B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5584/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Linda Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Alan Sangines,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. August 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 26. Juni 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 15. Juli 2015 wurde er zur Person befragt (BzP), am
16. Juli 2015 wurde er dem Kanton (…) zugewiesen. Am 31. März 2016
folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1
AsylG [SR 142.31]).
B.
Am 15. Juli 2015 meldete die Vorinstanz der zuständigen kantonalen Mig-
rationsbehörde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbeglei-
teten minderjährigen Asylsuchenden handle, und ersuchte sie darum, die
vorgesehenen Schutzmassnahmen unverzüglich einzuleiten und nach Er-
nennung den Namen der gesetzlichen Vertretung bekannt zu geben.
Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ernannte ihm die
zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Beistand.
C.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei ethnischer Tigre und habe seit seiner Geburt am
10. Juni 1999 in C._______ in Eritrea gelebt. Dort habe er die Koran-
Schule besucht und arabisch gelernt. Am 5. Januar 2015 habe er eine Vor-
ladung vom Militär erhalten, der er nicht nachgekommen sei. Sein Vater sei
im Militärdienst gewesen und habe eine Waffe zu Hause gehabt. Am
15. März 2015 habe er eine Patrone mitgenommen und diese im Freien
verbrannt. Danach seien Soldaten zu ihm gekommen, die ihn geschlagen
hätten. Schliesslich hätten sie ihn und einen beteiligten Freund mitgenom-
men, um sie ins Gefängnis zu bringen. Auf der Fahrt hätten er und sein
Freund aus dem Auto fliehen können. Er habe sich zwei Tage lang in den
Bergen versteckt und sei schliesslich nach Hause zurückgekehrt. Der Vater
habe ihm mitgeteilt, dass Soldaten vorbeigekommen seien und nach ihm
gefragt hätten. Deshalb habe der Vater entschieden, dass er das Land ver-
lassen müsse. Da ein Cousin seit zehn Jahren im Gefängnis sei, habe er
Angst vor Gefängnis und Militärdienst gehabt. Deshalb habe er am 10. Ap-
ril 2015 C._______ verlassen und sei mit einem Schlepper und einem wei-
teren Mann zu Fuss bis in den Sudan gegangen, wo er am 19. April 2015
angekommen sei. Am 16. Mai 2015 sei er nach Ägypten geflogen und von
dort über Italien in die Schweiz gelangt.
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Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer eine Ausweiskopie sei-
ner Mutter zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 16. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung je-
doch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Mit Eingabe vom 14. September 2016 reichte der Rechtsvertreter und Bei-
stand des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben,
es sei ihm Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren.
Er reichte unter anderem ein Dokument der Vorinstanz (Focus Eritrea) vom
22. Juni 2016 und eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe vom 3. August 2016 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Das SEM reichte am 27. September 2016 eine Vernehmlassung zu den
Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem
Beschwerdeführer am 3. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. September
2016 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wor-
den ist, die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht
einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG
in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann
der Fall, wenn sich die Beschwerde – wie hier – aufgrund neuer Erkennt-
nisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerde-
verfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer
E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe
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der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Un-
begründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung
der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der
Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern
ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht
aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet
abgewiesen wird.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine illegale Ausreise (sog. Repub-
likflucht) oder sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nach-
fluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
4.3 Eine asylsuchende Person muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2
AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung
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Seite 6
bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis-
mass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben
des Beschwerdeführers zur Flüchtlingseigenschaft hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Ausserdem
seien die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea, ohne auf
deren Glaubhaftigkeit einzugehen, asylrechtlich unbeachtlich.
5.1.1 Dies begründet sie damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers
zur militärischen Vorladung und zur Flucht widersprüchlich und unglaubhaft
seien, zudem konstruiert erscheinen würden. Er habe bei der BzP geltend
gemacht, die Vorladung sei in Tigrinya geschrieben und damit für ihn unle-
serlich gewesen. Der Vater habe sie übersetzen lassen, habe ihm jedoch
den Inhalt nicht mitgeteilt. In der Anhörung habe er jedoch konkrete Anga-
ben zum Inhalt der Vorladung machen können. Weiter habe er bei der BzP
angegeben, die Patrone beim Spielen mit anderen Kindern verbrannt zu
haben, während er bei der Anhörung gesagt habe, er sei mit einem Freund
in die Berge gegangen und habe dort die Patrone angezündet. Ferner habe
er in der BzP zu Protokoll gegeben, der Patronenvorfall sei am 15. März
2015 gewesen und am 10. April 2015 habe er sich auf den Weg Richtung
Sudan gemacht. Gemäss Anhörung habe er sich nach dem Patronenvorfall
zwei Tage in den Bergen versteckt, sei dann zurück nach Hause und
schliesslich am selben Abend noch mit dem Schlepper weggegangen. Auf
Nachfrage hin habe er bestritten, bei der BzP gesagt zu haben, der Vorfall
sei am 15. März 2015 gewesen. Schliesslich habe er geltend gemacht, er
und sein Freund seien von den Soldaten nach dem Patronenvorfall gefes-
selt und mitgenommen worden. Während der Autofahrt hätten sie sich be-
freien und aus dem Auto springen können. Die Soldaten hätten Stopp ge-
rufen, seien ihnen jedoch nicht gefolgt und so sei die Flucht gelungen.
Diese Angaben seien weder nachvollziehbar noch plausibel. Insgesamt
seien die Vorbringen somit als unglaubhaft zu qualifizieren.
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5.1.2 Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führt die Vorinstanz aus, ge-
mäss aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern haupt-
sächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Aus-
reise gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea
freiwillig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die
eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwen-
dung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in
ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der
eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diaspo-
rasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten,
müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon be-
freit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht
erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der National-
dienstpflicht befreit worden seien.
Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei
er desertiert. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner unglaub-
haften Angaben zur Vorladung und seines Alters noch kein Aufgebot für
den Militärdienst erhalten habe. Er sei als Minderjähriger aus seinem Hei-
matland ausgereist. Demnach habe er nicht gegen die Proclamation on
National Service von 1995 verstossen. Auch sonst lägen keine Hinweise
dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu
gewärtigen hätte. Damit liege keine asylrelevante Gefährdung vor.
5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe den
Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundes-
recht verletzt. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht
davon aus, eine illegale Ausreise aus Eritrea sei nicht (mehr) asylrelevant;
die diesbezügliche Praxisänderung verstosse überdies gegen die vom
Bundesverwaltungsgericht formulierten Anforderungen an eine Praxisän-
derung.
5.2.1 Vorab müsse berücksichtigt werden, dass er Mühe gehabt habe, den
Dolmetscher bei der BzP zu verstehen. Dies könne zu Ungenauigkeiten
bei der Übersetzung geführt haben. Er habe sich jedoch aus Unsicherheit
nicht getraut, dies an der Befragung vorzubringen. Gerade die unterschied-
lichen Schilderungen zum Vorfall mit der Patrone seien auf Ungenauigkei-
ten aus sprachlichen Gründen zurückzuführen und nicht auf einen Wider-
spruch.
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Seite 8
5.2.2 Zudem habe er glaubhaft, detailliert und nachvollziehbar seine Ver-
haftung und Flucht beschrieben, während die Zweifel der Vorinstanz auf
Spekulationen basieren würden. Aufgrund der drohenden Inhaftierung un-
ter unmenschlichen Bedingungen und Folter in seinem Heimatland sei er
als Flüchtling anzuerkennen.
5.2.3 Schliesslich macht er geltend, die Praxisänderung basiere nicht auf
ausreichenden Informationsgrundlagen, ausserdem habe das SEM die
geltenden COI-Standards nicht respektiert. Zuverlässige Informationen zu
minderjährigen Rückkehren würden fehlen. Die Vorinstanz habe es dem-
nach zu Unrecht unterlassen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers zur illegalen Ausreise zu prüfen.
6.
6.1 Auch das Gericht ist nach Durchsicht der Akten der Auffassung, dass
die vorstehend aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten
sind. Daran vermögen die Hinweise in der Beschwerdeeingabe nichts zu
ändern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die
fluchtauslösenden Ausführungen zu unterschiedlich und konstruiert darge-
stellt werden, als dass sie geglaubt werden können. Es rechtfertigt sich an
dieser Stelle, auf die Erwägungen des SEM (oben E. 5.1) zu verweisen.
6.1.1 Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer
bei der BzP angab, der Vater habe bezüglich der Vorladung zum Militär-
dienst mit der zuständigen Person gesprochen, ihm den Inhalt jedoch nicht
mitgeteilt, er jedoch bei der Anhörung erklärte, sein Vater habe die Vorla-
dung übersetzen lassen, und inhaltliche Angaben dazu machen konnte
(SEM-Akten A4 S. 7, A15 F52 ff.). Weiter sagte er bei der BzP, der Vorfall
mit der Patrone und die Verhaftung seien am 15. März 2015 gewesen und
die Ausreise habe am 10. April 2015 stattgefunden, während er bei der An-
hörung angab, zwei Tage nach dem Patronenvorfall von zuhause wegge-
gangen zu sein (SEM-Akte A4 S. 7, A15 F105 ff.). Auch dieser Widerspruch
konnte trotz Nachfrage nicht geklärt werden. Die Aussage in der BzP wurde
lediglich bestritten (SEM-Akte A15 F145 f.). Auch ist unglaubhaft, dass er
und sein Freund aus dem Auto der Soldaten haben fliehen können und
diese sie nicht einmal verfolgt hätten (SEM-Akte A15 F102).
6.1.2 Die unterschiedlichen Darstellungen an der BzP und der Anhörung
können schliesslich nicht im Nachhinein damit erklärt werden, dass der Be-
schwerdeführer den Dolmetscher bei der BzP nicht gut verstanden habe.
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So hat er auf Nachfrage während der BzP angegeben, den Dolmetscher
gut zu verstehen, und hat mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm das
Protokoll in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt wurde und sei-
nen Angaben entspreche (SEM-Akte A4 S. 2 und S. 8). Zudem war wäh-
rend der BzP eine Rechtsvertretung anwesend.
6.1.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich
relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die ange-
fochtene Verfügung der Vorinstanz stellt keine Verletzung von Bundesrecht
dar. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.
6.2 Gemäss langjähriger, bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbe-
hörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war.
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Refe-
renzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreerin-
nen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei
einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Nach einer umfassenden
Analyse aller zur Verfügung stehenden Länderinformationen befand das
Gericht, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess
und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Es änderte seine Praxis
hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe und kam zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Aus-
reise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht.
Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (ausführlich dazu das Urteil
des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6–5.1).
Aufgrund dieses Urteils kann, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf
eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des
Beschwerdeführers verzichtet werden.
6.2.2 Das Gericht kam im eben genannten Urteil wie erwähnt zum Schluss,
dass nicht nur, aber auch für Minderjährige allein aufgrund einer illegalen
Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung
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Seite 10
angenommen werden kann (vgl. oben, E. 6.4). Nachdem der Beschwerde-
führer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte
für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer
asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen.
6.2.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass das SEM im Sommer 2016
eine Praxisänderung zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler
Ausreisen aus Eritrea vorgenommen habe, die im Widerspruch zur Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts stehe (vgl. BGVE 2010/54). Auch mit die-
ser Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich ausei-
nandergesetzt (vgl. Urteil des BVGer E-5464/2016 vom 21. März 2017,
E. 5).
6.2.4 Das Urteil BVGE 2010/54 behandelt die Frage der Zumutbarkeit des
Vollzugs von Wegweisungen, während vorliegend die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die
hier interessierende langjährige Praxis des SEM basierte zudem nicht auf
einem publizierten Grundsatzurteil der Beschwerdeinstanz. Schliesslich
wurde die Praxisänderung dem Gericht und der Öffentlichkeit im Vorfeld
kommuniziert. Ausserdem wurde sie dem Gericht in einer ausführlichen
Vernehmlassung vorgelegt.
Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die durch die Vorinstanz vorgenom-
mene Praxisänderung als zulässig erachtet und damit implizit auch deren
Vorgehen bestätigt.
6.2.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im
Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu be-
anstanden ist.
7.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe ihr Ermessen miss-
braucht und überschritten, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
und unvollständig festgestellt und der angefochtene Entscheid sei unange-
messen (mit Verweis auf Art. 106 Abs. 1 AsylG). Diese Rügen werden in
der Beschwerdeschrift nicht substantiiert, entsprechend ist darauf nicht
weiter einzugehen.
8.
Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
E-5584/2016
Seite 11
Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann; entsprechend liegen auch
keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Zur
Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Ausführungen sowie das oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. oben, E. 6.4). Die Vorinstanz hat
daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und sein Asylgesuch abgewiesen.
9.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es besteht nach dem Ge-
sagten keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 20. September 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5584/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Härter