B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5587/2017, E-5790/2017
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer (E-5587/2017),
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin (E-5790/2017),
beide Syrien,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des SEM je vom 1. September 2017 /
N (…).
E-5587/2017, E-5790/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der angeblich am 7. September 2015 auf dem Landweg in die Schweiz
eingereiste Beschwerdeführer stellte am 11. September 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Die Beschwer-
deführerin reiste im Besitze eines am (…) Oktober 2016 von der schweize-
rischen Vertretung in C._______ ausgestellten (…) Visums am (…) Okto-
ber 2016 auf dem Luftweg legal in die Schweiz und ersuchte am 2. Novem-
ber 2016 im EVZ Altstätten um Asyl. Anlässlich der in den beiden EVZ
durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 23. September 2015
beziehungsweise 8. November 2016 und der Anhörungen je vom 8. Juni
2017 zu den Asylgründen machten die Beschwerdeführenden im Wesent-
lichen Folgendes geltend:
Sie seien ethnische Kurden, stammten aus der Provinz Hasaka, hätten am
(…) 2014 geheiratet und fortan in D._______ zusammen gelebt. Aufgrund
der bürgerkriegsbedingt gefährlich gewordenen Lage habe er sein (…)stu-
dium in Damaskus im Jahre 2013 und sie später ihr (…)studium in
E._______ abbrechen müssen. Er habe im Jahre 2010 sein Militärdienst-
büchlein erhalten, den Militärdienst aber aufgrund seines Studiums jährlich
verschieben können. Letztmals habe er dies im Jahre 2014 getan, mit Gül-
tigkeit bis zum (…) März 2015, wobei er gleichzeitig zur Vorsprache vor
diesem Datum im Hinblick auf eine allfällige neuerliche Verschiebung auf-
gefordert worden sei, andernfalls er ab dem (…) Mai 2015 zur Leistung
seines Wehrdienstes verpflichtet sei. Weil er in seiner Heimat wegen des
Abbruchs seines Studiums seine militärische Einberufung durch die syri-
sche Armee und allenfalls durch die kurdische YPG (Yekîneyên Parastina
Gel, bewaffneter Arm der PYD [Partiya Yekitîya Demokrat]) befürchtet
habe, einen Militärdienst aber aufgrund seiner pazifistischen Einstellung für
keine der beiden habe leisten wollen, habe er sich zur Ausreise entschie-
den. Im Oktober 2014 habe er, ohne bis dahin jemals von der syrischen
Armee oder der YPG im Hinblick auf eine Militärdienstleistung kontaktiert
worden zu sein, Syrien illegal in Richtung Türkei verlassen. In der Türkei
habe er sich mehrere Monate bei (…) aufgehalten. Bemühungen zur lega-
len Reise in die Schweiz seien gescheitert. In der Folge sei er auf dem
Seeweg nach Griechenland gelangt und via die Balkanroute weiter illegal
in die Schweiz gereist, wo bereits (…) lebten. Hier habe er erfahren, dass
er im Frühling 2015 vom Rekrutierungsamt per (…) Mai 2015 zum Militär-
dienst aufgefordert worden sei. Die Beschwerdeführerin machte keine per-
E-5587/2017, E-5790/2017
Seite 3
sönlichen Benachteiligungen oder Befürchtungen geltend, sondern ver-
wies auf die kriegsbedingt gefährliche Lage in ihrer Heimat und die Asyl-
gründe ihres Mannes. Hauptgrund für ihre Übersiedlung in die Schweiz sei
der Wunsch nach einem Zusammenleben mit diesem gewesen. Beide Be-
schwerdeführenden seien – abgesehen von der gelegentlichen Teilnahme
des Beschwerdeführers an Friedensdemonstrationen – nicht politisch tätig
gewesen und hätten im Übrigen nie Probleme mit den Behörden gehabt.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer insbesondere seinen Univer-
sitätsausweis, sein am (…) 2010 ausgestelltes Militärdienstbüchlein, die
erwähnte Aufforderung des Rekrutierungsamtes zur Vorsprache im Hin-
blick auf eine neuerliche Verschiebung des Militärdienstes sowie eine Auf-
forderung zum Wehrdiensteinzug am (…) Mai 2015 zu den Akten. Einen
Reisepass habe er nie besessen oder beantragt. Die Beschwerdeführerin
reichte ihren Reisepass und ihre Identitätskarte ein.
B.
Mit im Dispositiv gleichlautenden Verfügungen je vom 1. September 2017
– beide eröffnet am 4. September 2017 – stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte
die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der
Schweiz an, gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges die vorläufige Aufnahme.
C.
Am (…) 2017 gebar die Beschwerdeführerin F._______.
D.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 30. September 2017 erhoben die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die beiden Verfügungen vom 1. September 2017. Darin beantragen sie de-
ren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung ihrer
Flüchtlingseigenschaft und ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie ferner um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
E.
Mit Verfügungen vom 5. Oktober 2017 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden
in der Schweiz fest.
E-5587/2017, E-5790/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Weil mit der gemeinsamen Beschwerdeeingabe zwei zwar im Disposi-
tiv gleichlautende, aber vom SEM dennoch separat erlassene Verfügungen
angefochten werden, hat das Bundesverwaltungsgericht auch zwei Ge-
schäftsnummern, E-5587/2017 und E-5790/2017, erfasst. Diese beiden
Beschwerdeverfahren weisen einen engen sachlichen, persönlichen und
prozessualen Zusammenhang auf. Es rechtfertigt sich daher, über beide
Beschwerden im selben Urteil zu befinden. Zu diesem Zweck sind die Be-
schwerdeverfahren zu vereinigen (vgl. unten Dispositiv Ziff. 1).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die beiden angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung,
einzutreten.
1.4 Nicht einzutreten ist auf den eventualiter gestellten (Teil-)Antrag betref-
fend ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge (Antrag Ziff. 2). Da die Be-
schwerdeführenden bereits im Besitze einer vorläufigen Aufnahme (zu-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges) sind, besteht hierzu
nach konstanter Praxis aufgrund des Alternativitätsverhältnisses der Vo-
raussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme kein aktuelles
und schutzwürdiges Feststellungsinteresse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E-5587/2017, E-5790/2017
Seite 5
Der Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bleibt von dieser
Einschränkung unberührt.
1.5 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in
der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses hinfällig.
1.6 Gemäss den vorliegenden Akten ist die zivilstandsamtliche Registrie-
rung F._______ noch nicht erfolgt. Das Verfahren ist hängig. Aus diesem
Grund wird das Kind im Rubrum dieses Urteils nicht erfasst. Es ist Sache
des SEM, den Aufenthalts- beziehungsweise Schutzstatus des Kindes
nach dessen erfolgter Registrierung in geeigneter Weise zu regeln.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-5587/2017, E-5790/2017
Seite 6
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides des Beschwerde-
führers qualifizierte die Vorinstanz die von diesem geltend gemachten Ver-
folgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flücht-
lingsrechtliche Beachtlichkeit und jenen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaft-
machung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend. Hin-
sichtlich der geltend gemachten Furcht vor einem Einzug in den Militär-
dienst durch die syrische Armee sei festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer bis zur Ausreise nicht aufgeboten worden sei. Als Inhaber eines Mi-
litärbüchleins dürfte er zwar grundsätzlich dienstpflichtig sein und ein der-
einstiges Aufgebot erscheine entsprechend naheliegend. Zur Annahme ei-
ner begründeten Furcht vor Verfolgung reiche dies aber praxisgemäss
nicht aus. Die vorgelegten Dokumente des Rekrutierungsamtes seien in
ihrem Beweiswert eingeschränkt, weil amtliche Dokumente aus Syrien ge-
mäss zahlreichen Quellen leicht käuflich erwerbbar seien. Bei der vorge-
legten Aufforderung zur neuerlichen Verschiebung des Militärdienstes
scheine es sich zudem um eine Fälschung zu handeln, weil das Dokument
nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien ausgefertigt worden
sei, aber dennoch seinen Fingerabdruck enthalte. Der Beschwerdeführer
habe diese Unstimmigkeit nicht überzeugend zu erklären vermocht. In der
fraglichen Zeit sei ferner die YPG in dieser Region an der Macht gewesen
und hätte kaum zugelassen, dass das syrische Regime noch Vorladungen
ausstelle. Auch die Befürchtung, dereinst für die YPG Dienst leisten zu
müssen, sei eine blosse Mutmassung und zudem unbegründet, seien doch
auch von dieser keinerlei Rekrutierungsbestrebungen oder überhaupt Kon-
taktnahmen erfolgt. Im Übrigen seien Rekrutierungen durch die YPG pra-
E-5587/2017, E-5790/2017
Seite 7
xisgemäss nicht asylrelevant. Zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides der Beschwerdeführerin qualifizierte die Vorinstanz die von dieser
geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an
die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Sie habe nämlich
keine sie selber persönlich betreffenden Benachteiligungen oder Befürch-
tungen geltend gemacht, sondern bloss auf die Asylgründe ihres Mannes
verwiesen und den Wunsch nach einem Zusammenleben mit diesem ge-
äussert. Auch die Berufung auf die allgemein schwierige und gefährliche
Lage in der Heimatregion sei nicht asylbeachtlich. Die Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft und an die Asylgewährung seien daher bei den
Beschwerdeführenden nicht erfüllt. Die gesetzliche Regelfolge der Ableh-
nung der Asylgesuche sei die Wegweisung. Die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges ergebe sich aus der Sicherheitslage in Syrien.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden eine un-
sorgfältige und ungenügend umfassende Prüfung ihrer Asylgesuche und
die Verletzung insbesondere der Art. 3 und 7 AsylG durch das SEM. Dieses
stütze seine Entscheidungen auf Mutmassungen und Spekulationen, nicht
aber auf konkrete Tatsachen. Der Beschwerdeführer habe durchaus plau-
sible und asylrelevante Aussagen gemacht. Er gelte als Militärdienstver-
weigerer und sei nun selber, wie auch seine dadurch reflexverfolgte Fami-
lie, erheblicher Gefahr für den Fall einer Rückkehr nach Syrien ausgesetzt,
ohne dass er dort von irgendeiner Seite Schutz finde oder innerstaatliche
Fluchtalternativen hätte. Als Dienstverweigerer werde er des Hochverrats
bezichtigt, welcher mit hohen Strafen bedroht sei. Das SEM hätte sich in
seinem Entscheid mit den Straffolgen bei Wehrdienstverweigerung befas-
sen müssen. In der Haft komme es sodann zu Folterungen und auch Exe-
kutionen. Aus den Akten und Beweismitteln gehe hervor, dass er dienst-
pflichtig sei und den Militärdienst bis zum (…) März 2015 habe aufschieben
können. Die vorgelegte, mit seinem Fingerabdruck versehene Aufforde-
rung der Rekrutierungsbehörde datiere vom (…) März 2014 und sei somit
entgegen der Sachverhaltsfeststellung des SEM vor der Ausreise ausge-
stellt worden. Der Aufforderung habe er auch Folge geleistet und damit die
Dienstverschiebung erreichen können. Seit dem (…) März 2015 gelte er
nun aber als Dienstverweigerer und fahnenflüchtig, weil er sich nicht erneut
bei der Militärbehörde gemeldet habe. Er habe denn auch in der Folge ein
schriftliches Aufgebot erhalten, gemäss welchem er am (…) Mai 2015 hätte
einrücken müssen. Er habe sich somit nur durch Flucht seiner Militär-
dienstverpflichtung entziehen können. Das syrische Regime habe seine
Mobilisierungsmassnahmen in die syrische Armee und die Suche nach Re-
fraktären seit Herbst 2014 intensiviert. Der Militärdienst sei seit Ausbruch
E-5587/2017, E-5790/2017
Seite 8
des Krieges zu einem Albtraum geworden, weil Verbrechen gegen die
Menschlichkeit und die Zivilbevölkerung begangen würden. Zusammenfas-
send sei seine Furcht vor einer möglichen Diensteinberufung und Rekru-
tierung begründet und asylrelevant. Es könne nicht ausgeschlossen wer-
den, dass er in Syrien nun als Dienstverweigerer gelte und deshalb mit
langen und unverhältnismässig hohen Haftstrafen, verbunden mit Folter
und Misshandlungen, rechnen müsse. Sie beide seien somit in ihrer Hei-
mat grossen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt und hätten begrün-
dete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer durch einen anerkannten Be-
hörden- und Gerichtsdolmetscher angefertigte deutsche Übersetzungen
der beiden im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten militärischen Auffor-
derungen des Rekrutierungszentrums sowie einen Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. März 2017 betreffend den Militär-
dienst in Syrien zu den Akten.
6.
6.1 Die Rüge einer dahingehend unrichtigen Sachverhaltsfeststellung
durch das SEM, als die eine vorgelegte, mit dem Fingerabdruck des Be-
schwerdeführers versehene Aufforderung der Rekrutierungsbehörde vom
(…) März 2014 datiere und somit entgegen dem SEM vor der Ausreise
ausgestellt worden sei, dürfte berechtigt sein. Zwar bestehen in diesem
Zusammenhang nach wie vor Unstimmigkeiten im Sachvortrag (insb. in
chronologischer Hinsicht). Datierung und Inhalt des Dokumentes lassen
sich aber immerhin mit den betreffenden Aussagen des Beschwerdefüh-
rers (vgl. BzP-Protokoll Akte A4 Ziff. 7.01 sowie das Anhörungsprotokoll
Akte A23 F24 ff., F119 ff. und F178) in Einklang bringen. Die Erkenntnis
des SEM, wonach es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung zu
handeln scheine, lässt sich daher nicht auf das von der Vorinstanz verwen-
dete Argument stützen. Die Echtheit des Dokuments ist damit aber noch
nicht erstellt, zumal die weiter angeführten Echtheitszweifel (hauptsächli-
che Machtausübung der YPG im fraglichen Zeitraum in der betreffenden
Region; notorisch bekannte leichte käufliche Erwerbbarkeit solcher Doku-
mente) durch den Beschwerdeinhalt nicht umgestossen werden und damit
jedenfalls der Beweiswert der Dokumente beschränkt bleibt. Eine vertief-
tere Diskussion über die Echtheitsfrage ist indessen im vorliegenden Ver-
fahren gar nicht notwendig, weil allseits unbestritten ist, dass der Be-
schwerdeführer zumindest bis zum Ablauf der zuletzt gültig gewesenen
Verschiebungsfrist ([…] März 2015) nie zum Militärdienst aufgefordert
wurde und den Tatbestand einer Wehrdienstverweigerung somit weder
E-5587/2017, E-5790/2017
Seite 9
zum Zeitpunkt der Ausreise (Oktober 2014) noch bis zum (…) März 2015
erfüllen konnte. Dies wird denn auch in der angefochtenen Verfügung be-
treffend den Beschwerdeführer (dort E. II/1) klar und zutreffend festgehal-
ten und in der Beschwerde (dort insb. S. 3 unten f.) nochmals ausdrücklich
bestätigt.
Es kann daher als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich beachtenswerten Benachteili-
gungen oder Befürchtungen im Sinne von Vorfluchtgründen nachweisen
oder glaubhaft machen konnte und solchermassen beachtliche Nachflucht-
gründe bis zum (…) März 2015 ebenso wenig vorliegen.
6.2 Zu prüfen bleibt, ob seit dem (…) März 2015 eine gegebenenfalls als
objektiver Nachfluchtgrund massgebliche begründete Furcht vor Verfol-
gung wegen einer bevorstehenden Einberufung zum Militärdienst oder in-
folge Nichtbeachtung eines seitherigen Aufgebots vorliegt. Hierzu ist fest-
zustellen, dass eine Furcht des Beschwerdeführers vor einer militärischen
Einberufung angesichts seines dienstpflichtigen Alters und der abgelaufe-
nen Verschiebungsfrist durchaus begründet erscheint, damit aber noch kei-
neswegs eine begründete Furcht vor Verfolgung einhergehen muss. Eine
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter An-
lass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich – aus heutiger Sicht
– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und
aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachtei-
ligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2
sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). Der Hinweis auf eine bloss denkbare und
nicht gänzlich auszuschliessende Einberufung beziehungsweise auf eine
Furcht vor allfälligen Folgen bei Nichtbeachtung eines Aufgebots genügt
der nach Art. 3 AsylG geforderten Ernsthaftigkeit, Konkretheit und Gezielt-
heit nicht. Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst und allfällige Sanktio-
nierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch Refraktion
oder Desertion sind praxisgemäss – und durch den neuen Art. 3 Abs. 3
AsylG nunmehr auch gesetzesgemäss – flüchtlingsrechtlich nicht beacht-
lich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem
Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten
Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen. Dies wurde im Grundsatzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 (E. 5) betreffend ebenfalls
einen Syrer kurdischer Ethnie bestätigt und gilt vorliegend auch für den
E-5587/2017, E-5790/2017
Seite 10
Beschwerdeführer, der offensichtlich und unbestrittenermassen nicht als
Unterstützer einer gegnerischen Konfliktpartei oder als politaktivistisch vor-
belasteter Regimegegner aufgefallen ist. Zum Militärdienst in Syrien im All-
gemeinen kann auf die umfassenden Ausführungen im besagten Urteil
BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 (dort E. 4-7) verwiesen werden. An-
gesichts des bisher Erwogenen kann deshalb auch betreffend das zweite
Aufgebot (undatierter angeblicher Marschbefehl per […] Mai 2015) dahin-
gestellt bleiben, ob es sich um ein echtes oder unredlich erworbenes Do-
kument handelt. Im Übrigen kann hinsichtlich der (vom SEM zutreffend ver-
neinten) asylrelevanten Verfolgungsgefahr für Personen, welche eine Rek-
rutierung durch die YPG/PYD befürchten, auf das als Referenzurteil publi-
zierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni
2015 E. 5.3 verwiesen werden.
6.3 Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene
oder zu befürchtende Nachteile (mitsamt damit verbundenen Nachteilen
wirtschaftlicher und beruflicher Art) weisen im Übrigen keine Asylrelevanz
auf, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in
Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Bislang hat das Bundesverwal-
tungsgericht bürgerkriegsbedingten Gefährdungslagen und der fortbeste-
henden Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung in Syrien aus-
schliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4
AuG Rechnung getragen. Von einer solchermassen mit der angefochtenen
Verfügung gewährten vorläufigen Aufnahme haben auch die Beschwerde-
führenden profitiert. Eine darüber hinausgehende, bei ihnen konkret beste-
hende und flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisende Gefährdungs-
oder Bedrohungslage liegt wie gesehen nicht vor. Ergänzend kann auf die
Ausführungen im Urteil E-1692/2015 vom 1. September 2017 (E. 5.3.1,
letzter Abschnitt, m.w.H. insb. auf die Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts) verwiesen werden.
6.4 Gemäss Praxis führen ferner weder eine illegale Ausreise aus Syrien
noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht,
bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter
Hinweis auf die obigen Erwägungen ist auch hier festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Verfolgungssitu-
ation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und keine besonderen
Vorbelastungen vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen kon-
kreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Ver-
folgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie
E-5587/2017, E-5790/2017
Seite 11
BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran ver-
mag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden auf-
grund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Sy-
rien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden un-
terzogen würden. Ferner sind sie nicht exilaktivistisch in Erscheinung ge-
treten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen
ist, sie könnten nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche
Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenz-
urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2 f.).
6.5 Das SEM ist somit in seinen Erwägungen mit zutreffender Begründung
zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden
den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlich-
keit nicht genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls hätten. Diese Erwä-
gungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wie-
derholungen auf sie verwiesen werden. Klarzustellen ist schliesslich, dass
eine angebliche Reflexverfolgung von Familienangehörigen der Beschwer-
deführenden in Syrien keiner Prüfung zugänglich ist, weil diese nicht Partei
der vorliegenden Verfahren sind.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisungen wurden demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies
wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.
7.3 Die mit den beiden Verfügung des SEM vom 1. September 2017 ge-
währten vorläufigen Aufnahmen der Beschwerdeführenden haben mit der
Abweisung der vorliegenden Beschwerde in den Hauptanträgen weiterhin
Bestand.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-5587/2017, E-5790/2017
Seite 12
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die
weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit Eintretensanspruch besteht.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der aus-
gewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den
vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es da-
her an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung fehlt. Hingegen ist auf eine Erhöhung der Verfah-
renskosten trotz der vorliegenden Erledigung von zwei (vereinigten) Be-
schwerdeverfahren zu verzichten, da dies unverhältnismässig erschiene
(vgl. Art. 6 Bst. a VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5587/2017, E-5790/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die beiden unter den Geschäftsnummern E-5587/2017 und E-5790/2017
erfassten Beschwerdeverfahren werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde gegen die beiden angefochtenen Verfügungen wird abge-
wiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: