Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5593/2006
Urteil vom 22. Dezember 2010
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren (...),
Syrien beziehungsweise ohne Staatsangehörigkeit,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. März 2006 / N._______..
E-5593/2006
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Kurde (Ajnabi) mit letztem
Wohnsitz in Qamishli, verliess nach eigenen Angaben Syrien am
25. März 2004 und reiste via die Türkei, wo er sich etwa ein Jahr und
einen Monat aufgehalten habe, und ihm unbekannte Länder am 23. Mai
2005 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte.
Am 30. Mai 2005 wurde er im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum) Kreuzlingen summarisch sowie am 28. Juni 2005
vom für die Dauer des Asylverfahrens zuständigen Kanton (...) eingehend
zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich der
Befragungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Am 25. Dezember 2003 hätten syrische Sicherheitsleute sein (...)-Geschäft geschlossen, weil er einerseits
nicht mehr gewillt gewesen sei, diese mit unentgeltlichen Waren zu versorgen, und man ihn andererseits
beschuldigt habe, die Warenpreise nicht korrekt anzuschreiben. In der Folge sei er zehn Tage lang von
Angehörigen der arabischen Baath-Bewegung (Arabische Sozialistische Partei der Wiedererweckung)
festgehalten worden. Während der Haft sei er in Unterhosen auf dem nassen Boden sitzend drei Mal
täglich mit einem Kabel geschlagen und beschimpft worden. Nach seiner Freilassung am 3. Januar 2004 –
sein Vater habe ihn freigekauft – habe er aufgrund starker Schmerzen zehn Tage lang im Bett bleiben
müssen. Auf Wunsch seines Vaters habe er sich am 6. März 2004 religiös trauen lassen.
Am 12. März 2004 habe er mit einem Freund ein Fussballspiel zwischen einer kurdischen und einer
arabischen Mannschaft in Qamishli besucht, während dessen Verlauf es zwischen syrischen
Sicherheitskräften und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe zu gewaltsamen Auseinandersetzungen
mit mehreren Todesopfern gekommen sei. Ihm und seinem Freund sei es gelungen, zu flüchten. Im
Nachhinein sei es in diesem Kontext zusätzlich noch zu gewalttätigen und für viele Leute tödlich endenden
Ausschreitungen gekommen, an welchen er sich ebenfalls beteiligt habe; er habe zusammen mit anderen
Kurden die syrische und die Baath-Partei-Flagge verbrannt, Bilder des syrischen Staatspräsidenten
zerrissen sowie ein Denkmal geschändet. Im Verlaufe der Unruhen sei es auch zu Schiessereien
gekommen. Eine Woche später hätten Mukhabarat-Leute zu Hause nach dem sich zu diesem Zeitpunkt
ausser Haus weilenden Beschwerdeführer gesucht. Als er von seiner Ehefrau über diese Suchaktion in
Kenntnis gesetzt worden sei, habe er bei einem Freund übernachtet; er sei jedoch am nächsten Morgen
nach Hause gegangen, um seine Ehefrau zu ihren Eltern zu bringen. Danach habe er sich beim Freund
versteckt. Er habe die Befürchtung, von den Sicherheitsleuten bei den Ausschreitungen gefilmt worden zu
sein und, wie andere Personen auch, trotz der vom Präsidenten erlassenen Amnestie verhaftet oder gar
getötet zu werden. Nachdem ihm sein Vater aus Angst geraten habe, die Flucht zu ergreifen, hätten der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau Syrien in Richtung Türkei verlassen und sich dort länger als ein Jahr
illegal aufgehalten, bis sie einen Schlepper gefunden hätten. Während seines Aufenthalts in der Türkei
habe seine Tante ihm mitgeteilt, dass die syrischen Behörden weiterhin nach ihm fragen würden.
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B.
Mit Verfügung vom 10. März 2006 – eröffnet am 13. März 2006 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung
führte es aus, dass seine Vorbringen teils den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten, teils nicht asylrelevant im
Sinne des Art. 3 AsylG seien. Auf die detaillierten Begründungen der
Verfügung wird – soweit urteilsrelevant – in den Erwägungen
eingegangen.
Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung an, hielt indessen fest,
diese werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen; der Vollzug
sei zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme, welche ab eingetretener
Rechtskraft der Verfügung vorerst zwölf Monate dauere, aufgeschoben.
C.
Der damalige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 12. April 2006
(Datum Poststempel) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, die
vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurden zahlreiche Fotografien, welche den
Beschwerdeführer bei exilpolitischen Demonstrationen vom (...) 2006 sowie vom (...) 2006 in Bern zeigen
würden, sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 21. April 2006 wurde insbesondere
festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde ausgeführt, dass die
Rechtsmitteleingabe form- und fristgerecht eingereicht wurde und die
vom 18. April 2006 datierte Rechtskraftmitteilung des BFM daher zu
Unrecht ergangen ist.
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E.
In seiner Vernehmlassung vom 27. April 2006 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replikeingabe vom 17. Mai 2006 an die ARK nahm der damalige
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zur Vernehmlassung der
Vorinstanz.
G.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 an die ARK reichte der damalige
Rechtsvertreter eine Bestätigung der Yekiti-Partei (Kurdische
Demokratische Partei der Einheit in Syrien; Europavertretung) ein, in
welcher festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Mitglied der
Partei sei und durch seine Rückkehr nach Syrien in Lebensgefahr
geraten würde.
H.
Das [kantonale Amt] übermittelte dem BFM am 30. Januar 2007 einen
Erledigungsbericht der Kantonspolizei (...) sowie eine Kopie des
syrischen Führerausweises des Beschwerdeführers inklusive amtlicher
Übersetzung (Akten BFM A 25/5).
I.
Der damalige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 5. Februar 2007
eine Kopie des gleichen syrischen Führerausweises des
Beschwerdeführers, in welchem man ihn ausdrücklich als Ausländer
(Ajnabi) bezeichne, zu den Akten.
J.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 setzte das [kantonale Amt] das BFM
darüber in Kenntnis, dass die Kantonspolizei (...) den syrischen
Führerausweis untersucht habe und das Untersuchungsergebnis gezeigt
habe, dass es sich beim betreffenden Dokument um eine Totalfälschung
handle. Der Beschwerdeführer sei wegen Urkundenfälschung angezeigt
worden (A 26/3).
K.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2008 teilte der damalige Rechtsvertreter
dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich der Beschwerdeführer
erneut exilpolitisch betätigt habe, und reichte die folgenden Beweismittel
zu den Akten: Fotografien der Kundgebung vor der türkischen Botschaft
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in Bern vom (...) 2007, Fotografien sowie eine DVD mit Aufnahmen des
Senders ROJ-TV vom (...) 2007, welche den Beschwerdeführer im
regimekritischen Interview mit dem Sender zeigen würden; die TV-
Aufnahmen seien auch in Syrien ausgestrahlt worden.
Des Weiteren wurden mit Eingabe vom 21. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht eine Fotografie
der Kundgebung vor der französischen Botschaft in Bern vom (...) 2009 (in Kopie), Fotografien während
des Interviews mit dem Fernsehsender TV Rushti in Zürich vom (...) 2008 sowie Fotografien der
Protestkundgebung in Genf vom (...) 2008 (in Kopie), welche im Internet publiziert worden seien, zu den
Akten gereicht.
L.
Der damalige Rechtsvertreter reichte mit den Schreiben vom 11. August
2009 sowie vom 12. Oktober 2009 vier Artikel (inklusive Übersetzungen),
welche der Beschwerdeführer im Jahre 2009 verfasst und im Internet
veröffentlicht habe, eine Austrittserklärung des Beschwerdeführers aus
der Yekiti-Partei sowie ein Bestätigungsschreiben der PYD-Partei (Partiya
Yekitiya Demokratik; Sektion Europa) über die Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers zu den Akten.
M.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2010 teilte der damalige Rechtsvertreter
dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sein Mandat niederlege.
N.
Der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers setzte mit Schreiben
vom 14. Januar 2010 das Bundesverwaltungsgericht über das aktuelle
Mandatsverhältnis in Kenntnis.
O.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2010 reichte der Rechtsvertreter folgende
weitere Beweismittel zu den Akten: Fotografien des Beschwerdeführers
vor der syrischen Vertretung in Genf beziehungsweise vor der UNO vom
(...) 2009 (in Kopie) sowie diverse Internetberichte, in welchen der Name
des Beschwerdeführers vorkomme. Diese Unterlagen würden illustrieren,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen politischen Aktivisten mit
einer gewissen Radikalität und "Militanz" handle, und er in Kauf nehme,
mit seinem richtigen Namen identifiziert werden zu können.
P.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2010 wurde
das BFM zur Stellungnahme eingeladen und der Rechtsvertreter
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gebeten, eine Kostennote für seine sowie die Bemühungen des
vormaligen Vertreters im Beschwerdeverfahren einzureichen.
Q.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2010 wurde das Gericht darüber informiert,
dass sich der Beschwerdeführer und seine – lediglich auf religiöse Art
getraute – Frau getrennt hätten und keinen Kontakt mehr miteinander
hätten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war mit diesem zusammen in
die Schweiz eingereist und hatte hier ebenfalls ein Asylgesuch
eingereicht, das vom BFM mit Verfügung vom 10. März 2006 abgewiesen
wurde. (Die ARK hatte die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau – die beide vom selben Rechtsvertreter vertreten
wurden und gemeinsame Rechtsschriften einreichten – aufgrund des
sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen
vereinigt.) Mit Abschreibungsentscheid vom 13. September 2010 trennte
das Bundesverwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren und hielt
fest, dass die Beschwerde der Ehefrau als durch Rückzug
gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Für Einzelheiten wird auf
das Verfahren der Ehefrau verwiesen.
R.
Der Rechtsvertreter reichte aufforderungsgemäss mit Eingabe vom 5. Juli
2010 an das Bundesverwaltungsgericht seine Kostennote ein.
Zudem reichte der ehemalige Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Juli 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht seine Honorarnote zu den Akten.
S.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 leitete das BFM im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens Abklärungen bei der Schweizerischen
Botschaft in Damaskus ein in Bezug auf die Fragen, ob es sich beim
Beschwerdeführer um einen syrischen Staatsangehörigen handle,
welcher einen entsprechenden Pass besitze, und ob Informationen zu
seiner Ausreise vorlägen beziehungsweise er in Syrien gesucht werde.
Aufgrund der Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft vom
6. Oktober 2010 beantragte das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28.
Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde.
T.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2010
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wurde dem Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz
respektive zu den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft
das rechtliche Gehör gewährt.
U.
Mit Schreiben vom 17. November 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hierzu und
reichte folgende weitere Beweismittel, welche das aktive politische Profil
des Beschwerdeführers belegen sollen, ein: Internetberichte mit
Fotografien bezüglich Kundgebungen in Genf vom (...) 2010, (...) 2010
(inklusive Flugblatt) sowie (...) 2010, vom Beschwerdeführer verfasster
und im Internet publizierter Bericht betreffend das Gefängnissystem in
Syrien vom (...) (inklusive Übersetzung), Internetartikel bezüglich Frau
B._______, die wegen im Internet veröffentlichten Diskussionsbeiträgen
in Syrien im Dezember 2009 verhaftet worden war, und einen Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): "Syrien: Zuverlässigkeit von
Botschaftsabklärungen: von den Behörden gesucht", Bern, 8. September
2010, gemäss welchem grosse Zweifel an der Zuverlässigkeit der
Botschaftsabklärungen in Syrien bestehen würden. Überdies wurden alle
Datenbanken der syrischen Geheimdienste als Gegenbeweismittel zu
den Botschaftsabklärungen bezeichnet und auf einen Film, welchen der
Fernsehsender Al Arabiya ausgestrahlt habe, verwiesen; darauf sei ein
syrischer Politiker zu hören, welcher eine Kundgebung in Bern im Jahr
2004 als "Angriff auf den syrischen Staat und auf die Freiheit aller Syrer"
und die Demonstranten als staatsfeindliche Verräter bezeichnet habe;
dies beweise, welche Aufmerksamkeit eine kleine Kundgebung in der
Schweiz in der arabischen Welt und insbesondere in Syrien erlangt und
welche heftigen Reaktion sie bewirkt habe.
V.
Der Rechtsvertreter führte im Schreiben vom 9. Dezember 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht aus, politisch aktive Kurden aus Syrien in der
Schweiz – unter ihnen auch der Beschwerdeführer – hätten eine
Kundgebung gegen die Inhaftierung von mehreren Kurden aus Syrien für
den (...) 2010 in (...) organisiert; der entsprechende Aufruf sei sehr
prominent im Internet verkündet worden. Folgende Beweismittel wurden
zur Stützung der Vorbringen eingereicht: Flugblätter, Fotografien,
Internetartikel (inklusive deutscher Übersetzung),
Ankündigungsschreiben, Detailinformationen, Ausdrucke von Webseiten
mit dem Kundegebungsaufruf in deutscher Sprache, Ausdruck des
Suchergebnisses auf , Nachricht auf ,
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ANF News Agency, sowie Internetausdrucke auf ,
Auszüge aus dem Fernsehbericht des Senders ROJ-TV, allesamt
betreffend die erwähnte Kundgebung vom (...) 2010. Der
Beschwerdeführer habe ausserdem am (...) 2010 an einer weiteren
Demonstration in Genf teilgenommen, was mit folgenden Dokumenten
belegt werde: Fotografien, Internetartikel (inklusive deutscher
Übersetzung), Flugblatt sowie zwei Berichte des Fernsehsenders ROJ-
TV über die erwähnte Kundegebung. Im Übrigen wurde eine aktualisierte
Kostennote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105
AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 10. März 2006 aus, dass
aufgrund der ungereimten und realitätsfremden Angaben des
Beschwerdeführers die geltend gemachten Vorbringen in Bezug auf die
Furcht vor Verfolgung durch die syrischen Behörden auf einen
konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes hinweisen
würden. Er habe insbesondere angegeben, dass die syrischen Behörden
im Dezember 2003 sein (...)-Geschäft geschlossen und ihn in der Folge
unter Misshandlungen zehn Tage festgehalten hätten. Die angebliche
Schliessung seines Geschäftes habe er allerdings in den beiden
Befragung nicht gleich begründet: Im Empfangszentrum habe er als
wesentlichen Grund für die Geschäftsschliessung angegeben, dass der
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Eigentümer den Geschäftsraum wieder zurückverlangt habe, die
Behörden sich jedoch geweigert hätten, diesen zurückzugeben. Diesen
Schliessungsgrund habe er in der kantonalen Befragung nirgends
erwähnt, sondern er habe ausschliesslich darauf verwiesen, dass die
Behörden ihn gezwungen hätten, auf seine berechtigten
Zahlungsforderungen für das von ihnen bezogene (Ware) zu verzichten.
Zudem habe er vorgebracht, an den Kurden-Aufständen im März 2004
beteiligt gewesen und deshalb kurz vor seiner Ausreise von den
heimischen Sicherheitskräften gesucht worden zu sein. Es wirke aber
befremdlich, dass die Sicherheitskräfte einerseits genau dann
aufgetaucht seien, als sich der Beschwerdeführer ausser Haus befunden
habe, und andererseits seine Rückkehr nicht hätten abwarten können,
wenn sie an einer Festnahme tatsächlich interessiert gewesen seien.
Sodann erstaune es, dass der Beschwerdeführer nochmals nach Hause
zurückgekehrt sei, nachdem er sich bei einem Freund in Sicherheit
befunden habe.
Im Übrigen vermöchten die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen des Art.
3 AsylG zu genügen, denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass alleine die kurdische
Abstammung in Syrien die Betroffenen in eine Lage versetze, die im Sinne der ständigen und gefestigten
Praxis als asylbeachtlich anzuerkennen sei. Im vorliegenden Fall seien schliesslich auch keine besonderen
Nachteile geltend gemacht worden, welche über die oben beschriebenen Einschränkungen hinausgehen
würden.
4.2. Demgegenüber wurde in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, dass
der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung sehr wohl erwähnt
habe, dass die Behörden bei ihm Waren bezogen und diese nicht bezahlt
hätten (A 1/10 S. 6); zudem hätten sie die Waren im Geschäft
beschlagnahmt. Dies entspreche seiner Aussage, dass die Behörden ihm
Geld schulden würden (A 11/29 S. 8). Dass die Räumlichkeiten gemietet
gewesen seien und der Vermieter diese zurückverlangt habe, sei in
diesem Kontext zwar ein Hinweis auf die Glaubwürdigkeit der Vorbringen
im Sinne eines Realkennzeichens, stelle aber nicht die eigentliche
Verfolgung durch die Behörden dar. Es liege diesbezüglich somit kein
Widerspruch vor. Des Weiteren sei es nicht Aufgabe des
Beschwerdeführers, das Verhalten der Sicherheitskräfte zu erklären. In
Anbetracht der damals herrschenden Unruhen in Qamischli sei es
durchaus vorstellbar, dass die Mukhabarat-Leute nicht genügend Zeit
gehabt hätten oder ihnen nicht ausreichend Männer für eine permanente
Überwachung des Hauses des Beschwerdeführers zur Verfügung
gestanden seien, da er nicht der Einzige gewesen sei, der damals
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gesucht worden sei. Das wiederholte Aufsuchen der Wohnung weise
jedoch darauf hin, dass sie dennoch versucht hätten, seiner habhaft zu
werden. Ausserdem könne die Praxis ausländischer Geheimdienste
bisweilen von den bekannten Mustern abweichen; jedenfalls könnten
Grundsätze, wie sie in der Schweiz gelten würden, nicht auf syrische
Sicherheitskräfte übertragen werden. Da sich der Beschwerdeführer
sodann nur kurze Zeit in seiner Wohnung aufgehalten habe, sei die
Wahrscheinlichkeit, dass die Sicherheitskräfte genau zu diesem Zeitpunkt
aufgetaucht seien, eher gering gewesen. Im Übrigen würden die
Vorbringen zahlreiche Realkennzeichen enthalten (Farbe des Autos des
Sicherheitsdienstes, Beschreibung der Zelle, in der er geschlagen worden
sei, Beschreibung der Folterer, Beschreibung der Haftumstände und der
Traumatisierung nach der Haft, vgl. A 11/29, S. 10 f.), welche einen
glaubhaften Eindruck selbst erlebter Ereignisse entstehen lassen würden.
Auch das Verhalten des Beschwerdeführers während der Befragungen –
er habe mehrmals weinen müssen – deute darauf hin, dass die
Vorbringen den Tatsachen entsprechen würden. Schliesslich sei auch die
Asylrelevanz des Vorgefallenen zu bejahen, da die Sicherheitsbehörden
aus einem rein politischen Grund den Beschwerdeführer gesucht hätten.
Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die
Schweiz politisch betätigt, indem er – damals noch – die Yekiti-Partei
unterstützt und an mehreren politischen Protestaktionen der syrischen
Kurden teilgenommen habe. Seine regimekritischen Aktivitäten seien mit
den beiliegenden Beweismitteln dokumentiert. Die Aufnahmen der
Demonstranten seien zudem im Internet publiziert worden. Der
Beschwerdeführer habe somit regimekritische politische Aktivitäten im
Ausland ausgeübt, welche in Syrien streng verfolgt würden. Da er in der
Öffentlichkeit an politischen Aktionen teilgenommen habe, sei
anzunehmen, dass Spitzel und Beobachter der syrischen Behörden die
Möglichkeit gehabt hätten, ihn zu erkennen; aufgrund dessen bestehe
eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die syrischen Behörden Kenntnis von
den verbotenen Exilaktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz
erlangt hätten und ihm bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen eine
politische Verfolgung drohe.
4.3. In seiner Vernehmlassung vom 27. April 2006 hielt das BFM fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes
rechtfertigen könnten. Ergänzend wurde ausgeführt, dass zwar nicht
abgestritten werde, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv sei;
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er unterscheide allerdings zwischen Führungspersönlichkeiten,
notorischen Aktivisten, blossen Sympathisanten und reinen
"Trittbrettfahrern". Exilpolitische Tätigkeit werde vom Geheimdienst
sodann erst wahrgenommen – und unter Umständen bei der Rückkehr
geahndet –, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreiche und
sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische
System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lasse,
oder wenn die Beteiligung in einer nach aussen hin exponierten
kurdischen Exilszene von einer gewissen Dauer sei. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten und mit Fotografien belegten
Teilnahmen an Demonstrationen seien nicht derart als qualifiziert
einzustufen, als dass es die syrischen Geheimdienste veranlassen
würde, ihm nachzustellen; somit sei von keinem Verfolgungsinteresse der
syrischen Behörden auszugehen. Zudem fehle es beim
Beschwerdeführer an einem politischen Engagement beziehungsweise
an einer Vorbelastung vor der Ausreise. Ferner würden die
Demonstrationsteilnahmen aufgesetzt wirken, da sie erst im März 2006,
die eine gar unmittelbar nach Erhalt des negativen Asylentscheides,
stattgefunden hätten.
4.4. In der Replikeingabe vom 17. Mai 2006 führte der ehemalige
Rechtsvertreter aus, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner
Einreise in die Schweiz über ein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches
Profil verfügt habe und dies auch der Grund sei, weshalb die syrischen
Behörden nach ihm suchen würden. Somit verharmlose die Vorinstanz
mit ihrer Einschätzung, der Beschwerdeführer habe mit den üblichen
Befragungen zu rechnen, die reelle Gefahr, bei seiner Rückkehr der
Willkür der syrischen Behörden unter Anwendung von Misshandlungen
und Folter ausgeliefert zu sein. Ausserdem vermöchte die exilpolitische
Tätigkeit des Beschwerdeführers die vom BFM in seiner Vernehmlassung
aufgestellten Voraussetzungen zu erfüllen. Im Übrigen werde auf das
Gutachten des europäischen Zentrums für Kurdische Studien Berlin vom
16. Januar 2005 verwiesen, nach welchem seit 2004 die Kontrollen
beziehungsweise Verhöre ehemaliger Asylsuchender bei ihrer Ankunft in
Syrien verschärft worden seien. Zudem wurde auf das Schreiben von
Amnesty International vom 10. Juni 2005 hingewiesen, in welchem die
Organisation Stellung zur Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Syrien bezogen habe: Syrische Staatsbürger
müssten demnach bei einer Rückkehr aus dem Exil beziehungsweise bei
einer Ausschaffung damit rechnen, in Syrien festgenommen und an einen
der berüchtigten Sicherheitsdienste überwiesen zu werden. Es seien
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zahlreiche Fälle bekannt, bei welchen nach einem längeren
Auslandsaufenthalt zurückkehrende syrische Staatsangehörige von den
dortigen Sicherheitsbehörden festgenommen und unter Anwendung von
Misshandlungen und Folter verhört worden seien.
4.5. Das BFM führte in seiner erneuten Vernehmlassung vom 28. Oktober
2010 aus, dass es sich gemäss den Abklärungsergebnissen der
Schweizerischen Botschaft in Damaskus beim Beschwerdeführer nicht
um einen syrischen Staatsbürger handle; er sei Ajnabi und besitze keinen
syrischen Pass. Sodann seien beim Migrationsdienst in Syrien keine
"Bewegungen" registriert, und er werde auch nicht von den syrischen
Behörden gesucht.
4.6. Replikeingabe vom 17. November 2010 hielt der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers fest, dass das BFM in seiner Vernehmlassung
offensichtlich willkürliche Annahmen getroffen habe, welche objektiv
falsch und aktenwidrig seien; insbesondere sei keine einzelfallspezifische
Abklärung bei der Schweizerischen Botschaft in Syrien erfolgt. Die
Vorinstanz sei – insbesondere betreffend die exilpolitische Tätigkeit –
vollkommen von der Einzelfallprüfung und der inhaltlichen Würdigung von
Vorbringen abgerückt und habe sich nicht mit den Ausführungen des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sodann habe der
Beschwerdeführer nie behauptet, er werde in genau derjenigen
Datenbank gesucht, in welche die Schweizerische Botschaft in Syrien
Einblick oder Zugriff erlangen könne. Zudem sei es offensichtlich
willkürlich und absurd anzunehmen, dass alle syrischen Geheimdienste
ihre Informationen über Personen, die aufgrund von exilpolitischen
Tätigkeiten in deren Visier stünden, zusammentragen und in einer einem
Vertrauensanwalt oder einer Vertrauensperson der Schweizerischen
Botschaft zugänglichen Datenbank abspeichern würden. Das BFM stütze
sich in erster Linie auf eine von Dutzenden von Datenbanken des
Verfolgerstaates. Allerdings sei es gar nicht möglich, Zugriff auf alle
Datenbanken zu erlangen beziehungsweise sämtliche vorhandenen
Datenbanken zu kennen, geschweige denn den Inhalt in Erfahrung zu
bringen; diesem Umstand müsse Rechnung getragen werden. Es müsse
zudem berücksichtigt werden, dass Datenbanken einer hohen
Fehlerquote unterliegen würden. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei
somit im vorliegenden Fall offensichtlich nicht richtig abgeklärt worden.
Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers werde ohne weitere
Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen sein. Die
Botschaftsantwort müsse als unzuverlässig, nicht aussagekräftig und
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fehlerhaft qualifiziert werden, weil in ihr festgehalten worden sei, dass in
Bezug auf den Beschwerdeführer beim Migrationsamt in Syrien keine
"Bewegung" registriert worden sei; dabei sei es offensichtlich, dass sich
der Beschwerdeführer in der Schweiz befinde. Ausserdem müsse
aufgrund von bekannten Fällen ehemaliger Asylgesuchsteller davon
ausgegangen werden, dass in der Botschaftsantwort geschrieben werde,
eine Person sei nicht gesucht, wenn die Personalien der entsprechenden
Person in der fraglichen Datenbank gar nicht gefunden worden seien.
Bezüglich der konkreten Vorgehensweise bei der Botschaftsabklärung in
Syrien seien etliche Fragen derzeit offen; namentlich könne nicht
ausgeschlossen werden, dass durch die Abklärungen zusätzliche
Gefährdungen geschaffen würden. Das Vorgehen bei den
Botschaftsabklärungen stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Überdies sei die Anlage der Botschaftsanfrage bereits so angelegt, dass
die behördliche Suche eher verneint werde; richtigerweise hätte auch in
Bezug auf die Suche angefragt werden müssen, ob abgeklärt werden
könne, ob der Beschwerdeführer gesucht werde. Im Übrigen müsse das
BFM zwingend offenlegen, wie die entsprechende Abklärung
vorgenommen worden sei. Bei dem Ergebnis einer Datenbank handle es
sich ausserdem nicht um ein zulässiges Beweismittel nach Art. 12 VwVG.
Falls die Botschaftsantwort dennoch als zulässiges Beweismittel gemäss
Art. 12 VwVG betrachtet würde, sei zwingend offenzulegen, um welche
Drittperson es sich im Sinne von Bst. c der erwähnten Norm handle.
5.
5.1. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz der geltend
gemachten Schliessung des (...)-Geschäfts und der darauffolgenden
Festnahme des Beschwerdeführers sowie der vorgebrachten Suche der
syrischen Behörden nach seiner Person aufgrund der Kurden-Aufstände
im März 2004 zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit
abgesprochen sowie dem Umstand der kurdischen Abstammung in
Syrien keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beigemessen hat.
5.1.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
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Seite 15
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die
nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art.
7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S.
190 f.).
5.1.2. In Übereinstimmung mit den Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe ist festzuhalten, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der Schliessung seines (...)-Geschäfts in
wesentlichen Punkten widerspruchsfrei sind. So führte er anlässlich der
Befragung im Empfangszentrum aus, dass die Sicherheitsleute zwar
Waren bei ihm bezogen, diese jedoch nicht bezahlt hätten (A 1/10 S. 6).
Anschliessend hätten sie gar alle Waren beschlagnahmt (A 1/10 S. 5).
Entsprechende Vorbringen machte er auch in der kantonalen Befragung
geltend (A 11/29 S. 8, 10). Wie in der Beschwerdeschrift zudem richtig
ausgeführt wurde, sind die Aussagen betreffend den Vermieter des (...)-
Geschäfts für die geltend gemachte Verfolgung durch die Behörden
irrelevant; dass der Beschwerdeführer diesen Umstand nur in der
Empfangszentrumsbefragung erwähnte, ist somit nachvollziehbar. Eine
Widersprüchlichkeit in wesentlichen Belangen vermochte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer somit nicht vorzuhalten.
5.1.3. Die geltend gemachte anschliessende Festnahme ist – unabhängig
davon, ob sich diese tatsächlich zugetragen hat – asylrechtlich nicht von
Belang, da sie nicht den unmittelbaren Grund für die Ausreise des
Beschwerdeführers aus Syrien bildete (A11/29 S. 15f.). Die angeblichen
späteren Probleme des Beschwerdeführers werden, wie nachfolgend
begründet, demgegenüber nicht glaubhaft dargelegt. Die einmalige
angeblich Festnahme im Dezember 2003, die mit dem
Ausreiseentschluss zudem nicht direkt zutun gehabt habe, lässt somit
nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer hätte im Zeitpunkt der
Ausreise in begründeter Weise weitere Verfolgungshandlungen ernsthaft
befürchten müssen. Namentlich ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge weder politisch aktiv war noch
je mit den Behörden zuvor Probleme gehabt hätte (A 1/10 S. 6 f.; A 11/29
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Seite 16
S. 13); er gab ausserdem ausdrücklich zu Protokoll, vor den Unruhen in
Qamishli von März 2004 habe er keine Probleme mehr mit den Behörden
gehabt (A 11/29 S. 20).
5.1.4. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er sei an den
Kurden-Aufständen im März 2004 beteiligt gewesen und deshalb kurz vor
seiner Ausreise von den heimischen Sicherheitskräften gesucht worden,
lässt sich zwar nicht ausschliessen, dass er während der Ereignisse von
Qamishli im März 2004 vor Ort war, als anlässlich eines Fussballspiels
gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen syrischen
Sicherheitskräften und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe
ausbrachen, die später zu weiteren Ausschreitungen geführt haben; wie
die Vorinstanz jedoch zu Recht und mit zutreffender Begründung festhielt,
wirkt es wenig glaubhaft, dass der Sicherheitsdienst in der Folge das
Haus des Beschwerdeführers aufgesucht und ohne ihn wieder verlassen
habe beziehungsweise man nicht habe abwarten können, bis er zu
Hause eintraf, wenn man tatsächlich an einer Festnahme interessiert
gewesen wäre; durch dieses Vorgehen hätte man ihm insbesondere
Gelegenheit zur Flucht gegeben. Zweifel an der vorgebrachten Suche
nach dem Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden erweckt auch
die Tatsache, dass er, nachdem er sich bei einem Freund in Sicherheit
befunden habe, nochmals nach Hause zurückgekehrt sei; dies ist
insofern nicht nachvollziehbar, als ihm andere Möglichkeiten zur
Verfügung standen, namentlich den Freund zu schicken oder telefonisch
mit seiner Frau Kontakt aufzunehmen. Auch die Ungereimtheit in den
protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers – in der
Empfangszentrumsbefragung gab er an, etwa zwei bis drei Stunden
später zu Hause eingetroffen zu sein (A 1/10 S. 6), derweil er anlässlich
der kantonalen Befragung ausführte, die Behörden seien an einem
späten Nachmittag zu ihm nach Hause gekommen, während er um etwa
Mitternacht dort angekommen sei (A 11/29 S. 12) – lässt Zweifel an den
geltend gemachten Vorbringen aufkommen. Ferner wurde vor den
Ausschreitungen im März 2004 kein aktives politisches Engagement des
Beschwerdeführers geltend gemacht; gemäss eigenem Bekunden war er
insbesondere auch für keine Partei tätig. Somit ist kein Grund für die
Annahme ersichtlich, die syrischen Sicherheitskräfte hätten ihn – wie in
der Beschwerdeschrift behauptet wird – als politisch verdächtig
qualifizieren sollen. Die im Kontext mit der Schliessung seines Geschäfts
geltend gemachten Schwierigkeiten mit den Behörden stehen in keinem
Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen
aufgrund des Vorfalls im März 2004. Eigenen Angaben zufolge hatte er
E-5593/2006
Seite 17
im Übrigen auch vor der Schliessung seines Geschäfts niemals
irgendwelche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Suche nach ihm
durch die syrischen Behörden glaubhaft darzustellen; aufgrund der
fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist die von der Vorinstanz in
ihrer Verfügung gezogene Schlussfolgerung daher zu bestätigen.
5.1.5. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er
staatenloser Kurde (Ajnabi) ist; dies hat auch die Botschaftsabklärung
bestätigt. Dieser Umstand allein ist – wie die Vorinstanz zu Recht
ausführte – nicht asylrelevant. Die Praxis der BFM und des
Bundesverwaltungsgerichts beruht auf der Einschätzung, dass die gegen
Ajnabis gerichteten Diskriminierungen nicht von derartiger Intensität sind,
als dass allein aus diesem Grund eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu bejahen wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6572/2006 vom 14. November 2008, E. 6.1.1).
5.2. In der Beschwerdeschrift und in den ihr folgenden Eingaben machte
der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine exilpolitischen Aktivitäten in
der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Er reichte folgende
Beweismittel ein: diverse Fotografien von Demonstrationen, die zum Teil
im Internet publiziert worden seien, Flugblätter, Fotografien sowie eine
DVD mit Aufnahmen des Senders ROJ-TV, welche den
Beschwerdeführer im regimekritischen Interview mit dem Sender zeigen
würden und die auch im syrischen Fernsehen ausgestrahlt worden seien,
CDs mit Auszügen aus Fernsehberichten des Senders ROJ-TV
betreffend Kundgebungen, an welchen der Beschwerdeführer
teilgenommen habe, Fotografien während des Interviews mit dem
Fernsehsender TV Rushti, vom Beschwerdeführer verfasste und im
Internet publizierte Artikel, eine Austrittserklärung des Beschwerdeführers
aus der Yekiti-Partei, ein Bestätigungsschreiben der PYD-Partei (Sektion
Europa) über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers sowie zahlreiche
Internetausdrucke, in welchen teils der Name des Beschwerdeführers
vorkomme.
Im Übrigen wurde auch auf die folgenden Dokumente verwiesen:
Internetberichte bezüglich einer wegen Internet-Diskussionsbeiträgen
verhafteten Syrierin, den Bericht der SFH: "Syrien: Zuverlässigkeit von
Botschaftsabklärungen: von den Behörden gesucht" vom 8. September
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2010, einen auf dem Fernsehsender Al Arabiya ausgestrahlten Film, auf
dem ein syrischer Politiker zu hören sei, der eine Kundgebung in der
Schweiz im Jahre 2004 als "Angriff auf den syrischen Staat und auf die
Freiheit aller Syrer" und die Demonstranten als staatsfeindliche Verräter
bezeichnet habe, das Gutachten des europäischen Zentrums für
Kurdische Studien Berlin vom 16. Januar 2005, nach welchem seit 2004
die Kontrollen beziehungsweise Verhöre ehemaliger Asylsuchender bei
ihrer Ankunft in Syrien verschärft worden seien, und auf das Schreiben
von Amnesty International vom 10. Juni 2005, in welchem Stellung zur
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien
genommen wird.
5.2.1. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/29 E. 5.1 S.
376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft,
dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Subjektive
Nachtfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte
Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund
verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht
zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung
ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine
drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht,
hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE
2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr.
1 E. 6.1 S. 10).
5.2.2. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
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Seite 19
aufgrund seines exilpolitischen Verhaltens in der Schweiz und damit
aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt.
Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer
seit seiner Einreise in die Schweiz für die Belange der kurdischen
Minderheit in Syrien eingesetzt hat. Wie die eingereichten
Bestätigungsschreiben aufzeigen, hat er zuerst als Sympathisant und
Mitglied der Yekiti-Partei und später der PYD-Partei an verschiedenen
Veranstaltungen sowie Kundgebungen teilgenommen und seine
zahlreichen, sich über Jahre erstreckenden Demonstrationsteilnahmen
für die Belange der Kurden mit Fotografien, auf welchen er jeweils gut zu
erkennen ist, und Hinweisen auf die Veröffentlichung von diesen auf
Internetseiten (vgl. , )
untermauert. Zudem hat er sein Engagement für die Kurden in Syrien und
gegen die syrische Regierung mit von ihm verfassten, unter seinem
Namen und seiner E- Mail-Adresse erschienenen, mit seinem Bild
versehenen und im Internet veröffentlichten Artikeln
bekundet (vgl. , , ).
Ausserdem gab der Beschwerdeführer, wie die eingereichten Fotografien
beziehungsweise die DVD aufzeigen, dem Fernsehsender ROJ-TV
anlässlich einer Zusammenkunft der PYD-Partei, (...), sowie dem
Fernsehsender TV Rushti – während eines weiteren Anlasses der PYD-
Partei – Interviews.
5.2.3. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem
Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine
Menschenrechtslage in Syrien ist seit Jahren durch Willkür, Repression
und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische
Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der Behörden
ausgesetzt. Zwar sah es nach der im Jahre 2000 erfolgten
Machtübernahme des Staatsoberhaupts Bashar al-Asad zunächst noch
aus, als würde sich die Repression vermindern; letztlich wurden jedoch
die unter seinem Vater klar definierten "roten Linien", welche die Grenze
erlaubter politischer Aktivitäten kennzeichneten, aufgelöst. Die
Geheimdienste sorgen seither mit willkürlichen Verhaftungen,
Verweigerung der Registrierung jeglicher politischer Parteien und
Menschenrechtsorganisationen, Nichterteilung von
Ausreisegenehmigungen und ähnlichen Massnahmen in noch
verstärktem Masse für Unsicherheit. Bereits im Juni 2004 wurden die
kurdischen Parteien von der Regierung darüber informiert, dass sämtliche
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Seite 20
ihrer Aktivitäten illegal seien, und in den folgenden Jahren wurden
zahlreiche tatsächliche und mutmassliche Mitglieder sowie
Sympathisanten dieser Parteien verhaftet. Neben der Yekiti-Partei (einem
seit 1993 bestehenden Zusammenschluss dreier kurdischer
Vorgängerparteien) und der der PKK nahestehenden PYD betraf dies
auch die PKK selber (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1351/2007 vom 6. April 2010, E. 5.1.1 und 6.2, mit weiteren
Hinweisen). Des Weiteren verfügen die rechtsstaatlich nicht kontrollierten
syrischen Sicherheits- und Geheimdienste über umfassende
Sondervollmachten (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. S. 7). Sie sind auch
im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht,
syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und
zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren.
Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die
Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die
eine Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird.
Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische
Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der
Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden
syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland
politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des syrischen Staates –
politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen
oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt,
dass Personen nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der
Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische
Sicherheitskräfte unterzogen werden (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 7
E. 7.2.2. S. 71). Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise
Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist
in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der
Geheimdienste zu erwarten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4625/2006 vom 26. Februar 2009 E. 5.3).
5.2.4. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen hätte der
Beschwerdeführer – als langjährig landesabwesender Kurde – im Falle
einer Rückkehr nach Syrien damit zu rechnen, bereits bei der Einreise
einem einlässlichen Verhör unterzogen zu werden. Gegenstand eines
solchen Verhörs dürften im Falle des Beschwerdeführers neben den
Gründen für die illegale Ausreise insbesondere auch exilpolitische
Aktivitäten sein, wobei sich die syrischen Behörden diesbezüglich auf ihre
Erkenntnisse aus der Beobachtung der Opposition in Europa stützen
könnten. Es muss mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon
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Seite 21
ausgegangen werden, dass er von den syrischen Sicherheitsbehörden
als politischer Aktivist im Exil identifiziert worden ist und als ernsthafter
und potenziell gefährlicher Oppositioneller erscheint; denn die
Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der namhaften
Beteiligung an der kurdischen Exilszene und der Vielfältigkeit seines (wie
letztlich auch immer motivierten) Engagements – anlässlich von
Parteianlässen gegebene und gemäss eigenen Angaben im syrischen
Fernsehen ausgestrahlte Interviews, unter seinem Namen im Internet
publizierte Artikel sowie teilweise im Internet aufgeschaltete Fotografien
von Teilnahmen als Mitglied der Yekiti- beziehungsweise PYD-Partei an
Kundgebungen – von den syrischen Geheimdiensten wahrgenommen
und erkannt worden ist, kann nicht mehr als gering eingestuft werden.
Dies insbesondere, weil er aus der Masse der exilpolitisch aktiven Kurden
hervorgetreten ist, als politisch exponierte Person einen gewissen Grad
an Öffentlichkeit – und somit auch eine optische Erkennbarkeit – erreicht
und dadurch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Registrierung durch
die syrischen Behörden bewirkt hat. Es muss deshalb davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise in
Syrien nicht nur mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes,
sondern mit gezielter Verfolgung zu rechnen hat.
Dass die Botschaftsabklärung ergeben hat, der Beschwerdeführer werde in Syrien nicht gesucht, vermag
an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr ist es durchaus miteinander vereinbar, dass die
syrischen Behörden die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Exil beobachten, ohne ihn zugleich in Syrien
zu suchen.
Aufgrund der aufgezeigten Gefahrenmomente erscheint es vorliegend als überwiegend wahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt sein würde.
5.2.5. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers infolge des Vorliegens von
subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen ist. Die Asylberechtigung
bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel
von Art. 54 AsylG verwehrt.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit die
Gewährung von Asyl (Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung) beantragt
wird, ist die Beschwerde abzuweisen.
E-5593/2006
Seite 22
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären reduzierte Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Mit Verfügung der ARK vom 21. April
2006 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Den Akten ist nicht zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer heute nicht mehr bedürftig ist.
Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist ihm in Anwendung von
Art. 64 Abs. 1 VwVG eine reduzierte Parteientschädigung für ihm
erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen.
8.1. Der heutige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 9. Dezember
2010 seine aktualisierte Kostennote ein, gemäss welcher er für das
Verfahren des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 8.08
Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 41.– geltend machte. Der in
Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb dem
Beschwerdeführer angesichts des hälftigen Obsiegens und unter
Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sowie eines
Stundenansatzes von Fr. 230.– eine Parteientschädigung zu Lasten des
BFM in Höhe von Fr. 1022.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zuzusprechen ist.
8.2. Zudem reichte der ehemalige Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29.
Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht seine Honorarnote zu den
Akten, gemäss welcher er für die Vertretung im Verfahren bis zur
Mandatsübernahme des heutigen Vertreters (20. Januar 2005 bis
18. Januar 2010) einen Aufwand von insgesamt 15 Stunden und
Auslagen in der Höhe von Fr. 130.– geltend machte. Die Eingaben des
früheren Rechtsvertreters bezogen sich freilich – nebst dem
Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers – jeweils auch auf das
damals mit diesem vereinigte Beschwerdeverfahren der Ehefrau (vgl.
oben, Bst. Q). Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint
angemessen, ist aber, da er sich auf zwei Verfahren bezog, entsprechend
aufzuteilen; nachdem sich der Aufwand für das Verfahren des
Beschwerdeführers als umfangreicher als jener für das Verfahren der
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Seite 23
Frau darstellte, rechtfertigt sich eine Aufteilung im Verhältnis von zwei
Dritteln beziehungsweise einem Drittel. Angesichts des hälftigen
Obsiegens und unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach
Art. 7 ff. VGKE sowie eines Stundenansatzes von Fr. 200.– ist dem
Beschwerdeführer demnach zu Lasten des BFM eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1123.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
8.3. Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2145.-
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird die Flüchtlingseigenschaft betreffend
gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2145.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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