Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5588/2010
U r t e i l v om 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter JeanPierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien A._____, geboren (…),
Irak,
vertreten durch Valerio Priuli,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juli 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus B._____
und verliess seine Heimatstadt am 24. Mai 2010. In einem Taxi fuhr er
nach C._____, wo er zu Fuss die Grenze zur Türkei passierte und nach
Silopi gelangte. Am nächsten Tag reiste er mit einem Bus nach Istanbul
und nach einigen Tagen Aufenthalt von dort aus in einem Lastwagen
durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz, wo er im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 16. Juni 2010 um Asyl
nachsuchte.
Anlässlich der summarischen Befragung vom 21. Juni 2010 und der
Anhörung vom 30. Juli 2010 brachte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuches vor, er habe in B._____ als
Lastwagenfahrer für die Amerikaner gearbeitet. Eines Abends nach der
Arbeit hätten ihn auf der Strasse zwei junge Männer angehalten und ihm
mit den Worten, dass man sich in einem Monat wieder treffen würde,
einen Brief übergeben. Da er Analphabet sei, habe er sich den Brief von
seinem Onkel vorlesen lassen: Terroristen würden ihm drohen, ihn
umzubringen, wenn er nicht 50 000 USD bezahle, da er für die
Amerikaner arbeite und ein ungläubiger Mensch sei. Einige Tage später
sei er mit seinem Auto und einer Fracht unterwegs gewesen, als plötzlich
auf dieses geschossen worden sei. Er habe angehalten und sei
ausgestiegen, worauf das Auto in Flammen aufgegangen sei. Sein Vater
sei seit Februar 2010 verschwunden, er sei wohl den Terroristen entführt
worden sei.
B.
Mit mündlich eröffneter Verfügung vom 30. Juli 2010 trat das BFM
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug
der Wegweisung an. Zur Begründung seines Entscheides führte das
Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe innert der gesetzlichen Frist
keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben und es würden keine
entschuldbaren Gründe vorliegen, die es ihm verunmöglicht hätten,
solche einzureichen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es
seien keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
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nötig. Für Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. August 2010 liess der
Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte
er, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die
Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung. Als Beweismittel
reichte er eine Identitätskarte und einen Drohbrief aus dem Irak zu den
Akten. Für die Begründung und Einzelheiten wird auf die nachstehenden
Erwägungen verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 17. August 2010 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, und hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Zugleich wies es ihn an,
die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel (Identitätskarte und
Drohbrief) in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
E.
Mit Schreiben vom 1. September 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung und eine Übersetzung der Identitätskarte sowie des
Drohbriefes zu den Akten.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 16. September 2010 hielt das BFM
vollumfänglich an seiner Verfügung vom 30. Juli 2010 fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde. Eine Dokumentenprüfung durch das
Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich vom 8. September 2010 habe
ergeben, dass es sich bei der auf Beschwerdeebene eingereichten
Identitätskarte um eine Totalfälschung handle.
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Seite 4
G.
Mit Replik vom 21. Oktober 2010 nahm der Beschwerdeführer von der
Dokumentenprüfung Kenntnis und hielt an seinen Vorbringen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Be
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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Seite 5
3.1. Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die
Vorinstanz aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität,
insbesondere zum behaupteten Herkunftsort und zur Herkunftsregion,
seien nicht glaubhaft. Um im Asylverfahren Vorteile zu erlangen habe er
diesbezüglich falsche Angaben gemacht, welche durch den
wissenschaftlichen LINGUATest eindeutig widerlegt seien. Aus seinen
Aussagen zur Geographie, Kultur und Sprache gehe hervor, dass er nicht
wie angegeben in B._____, sondern höchstwahrscheinlich in der Region
von D._____ im Nordirak sozialisiert worden sei. Auch seine Sprachweise
und seine Arabischkenntnisse würden nicht denjenigen eines Kurden, der
sein ganzes Leben in B._____ gelebt habe, entsprechen. Es stehe somit
fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden im Asylverfahren über
seine Identität getäuscht habe. Beim Vorbringen, er habe seinen Pass
und die Identitätskarte beim Schlepper gelassen, handle es sich um
Ausflüchte, welche dazu dienten, den Schweizer Behörden seine Identität
vorzuenthalten. Zudem seien die Reisemodalitäten unsubstanziiert und
realitätsfremd, und es müsse davon ausgegangen werden, dass er auf
andere als die angegebene Weise nach Europa gelangt sei. Es würden
deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen, welche es ihm
verunmöglichten, Reise oder Identitätspapiere einzureichen.
Der Nichteintretensgrund der Papierlosigkeit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG finde keine Anwendung, wenn nach Abschluss der Anhörung die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt werde oder aufgrund der Anhörung
feststehe, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig seien. Dazu sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Probleme hinfällig seien, da er eindeutig nicht aus
B._____, sondern aus einer der drei Nordprovinzen stamme. Weiter sei
festzuhalten, dass die Ausführungen zu den geltend gemachten
Problemen insgesamt unsubstanziiert und realitätsfremd seien und die
zeitlichen Angaben äusserst vage und unstimmig. So sei sein Vater
gemäss dessen Angaben im Februar 2010, zwei Monate vor Erhalt des
Drohbriefes, verschwunden, und der Beschwerdeführer habe das Land
am 24. Mai 2010, zehn Tage vor (recte: nach) Erhalt des Drohbriefes
respektive fünf Tage vor (recte: nach) dem Verlust seines Fahrzeuges,
verlassen. Zu den Terroristen habe er keinerlei Angaben machen können,
und die Vorbringen betreffend seine Arbeit in B._____ seien auch
widersprüchlich. Da es sich bei seiner Geschichte offensichtlich um ein
Konstrukt handle, könne darauf verzichtet werden, auf weitere
Ungereimtheiten einzugehen. Demnach erfülle der Beschwerdeführer die
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Seite 6
Flüchtlingseigenschaft nicht, und es seien keine weiteren Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig. Auf das Asylgesuch werde nicht
eingetreten.
Die Folge des Nichteintretens sei in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der
Beschwerdeführer stamme aus einer der drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen, wo keine
Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Wegweisungsvollzug sei
daher grundsätzlich zumutbar. Da die Aussagen zu seiner familiären
Situation, zu seiner Identität, zum Wohnort und Beziehungsnetz im Irak
nicht gesichert seien, sei es dem BFM nicht möglich, sich in voller
Kenntnis der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zur
Zumutbarkeit des Vollzuges zu äussern. Die Untersuchungspflicht des
BFM finde damit ihre Grenzen in der Mitwirkungs und Wahrheitspflicht
des Beschwerdeführers. Weiter würden keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, da der
Beschwerdeführer aus einer finanziell soliden Familie stamme, jung und
gesund sei und über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Ausserdem
sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
3.2. In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer, die
Behörden über seine Identität getäuscht zu haben. Wenn die Vorinstanz
ihm jedoch eine Identitätstäuschung vorwerfe, müsse sie auch einen
Nichteintretensentscheid aufgrund der Identitätstäuschung fällen und sich
dabei auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG stützen, da dieser Tatbestand der
Papierlosigkeit vorgehe. Indem sie den Entscheid auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG stütze, verletze die Vorinstanz daher Bundesrecht, weshalb
der angefochtene Entscheid aufzuheben sei.
Gemäss Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) würden die Elemente Namen,
Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und
Geschlecht zum Begriff der Identität gehören, wobei diese Aufzählung
abschliessend sei. Die Herkunft beziehungsweise Sozialisation sei
dagegen nicht Teil der Identität im Sinne dieser Definition. Vorliegend sei
der Experte anhand der LINGUAAnalyse zum Schluss gekommen, dass
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der Beschwerdeführer nicht in B._____, sondern wahrscheinlich in
D._____ im Nordirak sozialisiert worden sei. Der Geburtsort werde
dadurch nicht bestritten und es sei durchaus denkbar, dass eine Person
in B._____ geboren und in D._____ sozialisiert werde.
Staatsangehörigkeit und Ethnie des Beschwerdeführers seien
unbestritten, sein Geschlecht und sein Geburtsdatum habe er
offengelegt, und bezüglich Vor und Nachnamen habe er die Behörden
nicht getäuscht. Der Beschwerdeführer habe also in Bezug auf alle
Merkmale der Identität nach Art. 1a Bst. a AsylV 1 die Wahrheit gesagt.
Eine Identitätstäuschung liege deshalb nicht vor. Der Tatbestand von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG, auf welchen sich die Vorinstanz hätte stützen
müssen, sei nicht erfüllt gewesen, da die Herkunft nicht Teil der Definition
der Identität sei.
Betreffend den Nichteintretensgrund der Papierlosigkeit gehe die
Vorinstanz davon aus, dass er keine Papiere abgegeben habe, um die
Behörden über seine Identität zu täuschen. Da nicht von einer
Identitätstäuschung ausgegangen werden könne, sei diese Annahme
jedoch falsch. Die Aussagen bezüglich der Papierbeschaffung seien im
Entscheid der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. So seien die Angaben
zum Pass, welchen er beim Schlepper in der Türkei gelassen habe,
glaubwürdig und aufrichtig und er habe angegeben, seine Identitätskarte
aus dem Irak nachreichen zu können. Dies sei allerdings nicht einfach
gewesen und erst kurz nach dem Entscheid der Vorinstanz sei die
angekündigte Identitätskarte zusammen mit dem Drohbrief in der
Schweiz eingetroffen. Alle Angaben auf der Identitätskarte würden mit
denjenigen, welche der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe,
übereinstimmen, was für seine Glaubwürdigkeit spreche. Die
Beschaffung der Identitätskarte sei nicht früher möglich gewesen, weil der
Beschwerdeführer keine Person gekannt habe, welche früher in den Irak
gereist sei. Es sei nie seine Absicht gewesen, die Behörden über seine
Identität zu täuschen, sondern er sei aus entschuldbaren Gründen nicht
in der Lage gewesen, die Papiere früher einzureichen. Aufgrund der nun
vorhandenen Identitätskarte sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer aus B._____ stamme. Die dortigen Vorfälle seien
daher materiell zu würdigen.
Ein Vollzug der Wegweisung nach B._____ sei aufgrund der
momentanen Situation unzumutbar. Ebenso sei dem Beschwerdeführer
eine Rückkehr in den Nordirak nicht zumutbar, da er nicht von dort
stamme und dort über kein soziales Netz verfüge.
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Seite 8
4.
4.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere
abgeben. Gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG findet diese Bestimmung keine
Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie
dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind (Bst. a), wenn
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Bst. c).
4.2. Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asylgesuchs
im EVZ Kreuzlingen am 16. Juni 2010 keine Reise oder Identitätspapiere
abgegeben. Auch in den folgenden 48 Stunden hat er kein
entsprechendes Dokument eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von
Reise und Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des
Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG gegeben.
4.3. Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass
sie ihre Papiere aus zwingenden Gründen im Heimat oder
Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat zurückgelassen hat und sich
umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere
innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6
S. 28 f.). An entschuldbaren Gründen fehlt es insbesondere dann, wenn
unglaubhafte Äusserungen über den Verzicht auf eine Beantragung oder
die Verweigerung einer Ausstellung im Heimatland, über den Verlust oder
ein anderweitiges Abhandenkommen, über das unbemerkte Passieren
von Landesgrenzen oder das Durchschreiten von Grenzkontrollen den
Schluss nahe legen, die Nichtabgabe eines Reise oder Identitätspapiers
habe ihren Grund gerade nicht darin, dass die asylsuchende Person auf
keine solchen Dokumente greifen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74)
und deshalb geschlossen werden muss, dem Umstand, dass diese
Person keine Reise oder Identitätspapiere abgibt, liege die Absicht
zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern
(vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6 S. 27 f.).
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Seite 9
Der Beschwerdeführer gab an, für seine Ausreise in die Türkei einen
Pass beantragt zu haben, welchen er durch einen Dritten in Bagdad habe
abholen lassen. Der Pass sei echt gewesen und in der Türkei beim
Schlepper geblieben (vgl. Akten BFM A1 S. 4, A18 S. 7). Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde führte er anlässlich der Erstbefragung
bezüglich der Identitätskarte ebenfalls an, diese auf Anraten des
Schleppers in der Türkei gelassen zu haben. Bezüglich seines
Nationalitätenausweises behauptete auf Frage, dieser befinde sich im
Irak bei seiner Mutter (A1, S. 5). Indessen gab er bei der Erstbefragung
an, die Identitätskarte und einige Beweismittel aus dem Irak besorgen zu
können (vgl. A1 S. 6). Mit der Rechtsmitteleingabe reichte er sodann die
erwähnte Identitätskarte ein, nachdem eine Person, welche in den Irak
gereist sei, ihm diese gebracht habe.
Da die Dokumentenprüfung des Urkundenlabors der Kantonspolizei
Zürich vom 8. September 2010 ergeben hat, dass die vom
Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte eine Totalfälschung ist –
was vom Beschwerdeführer in der Replik nicht bestritten wird – ,
erscheinen die Aussagen bezüglich der Identitätspapiere insgesamt als
unglaubhaft. Zudem stellt sich die Frage, warum er unter diesen
Umständen nicht auch den Nationalitätenausweis nachreichte.
Somit ist davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers
zu seiner Identität wahrheitswidrig waren, womit die Glaubhaftmachung
von entschuldbaren Gründen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
scheitert.
4.4. Im Weiteren hat die Vorinstanz geprüft, ob aufgrund der Anhörung
und gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen ist oder allenfalls zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. b und c AsylG). Dabei kam sie zu Recht
zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt
unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen sind. Aufgrund der
LINGUAAnalyse hat sich ausserdem herausgestellt, dass der
Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht aus B._____, sondern
höchstwahrscheinlich aus der Region von D._____ stammt und zu den
örtlichen Begebenheiten in B._____ nur sehr vage Aussagen machen
konnte. An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen
Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Die geltend
gemachten Probleme in B._____ müssen deshalb in ihrer Gesamtheit als
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Seite 10
unglaubhaft bezeichnet werden, womit eine Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft ausser Betracht fällt. Es rechtfertigte sich daher,
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine zusätzlichen sachlichen
oder rechtlichen Abklärungen vorzunehmen.
4.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte ihren
Entscheid auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG stützen müssen, da sie ihm
vorwerfe, mit der NichtEinreichung von Identitätspapieren eine
Identitätstäuschung zu bezwecken, und der Tatbestand der
Identitätstäuschung demjenigen der Papierlosigkeit vorgehe.
Gemäss dem in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheid der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sanktioniert das
schweizerische Asylgesetz das Verhalten von Personen, die im Verfahren
keine Identitätspapiere einreichen, in erster Linie mit der sogenannten
PapierlosenBestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Die
Nichteintretensbestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG kommt
demgegenüber nur dann zur Anwendung, wenn neben dem Fehlen
identitätsbelegender Dokumente zusätzlich feststeht, dass die
asylsuchende Person die schweizerischen Asylbehörden über ihre wahre
Identität täuscht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4. e) S. 180). Demnach
geht der Tatbestand der Identitätstäuschung demjenigen der
Papierlosigkeit eben gerade nicht vor, sondern hängt vom Vorhandensein
zusätzlicher, qualifizierender Elemente ab. Dass sich ein
Nichteintretensentscheid bei Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne
von Art 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf diesen Artikel stützen soll, ist
vorliegend unbeachtlich. Die Argumentation des Beschwerdeführers,
dass diese Bestimmung hätte angewendet werden müssen, obwohl – wie
vom Beschwerdeführer dargelegt – die Voraussetzungen hierzu nicht
erfüllt sind, ist nicht nachvollziehbar.
4.6. Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Seite 11
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 12
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist
demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (vgl. BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung
dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist
zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten
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Seite 13
erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak.
Der Beschwerdeführer gibt zwar an, er stamme aus B._____, die
LINGUAAnalyse hat aber ergeben, dass er in einer der drei
Nordprovinzen – vermutlich in der Region von D._____ – sozialisiert
wurde und sich in B._____ nicht auskennt. Es ist deshalb auch davon
auszugehen, dass er im Nordirak über ein Beziehungsnetz verfügt. Das
BFM hat zu Recht festgestellt, dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden
ist, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach
allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn dieser seiner
Mitwirkungs und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung
nicht nachkommt und die Asylbehörden zu täuschen versucht. Mit
Abgabe der gefälschten Identitätskarte hat der Beschwerdeführer die ihm
obliegenden Pflichten verletzt und es den Asylbehörden verunmöglicht,
sich zum Wegweisungsvollzug in Kenntnis der vollständigen Sachlage zu
äussern.
Vorliegend lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, da der
Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage jung und gesund ist, aus
einer finanziell gut gestellten Familie stammt und über ein tragfähiges
soziales Beziehungsnetz verfügt. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung ist
davon auszugehen, dass er seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen
und seinen Lebensunterhalt nach der Rückkehr selber verdienen kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Infolge der Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch von
einer Kostenauflage abzusehen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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