B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5590/2012
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer), seine nach
Brauch mit ihm verheiratete Ehefrau B._______ (im Folgenden: die Be-
schwerdeführerin) und deren Kinder ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 29. Juni 2012 verliessen und am 30. Juni 2012 in die Schweiz
einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel um Asyl nachsuchten,
dass sie bei der summarischen Befragung vom 6. Juli 2012 und der ein-
lässlichen Anhörung vom 13. September 2012 vorbrachten, sie seien
aufgrund ihrer Ethnie als Roma im Heimatstaat Behelligungen und Dis-
kriminierungen ausgesetzt,
der Beschwerdeführer habe jeweils im Müll nach wiederverwertbaren
Gegenständen gesucht und diese auf dem Markt verkauft, wobei er stän-
dig provoziert, beschimpft und mit Steinen beworfen worden sei,
dass er auf dem Markt von anderen Händlern behindert und einmal von
einem Händler verletzt worden sei,
dass die Polizei ihm nicht erlaubt habe, auf dem Markt zu arbeiten,
dass am Wohnort von unbekannten Personen Häuser angezündet wor-
den seien und der Beschwerdeführer deswegen einmal von der Polizei
befragt worden sei, wobei man ihm gesagt habe, er werde wieder kontak-
tiert,
dass die Beschwerdeführenden Angst gehabt hätten, ihr Haus werde
ebenfalls angezündet, und sie deshalb ihr Heimatland verlassen hätten,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 18. Oktober 2012
– eröffnet am 19. Oktober 2012 – abwies und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, es ergäben sich keinerlei Hinweise auf
eine Verweigerung staatlichen Schutzes und die Vorbringen würden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, weshalb
die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen wür-
den und ihre Asylgesuche abzuweisen seien,
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dass der Vollzug sich als zulässig, zumutbar, technisch möglich und prak-
tisch durchführbar erweise,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit vorab
per Telefax übermittelter Eingabe vom 26. Oktober 2012 (Datum des Ein-
gangs beim Gericht) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen lies-
sen, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben, es sei die Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchten,
dass das Gericht mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 anordnete, die
Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens
in der Schweiz abwarten und über die Verfahrensanträge werde zu einem
späteren Zeitpunkt entschieden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Oktober 2012 beim Gericht ein-
gingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen des BFM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass vorliegend die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Be-
schwerde erfüllt sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die vorliegende Beschwerde einzig gegen den Vollzug der
Wegweisung richtet (vgl. actum 1: Rekursbegehren 1-3),
dass die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung
des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung demzufolge mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind und somit lediglich zu prüfen ist, ob die Vor-
instanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FoK verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Nonrefoulements keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die
den Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina drohen würden,
dass ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführenden mit ihrem Vor-
bringen eine konkrete Gefahr im genannten Sinn glaubhaft geltend ma-
chen können, festzustellen ist, dass der bosnisch-herzegowinische Staat
grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist und sowohl über funktionie-
rende Polizeiorgane als auch über ein funktionierendes Rechts- und Jus-
tizsystem verfügt,
dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina deshalb mit Beschluss
vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat,
dass die Beschwerdeführenden sich daher, soweit sie strafrechtlich rele-
vanten Behelligungen seitens Dritter ausgesetzt sind, an die zuständigen
Instanzen im Heimatstaat wenden können,
dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, gegen die Person, wel-
che ihn verletzt haben soll, Anzeige zu erstatten, und er damit den Be-
hörden verunmöglicht hat, ihn zu schützen,
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, es sei rechtsstaatlich legi-
tim, wenn die Polizei dem Beschwerdeführer den Verkauf seiner Waren
auf dem Markt verbiete, wenn dafür eine Bewilligung notwendig sei und
er diese nicht besitze, weil er es unterlassen hat, eine solche zu beantra-
gen,
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Seite 6
dass die durchgeführte wie auch allfällige künftige Befragungen durch die
Polizei betreffend die Brandstiftungen zu den polizeilichen Aufgaben ge-
hören und daraus keine asylrelevante Verfolgung ersichtlich ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimatstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die von den Beschwerdeführenden geschilderten Diskriminierungen
und Benachteiligungen, welche sie als Roma im Heimatstaat zu erleiden
gehabt hätten, keine Intensität erreicht haben, aufgrund welcher sich der
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweisen würde,
dass sie im Heimatstaat über ein grosses familiäres Beziehungsnetz ver-
fügen, leben dort doch die Eltern, Geschwister und jedenfalls ein Onkel
der Eheleute (vgl. Akten BFM A4/10 S. 4, A5/10 S. 4),
dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, sie würden bei der
sozialen und wirtschaftlichen Reintegration im Heimatstaat durch ihre
Familie unterstützt und weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht
in eine existenzbedrohende Lage geraten,
dass gemäss Arztbericht des E._______ vom 18. Oktober 2012 (vgl. BFM
16/2) dem Beschwerdeführer eine Konsultation des Hausarztes und die
Anmeldung zu einer Kolonoskopie (Anmerkung BVGer: Dickdarmspiege-
lung) empfohlen wird,
dass dieser weder in den protokollierten vorinstanzlichen Aussagen noch
in der Beschwerde vom 26. Oktober 2012 irgendwelche gesundheitlichen
Probleme oder eine weitergehende ärztliche Behandlung geltend macht,
dass demnach davon auszugehen ist, im heutigen Zeitpunkt würden kei-
ne derart gravierenden gesundheitlichen Probleme vorliegen, welche
zwingend eine umgehende ärztliche Behandlung erforderlich machten,
dass der Vollzug der Wegweisung sich somit auch nicht aufgrund medizi-
nischer Gründe als unzumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich auch
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und die Beschwerdeführenden über gültige Reisepapiere verfügen (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
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dass folglich der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich
die Beschwerde als aussichtslos darstellt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und
F._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: