Abtei lung V
E-5589/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
B._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5589/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine aus C._______/Provinz D._______
stammende srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in C._______, ersuchte mit in englischer Sprache
verfasstem Schreiben vom 13. Februar 2008 (vorab per Telefax) an die
Schweizerische Vertretung in Colombo für sich und ihren Sohn, ihre
Mutter und ihren einzigen Bruder um Asyl in der Schweiz. Nach
schriftlicher Aufforderung der Schweizer Botschaft ergänzte sie ihr
Asylgesuch mit Schreiben vom März 2008. Am 29. April 2008 wurde
sie von der Schweizer Botschaft persönlich befragt.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin
geltend, im Jahr 1988 sei ihr Vater erschossen worden, worauf sie und
ihre Familienangehörigen während mehreren Jahren bei Freunden
versteckt gelebt hätten, bevor sie nach C._______ zurückgekehrt
seien. Im Juni 2007 hätten höchstwahrscheinlich Angehörige der
Karuna-Gruppe ihre Nachbarn über sie und ihren Ehemann, ein
Singhalese, in ihrer Abwesenheit befragt, nachdem dieser ein Angebot
der Zusammenarbeit mit der Karuna-Gruppe ausgeschlagen habe. Ihr
Ehemann sei sodann in der Nacht vom 26. November 2007 von einer
Bande Unbekannter umgebracht worden. Daraufhin habe die
Beschwerdeführerin aus Angst ihre Arbeit bei der IOM (International
Organization for Migration) in D._______ aufgegeben und halte sich
mit ihren Familienangehörigen über Nacht bei einer Tante in einem
muslimischen Viertel auf, wo sie sich sicherer fühle. Trotzdem
befürchte sie jederzeit ebenso unverhofft, wie ihr Ehegatte, getötet zu
werden. Letztmals sei sie im Dezember 2007 telefonisch belästigt
worden. Anderweitigen Schutz in Sri Lanka könne sie aufgrund von
ethnischer Diskriminierung gegen Tamilen und ihrer Herkunft aus dem
Osten nicht finden.
Zur Stütze ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende
Unterlagen in Kopie samt englischer Übersetzung ein: Polizeibericht
vom (...) betreffend ihren Vater und dessen Todesurkunde,
Untersuchungsbericht der Polizei vom (...) betreffend ihren Ehemann,
Ehescheine ihrer Eltern und von ihr und ihrem Ehemann,
Geburtsurkunden ihrer Mutter, ihres Bruders, ihres Sohnes und von ihr
selbst, sowie Arbeitsbescheinigung der IOM sie betreffend.
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B.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2008 (Eingang BFM: 14. Mai 2008), vom
25. September 2008 (Eingang BFM: 6. Oktober 2008) sowie vom
19. Januar 2009 (Eingang BFM: 28. Januar 2009) überwies die
Schweizer Botschaft in Colombo dem BFM das Protokoll der
Befragung vom 29. April 2008 und die – jeweils nachgereichten –
Eingaben der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2008, 15. September
2008, 21. Januar 2009, 6. Februar 2009 und 6. April 2009 mit weiteren
Unterlagen.
Dabei brachte die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, sie und ihr Sohn
würden weiterhin belästigt und eingeschüchtert. Sie könne die Polizei
nicht informieren, weil sie um ihre Sicherheit und jene ihres Sohnes
fürchte. Ihre Mutter sei zwischenzeitlich nach Kanada ausgereist, um
die Schwester der Beschwerdeführerin zu unterstützen, welche ein
Kind erwarte. Nun seien sie und ihr Sohn den Gefahren noch mehr
ausgesetzt als vorher.
C.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 gewährte das BFM der
Beschwerdeführerin in Anwendung der konstanten Praxis hinsichtlich
von Asylgesuchen aus dem Ausland und in Berücksichtigung
sämtlicher Umstände das rechtliche Gehör zu seiner Absicht, das
Asylgesuch abzuweisen und der Beschwerdeführerin und ihrer Familie
die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Gestützt auf den Entscheid
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30
werde ihr eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt angesetzt, innert der sie
dazu Stellung nehmen könne.
Am 1. April 2010 überwies die Schweizer Botschaft in Colombo dem
BFM die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. März 2010.
D.
Mit Verfügung vom 21. April 2010 wies das BFM das Asylgesuch ab
und verweigerte der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn sowie ihrem
Bruder die Einreise in die Schweiz.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, nach ständiger
Praxis der Schweizerischen Asylbehörden könne Asylsuchenden die
Einreise in die Schweiz nur dann bewilligt werden, wenn mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden
müsse, dass sie bei einem Verbleib im Heimatland akut gefährdet
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seien. Die Beschwerdeführerin begründe ihr Asylgesuch im
Wesentlichen damit, dass ihr Ehemann im November 2007 von
Unbekannten ermordet worden sei. Sie vermute, dass es sich bei den
Mördern um die Leute von Karuna handle. Deshalb fürchte sie sich um
die Sicherheit ihrer Familie.
Bei der Karuna-Gruppe beziehungsweise TMVP (Thamil Makkal
Viduthalai Pulikal) handle es sich seit der Niederlage der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Mai 2009 nicht mehr um eine militante
Gruppierung. Die TMVP habe sich als politische Partei etabliert.
Folglich sei ihre Furcht, sie könne seitens der TMVP zukünftig
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein, als objektiv
unbegründet einzustufen. Das BFM gehe davon aus, dass die
Beschwerdeführerin längst von konkreten Massnahmen seitens dieser
Organisation betroffen gewesen wäre, wenn tatsächlich ein
Verfolgungsinteresse bestanden hätte.
Der Entscheid des BFM wurde der Beschwerdeführerin durch die
Schweizer Botschaft in Colombo übermittelt.
E.
Mit einer auf den 9. Juni 2010 datierten Eingabe (Poststempel: 6. Juli
2010; Eingang bei der Schweizer Botschaft am 9. Juli 2010), aus
welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen
Entscheid mit einem auf den 8. Mai 2010 datierten Schreiben der
Schweizer Botschaft in Colombo erhalten habe, erhob die
Beschwerdeführerin Beschwerde. Diese wurde mit Schreiben vom 27.
Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Dabei
beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM
vom 21. April 2010 und für sich und ihren Sohn die Bewilligung der
Einreise sowie die Gewährung von Asyl. Ansonsten wiederholte sie im
Wesentlichen ihre Asylvorbringen (Verlust ihres Vaters und Ehegatten)
und teilte mit, dass sie sich in einer wirtschaftlich schwierigen
Situation befinde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
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schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die angefochtene Verfügung vom 21. April 2010 wurde durch die
schweizerische Vertretung in Colombo mit am 8. Mai 2010 datiertem
Schreiben (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin) an die
Beschwerdeführenden weitergeleitet. Weder das vorgenannte
Schreiben der Botschaft (vom 8. Mai 2010) noch der Empfangsschein
der eröffneten Verfügung des BFM befinden sich in den Akten. Eine
per elektronischer Post versandte Anfrage des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2010, die entsprechenden
Dokumente nachzuliefern, blieb bis zum heutigen Zeitpunkt
unbeantwortet. Mangels entsprechender Eröffnungsbelege ist
anzunehmen, dass die Verfügung spätestens am Tag, an dem die
Beschwerdeführerin ihre Beschwerde verfasste und datierte, mithin am
9. Juni 2010, eröffnet wurde. Die mit diesem Datum versehene
Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist, am 6. Juli
2010, bei der srilankischen Post aufgegeben und ging am 5. August
2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auf die somit fristgerechte
und vorbehältlich nachfolgender Erwägung auch formgerechte
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet aus prozessökonomi-
schen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Be-
schwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache, da die (sinngemäs-
sen) Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind. Der vor-
liegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl.
Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4
1.4.1 Die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und geltend
gemachten Vorbringen umfassen nur die Beschwerdeführerin und
ihren Sohn. Der Entscheid des BFM vom 21. April 2010 ist somit
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bezüglich des Bruders der Beschwerdeführerin, E._______ in
Rechtskraft erwachsen.
1.4.2 Die Beschwerdeführenden (die Beschwerdeführerin und ihr
Sohn) haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) Bei offensichtlich
unbegründeten Beschwerden kann auch in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
werden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung des
Schriftenwechsels kann verzichtet werden (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
Diese Beschwerdeentscheide werden nur summarisch begründet
(Art. 111 AsylG).
2.
2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
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2.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein wei-
ter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen ande-
ren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Ertei -
lung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hin-
weisen).
3.
3.1 Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden vorliegend in ihren
wesentlichen Punkten weder vom Bundesamt noch vom
Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Somit bleibt zu prüfen, ob
die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit
der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden
Erkenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten
zu bestätigen, weshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen wird.
4.
Die Beschwerdeführerin begründet die Schutzbedürftigkeit ihrer
Familie (sie und ihr Sohn) damit, dass ihr singhalesischer Ehemann im
November 2007 vermutlich von Mitgliedern der Karuna-Gruppe
ermordet worden sei. Seither würden sie von Mitgliedern der Karuna-
Gruppe beziehungweise unbekannten Gruppen belästigt werden. Die
Familie halte sich deshalb versteckt bei ihrer Tante auf. Aufgrund
ethnischer Diskriminierung gegen Tamilen würde sie Schwierigkeiten
haben, eine Unterkunft zu finden. Die Belästigungen habe sie aus
Angst vor Vergeltungsmassnahmen bei der Polizei nicht gemeldet.
Die Vermutung, es seien Karuna-Mitglieder, welche den Ehemann der
Beschwerdeführerin getötet hätten und ihre Familie bedrohen würden,
lässt sich weder anhand des eingereichten Untersuchungsberichts der
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Polizei vom (...) noch aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin
anlässlich der Anhörung vom 29. April 2008 erhärten. Die
Beschwerdeführerin konnte keine konkreten Angaben zu angeblichen
Personen machen und verneinte die Frage, ob sie mehrmals von
Mitgliedern der Karuna-Gruppe bedroht worden sei indem sie zu
Protokoll gab „there were no real threats against me personally but I
feel afraid“. Der einzig konkret geschilderte Zwischenfall, bei dem eine
tamilisch sprechende Person angerufen und sie nach ihrem Ehemann
gefragt habe, habe im Dezember 2007 stattgefunden. Weitere
Belästigungen durch Mitglieder der Karuna-Gruppe und durch
Unbekannte hätten keine stattgefunden (vgl. Anhörungsprotokoll F.
6.3.2, S. 5f.). In den später eingereichten Eingaben blieb die
Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen vage und machte lediglich
pauschal Belästigungen durch illegale Banden geltend, ohne jedoch
konkrete Ereignisse nennen zu können. Diese Vorfälle habe sie jedoch
aus Angst um das Leben ihres Sohnes nicht gemeldet. Mit der
Beschwerde setzte die Beschwerdeführerin dem vorinstanzlichen
Entscheid vom 21. April 2010 keine stichhaltigen Argumente entgegen
und wiederholte im Wesentlichen die geltend gemachten Asylgründe.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in den vorgebrachten
Schilderungen der Beschwerdeführerin offensichtlich keine Asylgründe
im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Ermordung des Ehemannes der
Beschwerdeführerin liegt knapp drei Jahre zurück. Die letzte konkrete
telefonische Bedrohung hat gemäss Angaben der Beschwerdeführerin
im Dezember 2007 stattgefunden (vgl. obgenannter Absatz), welche
offensichtlich weder in der Dauer noch in der Intensität asylrelevanten
Verfolgungscharakter aufweist. Auf weitere konkrete Ereignisse wird
von der Beschwerdeführerin nicht hingewiesen. Die geltend gemachte
Angst ist vorwiegend subjektiver Natur, wie die Beschwerdeführerin
selbst zu Protokoll gab (vgl. Anhörungsprotokoll a.a.O) und die
Belästigungen, welche die Beschwerdeführerin angibt, erleben zu
müssen, vermögen praxisgemäss nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl zu führen. Auch
die in der Eingabe vom März 2008 geltend gemachte Diskriminierung
gegen Tamilen erschöpft sich in einer allgemein gehaltenen Aussage,
weshalb auf diesen unsubstanziierten Einwand nicht näher
einzugehen ist.
Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und
Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustel-
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len, dass sie und ihr Sohn in Sri Lanka nicht akut gefährdet sind und
deshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht
erfüllen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal
die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsvorbringen auch vom BFM nicht in
Frage gestellt wurde. Die Vorinstanz hat daher die Einreise der Be-
schwerdeführenden zu Recht verweigert und das Asylgesuch abge-
wiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus
verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer
Botschaft in Colombo und das BFM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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