13
Abtei lung V
E-5594/2006
{T 0/2}
Urteil vom 13. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Weber (Vorsitz), Richter Schmid, Richterin Teuscher
Gerichtsschreiberin Balmelli
A._______, Türk
vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 12. Juni 2006 in Sachen Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 22. Mai 2005 seinen Heimat-
staat verliess, am 26. Mai 2005 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asyl-
gesuch stellte,
dass er am 30. Mai 2005 im Empfangszentrum Basel erstmals befragt und am 6. Juni
2005 von BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 4 AsylG direkt zu den Asylgründen angehört
wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______
und sei kurdischer Ethnie,
dass er 1986 auf dem Weg zu einem Gefängnisbesuch Flugblätter der TKP/ML auf sich
getragen habe, verhaftet worden sei, sich zweieinhalb Monate in Untersuchungshaft be-
funden habe, schliesslich jedoch wegen Minderjährigkeit freigesprochen worden sei,
dass der Beschwerdeführer verschiedene sich auf dieses Verfahren beziehende Be-
weismittel zu den Akten reichte, darunter eine Anklageschrift des C._______ vom 15.
April 1986 sowie ein Urteil desselben Gerichts vom 30. April 1987,
dass er ferner erklärte, er stamme aus einer bekannten, demokratisch, patriotisch und
revolutionär gesinnten Familie und sei seit 1990 Mitglied des IHD, habe an Veranstal-
tungen wie dem 1. Mai, dem 8. März sowie der Newrozfeier teilgenommen und auch
sonst Hilfe geleistet, sei aber darüber hinaus politisch nicht aktiv gewesen,
dass sein Bruder D. am 17. Oktober 1997 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe
und am 19. November 1999 als Flüchtling anerkannt worden sei,
dass er von der Polizei wegen seines Bruders mehrmals, zuletzt im Jahr 1998, verhaftet,
misshandelt und jeweils wieder frei gelassen worden sei,
dass die Polizei auch danach und bis zu seiner Ausreise auf der Suche nach seinem
Bruder ihn immer wieder zu Hause gesucht habe, er indes nie daheim gewesen sei,
worauf die Polizei jeweils seine Ehefrau, seine Schwägerin oder seinen Vater mitgenom-
men hätten,
dass im September 2003 in seinem Geschäft in E._______ zwei Männer zwei Mal
aufgetaucht seien, sich als PKK-Mitglieder ausgegeben und im Namen der Organisation
10'000 US-Dollar von ihm verlangt hätten, andernfalls er oder seine Familie getötet wür-
den,
dass er daraufhin aus dem Umkreis von PKK-Anhängern erfahren habe, dass es sich
bei diesen Männern nicht um PKK-Mitglieder handle,
dass sich die Männer später als Beamte ausgegeben hätten,
dass er sich geweigert habe, der Forderung nachzukommen, worauf die Männer ihm
nachgestellt, mit dem Auto den Weg abgeschnitten und sein Geschäft in Brand gesteckt
hätten,
dass er die Erpressung, die Brandstiftung und die Einschüchterungen bei der Polizei
nicht angezeigt habe, da ihm die Männer gedroht hätten, ihn und seine Familie umzu-
3bringen, sollte er eine Anzeige machen,
dass ihm die Männer weiterhin nachgestellt hätten und er sich bedroht gefühlt habe,
weshalb er nur noch in Begleitung von Verwandten in sein Geschäft in E._______
gegangen sei und dieses aufgrund der Bedrohung durch die zwei Männer im Juni 2004
schliesslich aufgegeben habe und nach B._______ gegangen sei,
dass er sich auch in B._______ kaum mehr auf die Strasse getraut habe, sein
psychisches und körperliches Gleichgewicht durcheinander gekommen sei, weshalb er
sich von seiner Familie habe trennen müssen und ausgereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2005 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch abwies, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2005 bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichte und die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte,
dass die ARK die Beschwerde mit Urteil vom 14. November 2005 zufolge von Ver-
fahrensfehlern aufhob und das BFM anwies, das erstinstanzliche Verfahren wieder auf-
zunehmen,
dass das BFM im Rahmen des wieder aufgenommenen Verfahrens den Beschwerde-
führer am 6. Juni 2006 ergänzend zu den Asylgründen anhörte,
dass er dabei in Ergänzung und Präzisierung seiner bisherigen Ausführungen im We-
sentlichen geltend machte, er sei wegen psychischer und physischer Probleme in ärztli-
cher Behandlung,
dass er im Alter von 14 Jahren gefoltert worden sei,
dass er drei Farbfotografien und eine CD-Rom mit einer Ausgabe der Zeitung Milliyet
einreichte, die dieses Ereignis belegen würden,
dass er, wie viele andere kurdische Geschäftsinhaber in E._______ auch, zwischen
2001 und 2002 durch die Polizei belästigt und aufgefordert worden sei, sein Geschäft zu
schliessen,
dass er weitere Ausführungen zu dem von ihm in E._______ geführten Geschäft, zum
Brandanschlag auf dasselbe sowie den Ereignissen unmittelbar danach machte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2006 das Asylgesuch erneut abwies und die
Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2006 (Datum des Poststempels)
bei der damals zuständigen ARK Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 4. Juli 2006 Frist bis am 19. Juli 2006 zur Leistung eines Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.-- setzte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 17. Juli 2006 fristgerecht leistete,
dass der Beschwerdeführer am 19. September 2006 (Poststempel) einen ärztlichen Be-
4richt von Dr. med. F.______, Externe Psychiatrische Dienste G._______, vom 29.
August 2006 zu den Akten gab,
dass der neu beauftragte Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Dezember 2006 sein Ver-
tretungsverhältnis anzeigte und sich ausdrücklich die Eingabe weiterer Beweismittel zu
einem späteren Zeitpunkt vorbehielt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG; SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetz vom 26. Juni 1998
[AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG; SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK
hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art.
53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei
als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wer-
den muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführ-
5te, es erscheine realitätsfremd, dass die Behörden in der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Art und Weise gegen ihn vorgegangen seien,
dass es für den Staat verdeckt arbeitende Personen zum fraglichen Zeitpunkt in einer
Stadt wie E._______ kaum möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer derart unter
Druck zu setzen und sogar sein Geschäft in Brand zu stecken, ohne dabei das öffentli-
che Interesse zu wecken,
dass sich die Beamten insbesondere davor gehütet hätten, dem Beschwerdeführer ge-
genüber offen zu legen, dass sie staatliche Angestellte seien,
dass dieses Vorkommnis nämlich in der Presse Niederschlag gefunden hätte,
dass Personen, welche im Jahre 2003 in Städten wie E._______ behördlicher Willkür
ausgesetzt gewesen seien, in keiner Weise gehalten gewesen waren, dies
stillschweigend hinzunehmen,
dass dem Beschwerdeführer, auch wenn er aufgrund seiner Erfahrungen in den 1980er
Jahren Hemmungen gehabt habe, sich gegen unrechtmässige Behandlungen zur Wehr
zu setzen, andere Möglichkeiten der Gegenwehr (Anwalt, Menschenrechtsverein) offen
gestanden hätten, was insbesondere deshalb vom Beschwerdeführer hätte erwartet
werden können, da er laut seinen Angaben seit 1990 Mitglied des IHD sei,
dass seine Schilderungen der Vorfälle zudem stereotyp wirkten und kaum Realkennzei-
chen - wodurch sich Berichte über tatsächlich Erlebtes in aller Regel auszeichnen wür-
den - enthielten,
dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der verschiedenen Befragungen auch wider-
sprüchlich zu den gesamten Umständen des Brandes seines Geschäfts geäussert habe,
dass schliesslich nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer von Reflexver-
folgung im Zusammenhang mit seinem Bruder D. betroffen gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer indes diesbezüglich, insbesondere hinsichtlich der Anzahl
der Mitnahmen, keine substanziierten Angaben habe machen können,
dass gemäss den Erkenntnissen des BFM die Behörden ihre Fahndungsbemühungen in
aller Regel einstellen würden, wenn sie damit während längerer Zeit erfolglos geblieben
seien,
dass der Bruder des Beschwerdeführers die Türkei vor über acht Jahren verlassen
habe, weshalb es realitätsfremd sei, dass die Behörden ihn heute noch suchen würden,
das demnach auch fern der Realität sei, dass der Beschwerdeführer heute wegen sei-
nes Bruders Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte,
dass diese Einschätzung dadurch bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer gemäss
seinen Angaben seit Juni 2004 erneut in B._______ gelebt habe, er dies indes
unterlassen hätte, wenn er dort Verfolgungsmassnahmen befürchtet hätte,
dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, nicht habe glaubhaft machen können, in den
letzten Jahren vor der Ausreise noch von asylbeachtlichen Nachteilen betroffen gewe-
sen zu sein, und der zwischen den Ereignissen von 1985 bis 1989 und der Ausreise er-
forderliche Kausalzusammenhang damit nicht gegeben sei,
dass der Beschwerdeführer seit Juni 2004 bis zur Ausreise wieder in B._______ gelebt
habe, demnach grundsätzlich für die Behörden greifbar gewesen wäre, er jedoch ge-
6mäss seinen eigenen Angaben keine asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt war,
dass auch keine Benachteiligungen gegenüber den drei in B._______ lebenden
Geschwistern aktenkundig seien,
dass vor diesem Hintergrund kein Grund zur Annahme bestehe, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen betroffen,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen festhält und ausführt, er habe genügend Probleme mit der Polizei gehabt,
weshalb er sich nicht an diese habe wenden können,
dass er keine Belege für den Brand seines Geschäftes beibringen könne, da es seine
Verwandten oder Freunde nicht riskieren könnten, Dokumente für ihn zu besorgen,
dass er zum Beauftragen eines türkischen Anwalts das Konsulat aufsuchen müsste, was
unmöglich sei, zumal ihm auch die finanziellen Mittel fehlen würden,
dass bei der Beurteilung seiner Aussagen mitzuberücksichtigen sei, dass er anlässlich
der Befragungen unter einem enormen psychischen Druck gestanden habe und verwirrt
gewesen sei,
dass zu diesen Einwänden festzustellen ist, dass den Akten keine Hinweise zu entneh-
men sind, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der insgesamt drei Befragungen un-
ter dem vorerwähnten psychischen Druck gestanden hätte oder verwirrt gewesen wäre,
dass namentlich auch der anlässlich der Direktanhörung anwesende Hilfswerksvertreter,
welcher zur Beobachtung der Anhörung eingesetzt wurde, keine entsprechenden Be-
merkungen festhielt, welche die Behauptung des Beschwerdeführers stützen würden,
dass der Beschwerdeführer überdies im Rahmen des ersten Rechtsmittelverfahrens vor
der ARK nicht geltend machte, er sei anlässlich der Erst- sowie der Direktbefragung un-
ter Druck gestanden sowie verwirrt gewesen,
dass vom Beschwerdeführer indes ohne weiteres hätte erwartet werden dürfen, dass er
seinen psychischen beziehungsweise verwirrten Zustand bereits damals geltend ge-
macht hätte, und es sich bei diesem Vorbringen demnach um eine blosse Schutzbe-
hauptung handelt, auf welche nicht weiter einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer sodann entgegen der von ihm vertretenen Ansicht zur Be-
auftragung eines türkischen Rechtsanwalts nicht das Konsulat aufsuchen müsste,
dass er nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über seine Verwand-
ten, beispielweise mit Hilfe des Menschenrechtsvereins in B._______, Beweismittel zu
seiner Verfolgungssituation beschaffen könnte, ohne dass sich seine Verwandten
irgendeiner Gefährdung aussetzen würden,
dass es dem Beschwerdeführer - als Mitglied des IHD - damals wie heute zumutbar ge-
wesen wäre, sich an diesen Verein zu wenden und ihn um Hilfe anzugehen,
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Vorbehaltes in seiner Eingabe vom 8.
Dezember 2006 bis heute keine weiteren Beweismittel eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer schliesslich mit dem blossen Festhalten an der Glaubhaftig-
keit seiner Vorbringen nicht substanziiert darlegt, inwiefern das BFM im Einzelnen zu
Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat,
7dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
machen und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann, mithin das BFM ihm mangels
erfüllter Flüchtlingseigenschaft zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen hat (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilun-
gen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das BFM, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das An-
wesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnah-
me von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die
dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der [ANAG, SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er leide an einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, es sei aktenkundig, dass der
Beschwerdeführer laut dem ärztlichen Bericht vom 20. Dezember 2005 wegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) seit dem 22. September 2005 re-
gelmässig einen Psychotherapeuten aufsuche, Psychopharmaka einnehme und "voraus-
sichtlich bis zum 16. Dezember 2005" in Behandlung sei, mithin zu erwarten sei, dass
die Behandlung nicht mehr lange andauern werde,
dass der Beschwerdeführer sodann wegen Blasenproblemen Medikamente einnehme,
zudem unter Stress leide, er indes zur Einnahme von Medikamenten nicht auf einen
Aufenthalt in der Schweiz angewiesen sei,
dass eine adäquate psychotherapeutische Behandlung auch im Heimatland möglich sei
und dort praktisch alle Medikamente erhältlich seien,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe daran festhält, aufgrund seiner
psychischen Erkrankung sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar,
dass er ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._______ der Externen Psychiatrischen
Dienste G._______, vom 29. August 2006 einreichte, in welchem eine
Persönlichkeitsver-änderung nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F
62.0) diagnostiziert wird,
dass unter Ziffer 1.1 (Anamnese) des Zeugnisses die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers in kurzer Form wiedergegeben werden,
dass zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden ausgeführt wird, er
8leide unter massivsten Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, auto- und fremd-
agressiven Impulsen, sei sehr einsam und erlebe Flashbacks,
dass zum Psychostatus festgehalten wird, der Allgemeinzustand des Beschwerdefüh-
rers sei unauffällig, er sei wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, allerdings würden
Konzentrationsstörungen vorliegen, im formalen Denken sei er umständlich, eingeengt
auf die aktuelle Situation und zeige ein erhöhtes Misstrauen, Wahn- und Sinnes-
täuschungen oder Ich-Störungen seien nicht vorhanden, im Affekt sei er ratlos, de-
primiert, hoffnungslos, ängstlich, gereizt, innerlich unruhig, es komme immer wieder zum
Aufflammen von Erinnerungen an die Misshandlungen, im Antrieb sei er antriebsarm,
motorisch unruhig und mutistisch, es bestehe ein deutlicher sozialer Rückzug, impuls-
hafte Aggressivität, Einschlaf- und Durchschlafstörungen verbunden mit Müdigkeit,
dass zur Behandlung ausgeführt wird, eine psychiatrisch/psychotherapeutische integ-
rierte Behandlung verbunden mit einer medikamentösen Therapie sei bis auf weiteres
erforderlich,
dass zur Prognose dargelegt wird, mit einer konsequent durchgeführten stabilisierenden
Psychotherapie könne die Symptomatik mit grosser Wahrscheinlichkeit reduziert wer-
den, es bestehe eine durchaus gute Prognose,
dass mit einem ärztlichen Zeugnis grundsätzlich nicht die Ursache einer psychischen
Krankheit belegt werden kann (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK
1999 Nr. 5 E. ),
dass vorliegend die von den behandelnden Ärzten den beiden Zeugnissen zugrunde ge-
legte Anamnese den vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft bewerteten
Asylvorbringen entspricht,
dass demnach die Ursache der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung
anderer Natur ist, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht und von den Ärzten an-
genommen wurde,
dass dem Beschwerdeführer bereits im ärztlichen Zeugnis vom 20. Dezember 2005 eine
gute Prognose bei konsequent durchgeführter Therapie gestellt wurde,
dass diese Prognose im ärztlichen Zeugnis vom 29. August 2006 wiederholt wurde,
dass namentlich dem zweiten ärztlichen Zeugnis keine näheren Angaben zum genauen
Therapieverlauf (Häufigkeit der therapeutischen Sitzungen, genaue Medikamentation)
zu entnehmen sind, was indes auch in Anbetracht des beschränkten Platzes auf dem
den Ärzten zur Verfügung gestellten Formular durchaus erwartet werden dürfte,
dass der Beschwerdeführer seit nunmehr bald zwei Jahren eine psychiatrisch/psycho-
therapeutische Therapie besucht und medikamentös behandelt wird,
dass bei dieser Sachlage und insbesondere in Berücksichtigung der guten Prognose
vorliegend in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4.
Dezember 1957 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon aus-
zugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Anbetracht
der knapp zweijährigen Behandlung durch denselben Externen Psychiatrischen Dienst
bis heute wesentlich stabilisiert und verbessert hat,
dass sich dieser Schluss umso mehr aufdrängt, als der seit Dezember 2006 durch einen
Advokaten vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungs-
9pflicht bis heute kein weiteres ärztliches Zeugnis eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer, sollte er weiterhin auf eine therapeutische und medikamen-
töse Behandlung durch einen Psychiater angewiesen sein, eine solche nach den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in der Türkei in Anspruch nehmen
kann,
dass im Übrigen betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass der 35-jährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei auf ein beste-
hendes Beziehungsnetz zurückgreifen kann, leben doch zahlreiche Verwandte, nament-
lich seine Ehefrau und Kinder sowie mehrere Geschwister nach wie vor in B._______,
dass es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten ist, sich bei einer Rückkehr eine neue
wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass der Beschwerdeführer über langjährige Berufserfahrungen als selbständiger Händ-
ler verfügt, was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz von Nutzen sein
wird,
dass es dem Beschwerdeführer, falls er nicht an seinen bisherigen Wohnort zurückkeh-
ren möchte, aufgrund der geltenden Niederlassungsfreiheit unbenommen ist, in einem
anderen Landesteil Wohnsitz zu nehmen,
dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei auch möglich
ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenste-
hen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls be-
nötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 17. Juli
2006 zu Gunsten der ARK geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Rechtsvertreters, 2 Expl. (einge-
schrieben)
- BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N
_______)
- H._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand am: