B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5589/2017
Ur t e i l vom 5 . Ok to be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. September 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. August 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
(VZ) Zürich zugewiesen wurde,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. November
2015 in Belgien um Asyl nachgesucht hatte,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 9. August 2017 zur Person
(BzP) befragte und ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte, er habe in Belgien bereits
zwei negative Asylbescheide erhalten und das Land verlassen müssen,
dass er weiter ausführte, er habe in Belgien eine schwierige Zeit gehabt,
sei dort verhext und deshalb krank geworden; er habe keine gute Behand-
lung erhalten,
dass die Vorinstanz die belgischen Behörden am 19. September 2017 um
Rücknahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31
vom 29.6.2013, nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die belgischen Behörden dem Ersuchen um Rückübernahme am
22. September 2017 zustimmten,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. September 2017 – eröffnet am
28. September 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Belgien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass die Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis am 28. September 2017
für beendet erklärte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragt, die angefochtene Verfügung vom 27. September 2017 sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Ver-
fahren als zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht darum ersucht, es sei im Sinne vorsorgli-
cher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung
nach Belgien abzusehen bis das Bundesverwaltungsgericht über die vor-
liegende Beschwerde entschieden habe, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Oktober 2017 in elektronischer Form
beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG
nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG)
richtet; im Übrigen aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die
Testphase des VZ Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über die
Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im
Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4
Abs. 1 TestV),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG), und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Belgien unbe-
stritten ist, Belgien der Übernahme zugestimmt hat und der Beschwerde-
führer in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich nichts vorbringt, mithin die
Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Belgiens ausgegangen ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht konkretisiert
in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, er sei
psychisch krank und habe in Belgien keine ausreichende Behandlung er-
halten, in der Schweiz hingegen schon,
dass er damit sinngemäss geltend macht, die Überstellung nach Belgien
verletze Art. 3 EMRK,
dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Belgien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Belgien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der ge-
sundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen, wenn die betroffene Person sich in ei-
nem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom
13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), zur Annahme ei-
nes Verstosses gegen Art. 3 EMRK führt,
dass dies vorliegend für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich
nicht zutrifft,
dass Belgien gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, die erforderli-
che medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und
die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren
psychischen Störungen umfasst, zu gewähren,
dass davon auszugehen ist, dass Belgien die angemessene medizinische
Versorgung erbringen kann, den Zugang zu notwendiger Behandlung ge-
währleistet, und keine Hinweise vorliegen, wonach Belgien dem Beschwer-
deführer eine medizinische Behandlung verweigern würde,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Belgien wegen
seiner Erkrankung bereits behandelt wurde,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorab anerkannt hat,
die vorliegend gestellten Diagnosen würden ausreichen, den Beschwerde-
führer als Medizinalfall einzustufen, seine Reisefähigkeit erst kurz vor der
Überstellung definitiv beurteilt und Belgien vor der Überstellung über sei-
nen Gesundheitszustand sowie die notwendige Behandlung informiert
werde,
dass sich Art und Umfang der Unterstützung, auf die der Beschwerdeführer
in Belgien Anspruch habe, nach der nationalen Gesetzgebung richte,
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dass der Beschwerdeführer insoweit aus dem Einwand in der Rechtsmit-
teleingabe, die medizinische Betreuung in der Schweiz sei besser als in
Belgien, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass sich aus der Überstellung nach Belgien auch in Berücksichtigung der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers keine Verletzung
von Art. 3 EMRK ergibt,
dass, was sodann die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
betrifft, diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen
Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, Selbsteintritt aus humanitären
Gründen) oder internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 5),
dass dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang jedoch
keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides im
Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommt (vgl. BVGE 2015/9), und es
nur eingreift, wenn die Vorinstanz das ihr eingeräumte Ermessen über- be-
ziehungsweise unterschreitet oder missbraucht, was vorliegend nicht der
Fall ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts enthält,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
und damit der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegen-
standslos geworden ist,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu gelten haben,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass damit der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: