B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V
E-559/2010
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 29. Dezember 2009 / N (…).
E-559/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat im Dezember 2006 und gelangte – nach einem Aufenthalt von rund
einem Jahr und acht Monaten in Malaysia – via Dubai und Österreich mit
einem gefälschten Pass unter Umgehung der Grenzkontrolle am 2. Sep-
tember 2008 in die Schweiz, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 16. September
2009 fand im EVZ B._______ die summarische Befragung zur Person
statt und am 13. August 2009 erfolgte die Bundesanhörung zu den Asyl-
gründen.
Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme
aus C._______ (Nordprovinz, Jaffna), wo er bis im Jahr 1995 gelebt ha-
be. Anschliessend sei er nach D._______ (Vanni-Gebiet) gezogen, wo er
eine eigene (…) gehabt habe. Die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) hätten regelmässig bei ihm (…) gekauft. Für grössere Lieferungen
habe er ihren Wagen brauchen dürfen. Politisch sei er nie aktiv gewesen.
Im Jahre 2002 habe er bei einer Versteigerung die Pachtrechte für einen
Markt in C._______ erworben, weshalb er dorthin zurückgekehrt sei.
Nach einiger Zeit sei er von den Eelam People's Democratic Party
(EPDP) bedroht und wegen Verdachts, die LTTE zu unterstützen aufge-
fordert worden, die Pachtrechte dem ehemaligen Besitzer zurückzuge-
ben. Da er sich geweigert habe, hätten die EPDP das Militär sowie das
Criminal Investigations Department of Sri Lanka (CID) auf ihn gehetzt.
Diese seien regelmässig zu ihm gekommen und hätten gefragt, ob er
Mitglied der LTTE sei. Da er einerseits wiederholt von Leuten der EPDP
bedroht und schikaniert worden sei und andererseits die LTTE von ihm
verlangt hätten, Waffen für sie zu schmuggeln, habe er C._______ im Ju-
ni 2006 verlassen und sei nach Colombo gegangen. Da er den LTTE kei-
ne Hilfe geleistet habe, hätten diese ihm nicht mehr erlaubt, mit seinem
Wagen in deren Gebiet Geschäfte zu machen oder durch ihr Gebiet zu
fahren. Circa am 15. Juli 2006 sei er in Colombo von Angehörigen der
EPDP wegen Verdachts der Zusammenarbeit mit den LTTE festgenom-
men und bis am 2. August 2006 festgehalten worden. Dabei hätten sie
ihn geschlagen, aufgehängt und die Hoden gequetscht. Gegen Bezah-
lung von 1.5 Millionen Rupien sei er nach 15 Tagen freigelassen worden.
Daraufhin habe er sich bis zu seiner Ausreise bei einem Geschäftspartner
in E._______ versteckt. Im Dezember 2006 habe er sein Heimatland ver-
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lassen und sei nach Malaysia ausgereist, wo er sich bis am 31. August
2008 aufgehalten habe. Da seine Familienangehörigen nach seiner Aus-
reise in Jaffna Probleme wegen ihm gehabt hätten, seien diese ebenfalls
nach Colombo gezogen. Aber auch in Colombo seien seine Frau und sein
Cousin schikaniert worden. Am 7. März 2009 sei sein Cousin seinetwe-
gen von der EPDP mitgenommen, gefoltert und festgehalten worden.
Seine Frau sei am 15. März 2009 mitgenommen, misshandelt und einen
Tag lang festgehalten worden. Seine Frau, die Familie seiner Tante und
seines Onkels sowie sein Cousin und Cousinen würden weiterhin in Co-
lombo leben.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse
fremdsprachige Dokumente (teilweise im Original) (Pacht- und Fahrzeug-
unterlagen, Anzeige seiner Ehefrau an die Human Right Commission of
Sri Lanka [HRC] vom 22. April 2009, eine eidesstattliche Erklärung "Affi-
davit" vom 17. Juni 2009 von seiner Ehefrau, wonach sie nach ihrer Ver-
haftung von der Polizei F._______ viermal befragt worden sei, Haftbestä-
tigung des Ministry of Defence, Public Security, Law & Order vom
16. März 2009, Anzeige beim HRC vom 7. Juli 2009 seines Cousins so-
wie dessen Haftbestätigung des Ministry of Defence, Public Security, Law
& Order vom 7. März 2009 und eine Haftbestätigung des Komitees des
Internationalen Roten Kreuzes [IKRK] vom 18. Juni 2009, seinen Cousin
betreffend) zu den Akten.
Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwie-
sen werden.
B.
Am 5. November 2008 diagnostizierte Dr. med. X., Facharzt FMH für Uro-
logie, beim Beschwerdeführer eine symptomatische Spermatozele testes
links nach einem Hodentrauma. Demzufolge wurde er am 9. Februar
2009 operiert.
C.
Am 13. März 2009 suchte die Ehefrau des Beschwerdeführers auf der
Schweizer Botschaft in Colombo für sich und ihre Kinder um Einreisebe-
willigung in die Schweiz sowie um Asyl nach. Am 14. September 2009
wurde sie zu den Asylgründen befragt. Am 29. Dezember 2009 lehnte das
BFM die Asylgesuche ab und bewilligte ihnen die Einreise in die Schweiz
nicht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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Seite 4
D.
Am 15. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer verschiedene ärztliche
Berichte in Kopie zu den Akten reichen.
E.
E.a. Abklärungen des BFM zufolge sei dem Beschwerdeführer am
30. Juni 2008 ein Arbeitsvisum für Italien ausgestellt worden. Mit Schrei-
ben vom 23. November 2009 wurde er aufgefordert, dazu Stellung zu
nehmen.
E.b. Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 3. Dezember 2009 liess
er ausführen, dass er selbst nichts von diesem Visum wisse. Er habe we-
der ein Visum beantragt noch ein solches unterschrieben. Bei der Ausrei-
se aus Sri Lanka sei der Schlepper im Besitz des Passes gewesen und
nicht er. Er habe den Pass lediglich kurz bei den Passkontrollen erhalten,
ansonsten aber nie in den Pass geschaut und somit das besagte Visum
nicht gesehen. Zu ergänzen bleibe ferner, dass er nicht – wie anlässlich
der Anhörung ausgeführt – über Österreich, sondern via Italien in die
Schweiz gelangt sei. Ferner habe er sich in Italien ungefähr 30 Tage in
einem Zimmer aufgehalten, bevor er auf dem Landweg in die Schweiz
weitergereist sei. In Italien habe er aber nie gearbeitet und habe das
Zimmer nicht verlassen dürfen. Seinen Pass habe er in Italien dem
Schlepper abgegeben. Was seither mit dem Ausweis geschehen sei, wis-
se er nicht.
F.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 – am folgenden Tag eröffnet –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
G.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2010 – Datum Poststempel – an das Bun-
desverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Ver-
fügung des BFM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventua-
liter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei er in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
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fahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Auferlegung eines
Kostenvorschusses ersuchen.
Seiner Beschwerde liess er nebst der Vollmachtserklärung, dem Track
und Trace-Auszug und dem vorinstanzlichen Entscheid verschiedene Do-
kumente in Kopie (ärztliche Bescheinigung von Dr. Y., vom 28. Januar
2010 sowie Kopien einer Haftbestätigung des Ministry of Defence, Public
Security, Law & Order vom 7. März 2009, seinen Cousin betreffend [in
singhalesischer Sprache mit englischer Übersetzung], seine Geburtsur-
kunde sowie jene seines Cousins [je in tamilischer Sprache], eine Einla-
dung des HRC vom 15. Juli 2009 an die Mutter seines Cousins bezüglich
weiterer Informationen über dessen Verhaftung [in tamilischer Sprache],
eine Karte des IKRK zur Registrierung der Haft seines Cousins [in engli-
scher Sprache], eine Haftbestätigung seine Ehefrau betreffend des Mi-
nistry of Defence, Public Security, Law & Order vom 16. März 2003 [in
singhalesischer Sprache] und eine Bestätigung des HRC über die Mel-
dung der Haft seiner Ehefrau vom 22. April 2009 [in englischer Sprache])
zu den Akten reichen.
Auf die Begründung der Beschwerde und der Beweismittel wird – soweit
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2010 verwies die zuständige In-
struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem
Beschwerdeführer Frist zur Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung, der fehlenden Originaldokumente und der Übersetzungen
der fremdsprachigen Dokumente.
I.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer die ge-
wünschten Dokumente zu den Akten reichen. Zusätzlich liess er die Ge-
burtsurkunden seiner Mutter im Original mit englischer Übersetzung so-
wie jene seiner Tante im Original mit deutscher Übersetzung ins Recht le-
gen.
J.
Am 3. Februar 2012 liess sich das BFM vernehmen. Die Vernehmlassung
wurde dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Eine Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet vorliegend endgültig.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Ge-
samtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich
des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der
Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). Für das
Glaubhaftmachen reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.149; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweize-
rische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 161 ff.;
EMARK 1996 Nr. 28 E. 3.a S. 270).
E-559/2010
Seite 8
4.
4.1.
4.1.1. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 29. Dezember 2009 zur
Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers aus, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) im Sinne von Art. 7 AsylG nicht.
In Bezug auf die Begleitumstände und die Motivation, die ihn zur Flucht
aus C._______ bewogen hätten, habe er in wesentlichen Punkten unter-
schiedliche Angaben gemacht. Von einer tatsächlich verfolgten Person
dürfe jedoch erwartet werden, dass diese imstande sei, die wichtigsten
Geschehnisse, die zur Flucht führten, in den wesentlichsten Punkten be-
reits bei der Befragung im EVZ darzutun und diese inhaltlich gleich lau-
tend auch anlässlich der Bundesanhörung wiederzugeben. Dies sei ihm
vorliegend nicht gelungen. So habe er anlässlich der Befragung ausge-
führt, Angehörige der EPDP hätten von ihm verlangt, dass er die erstei-
gerten Pachtrechte seinem Vorgänger zurückgebe, da diese befürchtet
hätten, er gebe die Gewinnsteuer den LTTE ab. Nachdem er ihnen mit ei-
ner Anzeige gedroht habe, seien diese ruhig gewesen. Des Weiteren hät-
ten ihn die LTTE aufgefordert, Waffen für sie zu transportieren, was er je-
doch abgelehnt habe. Danach hätten sie begonnen, Leute wie ihn umzu-
bringen. Als im Jahre 2006 auch sein Freund umgebracht worden sei,
habe er sich aus Furcht um sein Leben im Juni 2006 nach Colombo be-
geben (vgl. Akten BFM A2/9 S. 5). Im Widerspruch dazu habe er anläss-
lich der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben, nachdem er die Pacht-
rechte erworben habe, habe die EPDP das CID und das Militär auf ihn
gehetzt. Weil sie ihn verdächtigt hätten, Angehöriger der LTTE zu sein,
sei er vom Militär und vom CID wiederholt aufgesucht und von Angehöri-
gen der EPDP schikaniert worden. Vor diesem Hintergrund habe er
C._______ verlassen (vgl. A10/16, F: 69). Aufgrund dieser Darlegungen
sei an dem geltend gemachten Sachverhalt zu zweifeln, dies umso mehr,
als er kaum einen Marktstand in C._______ hätte unterhalten können,
wäre er tatsächlich verdächtigt worden, die LTTE zu unterstützen.
Zudem seien die Vorbringen des Beschwerdeführers weder zu seiner be-
haupteten Festnahme noch zu der angeblichen Folter glaubhaft ausgefal-
len. Da er weder Klarheit über seine Verfolger noch über deren Verfol-
gungsmotiv habe verschaffen können, sei an seinen Vorbringen erheblich
zu zweifeln. Daran ändere auch das in der Schweiz diagnostizierte Ho-
dentrauma nichts. Daraus gehe nicht hervor, wo und wie diese Verletzung
zustande gekommen sei. Vor dem Hintergrund der damals angespannten
Lage in Colombo sei ferner seine Schilderung, wonach er am 15. Juli
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2006 anlässlich einer Kontrolle seine ID-Karte vorgewiesen und auf ent-
sprechende Frage "nicht so ernsthaft" geantwortet haben soll, noch einen
weiteren Namen zu haben (vgl. A10/16 F: 75), völlig realitätsfremd und
absurd. Aufgrund dieser Ausführungen wäre es dem Beschwerdeführer
sicher nicht möglich gewesen, bereits früher aus geschäftlichen Gründen
"unzählige Male" vom Norden her nach Colombo gereist zu sein, ohne
dass ihm dabei etwas passiert oder er tatsächlich gesucht worden wäre.
Ferner sei realitätsfremd, dass er mehr als zwei Jahre nach seiner Aus-
reise aus Sri Lanka von der Polizei gesucht worden sei (vgl. A10/16
F: 57), zumal er sich in seinem Heimatland politisch nicht exponiert und
damit nicht dem Profil einer landesweit verfolgten Person entsprochen
habe. Aus demselben Grund sei sein Vorbringen, wonach sein Cousin im
März 2009 an seiner Stelle verhaftet worden sei, unglaubhaft. Da seine
Ehefrau anlässlich der Anhörung zu ihrem Asylgesuch auf der Schweizer
Botschaft behauptet habe, ihr Cousin beziehungsweise der Sohn ihrer
Tante sei verhaftet worden (vgl. B11/20 S. 7 f.), sei fraglich, ob die verhaf-
tete Person tatsächlich sein Cousin sei. Im Übrigen sei bezüglich der gel-
tend gemachten Verhaftung seiner Ehefrau festzustellen, dass ihre Vor-
bringen als unglaubwürdig (recte: unglaubhaft) erachtet worden seien und
ihr Asylgesuch mit separater Verfügung abgelehnt worden sei.
Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass er mit seinem eigenen Pass
nach Malaysia geflogen und daraufhin mit einem gefälschten Pass nach
Europa weitergereist sei (vgl. A2/9 S. 4 und 6, A10/16 F: 118). Zudem ha-
be er sich weder erinnern können wann genau er Sri Lanka verlassen
habe noch auf welchen Namen und Nationalität der gefälschte Pass aus-
gestellt gewesen sei. Erst nach langem Überlegen habe er ausgesagt,
der Vorname sei G._______ gewesen (vgl. A10/16 F: 118). Aufgrund des-
sen müsse vermutet werden, dass der Beschwerdeführer die näheren
Umstände seiner Reise verschweige, dies umso mehr, als Abklärungen
ergeben hätten, dass er über ein Arbeitsvisum für Italien verfügt habe.
Daran ändere auch sein Beharren auf seiner Unkenntnis nichts. Auch sei
sein Erklärungsversuch, wonach er am 31. August 2008 nach Italien ge-
flogen sei und sich dort 30 Tage aufgehalten habe, bevor er mit dem Auto
in die Schweiz gelangt sei, unbehelflich, zumal er sowohl anlässlich der
Befragung als auch während der Bundesanhörung stets behauptet habe,
in Österreich gelandet und von dort mit dem Wagen in die Schweiz ge-
langt zu sein. Darüber hinaus seien diese Angaben nicht stimmig, habe er
doch am 3. September 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht.
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Seite 10
Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer mehr als eineinhalb Jahre in
Malaysia aufgehalten, ohne dort um Schutz nachzusuchen, was nicht
dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person entspreche.
4.1.2. Unter Verweis auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich
festhalte, führte das BFM in seiner Vernehmlassung aus, dass der Weg-
weisungsvollzug des Beschwerdeführers auf die Jaffna-Halbinsel in Be-
rücksichtigung des zu publizierenden Urteils BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 zumutbar sei. Obwohl er Jaffna bereits vor dem Mai
2009 verlassen habe, verfüge er dort über ein umfassendes familiäres
Beziehungsnetz und damit über eine gesicherte Wohnsituation.
4.2. Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung die Unglaubhaftigkeit der Aussa-
gen des Beschwerdeführers überzeugend und rechtskonform dargelegt
hat. Diese Erkenntnisse vermag der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe nicht umzustossen, so dass auf die zutreffenden Erwägun-
gen des BFM zu verweisen ist. Obwohl dem Beschwerdeführer zuzu-
stimmen ist, dass er sich – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen
(vgl. E. I 1., S. 3) – in Bezug auf seine Beweggründe, die zu seiner Flucht
aus C._______ führten, nicht widersprochen hat (vgl. A10/16 F: 65 S. 8),
ist in Übereinstimmung mit dem BFM an seiner Fluchtmotivation aus
C._______ insgesamt zu zweifeln. So ist nicht nachvollziehbar, dass er
weder von der EPDP noch vom CID oder vom Militär unbehelligt Pacht-
rechte des Marktes in C._______ hätte unterhalten können, wäre er tat-
sächlich verdächtigt worden, die LTTE zu unterstützen. Dies umso mehr,
als dass der CID und das Militär ihre politischen Gegner brutal angreifen
und die örtliche Bevölkerung systematisch einschüchtern. Wäre der Be-
schwerdeführer damals tatsächlich verdächtigt worden, die LTTE zu un-
terstützen, hätte er nicht ohne weiteres unbehelligt und ohne besondere
Auflagen seinen Geschäften auf dem Markt in C._______ nachgehen
können. Daran vermögen auch seine zu den Akten gereichten Pachtun-
terlagen des Marktes sowie seine Geschäftsunterlagen nichts zu ändern,
geht doch daraus in keiner Weise hervor, dass er wegen der Pachtrechte
von der EPDP belästigt worden sein sollte und diese, wie von ihm ge-
schildert, an den ehemaligen Besitzer hätte zurückgeben sollen. In die-
sem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, weshalb die EPDP den
Beschwerdeführer erst in Colombo festgenommen und misshandelt ha-
ben sollte, obschon sie dazu in C._______ zwei Jahre Gelegenheit ge-
habt hätte. Des Weiteren spricht gegen die Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten gezielten Suche seitens der EPDP, dass er C._______ ohne
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Seite 11
Weiteres hat verlassen und seinen Geschäftstätigkeiten auf dem Markt in
Colombo hat nachgehen können (vgl. A10/16 S. 8). Hätte die EPDP tat-
sächlich ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt, kann
davon ausgegangen werden, dass sie ihn bereits in C._______ festge-
nommen hätten und ihn nicht nach Colombo hätten ausreisen lassen, um
ihn dort mit Mühe ausfindig zu machen und festzunehmen. Aufgrund der
verschiedenen Ungereimtheiten zu den Umständen seiner Festnahme im
August 2006 ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei weder von
Seiten der EPDP noch vom Militär oder vom CID gesucht, behelligt und
festgenommen worden. Der Beschwerdeführer macht zwar anlässlich der
Befragungen wohl übereinstimmend geltend, er sei anlässlich der Inhaf-
tierung in Colombo aufgehängt und ihm seien die Hoden gequetscht wor-
den, weshalb er in der Schweiz operiert worden sei (vgl. A2/9 S. 5,
A10/16 S. 7). Die zu den Akten gereichten medizinischen Untersu-
chungsberichte und der Operationsbericht der Klinik H._______ vom
10. Februar 2009 (Diagnose: Symptomatische Spermatzozele links nach
Hodentrauma) lassen es zumindest auch als plausibel erscheinen, dass
die diagnostizierte Verletzung Folge einer solchen Misshandlung sein
könnte, wobei festzustellen ist, dass damit noch nicht belegt ist, dass die-
se Verletzung tatsächlich im Rahmen der geltend gemachten Inhaftierung
erfolgt ist. Doch selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit dieses Vorbrin-
gens resultiert daraus vor dem Hintergrund der veränderten Verhältnisse
nach Beendigung des Bürgerkrieges und unter den aktuellen Gegeben-
heiten in Sri Lanka (vgl. E. 6.4.2.) nunmehr keine asylrelevante Verfol-
gungsgefahr mehr. Gegen eine solche bereits zum Ausreisezeitpunkt
spricht auch, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung bis
zu seiner Ausreise noch ungefähr zweieinhalb Monate in E._______ bei
einem Geschäftsinhaber (N.) aufgehalten haben will (vgl. A10/16 S. 10),
was nicht dem Verhalten einer tatsächlich gesuchten Person entspricht.
Vor diesem Hintergrund ist schliesslich der Einschätzung des BFM voll-
umfänglich zu folgen, wonach realitätsfremd sei, dass der Beschwerde-
führer zwei Jahre nach seiner Ausreise aus Sri Lanka von der Polizei von
F._______ weiterhin gesucht sein wolle. Dabei kann zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung
vom 29. Dezember 2009 verwiesen werden. Auf Beschwerdeebene wird
demgegenüber nichts vorgebracht, was eine andere Betrachtungsweise
rechtfertigen könnte.
Wie in seiner Eingabe zu Recht ausgeführt wird, geht aus den nachge-
reichten Geburtsurkunden zwar hervor, dass der angeblich verhaftete
Cousin tatsächlich der Cousin des Beschwerdeführers beziehungsweise
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Seite 12
der Sohn seiner Tante ist. Indes ist diesen Dokumenten in keiner Weise
zu entnehmen, weshalb der Cousin am 7. März 2009 wegen der angebli-
chen Probleme des Beschwerdeführers von der EPDP festgenommen
und misshandelt sein wolle. Damit vermag der Beschwerdeführer aus den
zu den Akten gereichten Beweismitteln in Bezug auf die Verhaftung sei-
nes Cousins nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund der vom BFM
als unglaubhaft qualifizierten Asylvorbringen seiner Ehefrau (vgl. Verfü-
gung des BFM vom 29. Dezember 2009 [B17/6]) zu deren sowie zu der
Verhaftung seines Cousins ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
festzustellen, dass die Darlegungen seiner Motivation, die den Be-
schwerdeführer zur Ausreise seines Heimatlandes veranlasst haben,
nicht auf tatsächlich erlebten Ereignissen basieren, so dass diese Vor-
bringen insgesamt als konstruiert und mithin als unglaubhaft zu bezeich-
nen sind. Ferner fielen auch seine Ausführungen zu der von ihm geltend
gemachten Ausreise aus Sri Lanka widersprüchlich und nicht überzeu-
gend aus, was zusätzlich die Glaubwürdigkeit seiner Person in Frage
stellt. Der Erklärungsversuch in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember
2009, er habe diese (Falsch-)-Aussagen auf Weisung seines Schleppers
hin zu Protokoll gegeben, sind als Anpassung an den Sachverhalt und
damit als nachgeschobene Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
4.3. Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit
zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen ver-
mögen. Es erübrigt sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde sowie
die im Verfahren eingereichten Dokumente noch näher einzugehen. Das
BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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6.
6.1. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
und Art. 33 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem euro-
päischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom
17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil
BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2). Der Gerichtshof
unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zu-
rückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entspre-
chende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in
Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse,
dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die
Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als
derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich As-
pekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches
LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbe-
fehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeich-
nung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als
Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die
Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, wel-
cher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-
Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland
oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der
EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt wer-
den müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet,
möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer kumulativen
Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der wei-
teren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicher-
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heitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen La-
ge (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93, S. 28).
Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des
Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die Erwägung 4.2.
oben zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe
im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zuzurechnen ist.
Nachdem dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe
glaubhaft darzustellen und dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr
ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Allein der
Umstand, dass er in Sri Lanka angeblich gefoltert worden sei, vermag für
sich alleine nicht zu einer Gefährdung zu führen. Weder die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug
auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4.
6.4.1. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgese-
henen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende
Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende
des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den
LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert.
Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und nor-
malisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der
Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil a.a.O.
E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert
zu betrachten, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich
präsentiert. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit un-
ter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in
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den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen
Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-
Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige poli-
tische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als
generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im huma-
nitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt
sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf.
Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medi-
zinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element
gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz
stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses
Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegan-
gen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder
gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeit-
punkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück
dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden
Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Le-
bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusam-
menhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Exis-
tenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls
solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist
die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. Urteil
a.a.O. E. 13.2.1).
6.4.3. Die Ehefrau des ursprünglich aus C._______ (Nordprovinz) stam-
menden Beschwerdeführers sowie ihre gemeinsamen Kinder leben seit
März 2009 in Colombo in einer Mietwohnung (vgl. Akten BFM A 2/9 S.1,
A10/16 S. 6). Ferner seien seine Frau und die Kinder dort registriert
(vgl. Akten Ehefrau B11/20 S. 2 und S. 6). Eigenen Aussagen gemäss
wohnen auch die Familie seiner Tante und seines Onkels, seine Cousins
und Cousinen in Colombo. Zudem lebt ein ehemaliger Geschäftsfreund
mit seiner Ehefrau, bei denen er im Jahre 2006 bis zu seiner Ausreise
nach Malaysia habe leben können, in Colombo (vgl. A10/16 S. 6). Wie
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dem Anhörungsprotokoll weiter entnommen werden kann, war er bereits
"unzählige Male" in Colombo (vgl. A10/16 S. 5), so dass insgesamt davon
ausgegangen werden darf, dass er bei einer Rückkehr nach Colombo auf
ein existierendes, tragfähiges soziales Netz zurückgreifen kann und ihm
der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch mit Hilfe sei-
ner Familie – möglich sein wird. Obwohl der Beschwerdeführer bereits
knapp über fünf Jahre lang landesabwesend gewesen ist, bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine
existenzielle Notlage geraten würde. Angesichts des Alters des Be-
schwerdeführers und seiner Schulbildung (vgl. A 2/9 S. 2; A10/16 S. 4)
sowie seiner Berufserfahrung als (…) mit einem eigenen Geschäft, als
Marktstandbesitzer und (…) ist davon auszugehen, dass er in Sri Lanka
auch beruflich wieder wird Fuss fassen können. Bei den von ihm anläss-
lich der Befragung geltend gemachten Schmerzen an den Hoden, deren
Ursache gemäss Arztbericht nicht mit Bestimmtheit auf die vorgebrachte
Folterung zurückzuführen ist, ist davon auszugehen, dass er durch die
komplikationslose Operation und die medizinische Versorgung in der
Schweiz nicht mehr auf eine medizinische Betreuung angewiesen ist.
Gegenteiliges geht aus den Berichten jedenfalls nicht hervor. Zudem bie-
ten in Colombo fünf staatliche Krankenhäuser kostenlos ihre Dienste an
und die Apotheken sind besonders in den Städten gut ausgestattet. Damit
ist es ihm möglich, sich bei Bedarf in Colombo (weiter-)behandeln zu las-
sen.
6.4.4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und das Verfahren nicht als
aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, über welches bisher nicht entschieden wor-
den ist, gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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