B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5590/2014
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Februar 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am 14. März 2012
wurde sie summarisch befragt und am 20. Februar 2013 vom Bundesamt
für Migration (BFM) vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im
Wesentlichen geltend, ursprünglich aus B._______, C._______ in Eritrea
zu stammen, wo sie bis 1982 gelebt habe. Dann sei sie nach D._______
in Äthiopien gezogen. 1999 sei sie nach Eritrea deportiert worden, wo sie
wieder in B._______ gelebt habe. Ca. 2003 sei sie wieder zu ihrer Familie
nach Äthiopien zurückgekehrt und habe wieder in D._______ gewohnt.
Wegen der schwierigen Lebensumstände habe sie Äthiopien am 18. Feb-
ruar 2012 auf dem Luftweg verlassen und sei am 20. Februar 2012 in die
Schweiz eingereist.
B.
Mit am 1. September 2014 eröffneter Verfügung vom 28. August 2014
verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zugleich schloss das BFM eine Wegweisung nach Eritrea aus.
C.
Mit Eingabe vom 29. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ver-
fügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren oder jeden-
falls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzu-
mutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen.
D.
Mit Eingabe vom 30. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin ei-
ne Fürsorgebestätigung zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zunächst
würden die für Eritrea geltend gemachten Vorbringen vor 1982 weit zu-
rückliegen. Für die Zeit zwischen der Deportation 1999 und der Wieder-
ausreise aus Eritrea 2003 habe die Beschwerdeführerin keine asylrele-
vanten Probleme geltend gemacht. In Äthiopien könne sie sich zudem
ohne weiteres aufhalten, da Eritreer gemäss gesicherten Erkenntnissen
in Äthiopien eine blaue Aufenthaltsbewilligung erhielten, die vom National
Immigration Office ausgestellt werde. Hierfür müssten keine Unterlagen
oder Nachweise beigebracht werden. Ferner lebten ihr äthiopischer Le-
benspartner und ihre Kinder sowie ihre Geschwister ebenfalls in Äthio-
pien. Schliesslich würden die geltend gemachten schwierigen wirtschaftli-
chen und sozialen Lebensumstände keine asylrelevanten Gründe darstel-
len.
4.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die
vorinstanzlichen Erwägungen zu widerlegen. So ist die infolge bewilli-
gungsloser Ausreise aus Eritrea befürchtete Gefängnisstrafe gegen-
standslos, weil die Vorinstanz eine Wegweisung nach Eritrea ausge-
schlossen hat. Die in der Rechtsmitteleingabe nun erstmals vorgebrachte
einmonatige Inhaftierung und Misshandlung in einem äthiopischen Ge-
fängnis kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. Es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb sie über einen solchen Vorfall sowohl bei der
Erstbefragung als auch anlässlich der Anhörung keinerlei Angaben ge-
macht hat, zumal sie diese Zeit im Gefängnis als die schlimmste Zeit ih-
res Lebens beschreibt. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin die fehlende Asylrelevanz ihrer im vorinstanzlichen Verfahren
vorgebrachten Gründe annehmen konnte; umso mehr hätte sie die Inhaf-
tierung und Misshandlung als Ausreisegründe bei den vorinstanzlichen
Befragungen angeben sollen. Da dies trotz Nachfragens nicht geschehen
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ist und diese Gründe erst anlässlich des Beschwerdeverfahrens vorge-
bracht wurden, müssen sie als nachgeschoben gelten, um dem Asylge-
such doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Doch selbst wenn sich die In-
haftierung und Misshandlung tatsächlich zugetragen haben, liegen sie
rund zehn Jahre vor der Ausreise aus Äthiopien zurück und können somit
für diese nicht ursächlich gewesen sein.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen,
weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und
das Asylgesuch ablehnte.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asyl-
gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die
Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK, [SR 0.101]).
Nach den vorstehenden Erwägungen ergeben sich weder aus den Aus-
führungen der Beschwerdeführerin noch aufgrund der Akten konkrete An-
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haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthio-
pien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass weder die politische Situati-
on noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach
Äthiopien sprechen. Dem ist zuzustimmen. Dem Gericht liegen keine An-
haltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde. Auch wenn die wirtschaftliche
Situation nicht einfach und die Beziehung zum Vater ihrer Kinder gemäss
Angaben der Beschwerdeführerin nicht ohne Probleme sei, so sagt sie
selbst, dass er ihr regelmässig – auch im Umgang mit den Kindern – ge-
holfen habe. Schliesslich lässt die in der Vergangenheit erlebte Hilfsbe-
reitschaft der übrigen Verwandten darauf schliessen, dass die Beschwer-
deführerin über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches sie bei
der Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich somit als zumutbar.
5.5 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung ihres Heimat- beziehungsweise Herkunftslandes die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Wie bereits von der Vorinstanz dargelegt,
erhalten Eritreer, die sich in Äthiopien aufhalten, eine Aufenthaltsbewilli-
gung, die als Identitätskarte gilt und zum Aufenthalt in Äthiopien berech-
tigt. Das Gericht hat keinen Anlass an den Erkenntnissen der Vorinstanz
zu zweifeln.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Be-
gehren als aussichtlos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Damit ist
auch der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
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