B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5588/2015
Ur t e i l vom 2 2 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A,._______, geboren (…), Sudan,
vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Be-
schwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 3. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Januar 2015 das (zweite) Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2014 ablehnte, seine Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil vom 12. März 2015 nicht eintrat, womit die Verfügung
des SEM rechtskräftig wurde,
dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 erneut um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 11. August 2015 feststellte, das
neue Asylgesuch sei als aussichtslos zu beurteilen, und deshalb vom Be-
schwerdeführer gemäss Art. 111d Abs. 3 AsylG einen Gebührenvorschuss
in der Höhe von Fr. 600.– verlangte, unter Festsetzung der Zahlungsfrist
bis zum 26. August 2015 und Androhung, bei Nichtbezahlung innert ange-
setzter Frist werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten,
dass das SEM statuierte, jedem weiteren Gesuch um Befreiung von der
Bezahlung oder Reduktion des Vorschusses, Akontozahlung oder Frister-
streckung werde keine Beachtung geschenkt und bei Nichtbezahlung des
Vorschusses innert Frist auf das Asylgesuch nicht eingetreten,
dass die Zwischenverfügung den Hinweis enthielt, dass es sich um eine
Zwischenverfügung handle, die gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG nur mit dem
Endentscheid anfechtbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 26. August 2015
ausführte, sein Asylgesuch habe gute Prozessaussichten und könne kei-
neswegs schon vorweg als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb auf
das Asylgesuch einzutreten und von der Erhebung des Gebührenvor-
schusses wiedererwägungsweise abzusehen sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. September 2015 – eröffnet am 4. Sep-
tember 2015 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Rechtskraft und Voll-
streckbarkeit der Verfügung vom 15. Januar 2015 sowie den fehlenden
Suspensiveffekt einer allfälligen Beschwerde feststellte und den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es seine Verfügung mit der Nichtbezahlung des Gebührenvorschus-
ses begründete sowie dem Umstand, dass gemäss Zwischenverfügung
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vom 11. August 2013 jedem weiteren Gesuch um Befreiung von der Be-
zahlung des Gebührenvorschusses keine Beachtung geschenkt werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht
vom 11. September 2015 Beschwerde erhob und beantragte, die SEM-
Verfügung vom 3. September 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung ans
SEM zurückzuweisen, mit der Anordnung, den Beschwerdeführer zu einer
ordentlichen Anhörung zu seinen Asylgründen vorzuladen,
dass eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen beziehungsweise
subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestel-
lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechts-
vertreters ersuchte und beantragte, die zuständigen Vollzugsbehörden
seien unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen Ab-
stand zu nehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Sep-
tember 2015 Wegweisungsvollzug per sofort einstweilen aussetzte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach das Gericht – sollte es den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachten – einer selbstständigen materiellen Prüfung
enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Ent-
scheidung ans SEM zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.),
dass das SEM die Wegweisung und deren Vollzug nicht erneut prüfte, der
Beschwerdeführer dies in der Beschwerde nicht rügt und dieses Vorgehen
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts korrekt ist
(BVGE 2014/39 E. 8.1 f.), weshalb die Wegweisung und der Wegweisungs-
vollzug nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das SEM nach Art. 111d Abs. 3 AsylG von der Person, die ein Wie-
dererwägungs- oder Mehrfachgesuch gestellt hat, einen Gebührenvor-
schuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangt und zu
dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene
Frist ansetzt,
dass das SEM nach Art. 111d Abs. 3 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 111d Abs. 2
AsylG auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses verzichtet, wenn die
gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornhe-
rein aussichtslos erscheinen,
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dass das SEM in der Zwischenverfügung vom 11. August 2015 die Aus-
sichtslosigkeit des neuen Asylgesuchs feststellte und einen Gebührenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– verlangte,
dass der Beschwerdeführer diesen Gebührenvorschuss unbestrittener-
massen nicht innert Frist einzahlte,
dass das Nichtbezahlen des Gebührenvorschusses den Grund der ange-
fochtenen Verfügung darstellt (und nicht etwa die festgestellte Aussichtslo-
sigkeit),
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht gleichzeitig die
Zwischenverfügung des SEM 11. August 2015 anfocht und deren Aufhe-
bung auch nicht sinngemäss verlangte,
dass damit auf die Vorbringen in der Beschwerde, mit denen die guten Pro-
zessaussichten behauptet werden, nicht einzugehen ist, da die Zwischen-
verfügung des SEM vom 11. August 2015 im vorliegenden Beschwerde-
verfahren mangels Anfechtung nicht zur Disposition steht und die Argu-
mentation des Beschwerdeführers nichts an der Rechtmässigkeit der an-
gefochtenen Verfügung vom 3. September 2015 zu ändern vermag, die
allein auf der Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses beruht,
dass das SEM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses im
Beschwerdeverfahren mit diesem Urteil gegenstandslos geworden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: