B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5594/2013
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
B._______,
und ihre Kinder
C._______,
D._______,
Algerien,
alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. September 2013 / N (…).
E-5594/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss ihrer Darstellung am
21. August 2008 in die Schweiz und stellten am 25. August 2008 (Be-
schwerdeführer) beziehungsweise 27. August 2008 (Beschwerdeführerin)
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel Asylgesuche. Am
29. August 2008 fanden die Kurzbefragungen im EVZ und am 3. März
2009 die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer, ein aus E._______ stammender algerischer
Staatsangehöriger, brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er
und seine religiös angetraute Partnerin hätten sich im Jahre 2005 mit
dem Einverständnis beider Familien verlobt. Sein Schwiegervater habe
rund ein Jahr später jedoch seine Meinung geändert und in der Folge mit
allen Mitteln versucht, ihre Verlobung aufzulösen. Seine Partnerin sei
auch einmal von ihrem Bruder gewürgt und damit bedroht worden, dass
ihr etwas Schlimmes zustossen werde, wenn sie sich nicht von ihm (dem
Beschwerdeführer) trenne. Aus diesen Gründen hätten sie sich schliess-
lich zur Ausreise entschlossen. Da die Familie seiner Partnerin ihren Rei-
sepass vor ihr versteckt habe, habe er für sie ein auf die Identität einer ih-
rer Cousinen lautendes Reisepapier ausstellen lassen. Am
(…) Dezember 2006 hätten sie diesen Reisepass erhalten und seien
noch am selben Tag nach Tunesien ausgereist, wo sie sich religiös hätten
trauen lassen. Die Eltern seiner Partnerin hätten jedoch von dem falschen
Reisepapier erfahren und daraufhin bei der Polizei gegen ihn eine Anzei-
ge wegen Urkundenfälschung erstattet. Kurz nach ihrer Ausreise hätten
die Polizei und die Gendarmerie bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. Im
Weiteren habe er nach der Ausreise vom Bruder seiner Partnerin eine
SMS-Nachricht erhalten, in welcher dieser ihn mit dem Tod bedroht habe,
weil er die Familienehre beschmutzt habe. Die Familienangehörigen sei-
ner Partnerin hätten mehrmals bei seiner Familie nach ihr gesucht und
Drohungen gegen sie ausgesprochen. Schliesslich hätten sie das Haus
seiner Familie angezündet und seine jüngere Schwester entführen wol-
len. Am 18. Januar 2007 seien er und seine Partnerin von Tunesien nach
Syrien und rund einen Monat später in die Türkei weitergereist, wo sie
sich etwa eineinhalb Jahre lang aufgehalten hätten. Von der Türkei aus
seien sie mithilfe eines Schleppers illegal in die Schweiz gereist. Er be-
fürchte, im Falle der Rückkehr nach Algerien wegen der gegen ihn einge-
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reichten Strafanzeige und den Problemen mit der Familie seiner Partnerin
inhaftiert oder umgebracht zu werden. Zwischenzeitlich sei ein Strafurteil
des Gerichts in E._______ gegen ihn wegen Entführung seiner Partnerin
und Urkundenfälschung ergangen, dessen Inhalt er aber nicht kenne. Es
sei aber bekannt, dass bei Fälschungen offizieller Dokumente eine Ge-
fängnisstrafe von fünf Jahren verhängt werde. Die Höhe der Strafe für die
Entführung seiner Ehefrau sei ihm nicht bekannt, sein Schwiegervater sei
aber in der Lage, dem Gericht eine hohe Geldsumme zu bezahlen.
B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen
ihres Partners. Ihr Vater habe sich gegen ihre Eheschliessung gestellt,
nachdem die Familie einer früheren Verlobten ihres Partners ihn dazu
gedrängt habe. Gegen sie sei ebenfalls ein Verfahren wegen Urkunden-
fälschung eingeleitet worden, und sie rechne damit, deswegen zu einer
Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt zu werden.
B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
Kopien des Reisepasses und des Führerausweises des Beschwerdefüh-
rers, Kopien des echten und des gefälschten Reisepasses der Be-
schwerdeführerin sowie eine polizeiliche Vorladung vom (…) 2007 und
eine Vorladung des Untersuchungsrichters (E._______) vom (…) 2007 zu
den Akten.
C.
Am (…) wurde das Kind C._______ und am (…) das Kind D._______ der
Beschwerdeführenden geboren.
D.
Das BFM bat mit Ersuchen vom 9. Januar 2012 die Schweizerische Bot-
schaft in Algier um Abklärungen hinsichtlich der Echtheit der eingereich-
ten Vorladungen, der allfälligen gerichtlichen Verurteilung der Beschwer-
deführenden sowie der Frage, ob sie ihren Heimatstaat aus den geschil-
derten familiären Gründen verlassen hätten. Die Vertretung übermittelte
mit Schreiben vom 20. Februar 2012 einen Bericht eines Vertrauensan-
walts vom 12. Februar 2012, welcher zum Schluss kam, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden seien authentisch.
E-5594/2013
Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 10. September 2013, eröffnet am 11. September
2013, stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte ihre Asylgesuche ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2013 an das Bundes-
verwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde ge-
gen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, diese sei aufzuheben
und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen, subeventualiter die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Offenlegung der Aktenstücke A 21/6 (Beweis-
mittelumschlag) und A29/3, A30/8, A32/3, A33/1, A34/1 und A35/2 der vo-
rinstanzlichen Akten. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwer-
deführenden eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde F._______ vom
3. Oktober 2013 sowie mehrere im Internet publizierte Berichte zur Men-
schenrechtslage in Algerien zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2013 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Ferner wurde den Beschwerdeführenden eine
Kopie des Aktenstücks A 21 zugestellt. Das Gesuch um Offenlegung der
Aktenstücke A29/3, A30/8, A32/3, A33/1, A34/1 und A35/2 wurde abge-
wiesen. Schliesslich wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung innert Frist eingeladen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2013 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 2. Dezember 2013 machten die
Beschwerdeführenden von dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom
26. November 2013 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielten
an ihren Beschwerdeanträgen fest. Zudem ersuchten sie wiedererwä-
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gungsweise um Offenlegung der Aktenstücke A29/3 und A30/8, soweit
keine Geheimhaltungsinteressen bestehen würden, respektive um Zustel-
lung einer Zusammenfassung derselben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die strafrecht-
liche Verfolgung von Straftaten sei eine legitime staatliche Aufgabe. Die
gerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführenden in Abwesenheit stehe
im Einklang mit der algerischen Strafprozessordnung. Diese sehe vor,
dass ein in Abwesenheit ergangenes Urteil gegenstandslos und ein neu-
es ordentliches Verfahren eingeleitet werde, wenn die betroffene Person
sich den algerischen Behörden stelle oder festgenommen werde. Der Be-
schwerdeführer werde somit Gelegenheit haben, sich gegen die Anklage
wegen Entführung seiner Ehepartnerin zu verteidigen, und es bestünden
dank der Möglichkeit einer Aussage derselben zu seinen Gunsten gute
Chancen für einen Freispruch. Eine allfällige Verurteilung beider Be-
schwerdeführenden wegen Urkundenfälschung sei rechtsstaatlich legitim
und stelle daher keine asylrelevante Verfolgung dar.
Übergriffe durch Dritte seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu ge-
währen. Bei allfälligen zukünftigen Drohungen oder Verfolgungshandlun-
gen der Familie der Beschwerdeführerin würde es sich um Straftaten
handeln, welche durch die algerischen Sicherheitsbehörden verfolgt wür-
den. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese die Beschwer-
deführenden nicht schützen könnten oder wollten. Sie hätten daher die
Möglichkeit, gegebenenfalls die staatlichen Organe ihres Heimatstaats
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um Schutz zu ersuchen. Demnach seien auch diese Vorbringen asyl-
rechtlich nicht relevant.
Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass den Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in ihren Heimat-
staat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Schliesslich würden weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politi-
sche Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge über zahlreiche
Verwandte, auf deren Unterstützung die Beschwerdeführenden zählen
könnten. Zudem würden die algerischen Behörden für eine fürsorgerische
Betreuung der beiden Kinder sorgen, falls beide Beschwerdeführenden
inhaftiert werden sollten.
4.2 Die Beschwerdeführenden rügten in ihrer Beschwerde vorab, die an-
gefochtene Verfügung weise nicht die in Anbetracht der gefährdeten
Rechtsgüter erforderliche Begründungsdichte auf und verletze den Unter-
suchungsgrundsatz. So habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob die algeri-
schen Gerichte im Allgemeinen und insbesondere bei religiös und gesell-
schaftlich legitimierten Delikten wie Ehrenmorden unabhängig und fair
vorgehen würden. Die Unabhängigkeit der algerischen Gerichte bestehe
höchstens auf dem Papier. In Wirklichkeit seien sie für politische Ein-
flussnahmen empfänglich und überaus korrupt. Bei Ehrenmorden und
ähnlichen Delikten würden die Strafverfolgungsbehörden sich als Kompli-
zen verhalten. Das BFM sei ohne Analyse des betreffenden Urteils und
ohne Beachtung der Bedingungen für ein faires Verfahren von der
Rechtmässigkeit der eingeleiteten Strafverfahren und des ergangenen
Urteils ausgegangen.
Ferner sei die hohe und objektiv gerechtfertigte subjektive Furcht der Be-
schwerdeführenden vor einer Tötung durch ihre privaten Verfolger mit
staatlicher Duldung, respektive vor einer Demütigung durch ein unfaires
Verfahren in Algerien zu beachten. Sie befürchteten eine unrechtmässige
und lange Inhaftierung sowie den Verlust der Elternrechte im Falle der
Rückkehr nach Algerien. Wie die Brandstiftung am Haus der Familie des
Beschwerdeführers und die Vertreibung seiner Familienangehörigen aus
E._______ zeige, sei die Gewaltbereitschaft der Familie der Beschwerde-
führerin hoch. Eine Strafklage gegen diese sei sinnlos, weil die Strafver-
folgungsbehörden das Recht der Beschwerdeführerin auf freie Wahl des
Ehepartners aufgrund der herrschenden gesellschaftlichen Normen nicht
akzeptieren würden. Weder die Zivilgesellschaft noch die Behörden wür-
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den gegen die besondere Gefährdung von Frauen, die ein nicht mit der
Scharia konformes Leben führen würden, vorgehen. Die Tötung eines der
Ehepartner stelle für den anderen einen ernsthaften Nachteil im Sinne
von Art. 3 AsylG dar, desgleichen die Wahrscheinlichkeit einer Tötung
sowie die Gefahr einer illegitimen Inhaftierung verbunden mit unrecht-
mässigen Haftbedingungen und Folter sowie erniedrigender Behandlung.
Im Weiteren sei eine gründliche Prüfung des Aspekts des Kindeswohls er-
forderlich. Art. 9 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) untersage unnötige Trennungen von
Eltern und Kind. Der Vollzug der Wegweisung würde aber zu einer akuten
Gefahr einer Trennung der Beschwerdeführenden von ihren Kindern
durch die drohende Inhaftierung führen. Noch einschneidender sei das
Risiko einer unwiderruflichen Trennung durch die Tötung eines oder bei-
der Elternteile. In der angefochtenen Verfügung sei dieser Aspekt nicht
abgeklärt worden, und es sei nicht begründet worden, weshalb das vor-
rangige Kindeswohl hinter andere Interessen zurücktreten müsse. Allen-
falls müsse aufgrund der drohenden Verfolgung sowie des Diskriminie-
rungsverbots von Art. 2 KRK der Vollzug der Wegweisung als unzulässig
bezeichnet werden. Jedenfalls sei der Wegweisungsvollzug unter dem
Aspekt von Art. 3 KRK unzumutbar.
4.3 Das BFM stellte sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt,
eine Analyse des gegen die Beschwerdeführenden ergangene Strafurteils
sei nicht notwendig und zweckdienlich, da dieses ohnehin im Falle ihrer
Rückkehr nach Algerien aufgehoben und ein neues Verfahren eingeleitet
würde. Der Beschwerde sei nicht zu entnehmen, weshalb die Beschwer-
deführenden in einem neuen Verfahren nicht rechtmässig behandelt wür-
den. Im Weiteren sei, da Kinder in der algerischen Gesellschaft ein hohes
Rechtsgut darstellen würden, davon auszugehen, dass die Behörden im
Falle der Inhaftierung der Beschwerdeführenden eine dem Kindeswohl
Rechnung tragende Lösung für deren Kinder finden würden. Der Vertrau-
ensanwalt der Schweizerischen Botschaft habe im Rahmen der Bot-
schaftsabklärung die Angehörigen des Beschwerdeführers an der von
diesem angegebenen Adresse kontaktieren können. Diese könnten sich
demnach gegebenenfalls um die Kinder kümmern. Zudem lasse dies
darauf schliessen, dass die vorgebrachte Brandstiftung und Vertreibung
der Familie des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche.
4.4 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik aus, nach Wissen
des Beschwerdeführers lebe aktuell nur noch sein Vater an der alten Ad-
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resse, welcher ihn aber verstossen habe. Die Mutter und zwei Schwes-
tern würden in G._______ bei deren Herkunftsfamilie leben. Zudem gehe
aus der Botschaftsanfrage nicht hervor, wie gross die Brandschäden ge-
wesen seien, ob das Haus dadurch unbewohnbar geworden sei und ob
die Schäden zwischenzeitlich behoben worden seien. Die Schlussfolge-
rung, die Brandstiftung und Vertreibung seien unglaubhaft, weil Famili-
enmitglieder des Beschwerdeführers noch an der angegebenen Adresse
wohnhaft seien, sei demnach falsch. Die Vorinstanz habe ihren Einwän-
den gegen das ergangene Strafurteil und gegen die algerische Strafjustiz
nichts entgegengehalten und auch die Drangsalierungen durch die Fami-
lie der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Das gegen sie ausge-
sprochene Strafurteil könne keineswegs in einem fairen Verfahren zu-
stande gekommen sein, da die Beweislage vor einem unparteiischen Ge-
richt niemals hätte zu einem Schuldspruch führen können. Dass von einer
Entführung der Beschwerdeführerin ausgegangen worden sei, könne nur
dadurch erklärt werden, dass ihrem Vater das Recht zu ihrer Bevormun-
dung und ihrer Verheiratung zugesprochen werde. Zudem sei nicht be-
kannt, dass ein Strafverfahren gegen ihre Verfolger wegen Brandstiftung
eingeleitet worden wäre. Im Weiteren habe die Vorinstanz bei der Prüfung
des Kindeswohls den kulturspezifischen und gesellschaftspolitischen As-
pekt nicht beachtet. In der islamischen Gesellschaft würden die Kinder
nicht als Individuen mit eigenen Rechten, sondern als Eigentum der El-
tern und Träger von familiären und gesellschaftlichen Pflichten betrachtet.
Algerien habe denn auch das Übereinkommen über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung nicht und die Kinderrechtskon-
vention nur mit weitgehenden Vorbehalten ratifiziert. Ihre Befürchtung, die
Kinder würden ihnen im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat wegge-
nommen, sei daher realistisch, und sie könnten vom algerischen Staat
keinen wirksamen Schutz erwarten.
5.
Zu den formellen Rügen der Beschwerdeführenden ist vorab Folgendes
festzustellen:
5.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asyl-
verfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen
Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflich-
tet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der
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asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht
uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH
AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 Rz. 8).
Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsat-
zes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylbewerber zu
würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne
weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis be-
steht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklä-
rungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsu-
chenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Be-
weismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen,
die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 23 E. 5a).
5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
5.3 Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der
Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
einandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh-
ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt.
Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegen-
stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen,
wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Inte-
ressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl.
LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.,
BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
E-5594/2013
Seite 11
5.4 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz den Sachverhalt
durch die Anhörungen der Beschwerdeführenden sowie die in Auftrag ge-
gebene Botschaftsabklärung zur Genüge erstellt. Eine Analyse des gegen
den Beschwerdeführer ausgesprochenen Gerichtsurteils konnte schon
deshalb nicht durchgeführt werden, weil dieses von den Beschwerdefüh-
renden nicht zu den Akten gereicht wurde. Ferner ergeben sich, wie im
Folgenden darzulegen sein wird, aus den Akten keine glaubhaften An-
haltspunkte dafür, dass die algerischen Behörden gegen die Beschwerde-
führenden in rechtsstaatlich illegitimer Weise vorgegangen wären (vgl.
unten E. 6.3). Das BFM hat demnach zu Recht auf nähere Abklärungen
zum algerischen Justizsystem verzichtet und damit den Untersuchungs-
grundsatz nicht verletzt.
Ebenso vermag die angefochtene Verfügung den Anforderungen an die
Begründungspflicht zu genügen. Sie gibt insgesamt in rechtsgenüglicher
und hinreichend ausführlicher Weise Aufschluss darüber, aus welchen
Gründen das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt
hat, was sich nicht zuletzt daraus ersehen lässt, dass es ihnen möglich
war, die Verfügung des BFM sachgerecht anzufechten und sich mit des-
sen Würdigung auseinanderzusetzen.
5.5 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung von Verfahrensgrundsät-
zen vor, welche eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung rechtferti-
gen würde.
6.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so-
fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive
zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus-
reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen dem-
nach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden
sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfol-
gung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlit-
E-5594/2013
Seite 12
tene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asyl-
entscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von ei-
ner Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalterna-
tive verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37, mit weiteren Hinweisen).
6.2 Aufgrund der Akten, insbesondere den Abklärungen der Schweizeri-
schen Botschaft in Algerien, steht fest, dass der Beschwerdeführer in Al-
gerien durch das Gericht in G._______ wegen Urkundenfälschung und
Entführung strafrechtlich verurteilt wurde und deswegen gesucht wird.
Weder den Abklärungen der Botschaft noch den Ausführungen der Be-
schwerdeführenden lassen sich aber Angaben zur Höhe der ausgespro-
chenen Strafe entnehmen. Dass auch die Beschwerdeführerin strafrecht-
lich verfolgt wird, wurde durch die Botschaft nicht bestätigt, und die Be-
schwerdeführenden haben dieses Vorbringen nicht durch Beweismittel
untermauert. Die von ihnen eingereichten Gerichtsvorladungen betreffen
nur den Beschwerdeführer.
6.3 Im Übrigen ist der von den Beschwerdeführenden in ihrer Replik ge-
stellte Antrag um wiedererwägungsweise Offenlegung der BFM-
Aktenstücke A 29/3 und A 30/9 (Botschaftsanfrage und -antwort) abzu-
weisen. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 7. November 2013
dargelegt, wurde der wesentliche Inhalt dieser Dokumente bereits in der
angefochtenen Verfügung dargelegt. Da die Abklärungen der Botschaft
die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen bestätig-
ten und – wie im Folgenden darzulegen sein wird – nicht die fehlende
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen für die Abweisung ihres Asylgesuchs
massgeblich ist, erweisen sich die genannten Dokumente zudem als nicht
entscheidrelevant.
6.4
6.4.1 Die Flucht vor einer Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätz-
lich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Straf-
verfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen
Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft un-
ter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat un-
tergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale,
namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
E-5594/2013
Seite 13
stimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu ver-
folgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches
Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender
Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politma-
lus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhält-
nismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne),
wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen
vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im
Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschen-
rechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1, BVGE
2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.).
6.4.2 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden mit einem Malus im oben genannten Sinne zu rechnen hätten.
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Straf-
verfahren gegen den Beschwerdeführer ein asylrechtlich relevantes Motiv
zugrundelag oder er aus einem solchen Grund im Rahmen des Strafver-
fahrens oder bei der Strafzumessung diskriminiert worden wäre. Die dem
Beschwerdeführer zur Last gelegte Urkundenfälschung wird von ihm nicht
bestritten. Selbst eine allenfalls zu Unrecht erfolgte Verurteilung wegen
Entführung der Beschwerdeführerin würde mangels eines Motivs im Sin-
ne von Art. 3 AsylG keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen.
Zudem hat die Vorinstanz zu Recht auf die im algerischen Strafprozess-
recht vorgesehene Möglichkeit der Wiederaufnahme eines mit einer Ver-
urteilung in Abwesenheit abgeschlossenen Strafverfahrens hingewiesen.
Da das gegen den Beschwerdeführer ergangene Gerichtsurteil nicht vor-
liegt, ist die Höhe der ausgesprochenen Strafe nicht bekannt. Dass er mit
einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren rechnen müsse, ist eine blosse
Vermutung, die er nicht zu erhärten vermag. Es liegen somit keine kon-
kreten Anhaltspunkte für eine unverhältnismässige Bestrafung vor. Zwar
trifft es zu, dass die in der algerischen Verfassung verankerte Unabhän-
gigkeit der Justiz in der Praxis nicht immer respektiert wird und die
Justizbehörden anfällig für Einflussnahme und Korruption sind (vgl. etwa
US Department Of State, Algeria 2013 Human Rights Report, Sec-
tion 1e); jedoch liegen keine Hinweise dafür vor, dass aus diesem Grunde
im konkreten Fall des Beschwerdeführers das gegen ihn eingeleitete
Strafverfahren nicht in rechtsstaatlich korrekter Weise durchgeführt wor-
den wäre. Insbesondere wurde die Behauptung, der Vater der Beschwer-
deführerin habe den Ausgang des Verfahrens durch Geldzahlungen oder
auf andere Weise beeinflusst, in keiner Weise substanziiert, und sie ver-
mag deshalb nicht zu überzeugen. Im Weiteren sind auch bezüglich einer
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Seite 14
allfälligen strafrechtlichen Verfolgung der Beschwerdeführerin keine Hin-
weise für einen ihr drohenden Malus im oben genannten Sinne ersicht-
lich. Schliesslich fehlt auch der von den Beschwerdeführenden geäusser-
ten Furcht vor illegitimer Inhaftierung verbunden mit unrechtmässigen
Haftbedingungen und Folter eine konkrete Grundlage, da kein relevantes
Verfolgungsinteresse der Behörden erkennbar ist.
6.5
6.5.1 Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen
ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist
vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen
Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in An-
spruch zu nehmen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt
nicht davon ab, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im
Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen
werden kann. Damit ist nicht nur die unmittelbare oder mittelbare staatli-
che, sondern auch die private (bzw. nichtstaatliche) Verfolgung flücht-
lingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor
Verfolgung besteht (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5 – 7.9. S. 193 ff.).
6.5.2 Nach den Erkenntnissen des Gerichts kann davon ausgegangen
werden, dass die algerischen Sicherheitskräfte in der Lage sind, hinrei-
chenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten. Die Be-
schwerdeführenden haben nicht überzeugend dargelegt, dass ihnen die
algerischen Behörden den erforderlichen Schutz gegen die Familienan-
gehörigen der Beschwerdeführerin verweigern würden, zumal sie es un-
terliessen, die Sicherheitskräfte um Schutz zu ersuchen. Das Argument
der Beschwerdeführenden, die algerischen Behörden würden das Vorge-
hen der Familie der Beschwerdeführerin gegen ihre Eheschliessung billi-
gen und schützen, ist unbegründet. Gemäss dem im Jahre 2005 revidier-
ten algerischen Familienrecht ("Code de la famille" Art. 7 ff.) ist die Ehe-
schliessung auch ohne Einverständnis der Angehörigen der Beschwerde-
führerin möglich, weshalb der Versuch der Familie der Beschwerdeführe-
rin, ihre Eheschliessung zu verhindern, durch das algerische Recht nicht
geschützt wird. Zudem würden allfällige Übergriffe dieser Angehörigen
gemäss algerischem Strafrecht zu ahndende Straftaten darstellen. Die
vorgebrachten Übergriffe gegen die im Heimatstaat verbliebenen Angehö-
rigen des Beschwerdeführers vermögen keine andere Einschätzung zu
rechtfertigen, da sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen lassen,
dass diese die algerischen Behörden vergeblich um Schutz ersucht hät-
ten.
E-5594/2013
Seite 15
6.5.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden das Risiko einer Be-
helligung durch Familienangehörige zusätzlich dadurch verringern könn-
ten, dass sie sich nach der Wiedereinreise in einem anderen Landesteil
als ihrer Herkunftsregion im (…) Algeriens niederlassen, beispielsweise
im rund 1000 Kilometer von E._______ entfernten (…) Teil des Heimat-
landes. Im Übrigen dürfte die lange Dauer seit der Ausreise (vor mehr als
sieben Jahren) tendenziell eine deeskalierende Wirkung zur Folge haben.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Ver-
folgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz
hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei-
nen. Im Weiteren erweist sich der Wegweisungsvollzug auch unter dem
Aspekt des durch die Kinderrechtskonvention geschützten Kindeswohls
nicht als unzulässig. Trennungen, die etwa durch die Vollziehung einer
Freiheitsstrafe gegenüber den Eltern oder eine Einziehung zum Militär-
dienst bewirkt werden, fallen nicht unter das in Art. Art. 9 Abs. 1 KRK sta-
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tuierte Verpflichtung der Vertragsstaaten, Kinder nicht gegen den Willen
der Eltern von diesen zu trennen (vgl. STEFANIE SCHMAHL, Kinderrechts-
konvention mit Zusatzprotokollen, Handkommentar, 2013, Baden-Baden,
Art. 9 Rn. 1).
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in
Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschwerdefüh-
renden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in konkreter Weise gefährdet
wären. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürger-
kriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. Ferner sind auch
keine individuellen Gründe ersichtlich, welche ihre Rückkehr nach Alge-
rien als unzumutbar erscheinen lassen. Es deutet nichts darauf hin, dass
die Beschwerdeführenden aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situ-
ation geraten würden. Trotz ihrer relativ langen Aufenthaltsdauer in der
Schweiz erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvoll-
zug nach Algerien, wo sie den grössten Teil ihres Lebens verbracht ha-
ben, als zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über gute berufliche
Qualifikationen und Erfahrung. Zudem kann trotz der von den Beschwer-
deführenden vorgebrachten familiären Probleme davon ausgegangen
werden, dass sie mit den Angehörigen des Beschwerdeführers über ein
Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen bei einer Rückkehr und Rein-
tegration zur Seite stehen kann. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls
erweist sich der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar. Es ist nicht
davon auszugehen, dass sich die (…)- und knapp (…)jährigen Kinder der
Beschwerdeführenden in der Schweiz in einem Ausmass integriert haben,
dass von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in die hiesigen Verhältnis-
se gesprochen werden könnte oder eine Entwurzelung aus dem Heimat-
staat anzunehmen wäre. Zudem besteht im Heimatstaat ein Beziehungs-
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Seite 18
netz, welches die Eltern, falls notwendig, bei ihrer Betreuung unterstützen
kann.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Für die Beurteilung der Frage, ob wegen einer fortgeschrittenen Integ-
ration in der Schweiz ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt,
kann der Vollständigkeit halber auf die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2
AsylG verwiesen werden, gemäss welcher der Aufenthaltskanton für Per-
sonen, die sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre
lang in der Schweiz aufhalten, mit Zustimmung des BFM eine Aufent-
haltsbewilligung erteilen kann.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Beschwerde des Bruders H._______ des Beschwerdeführers gegen
die ihn betreffende Verfügung des BFM wird vom BVGer mit dem Urteil
E-6135/2013 heute ebenfalls abgewiesen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2013
ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür
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bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant ver-
ändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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