausdrücklich bestritten, weitere leib-
liche Kinder zu haben, dies in der Beschwerde nun aber eingestanden wird
(vgl. Rechtsmittel S. 4),
dass der Beschwerdeführer 3 auf den Vorhalt der Angaben seiner Eltern,
die zu Protokoll gegeben hatten, sie hätten in den Jahren vor der Ausreise
alleine und ohne finanzielle Unterstützung von Verwandten in einem "Zelt"
gehaust, zunächst zu Protokoll gab, diese Aussage sei zutreffend, um
gleich darauf wieder zur Version des Aufenthalts beim Onkel zurückzukeh-
ren (vgl. Protokoll Anhörung S. 7),
dass der Beschwerdeführer 3 in der BzP weiter angab, er sei in Albanien
"drei Mal die Woche. Und das seit zwei Jahren" mit einer Dialyse behandelt
worden, er in der Anhörung demgegenüber zweimal zu Protokoll gab, er
sei nur drei Monate lang Dialysepatient gewesen (vgl. Protokoll BzP S. 4,
Protokoll Anhörung S. 2 und 3),
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dass es ihm auch nicht gelang, diese Widersprüchlichkeit auf Vorhalt hin
plausibel zu erklären (vgl. Protokoll Anhörung S. 3 f.),
dass der Beschwerdeführer 3 zu Protokoll gab, sein Vater habe in den letz-
ten neun oder zehn Jahren als (…)arbeiter in F._______ gearbeitet, wo er
bei seinem Arbeitgeber habe wohnen können, und der Vater diese Er-
werbstätigkeit bis etwa drei Tage vor der Ausreise ausgeübt habe (vgl. Pro-
tokoll, Anhörung S. 4),
dass der Beschwerdeführer 1 hingegen zu Protokoll gegeben hatte, er
habe zuletzt im Jahr 1984 eine bezahlte Erwerbstätigkeit ausgeübt und
seither nur noch im Garten etwas gepflanzt und ab und zu gebettelt (vgl.
Protokoll Anhörung Beschwerdeführer 1 S. 4 f.), was von seiner Frau im
Wesentlichen bestätigt wurde (vgl. Protokoll Anhörung Beschwerdeführe-
rin 2 S. 6)
dass der Erklärungsversuch in der Beschwerde, man habe dem Sohn aus
Scham verschwiegen, dass der Vater betteln gegangen sei (vgl. Rechts-
mittel S. 4), offenkundig nicht zu überzeugen vermag,
dass das gesamte Aussageverhalten der Beschwerdeführenden auch un-
ter Berücksichtigung allfälliger Verständigungsschwierigkeiten nur den
Schluss zulässt, dass sie ihre konkreten Lebensumstände in Albanien zu
verschleiern und – in teilweise seltsam anmutender Weise – schlechter als
in Wirklichkeit darzustellen versuchen,
dass ein solches prozessuales Verhalten als Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht zu werten ist und keinen Schutz verdient,
dass das SEM zu Recht diesen Vorbringen auch die Glaubhaftigkeit abge-
sprochen und festgestellt hat, es sei den Beschwerdeführenden nicht ge-
lungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsu-
chenden mit gesundheitlichen Problemen nur unter ganz aussergewöhnli-
chen Umstände einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f. und 2009/2 E. 9.1.3, m.w.H.), die hier offen-
sichtlich nicht gegeben sind,
dass demnach keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunfts-
staat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
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gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu den Schutz-
bestimmungen der EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Albanien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass Gründe medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemei-
nen oder nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechende
Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs nicht zu bewirken vermögen, sondern hiervon erst dann auszugehen
wäre, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine dras-
tische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE
2009/2 E. 9.3.2 S. 21),
dass sich das Gericht nach Durchsicht der eingereichten medizinischen
Berichte den überzeugenden Ausführungen des SEM zur weiteren Behan-
delbarkeit der Nierenprobleme des Beschwerdeführers 3 im Heimatland
und zur Möglichkeit der Inanspruchnahme des offensichtlich bestehenden
familiären Beziehungsnetzes in Albanien (vgl. angefochtene Verfügung
S. 3 f.) vollumfänglich anschliesst,
dass es den Beschwerdeführenden nach dem oben Gesagten nicht gelun-
gen ist darzutun, dass sie bei einer Rückkehr nach Albanien aus wirtschaft-
lichen und/oder medizinischen Gründen in eine existenzielle Notlage gera-
ten würden und der Vollzug der Wegweisung sie eine Gefährdung im Sinn
von Art. 83 Abs. 4 AuG aussetzen würde,
dass das SEM in diesem Zusammenhang zu Recht auch auf die Möglich-
keit hingewiesen hat, medizinische Rückkehrhilfe im Sinn von Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu beantra-
gen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4),
dass die medizinische Situation respektive die körperlichen Behinderungen
der Beschwerdeführenden 1 und 2 dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls
nicht entgegenstehen und sich dieser damit als zumutbar erweist,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten auch der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug
der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist und offensichtlich keine
Veranlassung für die eventualiter beantragte Rückweisung des Verfahrens
besteht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem di-
rekten Entscheid in der Sache gegenstandslos wird und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – ungeachtet der Tatsa-
che, dass prozessuale Bedürftigkeit weder belegt noch behauptet wird –
schon wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (vgl. Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: