B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5583/2017
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libyen,
vertreten durch Adriana Romer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid;
Verfügung des SEM vom 14. September 2017 / N (…).
E-5583/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 2. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Aufgrund eines Treffers in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ersuchte die Vorinstanz am 7. November 2016 die
italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen sich
innert Frist nicht vernehmen, weshalb die Vorinstanz ihnen am 30. Januar
2017 mitteilte, dass sie Italien als zuständigen Dublin-Staat betrachte.
C.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 und 20. Dezember 2016 reichte
der Beschwerdeführer drei Arztberichte des Universitätsspitals Basel vom
11. Oktober 2016 respektive zwei vom 25. Oktober 2016 sowie einen Arzt-
bericht des Universitätsspitals Bern vom 12. Dezember 2016 ein. In den
Arztberichten ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer
Fraktur des linken Oberschenkels an chronischen Knieschmerzen leide
und deswegen am Universitätsspital Basel in Behandlung sei. Zudem leide
er an einer posttraumatischen Belastungsstörung; am 20. Oktober 2016
habe er aus Sorge über eine Ausschaffung einen Suizidversuch unternom-
men.
D.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
E.
An den Ausreisegesprächen vom 13. März 2017 und 12. April 2017 gab
der Beschwerdeführer an, er habe keine Einwände gegen eine Rückschaf-
fung nach Italien im Mai 2017. Das genaue Datum der Rückschaffung, der
17. Mai 2017, wurde dem Beschwerdeführer Anfang Mai 2017 mitgeteilt.
F.
Nach einem Suizidversuch verfügte der zuständige Arzt der Universitären
E-5583/2017
Seite 3
Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) die fürsorgerische Unterbringung des
Beschwerdeführers vom 8.-10. Mai 2017.
G.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 an Bundesrätin Simonetta Sommaruga
teilte die Katholische Kirche Region Bern mit, die Pfarrei Guthirt Ostermun-
digen gewähre dem Beschwerdeführer seit dem 16. Mai 2017 ein „stilles
Kirchenasyl“ und ersuche um einen Selbsteintritt der Schweiz. Das Schrei-
ben ging am 17. Mai 2017 bei der Vorinstanz ein.
H.
Mit Fax vom 17. Mai 2017 benachrichtigte der Migrationsdienst des Kan-
tons Bern die Vorinstanz, der Beschwerdeführer gelte seit dem 17. Mai
2017 als vermisst. Es werde darum gebeten, bei den italienischen Behör-
den eine Fristverlängerung zu beantragen. Gleichentags informierte die
Vorinstanz die italienischen Behörden, die heutige Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Italien finde nicht statt, da der Beschwerdeführer
untergetaucht sei. Zudem ersuchte sie um eine Verlängerung der Überstel-
lungsfrist auf 18 Monate.
I.
Am 8. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Ge-
such um Erlass einer Feststellungsverfügung ein, in welcher festzuhalten
sei, dass die Schweiz aufgrund der abgelaufenen Überstellungsfrist für die
Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Mit Schreiben vom
11. Juli 2017 antwortete die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den
Flug nach Italien nicht angetreten und gelte seit dem 17. Mai 2017 als ver-
schwunden, weshalb die Überstellungsfrist verlängert worden sei. Die Zu-
ständigkeit für das Asylverfahren sei nicht auf die Schweiz übergegangen.
J.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 teilte die Pfarrei Guthirt Ostermundigen
der Bundesrätin Simonetta Sommaruga mit, die sechsmonatige Dublin-
Überstellungsfrist sei am 8. Juli 2017 abgelaufen. Sie gehe davon aus, die
Schweiz sei trotz Verlängerung der Überstellungsfrist für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig. Das Kirchenasyl sei daher am 19. Juli 2017
beendet worden; der Beschwerdeführer befinde sich wieder in der regulä-
ren Unterkunft.
E-5583/2017
Seite 4
K.
Am 27. und 18. Juli 2017 befand sich der Beschwerdeführer zur stationä-
ren Behandlung in der Klinik der UPD.
L.
Mit Urteil vom 28. Juli 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Schreiben der Vorinstanz
vom 11. Juli 2017 mangels Feststellungsinteresses nicht ein
(E-3949/2017).
M.
Am 7. August 2017 unternahm der Beschwerdeführer einen Suizidversuch
mittels Tabletten und wurde im Notfallzentrum des UPD behandelt.
N.
Am 8. August 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungs-
gesuch bei der Vorinstanz ein. Die Zuständigkeit für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei infolge Ablaufs der Überstellungs-
frist auf die Schweiz übergegangen. Er leide an schweren psychischen und
körperlichen Beschwerden, weshalb Art. 3 EMRK zu prüfen sei und er ei-
nen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beantrage.
Der Beschwerdeführer reichte zwei Berichte des Universitären Notfallzent-
rums der UPD vom 26. Juli 2017 und vom 7. August 2017, einen Zwischen-
bericht der UPD (inkl. Bericht der „Narrative Exposure Therapy“) vom
2. August 2017, einen Mailverkehr zwischen dem Migrationsdienst des
Kantons Bern und dem Chefsekretariat der Orthopädie vom 13. April 2017
sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
O.
Mit Schreiben vom 1. September 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er
befinde sich seit dem 21. August 2017 freiwillig in stationärer Behandlung
der Klinik der UPD, weil er erfahren habe, dass mehrere Familienmitglieder
durch den Islamischen Staat getötet worden seien. Der Beschwerdeführer
wurde am 5. September 2017 aus der Klinik entlassen.
P.
Mit Verfügung vom 14. September 2017 wies die Vorinstanz das Wieder-
erwägungsgesuch ab, soweit darauf einzutreten war, stellte die Rechtskraft
und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 23. Januar 2017 fest, hob die
Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung auf und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
E-5583/2017
Seite 5
Q.
Am 18. September 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des
Notfallzentrums der UPD vom 21. August 2017 ein.
R.
Mit Eingabe vom 29. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Beschwerde
sei gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 14. September
2017 sei aufzuheben. Die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2017
sei ebenfalls aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchfüh-
rung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei festzustellen. Eventu-
aliter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 14. September 2017 aufzuhe-
ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuwei-
sen, den Sachverhalt vollumfänglich zu erstellen, zu würdigen und in der
Sache neu zu entscheiden. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Frist
zur Überstellung unter Dublin-III-VO am 17. Mai 2017 um sechs Monate
(bis 17. November 2017) verlängert werde. Es sei dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person der Un-
terzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Der Be-
schwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme umgehend die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren.
Der Beschwerdeführer reichte einen Bericht des Spital Tiefenau vom
30. August 2017 sowie weitere, bereits eingereichte Berichte ein.
S.
Mit Vollzugsstopp vom 9. Oktober 2017 setzte der Instruktionsrichter den
Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]). Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
E-5583/2017
Seite 6
Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwal-
tungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-
instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes
schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfah-
ren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
2.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
2.3 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde-
führers eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen,
ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwä-
gungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 23. Ja-
nuar 2017 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende
Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
3.
3.1 Die Vorinstanz führt im Wiedererwägungsentscheid aus, die Verlänge-
rung der Überstellungsfrist auf 18 Monate sei rechtens gewesen. Die Zu-
ständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens liege nach wie vor bei Ita-
E-5583/2017
Seite 7
lien. Zum Zeitpunkt der Verlängerung der Überstellungsfrist sei ihr der Auf-
enthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt gewesen. Dass sein Auf-
enthaltsort später bekannt gewesen sei, ändere nichts an der Tatsache,
dass er sich dem geplanten Vollzug der Wegweisung wissentlich und wil-
lentlich entzogen beziehungsweise mit seinem Weggang ins Kirchenasyl
eine Vollzugshandlung der kantonalen Behörden vorsätzlich vereitelt und
damit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kirchgemeinderat Guthirt
Ostermundigen habe ihm Mitte Mai 2017 ein „stilles Kirchenasyl“ gewährt.
Sein neuer Aufenthaltsort sei der Vorinstanz und den kantonalen Behörden
mit Schreiben vom 16. Mai 2017 umgehend mitgeteilt worden. Zudem habe
er erfolglos versucht, die bisherige Unterkunft darüber zu informieren. Sein
Aufenthaltsort sei den Behörden jederzeit bekannt gewesen. Er sei des-
halb nicht „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gewesen,
weshalb eine Verlängerung der Überstellungsfrist nicht angezeigt gewesen
sei. Die Frist für seine Überstellung sei demnach am 8. Juli 2017 abgelau-
fen und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens sei auf
die Schweiz übergegangen.
3.3
3.3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Bestimmungen zur Überstellungsfrist
in der Dublin-III-VO den Charakter von Normen haben, die „self-executing“
sind (vgl. BVGE 2015/19). Der Beschwerdeführer kann sich somit auf eine
Verletzung der Bestimmung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen.
3.3.2 Wird die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-
VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zustän-
dige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der
asylsuchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den er-
suchenden Mitgliedstaat über. Die Überstellungsfrist kann höchstens auf
ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftie-
rung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf
achtzehn Monate, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-
VO).
Unter den Begriff „flüchtig“ sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in de-
nen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die
Behörden des Staats, der die Überstellung durchführen will, nicht auffind-
bar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert. Ist die Person
einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen, un-
E-5583/2017
Seite 8
abhängig davon, ob sie wieder auftaucht (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/AN-
DREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, Art. 29 K12).
In Bezug auf das Kriterium „flüchtig sein“ ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2
Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort einer aus-
ländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Der Gesetz-
geber wollte asylsuchende Personen mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG davon
abhalten, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. PE-
TER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, 2. Aufl.,
2009, Rz. 9.38). Die besagte Bestimmung ist mit Blick auf Art. 8 AsylG zu
sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten
auferlegt. So sind diese unter anderem verpflichtet, sich den Behörden von
Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede
Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kan-
tons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Dem Er-
fordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entsprochen, wenn die mit dem
Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffen-
den Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zure-
chenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die
asylsuchende Person durchgehend unbekannten Aufenthalts oder ledig-
lich vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist, ist grundsätzlich ohne Re-
levanz. Nicht relevant ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug
direkt betraute Behörden Informationen über den Aufenthalt der betreffen-
den Person hatten. Ausschlaggebend ist die Pflicht der asylsuchenden
Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Ab-
wesenheit den Behörden zu melden; insbesondere, wenn der unmittelbar
bevorstehende Ablauf der Vollzugsfrist der betroffenen Person bekannt ge-
wesen sein muss (vgl. Urteil des BVGer E-1668/2010 vom 14. Februar
2011).
Die Pfarrei Guthirt Ostermundigen gewährte dem Beschwerdeführer vom
16. Mai 2017 bis zum 19. Juli 2017 „stilles Kirchenasyl“. „Kirchenasyl“ be-
deutet die vorübergehende Aufnahme von Asylsuchenden durch eine Pfar-
rei oder Kirchengemeinde zur Abwendung einer von den Gemeindemitglie-
dern als für die Schutzsuchenden an Leib und Leben bedrohlich angese-
henen Abschiebung. Es bezweckt grundsätzlich eine Wiederaufnahme
oder erneute Überprüfung des asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens
beziehungsweise eine Härtefallprüfung durch die dafür zuständigen staat-
lichen Behörden. Beim „stillen Kirchenasyl“ wird die Öffentlichkeit nicht
über das gewährte Kirchenasyl informiert. Das Kirchenasyl wird beendet,
wenn die Eröffnung eines (neuen) Asylverfahrens in der Schweiz erreicht
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Seite 9
worden ist. Wird keine Aufhebung der Ausschaffung erzielt, liegt die Ent-
scheidung über das weitere Vorgehen bei den Schutzsuchenden
(PUB_NL_2016-12_Grundsaetze-zum-Kirchenasyl.pdf >, abgerufen am
13.11.2017). Das Kirchenasyl ist rechtlich nicht geregelt. Die staatlichen
Behörden sehen in der Regel trotz der fehlenden rechtlichen Grundlage
von einem Eindringen in sakrale Räumlichkeiten ab (/schweiz/kirchenasyl-anwaeltin-der-schwaechsten-ld.10341 >,
abgerufen am 13.11.2017). Im März 2015 besetzten in Lausanne eine
Menschenrechtsgruppe und abgewiesene Asylsuchende eine reformierte
Kirche und zogen später in eine katholische Pfarrei. Der Pfarrer gewährte
ihnen Kirchenasyl; die Polizei respektierte den symbolischen Schutzraum
der Kirche und sah von einem Eingreifen ab. Ausnahmsweise räumte die
Polizei im Frühjahr 2016 die von Aktivisten und abgewiesenen Asylsuchen-
den besetzte Matthäuskirche in Basel, da die kantonalen Kirchenbehörden
dieses Vorgehen als Hausfriedensbruch bezeichneten (/kultur/gesellschaft-religion/kirchenasyl-schutz-fuer-asylsuchende-o-
der-rechtsbruch, abgerufen am 13.11.2017).
3.3.3 Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Verlängerung der Über-
stellungsfrist sei nicht zulässig gewesen, da sein Aufenthaltsort der Vor-
instanz jederzeit bekannt und er nicht „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2
Dublin-III-VO gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Verfügung der
Vorinstanz vom 23. Januar 2017 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Anschliessend wurden mit dem Beschwerdeführer zwei Ausreisegesprä-
che durchgeführt, in denen sich der Beschwerdeführer mit der Rückführung
nach Italien einverstanden erklärte. Anfangs Mai 2017 wurde dem Be-
schwerdeführer das Datum der Rückschaffung nach Italien, der 17. Mai
2017, mitgeteilt. Der Beschwerdeführer wusste demnach mit Sicherheit,
wann die Rückführung stattfinden und er sich den Behörden bereithalten
sollte. Aus einem Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons Bern an
die Vorinstanz vom 17. Mai 2017 ist ersichtlich, dass der Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Rückführung nicht bekannt war.
Zwar teilte er den Behörden umgehend seinen neuen Aufenthaltsort mit,
dies ändert aber nichts daran, dass er die Überstellung mit Antritt des „stil-
len Kirchenasyls“ vereitelt hat. Hinzukommt, dass die Vereitelung in voller
Absicht geschah. So führte die Pfarrei Guthirt im Schreiben vom 16. Mai
2017 aus, „das Team und der Kirchgemeinderat unserer Pfarrei entschie-
den sich gemeinsam für diese Notmassnahme [Anmerkung: stilles Kir-
chenasyl], weil eine Überstellung von Herrn A._______ nach Italien aus
unserer Sicht nach Rücksprache mit den involvierten Ärzten unzumutbar
E-5583/2017
Seite 10
ist“. Auch wenn der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers der Vorinstanz
nur kurzzeitig unbekannt war, so war der Beschwerdeführer aufgrund der
absichtlichen Vereitelung der Rückführung nach Italien und der damit in
grober Weise verletzten Mitwirkungspflicht dennoch „flüchtig“ im Sinne von
Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz
die Überstellungsfrist bereits am 17. Mai 2017 verlängern liess. Zwar hätte
die Vorinstanz zugegebenermassen mit einer Verlängerung zuwarten kön-
nen, da die Überstellungsfrist erst am 8. Juli 2017 endete. Die frühzeitige
Verlängerung der Überstellungsfrist ist dennoch vertretbar, da die Vo-
rinstanz aufgrund der Umstände davon ausgehen konnte, dass eine Rück-
führung des Beschwerdeführers nach Italien vor Ablauf der Überstellungs-
frist nicht durchführbar sein werde. So wird das Kirchenasyl erfahrungsge-
mäss solange aufrechterhalten, bis ein endgültiger Entscheid über die Auf-
nahme eines (neuen) Asylverfahrens vorliegt. Auch im vorliegenden Fall
war anzunehmen, dass das Kirchenasyl länger andauern würde, da sich
der Beschwerdeführer durch ein Schreiben der Bundesrätin Simonetta
Sommaruga vom 1. Juni 2017, in welchem sie ihn auf die fehlende rechtli-
che Grundlage des Kirchenasyls und die geltenden Rechtsgrundlagen hin-
wies, nicht zur Aufgabe des Kirchenasyls bewegen liess. Zudem war auf-
grund der vorherrschenden Praxis zu erwarten, dass die staatlichen Be-
hörden das von den Kirchenbehörden gewährte Kirchenasyl respektieren
und den Beschwerdeführer nicht unter Zwang aus dem kirchlichen Schutz-
raum abführen würden. Das gewährte Kirchenasyl wurde schliesslich mit
Schreiben des Kirchgemeinderats Ostermundigen vom 20. Juli 2017 für
beendet erklärt, also erst nach Ablauf der ursprünglichen Überstellungs-
frist. In Anbetracht dieser Umstände hat die Vorinstanz die Überstellungs-
frist zu Recht (vorzeitig) auf 18 Monate verlängert.
4.
4.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 8. August 2017 beruft sich der Be-
schwerdeführer auf eine wesentliche Veränderung der Sachlage seit der
Verfügung vom 23. Januar 2017, da sich seither sein Gesundheitszustand
massiv verschlechtert habe.
4.2 Es wurde festgestellt, dass Italien grundsätzlich für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist. Es bleibt daher
zu prüfen, ob sich die Sachlage seit der Verfügung vom 23. Januar 2017
wesentlich verändert hat, so dass heute allfällige Vollzugshindernisse vor-
liegen könnten, welche einen Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zur Folge hätten (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E-5583/2017
Seite 11
4.3 Die Vorinstanz begründet ihren Wiedererwägungsentscheid damit, sie
habe sich bereits in ihrer Verfügung vom 23. Januar 2017 ausführlich mit
der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinanderge-
setzt. Die Diagnosen „posttraumatische Belastungsstörung“, „längere de-
pressive Reaktion“, anteilige somatoforme Schmerzstörung“ und ein Sui-
zidversuch mit Schmerzmitteln sowie der damit verbundene Therapiebe-
darf seien zum Entscheidzeitpunkt bekannt gewesen und gewürdigt wor-
den. Den im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten medi-
zinischen Berichten seien keine massgeblich anderen Diagnosen bezie-
hungsweise Therapieempfehlungen zu entnehmen. Auch der Suizidver-
such vom 7. August 2017 und der stationäre Aufenthalt in der Klinik der
UPD würden kein grundsätzlich neues Zustandsbild ergeben. Der Um-
stand, dass die Rückführung des Beschwerdeführers möglicherweise zu
einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führe, ver-
möge noch keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Das italie-
nische Aufnahmesystem leide nicht an systemischen Mängeln. Es würden
keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerde-
führer im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existentielle Notlage ge-
raten könnte. Die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von
Art. 29. Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sei demnach nicht
angezeigt.
4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege in der Natur der psychi-
schen Erkrankung, dass das Ausmass der Erkrankung erst nach einer ge-
wissen Therapiedauer eingeschätzt werden könne. Gemäss dem medizi-
nischen Zwischenbericht vom 2. August 2017 leide er an einer schweren,
komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, was auf einen ungüns-
tigen Spontanverlauf mit geringen Selbstheilungschancen schliessen
lasse. Das Risiko des Übergangs in eine anhaltende Persönlichkeitsverän-
derung nach Extrembelastung sei ohne entsprechende Langzeittherapie
hoch. Nur dank einer engmaschigen Betreuung sei es knapp möglich, wei-
tere Suizidversuche abzuwenden. Aufgrund dieses Berichts sei im Falle
einer Überstellung mit einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlech-
terung seines Gesundheitszustandes zu rechnen, womit ein Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK vorliege, zumal gemäss einem Urteil des EuGH bei einer
Überstellung nicht nur die Transportfähigkeit, sondern auch alle erhebli-
chen und unumkehrbaren Folgen einer Überstellung berücksichtigt werden
müssten. Es sei daher geboten, dass die Schweiz von ihrem Selbsteintritts-
recht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch mache. Die Vorinstanz
beschränke sich auf pauschale Aussagen zu seinem Gesundheitszustand.
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Seite 12
Es sei unhaltbar, angesichts des erneuten Suizidversuches auf die gene-
relle, bereits bekannte Suizidgefahr zu verweisen. Zudem weise das italie-
nische Aufnahmesystem systemische Mängel auf.
4.5
4.5.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR).
Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand-
lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns-
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam-
mer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer unternahm seit seinem Aufenthalt in der Schweiz
drei Suizidversuche mittels Tabletten, war drei Mal kurzzeitig in stationärer
Behandlung und befindet sich in Therapie. Aufgrund dessen und der ein-
gereichten medizinischen Berichte ist von einer erheblichen psychischen
Erkrankung des Beschwerdeführers sowie von Beschwerden am linken
Bein auszugehen. Dies wird von der Vorinstanz nicht verkannt, wie sich
aus den Ausführungen der Verfügung vom 23. Januar 2017 und des Wie-
dererwägungsentscheides ergibt. Zwar wären gemäss Zwischenbericht
der UPD vom 2. August 2017 ein verfrühter Therapieabbruch sowie ein
Wechsel des therapeutischen Settings mit einer Gefahr eines massiven
Rückfalls verknüpft und eine Chronifizierung des psychiatrischen Stö-
rungsbilds könnte nicht ausgeschlossen werden, indes vermag dies nicht
eine Unzulässigkeit der Rückführung nach Italien im Sinne der aufgeführ-
ten Rechtsprechung zu rechtfertigen, zumal davon auszugehen ist, dass
dem Beschwerdeführer – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – in
Italien die Fortführung der nötigen Therapien offensteht. Es liegt somit
keine Verletzung von Art. 3 EMRK vor.
4.5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
E-5583/2017
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oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
4.5.3 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und
Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und
verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Be-
hörden indes bevorzugt behandelt. Zudem gehen sowohl das Bundesver-
waltungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) davon aus, dass Italien grundsätzlich über eine genügende medi-
zinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
739/2015 vom 25. Juni 2015 sowie Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz
vom 30. Juni 2015, Nr. 39350/13 § 36). Auch nehmen sich private Hilfsor-
ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an (vgl.
Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6). Sodann lie-
gen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen (vgl. EGMR: Entscheidungen Ali und andere
gegen Schweiz und Italien vom 4. Oktober 2016, 30474/14, § 33; N.A. und
andere gegen Dänemark vom 28. Juni 2016, 15636/16, § 27).
4.5.4 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforder-
liche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls
einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2
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Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Be-
schwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern
würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefoch-
ten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Be-
schwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgän-
gig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände in-
formieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz aus Rücksicht auf den labi-
len Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits für die nicht
durchgeführte Rückführung vom 17. Mai 2017 eine medizinische Beglei-
tung während des Fluges vorsah. Zudem informierte sie die italienischen
Behörden über seine gesundheitlichen Probleme und übermittelte entspre-
chende Arztberichte. Die Vorinstanz ist gehalten, diese Vorkehrungen so-
wie die Mitgabe der nötigen Medikamente im Sinne einer Erstversorgung
auch für die neuanzusetzende Rückführung anzuordnen. Sodann ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ein im Rahmen eines Dublin-
Verfahrens nach Italien Rückkehrender nach der Ankunft Beratung und Be-
treuung durch die an den Flughäfen Malpensa-Milano und Roma-Fiumicino
tätigen NGO erhalten kann. Für ihn stehen Betreuungsplätze in der ersten
Aufnahmestufe und Folgeunterbringung offen (vgl. Urteil des BVGer
D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 67 und 6.9). Bei Einhaltung der
genannten Überstellungsmodalitäten erweist sich die Überstellung des Be-
schwerdeführers als zulässig.
4.5.5 Was schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO – in Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht nicht
zwingend wahrzunehmen ist – betrifft, so ist sie nicht direkt, sondern nur in
Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1,
Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht an-
wendbar (BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem
Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsicht-
lich des Ermessensentscheides der Vorinstanz zu (vgl. BVGE 2015/9),
sondern es greift nur ein, wenn die Vorinstanz das ihr eingeräumte Ermes-
sen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit
Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall, da die Vorinstanz
die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in ihre Prüfung einbezogen
hat.
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5.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu
Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen
und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Beschwerdeführer ersucht um Erlass der Verfahrenskosten und um Bei-
ordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Da die Beschwerde nicht
von vornherein aussichtslos war und die Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers ausgewiesen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 65
Abs. 1 VwVG). Zudem ist das Gesuch um Beiordnung einer Rechtsvertre-
terin gutzuheissen, da der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Interes-
sen auf eine Rechtsvertreterin angewiesen war (vgl. Art. 65 Abs. 2 i.V.m.
Art. 110a Abs. 3 AsylG). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat
keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund
der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Ho-
norar für MLaw Adriana Romer auf Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen und MWST)
festzusetzen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
7.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. Oktober 2017 verfügte Vollzugs-
stopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
MLaw Adriana Romer wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädi-
gung von Fr. 1‘200.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner