B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5587/2016
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
deren Kinder, C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Libanon,
vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung in die
Tschechische Republik (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. September 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 29. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass am 7. Juli 2016 die summarischen Anhörungen im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (…) stattfanden,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. September 2016 – eröffnet am
12. September 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
in die Tschechische Republik anordnete und die Beschwerdeführenden
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden an der Loge des Bundeszentrums (…)
eine undatierte Laienbeschwerde gegen diesen Entscheid abgaben und
das SEM diese Rechtsschrift umgehend an das zuständige Bundesverwal-
tungsgericht weiterleitete (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 15. Sep-
tember 2016),
dass in der Beschwerdeschrift sinngemäss beantragt wurde, es sei auf ihre
Asylgesuche einzutreten, das Verfahren in der Schweiz durchzuführen und
ihnen unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Fax vom 15. September 2016 den
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden im Sinne einer provi-
sorischen Massnahme vorläufig aussetzte, bis nach Eingang der Akten
über die Frage der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden
werden könne,
dass der von den Beschwerdeführenden am 14. September 2016 bevoll-
mächtigte Rechtsvertreter mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 19. September 2016 beantragte, es sei der Entscheid des SEM
vom 6. September 2016 aufzuheben, auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführenden sei einzutreten und es sei den Beschwerdeführenden die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorinstanzliche Verfügung den Beschwerdeführenden am
12. September 2016 eröffnet wurde und die undatierte, von den Beschwer-
deführenden eigenhändig beim SEM abgegebene Laien-Beschwerde am
15. September 2016, mithin fristgerecht, beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen ist,
dass die Beschwerde des Rechtsvertreters vom 19. September 2016 da-
tiert und mithin ebenfalls fristgerecht innert der Beschwerdefrist von fünf
Arbeitstagen eingereicht wurde,
dass gemäss der beigelegten Vollmacht die Beschwerdeführenden dem
Rechtsvertreter die Befugnis zur Interessenwahrung betreffend „Asylrecht,
Rechtsmittel“ erteilen, wobei darin die Vertretung vor Gerichten ausge-
schlossen wird,
dass dieser Vertretungsausschluss vor Gerichten allerdings lediglich Teil
des vorgedruckten Vollmachtsformulars ist, dagegen die Bezeichnung der
Rechtssache „Asylrecht, Rechtsmittel“ handschriftlich eingetragen ist, wes-
halb es sich vorliegend aufgrund der Akten rechtfertigt, auf den Willen der
Beschwerdeführenden zu schliessen, im vorliegenden Rechtsmittelverfah-
ren durch den Bevollmächtigen vertreten zu werden,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass u.a. die Erteilung eines Visums durch einen Mitgliedstaat dessen Zu-
ständigkeit zur Prüfung eines später in einem andern Mitgliedstaat gestell-
ten Asylantrags begründet (vgl. Art. 12 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben hat,
dass die Tschechische Botschaft in Libanon den Beschwerdeführenden am
(…) Juni 2016 Schengen-Visa mit Gültigkeit vom (…) Juni 2016 bis zum
(…) Juli 2016 ausgestellt hatte (vgl. A3/2; A4/2),
dass die Beschwerdeführenden denn auch anlässlich ihrer Befragung zur
Person im EVZ (…) vom 7. Juli 2016 zu Protokoll gaben, sie seien am 21.
Juni 2016 mittels eines Touristenvisums auf dem Luftweg von Beirut nach
Prag gelangt, wo sie sich bis zu ihrer Weiterreise in die Schweiz per Taxi
am 28. Juni 2016 aufgehalten hätten (vgl. A5/11 S. 4; 6, A6/11 S. 4 f., 6 f.),
dass das SEM die tschechischen Behörden am 21. Juli 2016 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO
ersuchte (vgl. A10/7; A11/7),
dass die tschechischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 5. Sep-
tember 2016 zustimmten (vgl. A14/2; A15/2),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Tschechischen Republik somit
gegeben ist,
dass an dieser Zuständigkeit auch das Vorbringen nichts ändert, ein Bruder
der Beschwerdeführerin lebe in der Schweiz (Beschwerde vom 15. Sep-
tember 2016 S. 3), zumal erwachsene Geschwister vom Begriff des Fami-
lienangehörigen im Sinne der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO
nicht erfasst werden (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO),
dass der gegen die Zuständigkeit der Tschechischen Republik erhobene
Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten die Einreichung eines Asyl-
gesuches in der Tschechischen Republik weder beabsichtigt noch ausge-
führt, weshalb das Dublin-Abkommen vorliegend nicht zur Anwendung ge-
lange und das Vorgehen der Vorinstanz im Übrigen einem Zwang gleich-
komme und nicht dem Sinn und Zweck des Abkommens entspreche (siehe
Beschwerde vom 19. September 2016 Punkt 2), nach dem Gesagten ins
Leere geht,
dass die Beschwerdeführenden während den Anhörungen im EVZ im Rah-
men des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit der
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Tschechischen Republik ausführten, Tschechien sei ein unsicheres Land,
es drohe ihnen dort Lebensgefahr, von Beginn an sei die Schweiz ihr Rei-
seziel gewesen, weil sie nur hier Schutz vor Verfolgung erhalten würden
(vgl. A6/11 S. 8; A5/11 S. 7),
dass sie auch auf Beschwerdeebene gegen die Überstellung in die Tsche-
chische Republik einwenden, sie seien dort nicht sicher, weil zahlreiche in
der Tschechischen Republik lebende Libanesen nahe Verbindungen zur
islamistischen Partei Hisbollah pflegen würden, weshalb sich die ihnen in
ihrem Heimatstaat drohende Verfolgung durch die Hisbollah bis in die
Tschechische Republik erstrecke,
dass ihre fehlende Sicherheit in der Tschechischen Republik auf die flücht-
lingsfeindliche Haltung der tschechischen Regierung unter Präsident Milos
Zeman zurück zu führen sei, wobei hierzu vier ausgedruckte Medienbe-
richte aus dem Internet als Beweismittel eingereicht wurden,
dass die Beschwerdeführenden mit den vorstehenden Vorbringen implizit
die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 fordern,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
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dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der Tschechischen
Republik würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr
einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Ar-
tikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass die Tschechische Republik Signatarstaat der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zu-
satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden ferner auch in individueller Hinsicht kein
konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die tschechischen Be-
hörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf inter-
nationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu
prüfen,
dass die Beschwerdeführenden insbesondere nicht dargelegt haben, wes-
halb die Tschechische Republik ihrer Schutzpflicht nicht nachkommen
sollte beziehungsweise nicht in der Lage wäre, Schutz zu gewähren, und
dies auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Medienberichten
nicht hervorgeht,
dass die Tschechische Republik ein funktionierender Rechtsstaat ist und
die tschechischen Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu
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gewähren, weshalb die Beschwerdeführenden sich bei einer allfälligen Ver-
folgung durch Dritte erfolgreich an die Behörden in der Tschechischen Re-
publik wenden und Schutz beanspruchen können,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
die Tschechische Republik werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden,
dass das sogenannte Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-
III-VO im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das
Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch
dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat
zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Zuständig-
keitsbestimmung gemäss der Dublin-Verordnung nach dem Gesagten ins
Leere gehen und die Tschechische Republik für die Behandlung des Asyl-
gesuchs zuständig ist, und dass auch keine Gründe für einen Selbsteintritt
vorliegen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
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AsylG die Überstellung in die Tschechische Republik angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Asylgründe, die in der Beschwerdeeingabe eingehend dargelegt
werden, demnach von den tschechischen Asylbehörden zu prüfen sein
werden,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und bei diesem Ausgang
des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: