B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-559/2018
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch lic. iur. Eleonora Meier, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2017
E-559/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 14. November 2016 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 25. November 2016 wurde er zur Person befragt
(BzP). Am 28. April 2017 folgt die Anhörung zu den Asylgründen durch das
SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Aufgrund seiner damaligen Min-
derjährigkeit wurde ihm eine Vertrauensperson zugeordnet (Art. 17 Abs. 3
AsylG).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei in B._______ aufgewachsen, wo er mit seiner
Mutter und Schwester gelebt habe. Vom Vater habe seit längerer Zeit nie-
mand mehr etwas gehört. Er habe die Schule besucht und daneben der
Familie beim Ackerbau geholfen. Im (…) 2014 habe die Mutter Streit mit
einem Nachbarn gehabt, nachdem sie diesem Getreide ausgeliehen und
nicht zurückerhalten habe. Am selben Abend seien die Schwester und Mut-
ter zuhause vom Nachbar angegriffen worden. Er habe sie am nächsten
Morgen gefunden, die Schwester tot und die Mutter verwundet. Nachdem
er geschrien habe, seien ihm einige Leute zu Hilfe geeilt. Wegen fehlender
medizinischer Versorgung sei die Mutter jedoch auch gestorben. Nach der
Beerdigung sei er zu seinem Grossvater gezogen. Der Nachbar, der seine
Mutter und Schwester getötet habe, sei ins Gefängnis gekommen. Er habe
jedoch später über einen Dritten erfahren, dass der Nachbar im (…) 2015
wieder aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Danach habe er sich vor
diesem gefürchtet und deshalb, auf Drängen seines Grossvaters hin, Gui-
nea verlassen. Er sei nach Senegal und weiter nach Mali gelangt. Dort
habe er mit einem Schulfreund telefoniert und erfahren, dass dessen Vater
vom Tod des Grossvaters des Beschwerdeführers gehört habe. Danach sei
er über Algerien, Lybien und Italien bis in die Schweiz gereist.
C.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
D.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, die Verfügung des SEM sei bezüglich der Ziffern 1 bis 5
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aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm
Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung bezüglich der Ziffern 4
und 5 (Wegweisungsvollzug) aufzuheben, die Unzulässigkeit, eventualiter
die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und demzufolge sei er
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 wurde einstweilen auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde festgestellt,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 Asyl). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates
oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staat-
lichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zwar habe er die Tat an seiner Mut-
ter und Schwester ausführlich geschildert. Auf vertiefte Nachfragen dazu
habe er aber einsilbig und undifferenziert geantwortet. Auch die Angaben
zu den Emotionen nach der Tat seien äusserst vage und oberflächlich aus-
gefallen. Detailarm seien die Ausführungen zu den Ereignissen nach der
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Tat gewesen, und die Beerdigung habe er vage, oberflächlich und unkon-
kret geschildert. Realkennzeichen, die auch von Jugendlichen erwartet
werden dürften, fehlten. Ferner sei unlogisch, dass der Beschwerdeführer
im Zimmer neben der Mutter und Schwester geschlafen und nichts vom
Angriff mitbekommen habe, zumal seine Mutter danach noch gelebt habe.
Schliesslich sei nicht plausibel, dass ihn sein Grossvater ins Ausland ge-
schickt habe, bloss weil ein unbekannter Dritter ihm von der Gefängnisent-
lassung des besagten Nachbarn berichtet habe. Auch die Angaben zum
angeblichen Tod des Grossvaters seien sehr oberflächlich und ohne per-
sönliche Färbung ausgefallen. Ferner sei unplausibel, wie der Beschwer-
deführer von dessen Tod erfahren haben wolle.
5.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde dagegen vor, er
habe seine Asylvorbringen glaubhaft schildern können und verweist zur
Untermauerung seiner Ausführungen auf einige Protokollstellen der Anhö-
rung vom 28. April 2017. Zudem habe er sowohl an der BzP als auch an
der Anhörung kohärente Angaben gemacht. Ferner sei bei der Beurteilung
seiner Angaben seine Minderjährigkeit zu berücksichtigen. Insgesamt sei
von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen, weshalb ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müsse.
6.
6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach
Durchsicht der Akten zum Schluss kommt, dass das SEM mit überzeugen-
der Begründung von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers ausgegangen ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Er-
wägung E. II der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Indem der
Beschwerdeführer auf seine Angaben an der Anhörung hinweist und eine
andere, von der der Vorinstanz abweichende, Würdigung der Glaubhaftig-
keitselemente vornimmt, vermag er nicht darzulegen, inwiefern die Vor-
instanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegan-
gen sein soll. Auch der Hinweis auf sein jugendliches Alter vermag daran
nichts zu ändern, zumal auch von einem Jugendlichen (an der Anhörung
[…]) erwartet werden kann, dass er Erlebtes detailreich, substantiiert und
mit Realkennzeichen versehen vortragen kann.
6.2 Ferner stellt das Gericht fest, dass die Asylvorbringen des Beschwer-
deführers – wenn sie denn geglaubt würden – nicht asylrelevant im Sinne
von Art. 3 AsylG sind. Die geltend gemachte Furcht vor einem möglichen
Angriff durch den Nachbarn, der angeblich seine Mutter und Schwester ge-
tötet habe, vermag keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete
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asylrelevante Verfolgung zu begründen, weswegen er sein Heimatland
hätte verlassen müssen (vgl. oben E. 4.2). Selbst wenn die Mutter und
Schwester dem behaupteten Angriff zum Opfer gefallen wären – was bei
Wahrunterstellung tragisch und nicht zu verharmlosen wäre – so würden
dem Beschwerdeführer daraus keine asylrelevanten Nachteile erwachsen.
Im Übrigen hat er angegeben, dass er während dem behaupteten Angriff
im Zimmer neben seiner Mutter und Schwester geschlafen habe. Es ist
kein Grund ersichtlich, weshalb der Nachbar, hätte er ihm tatsächlich etwas
antun wollen, dies nicht in derselben Nacht getan hätte, in der sich angeb-
lich der Angriff auf seine Mutter und Schwester zugetragen haben soll.
6.3 Da es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu ma-
chen, hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es besteht folglich kein An-
lass, die angefochtene Verfügung aufzuheben.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde-
schrift (S. 6) – weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in
den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
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8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Die Vorinstanz führte insbesondere aus, weder die herrschende poli-
tische Situation in Guinea noch andere Gründe sprächen gegen den Voll-
zug der Wegweisung. Es herrsche in Guinea keine Situation von Krieg oder
allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen
können, dass seine Mutter und Schwester getötet sowie sein Grossvater
verstorben sei. Es sei davon auszugehen, dass er über ein familiäres Be-
ziehungsnetz verfüge. Zudem habe er es trotz Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) unterlassen, Identitätspapiere einzureichen. Damit habe er eine
vernünftige Zumutbarkeitsprüfung verhindert. Der Beschwerdeführer habe
ferner (…) Jahre die Schule besucht, sei gesund und bald volljährig. Er
könne somit in Guinea eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufbauen.
Überdies habe die Organisation Sabou Guinée in Anbetracht seiner Min-
derjährigkeit zugesichert, ihn bei seiner Rückkehr in sein Heimatland zu
betreuen. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserten Zweifel an
dieser Organisation und der Antrag auf weitere Abklärungen diesbezüglich
seien nicht geeignet, den Erwägungen des SEM etwas entgegenzuhalten.
In Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des Kindeswohls
erweise sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.
8.4.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer ein, Hauptziel von Sabou
Guinée sei die Familienzusammenführung. Er verfüge jedoch über keine
Familie und werde bald volljährig, weshalb ihm wohl keine Pflegefamilie
gesucht werde. Ferner seien unter Berücksichtigung des Kindeswohls Ein-
zelfallabklärungen zu treffen, insbesondere darüber, ob die Organisation
ihn trotz baldiger Volljährigkeit unterstützen werde und wie die konkreten
und realen Konditionen der Rückkehrunterstützung aussehen würden.
Sonst sei eine Prüfung der Zumutbarkeit nicht möglich. Ausserdem habe
er in der Schweiz bereits erheblichen Integrationsaufwand geleistet. Neben
schulischen Fortschritten habe er bereits eine Schnupperlehre absolviert
und werde demnächst eine weitere angehen. Insgesamt sei ein Wegwei-
sungsvollzug somit unzumutbar.
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8.4.3 Das Gericht geht unter Berücksichtigung der aktuellsten Lage davon
aus, dass in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemei-
ner Gewalt herrscht. Zwar kam es im Februar diesen Jahres zu Gewalt-
ausbrüchen nach Protesten im Rahmen von Lokalwahlen, die Unruhen
konzentrierten sich jedoch auf einzelne Quartiere der Hauptstadt (vgl. u.a.
Urteile des BVGer D-2278/2018 vom 7. Mai 2018 E. 5.2 und E-2089/2018
vom 18. April 2018 E. 8.4.2, je m.w.H.).
Auch in individueller Hinsicht sprechen keine Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Vollzugs. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuwei-
sen, dass das SEM die geltend gemachten Fluchtgründe und den Tod der
Familienmitglieder des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete, eine
Einschätzung, die das Bundesverwaltungsgericht durchaus nachvollzie-
hen kann. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer wohl nach wie vor über Familienangehörige in seinem Heimat-
staat verfügt. Da er mittlerweile volljährig geworden ist, erübrigt sich dar-
über hinaus eine Prüfung der Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit
den Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107; vgl. u.a. Urteil des BVGer
D-4399/2016 vom 7. März 2018 E. 7.4.4). Für die beantragten Einzelfallab-
klärungen besteht demnach keine Veranlassung. Auch die geltend ge-
machte Integration in der Schweiz fällt nicht ins Gewicht, da bei der Prüfung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in erster Linie die Situation im
Heimatland zu prüfen ist. Wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, ist un-
klar, inwiefern die zugesicherte Betreuung durch Sabou Guinée nach Er-
reichen seiner Volljährigkeit noch stattfinden wird. Indessen handelt es sich
beim Beschwerdeführer um einen volljährigen und gesunden Mann, der
den Grossteil seines Lebens in Guinea verbracht hat. Der Zeitpunkt seiner
Ausreise liegt noch nicht sehr lange zurück. Er hat in Guinea eigenen An-
gaben zufolge (…) Jahre lang die Schule besucht und verfügt über weitere
schulische Bildung in der Schweiz. Den mit der Beschwerde eingereichten
Beweismitteln ist zu entnehmen, dass er in hier eine Schnupperlehre und
ein Berufswahlpraktikum absolviert hat. Dies zeugt von Selbstständigkeit
und Engagement seinerseits, so dass davon auszugehen ist, dass ihm
nach der Rückkehr nach Guinea – allenfalls auch ohne die Unterstützung
von Sabou Guinée – die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen
wird.
Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
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Seite 10
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Nach dem Gesagten bedarf es keiner Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren
des Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht gegeben, wes-
halb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit
vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-559/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: