B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5583/2012
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 – eröffnet am 17. Ok-
tober 2012 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 24. August 2012 ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Oktober 2012
(Poststempel vom 24. Oktober 2012) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen, ausserdem
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchen,
dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2012 feststell-
te, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und über die Verfahrensanträge werde zu einem spä-
teren Zeitpunkt entschieden,
und erwägt,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese
in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge-
richt (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der summarischen Befragung vom
31. August 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 6. September 2012
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sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst,
Sachverhaltszusammenfassung S. 2),
dass die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung unangefochten
geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind,
dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung der Beschwer-
deführenden im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements keine Anwendung findet und aufgrund der Akten keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die
den Beschwerdeführenden in Serbien drohen,
dass aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Akten auch nicht
ersichtlich wird, inwiefern der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der
Wegweisung anderweitig Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen
sein könnte,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der zu beach-
tenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich beurteilt hat,
dass an dieser Beurteilung auch die von der Beschwerdeführerin
A._______ vorgebrachte Behauptung, sie habe aus Angst um ihre Kinder
keiner geregelten Arbeit nachgehen können, und der Umstand, wonach
diese erkrankt seien, nichts zu ändern vermögen,
dass aus den Akten keine Anhaltspunkte hervorgehen, die Kinder würden
an einer ernsthaften Krankheit leiden, die in ihrem Heimatland nicht be-
handelt werden könnte,
dass auch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden seien
dort aufgrund des angeblich fehlenden familiären Beziehungsnetzes einer
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, zufolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
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dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde demnach ohne Durch-
führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im
einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung einer zweiten Richterin ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde als
aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Migra-
tionsamt des Kantons D._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: