Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5594/2011
U r t e i l v om 1 1 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
Parteien A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Linda Keller, Rechtsanwältin, Advokaturbüro
Bodenmann, Waisenhausstr. 17, Postfach, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge China am 15.
November 2010 mit einem authentischen Reisepasses mit Visum für die
Schweiz über den Flughafen Peking verliess und über Doha am 17.
November 2010 nach Genf gelangte,
dass er am 21. November 2010 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass dort am 30. November 2011 die summarische Befragung zur
Person, zum Reiseweg und zu den Asylgründen stattfand (Protokoll in
den Vorakten: A1),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei in
B._______ geboren und habe, mit einigen Unterbrüchen zu Studiums
und Weiterbildungszwecken, immer dort gelebt,
dass er weiter ausführte, er sei (…), sei seit März 2008 Mitglied der Falun
Gong und nutze die Methoden dieser religiösen Bewegung (…),
dass er am 1. September 2010 in C._______ festgenommen worden sei
und ihm die Polizisten vorgeworfen hätten, Propagandamaterial an
Studenten verteilt zu haben,
dass er diese Vorwürfe zurückgewiesen habe und die Polizisten bei der
späteren Wohnungsdurchsuchung glücklicherweise nichts gefunden
hätten, weil das Material im Haus eines Freundes versteckt gewesen sei,
dass er zwar nicht geschlagen worden sei – man habe ja gewusst, dass
er (…) sei –, man ihm aber eröffnet habe, dass er verhaftet sei,
dass er das Recht bekommen habe, seinen nächsten Angehörigen und
Freunden Bescheid zu sagen, und er einen guten Freund kontaktiert
habe, der bei der C._______ Sicherheitsbehörde arbeite, welchem es
gelungen sei, ihn gegen Kaution freizubekommen,
dass die Polizisten ihn zur Vorsicht gemahnt und ihm gesagt hätten, er
werde für mindestens 20 Jahre ins Gefängnis kommen, wenn er sich für
Falun Gong engagieren oder weiterhin Material verteilen werde,
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dass man ihm bei der Freilassung auch gesagt habe, man werde ihn
nach eineinhalb Monaten wieder kontaktieren, um von ihm Namen der
Falun GongMitglieder aus C._______, B._______ und D._______ zu
erfahren,
dass der Beschwerdeführer acht Beweismittel zu den Akten reichte,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung
das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach – gestützt
auf einen entsprechenden EurodacTreffer vom 22. Mai 2007 –
mutmasslich Grossbritannien für die Durchführung seines Asyl und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer bestritt, jemals in Grossbritannien gewesen
zu sein,
dass die britischen Behörden ein Ersuchen der schweizerischen
Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 27. Januar
2011 am 9. Februar 2011 ablehnten und ausführten, der
Beschwerdeführer sei am (…) aus Grossbritannien nach China
zurückgeführt worden,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 16. Juni 2011 zur Anhörung zu
den Asylgründen (Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]) auf den 24. Juni 2011 im EVZ Kreuzlingen vorlud und
androhte, bei Nichterscheinen werde es auf sein Asylgesuch nicht
eintreten und ihn aus der Schweiz wegweisen,
dass das Migrationsamt (…) laut einer Aktennotiz am 23. Juni 2011 ans
BFM gelangte und nachfragte, ob der Beschwerdeführer am Tag darauf
zur angesetzten Anhörung kommen müsse, obwohl er sein Asylgesuch
zurückziehen wolle,
dass das Migrationsamt dem BFM gleichzeitig mitteilte, der
Beschwerdeführer sei am (…) zur chinesischen Botschaft nach Bern
gereist, um sich ein Laissezpasser ausstellen zu lassen, weil er ins
Heimatland zurückkehren wolle,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Aktennotiz am 24. Juni 2011
nicht zum Anhörungstermin erschien und Rückfragen in der
Asylunterkunft ergaben, dass man dem Beschwerdeführer dort mitgeteilt
habe, er müsse zu seinem Termin im EVZ Kreuzlingen erscheinen,
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dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. respektive
vom 29. Juni 2011 Gelegenheit gab, sich zu seinem Nichterscheinen am
Anhörungstermin vom 24. Juni 2011 zu äussern,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2011 mitteilte, er
sei am (…) auf die chinesische Botschaft nach Bern gereist, um einen
neuen Reisepass zu beantragen, und habe sich (…) – nach St. Gallen
begeben müssen, um seine Daten und persönlichen Details zu erfassen
und der Botschaft weiterzuleiten, weshalb er nicht an der Anhörung
erschienen sei,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August
2011 ein zweites Mal – auf den 8. September 2011 – zur Anhörung zu
den Asylgründen in das EVZ Kreuzlingen vorlud,
dass es androhte, bei Nichterscheinen zur Anhörung ohne
entschuldbaren Grund werde es auf sein Asylgesuch nicht eintreten und
seine Wegweisung aus der Schweiz verfügen,
dass der Beschwerdeführer am 8. September 2011 wiederum
unentschuldigt nicht zum Anhörungstermin erschien, und das BFM ihm
mit Schreiben vom gleichen Tag Gelegenheit zur Stellungnahme gab,
dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 15. September
2011 ausführte, er sei krank gewesen und habe ausserdem erfahren,
dass am 8. September 2011 kein chinesischer Dolmetscher zur
Verfügung gestanden hätte, weshalb er es nicht für notwendig erachtet
habe, zum Anhörungstermin zu erscheinen,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. September 2011 – eröffnet am
3. Oktober 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer sei bereits im EVZ Kreuzlingen vom BFM über seine
Mitwirkungspflicht und die Folgen einer Verletzung derselben
aufmerksam gemacht worden, sei zweimal den ordentlichen Vorladungen
zur Anhörung zu den Asylgründen nicht gefolgt, ohne dafür entschuldbare
Gründe gehabt zu haben, und habe dadurch seine Mitwirkungspflicht
schuldhaft in grober Weise verletzt,
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dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse erkennbar seien, zumal der
Beschwerdeführer mit der groben und schuldhaften Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht sein Desinteresse an der Fortsetzung des
Asylverfahrens bekundet habe und sich solche Hindernisse auch nicht
aus den Akten ergäben,
dass der Beschwerdeführer ausserdem durch sein Nichterscheinen bei
der Anhörung eine weitergehende Abklärung allfälliger
Wegweisungshindernisse verunmöglicht habe, und es nicht den
Behörden obliege, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen
weiter zu forschen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 beim
Bun desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter anderem
beantragte, die Verfügung des BFM vom 30. September 2011 sei
aufzugeben und das BFM zu verpflichten, auf die Beschwerde (recte: das
Asylgesuch) einzutreten und sie (es) materiell zu beurteilen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, für sein
Nichterscheinen bei den Anhörungsterminen habe es gute Gründe
gegeben,
dass er zur Zeit des ersten Termin noch gemeint habe, er könne
ungefährdet nach China zurückkehren, aber inzwischen von einer
Freundin erfahren habe, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zu Falun
Gong gesucht werde und im Übrigen in jüngster Zeit in China zahlreiche
Mitglieder der Falun GongBewegung festgenommen worden seien,
wobei verschiedene während der Haft zu Tode gekommen seien, was die
zusammen mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel belegten, und
dass er zum zweiten Termin nicht erschienen sei, da gemäss seiner
Erkundigung kein chinesischer Dolmetscher anwesend sein werde,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit
Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2011 abwies mit der Begründung,
die Beschwerde erscheine nach einer summarischen Prüfung der
aktuellen Aktenlage aussichtslos,
dass er gleichzeitig den Beschwerdeführer aufforderte, bis am 9.
November 2011 einen Vorschuss an die Verfahrenskosten von Fr. 600.−
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einzubezahlen, und dieser den Kostenvorschuss im genannten Umfang
innert Frist leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE E6496/2009 vom 16. November 2011, E. 3 mit
Hinweis),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf Asylgesuche nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft
auf andere Weise grob verletzen,
dass der Beschwerdeführer ohne vorgängige Entschuldigung den
ordentlich angesetzten und ihm zur Kenntnis gebrachten
Anhörungstermin nicht wahrnahm, nachdem er bereits anlässlich der
summarischen Befragung auf seine Mitwirkungspflicht und die negativen
Folgen von deren Verletzung aufmerksam gemacht worden war,
dass die im Rahmen des ihm jeweils gewährten rechtlichen Gehörs
vorgebrachten Gründe für sein Verhalten offensichtlich keine
entschuldbaren Gründe sind,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
und der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelstufe nichts anderes vorbringt,
dass namentlich die Begründung des zweiten Fernbleibens, welches
Fehlverhalten letztlich zum Nichteintretensentscheid der Vorinstanz
geführt hat, unbeachtlich ist, da es nicht am Beschwerdeführer liegt zu
bestimmen, unter welchen Rahmenbedingungen er einer Vorladung
nachkommen möchte,
dass der Beschwerdeführer zweifellos den Tatbestand der schuldhaften
und groben Verletzung seiner Mitwirkungspflicht erfüllt, weshalb das BFM
zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer
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solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass demgegenüber Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage
Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht genügen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf verweist,
dass der Beschwerdeführer durch sein Nichterscheinen bei der Anhörung
eine weitergehende Abklärung allfälliger Wegweisungshindernisse
verunmöglicht hat,
dass sich im Übrigen aus den Akten ergibt, dass sich der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er laut seinen Angaben (…)
B._______ gearbeitet und der Falun GongBewegung beigetreten sein
will, nachweislich in Grossbritannien aufgehalten hat, was seine
Glaubwürdigkeit erschüttert, zumal er seinen dortigen Aufenthalt leugnet,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, aus welchen zu
schliessen wäre, das BFM habe den Vollzug der Wegweisung in
Verletzung dieser Bestimmungen als zulässig bezeichnet, zumal der
Beschwerdeführer mit seinen Kontakten zur chinesischen Botschaft in der
Schweiz demonstriert hat, dass er keine begründete Furcht vor den
heimatlichen Behörden hat,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. Novem ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimatland droht, da selbst bei Glaubhaftigkeit
seiner Angaben nicht von einem ernsthaften Interesse der chinesischen
Behörden am Beschwerdeführer auszugehen ist, hätten sie ihn sonst
kaum aus der Haft entlassen und später auch noch mit seinen
authentischen Papieren über den Flughafen Peking ausreisen lassen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelstufe, er
habe von einer Freundin erfahren, dass er in China gesucht werde,
ebenso wenig wie die eingereichten Beweismittel, welche ihn nicht
persönlich betreffen, an der zutreffenden Einschätzung des BFM etwas
zu ändern vermögen,
dass das BFM den Vollzug seiner Wegweisung mithin zu Recht als im
Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG zulässig bezeichnet hat,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am
9. November 2011 einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 9. November 2011 einbezahlten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
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