B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5586/2016
E
Ur t e i l vom 1 7 . Ju l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des
SEM vom 12. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die aus Asmara stammenden Beschwerdeführenden verliessen eigenen
Angaben zufolge ihr Heimatland am (…) 2015 und reisten in den Sudan.
Mit einem Flugzeug seien sie über Qatar am 21. April 2015 in die Schweiz
eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Im Rahmen der sum-
marischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
vom 15. Mai 2015 und der eingehenden Anhörung vom 11. Februar 2016
machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien aus Angst vor einer Ver-
haftung wegen der Flucht ihrer Kinder illegal aus Eritrea ausgereist.
B.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 des SEM wurden die Beschwerdeführen-
den aufgefordert, sich hinsichtlich der Widersprüche, welche sich im Zu-
sammenhang mit den Aussagen der Tochter C._______ (N [...]) ergeben
hätten, zu äussern. Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 wurde darauf Stellung
bezogen.
C.
Mit Verfügung vom 12. August 2016 – eröffnet am 16. August 2016 – ver-
neinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte – unter Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs – ihre Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung des negativen
Entscheides führte es aus, dass die Vorbringen nicht asylrelevant seien
(Art. 3 AsylG). Es erübrige sich somit, die Angaben einer vertieften Glaub-
haftigkeitsprüfung (Art. 7 AsylG) zu unterziehen; indes seien diesbezüglich
explizit Vorbehalte angebracht. Schliesslich seien die Schilderungen der
illegalen Ausreise nicht glaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, dass
sie ihren Heimatstaat unter anderen Umständen als vorgebracht verlassen
hätten (Art. 7 AsylG).
D.
Mit Eingabe vom 14. September 2016 erhob der Rechtsvertreter namens
und im Auftrag der Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte, nach Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In
prozessrechtlicher Hinsicht wurde – unter Einreichung einer Fürsorgebe-
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stätigung – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Bestel-
lung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
E.
Mit Verfügung vom 21. September 2016 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
(SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet. Am 7. Oktober 2016 wurde des Weiteren der mandatierte
Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand dem Verfahren beigeordnet.
F.
In den vorinstanzlichen Akten liegen folgende Beweismittel (A18; A19 F4):
zwei eritreische Identitätskarten der Beschwerdeführenden; eine Vorla-
dung der „Eritrean Police“ für den Beschwerdeführer (Termin: […] 2015);
ein Foto-Zertifikat von D._______ vom (…) 2012 der Gemeinde Asmara;
eine Kopie einer Taufurkunde der „E._______“ vom (…) 2011 sowie zwei
Gerichtsdokumente bezüglich des Sorgerechts von D._______, wobei ei-
nes davon nur in Kopie vorhanden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden brachten zu Protokoll, dass – nachdem (…)
Kinder aus Eritrea geflüchtet seien – der Beschwerdeführer A._______
aufgrund des Verdachts der Fluchthilfe aufgefordert worden sei, einen be-
stimmten Betrag zu bezahlen, sonst wäre er verhaftet worden (A3 S. 8; A4
S. 7 f.; A19 F25, 35 und 80 ff.). Darauffolgend wurden je 50‘000 Nakfa (ver-
mutlich für die drei Söhne F._______, G._______ und H._______), welche
der Bruder des Beschwerdeführers in Kanada geleistet habe, bezahlt.
Gleichzeitig habe er ein Formular unterschreiben müssen, dass keine wei-
teren Kinder mehr aus Eritrea ausreisen würden (A3 S. 8; A19 F25, 30 ff.
und 41 ff.; A20 F32).
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Im Juni (vermutungsweise des Jahres 2015, A3 S. 8) hätte sein Sohn
I._______ nach Sawa einrücken müssen, doch dieser und sein Enkel
D._______ seien am (…) 2015 nach Äthiopien ausgereist (A3 S. 8; A4
S. 7). Da die Beschwerdeführenden nicht gewusst hätten, wo sich die bei-
den aufhalten würden, hätten sie nach diesen gesucht (A3 S. 8; A19 F25
und 39; A20 F18). Nach vier Tagen habe der Schlepper von I._______ und
D._______ den Beschwerdeführer aufgefordert, 200‘000 Nakfa für die
Freilassung der beiden zu bezahlen (A3 S. 8; A19 F25 und 84; A20 F16 ff.).
Nachdem er diesen Betrag in J._______ bezahlt habe, sei er wieder in die
Nähe von K._______, wo sie ein Feld gehabt hätten (A19 F14 und 50; A20
F19), zurückgekehrt. Danach – vielleicht zwei Wochen nach der Ausreise
des Sohnes und des Enkels (A3 S. 7) – habe die Polizei ihn in L._______
bei seiner Ehefrau gesucht, indes nicht gefunden. Später habe er von der
Polizei in K._______ eine Vorladung, am (…) 2015 auf ihrem Polizeiposten
zu erscheinen, erhalten (A3 S. 8; A19 F25 und 51 ff.; A20 F26 ff.). Statt der
Vorladung zu folgen, sei er zu seiner Schwester in L._______ gegangen.
Schliesslich – aus Angst vor einer Verhaftung (A19 F40; A20 F24) – habe
er sich entschieden, Eritrea zu verlassen (A3 S. 8; A4 S. 7; A19 F25 und
51 ff.; A20 F19 ff.). In L._______ seien sie in einen Bus gestiegen und nach
Tesseney gefahren, zu Fuss seien sie dann mit einem Schlepper ungefähr
eine Stunde marschiert. Danach seien sie mit einem Auto nach Khartoum
gefahren (A19 F25 und 64 ff.; A20 F39 ff.).
Ausserdem brachte der Beschwerdeführer vor, dass derzeit in Eritrea auch
Leute, die über (…) Jahre alt seien, aufgerufen würden, militärische Übun-
gen zu absolvieren. Er sei indes ausgereist, bevor die erste Trainingsrunde
habe beendet werden können (A19 F74 ff.).
4.2 Aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ist bezüglich der Ver-
wandtschaft Folgendes bekannt: Die Kinder F._______, G._______ (beide
im Jahr 1996 ausgereist; A19 F34), C._______, H._______ (ungefähr zwei
bis drei Jahre später ausgereist; A19 F42) und M._______ würden sich
heute in diversen westlichen Ländern aufhalten (A3 S. 6; A4 S. 5).
F._______ (N […]; Jahrgang […]) reichte am (…) 2006 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein, welches zwei Jahre später gutgeheissen wurde. Im Jahr
2010 wurde auch C._______ (N [...]; Jahrgang […]) von der Schweiz Asyl
gewährt.
Der Enkel D._______ (Jahrgang ca. […]) sei der Sohn des verstorbenen
Sohnes N._______; die Beschwerdeführenden hätten das Sorgerecht für
ihn, da auch dessen Mutter nicht mehr leben würde (A3 S. 6; A4 S. 5). Der
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Sohn I._______ (Jahrgang ca. […] [bzw. gemäss ZEMIS (…)]) habe sich
nach der Ausreise mit D._______ in Äthiopien aufgehalten, während die
verheiratete Tochter O._______ in Eritrea lebe (A3 S. 6; A4 S. 5; A19 F6 ff.
und 28 f.). I._______ (N […]) reichte am (…) 2016 schliesslich ein Asylge-
such in der Schweiz ein, auf welches im Rahmen eines Dublin-Verfahrens
mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 nicht eingetreten wurde.
4.3 Das SEM begründete seine Verfügung vom 12. August 2016 dahinge-
hend, dass die Furcht vor einer Verhaftung, nachdem der Beschwerdefüh-
rer eine Vorladung der Polizei in K._______ erhalten habe, nicht geeignet
sei, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen (Art. 3 AsylG).
Als die ersten Kinder Eritrea verlassen hätten, habe er die Wahl gehabt, in
Haft zu gehen oder eine Busse zu bezahlen. Angesichts des mittlerweile
erreichten Alters und der Tatsache, dass er über finanzielle Mittel verfüge,
mit welchen er eine erneute Busse hätte bezahlen können, sei das Inte-
resse der eritreischen Behörden, ihn in Haft zu nehmen, als gering einzu-
schätzen. Dafür spreche auch, dass er ordentlich vorgeladen worden sei,
statt ihn direkt auf der Plantage in K._______ abzuholen. Zwar sei die Ehe-
frau in L._______ aufgesucht worden, doch seien ihr keine Konsequenzen
angedroht worden, falls der Beschwerdeführer verschwunden bleibe. Aus-
serdem seien vor I._______ und D._______ noch zwei weitere Kinder –
C._______ und M._______ – ausgereist, deren Ausreise keine Auswirkun-
gen nach sich gezogen habe, obwohl M._______ desertiert sei und die
Behörden folglich von dessen Verschwinden Kenntnis gehabt hätten.
Des Weiteren gelte für alle Eritreer eine Dienstpflicht zwischen 18 und 40
Jahren, wobei diese bis im Alter von 50 Jahren der Reservearmee ange-
hören würden. Für den Milizdienst von Personen, die nicht mehr im natio-
naldienstpflichtigen Alter seien, würden die einschlägigen Strafbestimmun-
gen für Refraktion sowie Desertion nicht gelten. Die behördliche Aufforde-
rung für den Beschwerdeführer, an militärische Übungen teilzunehmen, sei
demzufolge nicht asylbeachtlich (Art. 3 AsylG).
Schliesslich würden die Aussagen die illegale Ausreise betreffend nicht
überzeugen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden
über gültige Reisepässe verfügen würden, welche sie zu Hause gelassen
hätten, dränge sich der Eindruck auf, dass die Beschwerdeführenden Erit-
rea unter anderen Umständen verlassen hätten. Dafür spreche auch die
oberflächlichen und unsubstantiierten Aussagen zum Reiseweg, die keine
subjektive Prägung aufweisen würden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
4.4 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Beschwerde vom 14. Sep-
tember 2016 fest, dass die Vorbringen insgesamt klar als glaubhaft zu qua-
lifizieren seien (Art. 7 AsylG). Sie seien bereits vor Jahren in den Fokus der
eritreischen Behörden geraten und als vermeintlich Oppositionelle betrach-
tet worden. Es könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer ein zweites Mal – nach der Ausreise von I._______ und
D._______ – vor einer Verhaftung hätte bewahrt werden können. Die Vo-
rinstanz verkenne hinsichtlich der finanziellen Mittel auch, dass das Geld
immer von Verwandten in Kanada gesprochen worden sei, da die Be-
schwerdeführenden die enorm hohen Summen nie hätten bezahlen kön-
nen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer nach der Kontaktaufnahme der
Polizei von L._______ mit ihren Kollegen in K._______ vorgeladen wor-
den. Da es für die Polizei in K._______ einen grossen Aufwand dargestellt
hätte, ihn auf den Feldern zu suchen, sei ihm die Vorladung durch einen
Nachbarn zugestellt worden. Aus diesem Vorgehen kann indes nicht auf
ein geringes behördliches Interesse geschlossen werden, vielmehr handle
es sich um ein nachvollziehbares Prozedere. Ferner sei – obwohl der Be-
schwerdeführerin B._______ bei den polizeilichen Hausbesuchen keine
Konsequenzen angedroht worden seien – diese durch Bedrohungen ext-
rem eingeschüchtert worden. Auch weise das Risiko der Beschwerdefüh-
renden, im hohen Alter aus Eritrea zu fliehen, auf eine reelle Bedrohungs-
situation hin. Den Aussagen, den Beschwerdeführenden seien nach der
Ausreise der Kinder C._______ und M._______ nichts geschehen, sei
nicht zu widersprechen und würden für die Glaubwürdigkeit der Beschwer-
deführenden sprechen.
Hinsichtlich der Pflicht zum Militärdienst des Beschwerdeführers, sei auf
einen Bericht hinzuweisen, der klarstelle, dass Eritreer zwischen 18 und 70
Jahren, die nicht im Nationaldienst aktiv seien, eine Waffenausbildung zu
absolvieren hätten und unbezahlte Arbeitseinsätze leisten müssten. Der
Vorinstanz sei zuzustimmen, dass den Beschwerdeführenden allein des-
halb keine asylrelevante Verfolgung drohe; doch sei dieses Vorbringen im
Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Schliesslich sei der Erwägung der Vorinstanz die illegale Ausreise betref-
fend zu widersprechen. Die Ausführungen seien in sich stimmig, nachvoll-
ziehbar und glaubhaft.
5.
5.1 Dem SEM ist zuzustimmen, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind.
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Seite 8
5.1.1 Nach der Bezahlung von insgesamt 150‘000 Nakfa vermutlich Ende
der 1990er Jahre – die Kinder F._______, G._______ (beide seien indes
schon im Jahr 1996 ausgereist; A19 F34) und H._______ seien aufgrund
des Nationaldienstes ausgereist (A19 F27) – und der Abgabe der Unter-
schrift, dass keines von ihren Kindern mehr das Land verlassen würde,
hätten die Beschwerdeführenden über Jahre hinweg Ruhe vor den eritrei-
schen Behörden gehabt. Einzig seien sie von anderen Leuten als Verräter
betrachtet worden (A19 F36 f.; A20 F33 f.). Als dann Jahre später die bei-
den Jugendlichen I._______ und D._______ anfangs 2015 Eritrea verlas-
sen hätten, seien die Beschwerdeführenden von den eritreischen Behör-
den wieder verfolgt worden. Es bleibt jedoch unklar, wie die eritreischen
Behörden von der Ausreise von I._______ und D._______ erfahren haben;
vermutungsweise durch den Beschwerdeführer selber, der nach ihrem Ver-
schwinden Anzeige bei der Polizei erstattet habe (A19 F25). Daraufhin sei
die Beschwerdeführerin nach dem Verbleib der Jugendlichen befragt wor-
den. Schliesslich sei der Beschwerdeführer, welcher sich dannzumal in
K._______ aufgehalten habe, von der lokalen Polizeistelle auf den (…)
2015 aus dienstlichen Gründen („[…]“, A18) vorgeladen worden. Ob er
durch diese Vorladung tatsächlich vor die Wahl gestellt worden wäre, ent-
weder (für die Ausreise der Jugendlichen) eine Busse zu bezahlen oder
inhaftiert zu werden, wie er befürchtet habe, bleibt ungeklärt. Schliesslich
hat auch die Ausreise von C._______ und M._______ – welche nach der
schriftlichen Bestätigung des Beschwerdeführers, keines seiner Kinder
werde mehr aus Eritrea ausreisen – keine Konsequenzen nach sich gezo-
gen. Und dies obwohl M._______ damals sogar aus seinem Militärdienst
in Sawa desertiert sei (A19 F45 ff.). Demzufolge sind die vagen Verfol-
gungsmassnahmen aus objektiver Sicht als zu wenig intensiv zu werten,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind.
5.1.2 Bezüglich des weiteren Vorbringens, der Beschwerdeführer sei auf-
gefordert worden, militärische Übungen zu machen, bleibt fragwürdig, ob
der damals schon über (…)-Jährige konkret dazu aufgefordert worden ist.
Die Ausführungen dazu bleiben äusserst vage und generell (A19 F74 ff.).
Ausserdem weist dieses Vorbringen, so schon der Rechtsvertreter, nur für
sich gesehen keine Asylrelevanz auf.
5.1.3 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelun-
gen, eine im Zeitpunkt ihrer angeblichen Ausreise aus Eritrea bestehende
oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung darzulegen (Art. 3
AsylG).
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Seite 9
5.2 Es bleiben somit die vorinstanzlichen Feststellungen die illegale Aus-
reise betreffend zu überprüfen. Das SEM hat die Schilderungen rund um
die illegale Ausreise aus Eritrea als unglaubhaft (Art. 7 AsylG) qualifiziert.
Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine
Substitution der Motive vornehmen. Im vorliegenden Fall kann daher die
Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG offen bleiben. In diesem Sinne bleibt zu
prüfen, ob die Beschwerdeführenden wegen ihrer illegalen Ausreise aus
Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachflucht-
gründe – befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu sein.
5.2.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1).
5.2.2 Gemäss bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden be-
gründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea
die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer
2016, wovon auch die Beschwerdeführenden betroffen waren. Das Bun-
desverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des kürzlich koordiniert
entschiedenen Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzur-
teil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land ille-
gal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung
zu befürchten haben.
Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht
mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden
sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Be-
deutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für
kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückgekehrt waren; unter ihnen
befanden sich auch Personen, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es
ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante
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Seite 10
Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flücht-
lingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).
5.2.3 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren
nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass
die Beschwerdeführenden in den Nationaldienst eingezogen werden; sie
stehen somit nicht im Fokus der Militärbehörden. Weitere Anknüpfungs-
punkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Personen erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung
des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten, sind nicht erkennbar. Somit bleibt festzuhal-
ten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag.
5.2.4 Es ist den Beschwerdeführenden folglich auch nicht gelungen, eine
relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 54 AsylG darztun. Das SEM
hat ihre Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und die Asylge-
suche abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 12. August 2016 die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet
hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige
Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 11
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung am
21. September 2016 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise
auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist
von einer Kostenauflage abzusehen.
8.2 Gemäss Verfügung vom 7. Oktober 2016 wurde lic. iur. Tarig Hassan
als amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 110a AsylG). Die Kostennote
vom 5. Oktober 2016 weist einen Gesamtbetrag von Fr. 3‘027.90 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auf. Dabei wurde mit einem
Stundenansatz von Fr 300.– gerechnet, obwohl der Rechtsvertreter sich
am 5. Oktober 2016 mit einem Stundenansatz von Fr. 150.– einverstanden
erklärte (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschä-
digungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand für das Be-
schwerdeverfahren auf insgesamt 6.5 Stunden (à Fr. 150.–) festzusetzen.
Als amtliches Honorar sind demzufolge Fr. 1‘067.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. Tarig Hassan wird vom Bundesver-
waltungsgericht ein Honorar von Fr. 1‘067.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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