B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5582/2019
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
amtlich verbeiständet durch MLaw Ruedy Bollack,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren zwei minderjährigen Kindern am
24. Juli 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass am 30. Juli 2019 das Protokoll der Personalienaufnahme erstellt und
am 4. Oktober 2019 die "Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG [SR
142.31] / Anhörung nach Art. 29 AsylG" stattfand,
dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie habe
mit ihrer Familie in Mazar-e Sharif gelebt,
dass ihre älteste Tochter B._______ im Alter von 12 Jahren einem Mann
namens C._______ gefallen und er sie habe zur Frau nehmen wollen,
dass sie wegen des jungen Alters der Tochter eigentlich nicht einverstan-
den gewesen sei, es jedoch aus Angst vor der einflussreichen Familie von
C._______ nicht gewagt habe, das Eheangebot abzulehnen, der Ehemann
der Beschwerdeführerin aber eine dreijährige Verlobungszeit verlangt
habe,
dass nach Ablauf dieser drei Jahre die Ehe geschlossen worden sei,
C._______ die Tochter jedoch schlecht behandelt und geschlagen habe,
dass das Paar im Jahr 2015 Afghanistan verlassen und nach Norwegen
gelangt sei, wo C._______ seine Gewalttätigkeiten gegenüber der Tochter
fortgeführt habe,
dass die norwegischen Behörden daraufhin die Tochter B._______ von
C._______ getrennt und in Sicherheit gebracht hätten, worauf C._______
die Beschwerdeführerin und ihre Familie in Afghanistan kontaktiert und ver-
langt habe, sie sollten die Tochter zur Rückkehr bewegen,
dass die Tochter sich jedoch geweigert habe, worauf die Familie von
C._______ auf ihre Familie in Afghanistan Druck ausgeübt habe,
dass besonders ein Bruder von C._______ – ein "Kommandant" in der Hei-
matregion – sie bedroht und beispielsweise die Entführung und Vergewal-
tigung ihrer jüngeren Tochter angedroht habe,
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dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie es aufgrund der grossen
Macht der Familie von C._______ nicht in Betracht gezogen hätten, be-
hördlich gegen diese vorzugehen,
dass nach etwa zwei Jahren der Ehemann der Beschwerdeführerin ent-
führt und von C._______ Bruder schwer misshandelt worden sei, worauf
jener der Familie der Beschwerdeführerin das Ultimatum gestellt habe, die
Tochter innerhalb eines Monats zur Rückkehr zu C._______ zu bewegen,
dass dies nicht möglich gewesen sei, weshalb die Beschwerdeführerin Af-
ghanistan aus Angst vor weiteren Übergriffen verlassen und ihrem Mann
und den Kindern illegal in den Iran gereist sei,
dass unterwegs ihr jüngstes Kind mit der ebenfalls mitreisenden Schwäge-
rin von den iranischen Behörden erwischt und nach Afghanistan zurückge-
führt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin für sich und die beiden Kinder D._______
und E._______ die Tazkira, Kopien ihres Reisepasses, des Reisepasses
ihres Ehemannes und des Sohnes (die in F._______ zurückgeblieben
seien) sowie eine Heiratsurkunde zu den vorinstanzlichen Akten reichte,
dass das SEM am 5. September 2019 ein zuvor eingeleitetes Dublin-
Verfahren beendete und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren
aufnahm,
dass am 11. Oktober Juli 2019 der beigeordneten Rechtsvertretung vom
SEM der Verfügungsentwurf zur Stellungnahme vorgelegt wurde,
dass der Rechtsbeistand seine Stellungnahme zum Entscheidentwurf am
14. Oktober 2019 beim SEM einreichte,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und der Kinder mit
(am selben Tag eröffneter) Verfügung vom 15. Oktober 2019 ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete,
dass das SEM zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen an-
führte, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
24. Oktober 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es seien die Dispositiv-
ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 15. Oktober 2019 aufzuheben, sie sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter
seien die Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung, insbe-
sondere der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, bean-
tragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
25. Oktober 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1
AsylG),
dass der Instruktionsrichter am 29. Oktober 2019 den Eingang des Rechts-
mittels bestätigte und verfügte, die – bereits vorläufig aufgenommene –
Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass dem Rechtsmittel vom 24. Oktober 2019 nicht mit genügender Sicher-
heit entnommen werden kann, ob sich die darin formulierten Rechtsbegeh-
ren auch auf die (von der Verfügung vom 15. Oktober 2019 ebenfalls be-
rührten) Kinder D._______ und E._______ beziehen, diese Frage auf-
grund der nachfolgenden Erwägungen aber letztlich offenbleiben kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken, und den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), diese dann glaubhaft gemacht ist,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind,
wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Er-
kenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den
Anforderungen von Art. 3 AsylG zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
nicht genügen,
dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht in Frage ge-
stellt hat und für das Gericht keine Veranlassung zu einer anderen Ein-
schätzung besteht,
dass betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft vorab auf die Erwä-
gungen des SEM verwiesen werden und festgehalten werden kann, dass
die Beschwerdeführerin dieser mit ihren Vorbringen im Rechtsmittel nichts
Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag,
dass sich insbesondere die Ausführungen betreffend die geschlechterspe-
zifische Verfolgung respektive der Hinweis auf die entsprechende Recht-
sprechung als nicht stichhaltig erweisen, zumal die vorliegend geschilder-
ten Gewaltübergriffe die sich in Norwegen als anerkannte Flüchtlingsfrau
aufhaltende Tochter B._______ betroffen haben, während die Beschwer-
deführerin keine eigene, individuell erlebte Verfolgung aufgrund des Ge-
schlechts geltend gemacht hat,
dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch nicht
von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung ausgegangen
werden kann, weil den geschilderten Bedrohungen und Übergriffen die Fa-
milienmitglieder keine der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Verfol-
gungsmotive zugrunde lagen, sondern es sich um Nachteile kriminellen
Charakters und damit um strafrechtlich relevante Tatbestände handelte,
dass die Familienmitglieder nicht Opfer frauenspezifischer Nachteile, son-
dern krimineller Handlungen waren, wenngleich Letztere allenfalls mit dem
Ziel der Ermöglichung einer weiteren geschlechtsspezifischen Verfolgung
der Tochter / Schwester B._______ vorgenommen worden sind,
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dass die Richtigkeit dieser Unterscheidung auch dadurch verdeutlicht wird,
dass das einzige Mitglied der in Afghanistan verbliebenen Ursprungsfamilie
von B._______, dem in diesem Zusammenhang ernsthafte Nachteile nicht
nur angedroht sondern zugefügt wurden, nämlich ihr Vater, männlichen Ge-
schlechts war,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat,
dass bei dieser Sach- und Rechtslage auch keine Veranlassung besteht,
die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie
dies eventualiter beantragt worden ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM in seiner Verfügung 15. Oktober 2019 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder) angeordnet hat, weshalb
sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensgang das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung – ungeachtet der Frage der prozessualen Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführerin – abzuweisen ist, weil die Rechtsbe-
gehren als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren
sind,
dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vor-
liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird,
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dass nach dem Gesagten die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: