B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5594/2014
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______,
Sierra Leone,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vermögenswertabnahme; Verfügung des BFM vom 19. Sep-
tember 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der gemäss eigenen Angaben aus Sierra Leone stammende Be-
schwerdeführer am 14. Oktober 2012 in die Schweiz einreiste, am nach-
folgenden Tag ein Asylgesuch stellte und seither als Asylbewerber hierzu-
lande weilt,
dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2014 anlässlich einer Personen-
kontrolle in (...) durch die Kantonspolizei (…) Bargeld im Wert von Fr.
820. auf sich trug,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Befragung im
Rahmen dieser Personenkontrolle keine Angaben zur Herkunft des bei
ihm gefundenen Geldes machte,
dass die Kantonspolizei das Bargeld bis auf Fr. 200. sicherstellte und
den sichergestellten Betrag von Fr. 620. mit Valuta vom 1. Juli 2014 an
das BFM überwies, wobei sie dem Beschwerdeführer Fr. 100. des ihm
belassenen Betrages zur Deckung einer Ordnungsbusse abnahm,
dass das BFM den sichergestellten Betrag von Fr. 620. mit Verfügung
vom 19. September 2014 zugunsten des Sonderabgabekontos des Be-
schwerdeführers einzog,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer
habe anlässlich der Vermögenswertabnahme am 2. Juni 2014 keine An-
gaben über die Herkunft des bei ihm gefundenen Geldes machen wollen
und auch danach keine Dokumente beim BFM eingereicht, welche die
rechtmässige Herkunft des Geldes beweisen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Septem-
ber 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die
Aufhebung der BFM-Verfügung vom 19. September 2014 sowie die
Rückerstattung des ihm abgenommenen Geldes beantragte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, dass er von den
Fr. 430., die er jeden Monat bekomme, nur 230. brauche und den Rest
spare, weshalb er nicht verstehe, warum man ihm sein Geld wegnehme,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 2. Oktober 2014 den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe bestä-
tigte und ihm in Aussicht stellte, dass seine Begehren nach Eingang der
Akten behandelt würden,
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und zieht in Erwägung,
dass die vorliegend angefochtene Verfügung vom BFM gestützt auf
Art. 87 AsylG i.V.m. Art. 16 und 17 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) erlassen wurde und es sich vor-
liegend mithin um ein Verfahren auf dem Gebiet des Asylrechts handelt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass für Verfahren betreffend Sicherheitsleistungen und Abrechnungen
über Sicherheitskonti – zu denen auch die Verfahren bezüglich der Ver-
mögenswertabnahme gemäss Art. 87 AsylG gehören – nach Art. 23
Abs. 5 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesver-
waltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 1, 5.
Spiegelstrich des dazugehörigen Anhangs grundsätzlich die dritte Abtei-
lung des Bundesverwaltungsgerichts zuständig ist,
dass die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts anläss-
lich ihrer Sitzung vom 4. September 2014 gestützt auf Art. 24 Abs. 4 VGR
beschlossen hat, Verfahren betreffend die Asylkosten – darunter fällt auch
die vorliegende Beschwerdematerie – provisorisch von der dritten Abtei-
lung auf die vierte und fünfte Abteilung zu übertragen (Verwaltungskom-
mission, Protokoll der Sitzung vom 4. September 2014, Nr. 2014/13, Trak-
tandum 1.2), weshalb die fünfte Abteilung zur Beurteilung von Beschwer-
den gegen Verfügungen des BFM betreffend die Vermögenswertabnahme
als Teil der Asylkosten ermächtigt ist,
dass sich das Verfahren – da es sich um eine Beschwerde auf dem Ge-
biet des Asylrechts handelt – nach dem VwVG richtet, soweit das VGG
und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugs-
kosten sowie Kosten des Rechtsmittelverfahrens – soweit zumutbar – zu-
rückzuerstatten sind,
dass die Rückerstattung bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutz-
bedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung durch eine Sonderabgabe aus
dem Erwerbseinkommen erfolgt (Art. 86 Abs. 1 AsylG),
dass Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, of-
fenlegen müssen (Art. 87 Abs. 1 AsylG),
dass die zuständigen Behörden solche Vermögenswerte zum Zwecke der
Rückerstattung nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen können, wenn der
Betroffene nicht nachweist, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder
Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen
stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG), ihre sonstige Herkunft nicht nach-
weist (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG) oder die Herkunft der Vermögenswerte
zwar nachweisen kann, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden
Betrag – der aktuell bei Fr. 1'000. liegt – übersteigen (Art. 87 Abs. 2
Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AsylV 2),
dass die Vermögenswertabnahme nebst Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
die Sonderabgabepflicht begründet (Art. 10 Abs. 1 AsylV 2), in vollem
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Umfang an sie angerechnet wird (Art. 17 AsylV 2) und mit ihrem Wegfall
ebenfalls dahinfällt (Art. 87 Abs. 4 AsylG),
dass als Vermögenswerte nach Art. 87 AsylG Geldbeträge, geldwerte
Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben gelten (Art. 16
Abs. 1 AsylV 2; vgl. dazu ausführlicher Vollzugsweisungen des BFM vom
1. Januar 2008 über die Sonderabgabe für Personen des Asylrechts
[nachfolgend: Weisung betreffend Sonderabgaben Asylrecht], Ziffer 8.5.1,
abrufbar unter > Publikationen & Service > Weisun-
gen und Kreisschreiben > III. Asylgesetz > 8 Sonderabgabe [Stand
1. März 2012, besucht im Oktober 2014]),
dass an den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte
strenge Anforderungen zu stellen sind,
dass – soweit die Herkunft der Vermögenswerte nicht unmittelbar durch
Dokumente nachgewiesen werden kann – praxisgemäss vorausgesetzt
wird, dass die betroffene Person bereits anlässlich der Abnahme klare,
schlüssige und mit allfällig später erhobenen Beweismitteln übereinstim-
mende Angaben betreffend Herkunft der sich bei ihr befindlichen Vermö-
genswerte macht (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3 mit Hinweisen sowie Weisung
betreffend Sonderabgaben Asylrecht, Ziffer 8.5.3.4),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Vermögenswertabnahme am
2. Juni 2014 keinerlei Dokumente vorweisen konnte, um die Herkunft des
bei ihm gefundenen Vermögens von Fr. 820. nachzuweisen,
dass er bei der polizeilichen Befragung anlässlich der Vermögenswertab-
nahme am 2. Juni 2014 – gemäss Vermerk auf dem durch ihn unter-
zeichneten Beiblatt zum Formular "Meldung der Abnahme von Vermö-
genswerten" (A42/15) – auch keine Angaben zur Herkunft des bei ihm ge-
fundenen Vermögens machen wollte und zur Kenntnis nahm, dass das
Geld folglich eingezogen würde,
dass nichts in den Akten darauf hinweist, dass sich der Beschwerdeführer
aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nicht zur Herkunft des Gel-
des äussern konnte und er dies im Übrigen auch nicht geltend machte,
dass er auch nach der Vermögenswertabnahme am 2. Juni 2014 keinerlei
Dokumente beim BFM einreichte, welche die rechtmässige Herkunft des
Geldes beweisen würden,
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dass es ihm somit nicht gelungen ist, die Herkunft des sichergestellten
Betrages im vorinstanzlichen Verfahren nachzuweisen (vgl. Art. 87 Abs. 2
Bst. a und b AsylG),
dass die erst in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Erklärung bezüg-
lich der Herkunft des Geldes – es handle sich dabei um Ersparnisse aus
Sozialhilfeleistungen – als nachgeschoben zu qualifizieren ist und schon
aufgrund des sehr tiefen, lediglich existenzdeckenden Betrages der Sozi-
alhilfeleistungen (nach Angaben des Beschwerdeführers Fr. 430.) nicht
überzeugt, weshalb die strengen Anforderungen an den Nachweis der
Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte gemäss Art. 87 Abs. 2 Bst.
a und b AsylG damit nicht als erfüllt betrachtet werden können,
dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG
demzufolge nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen
ist,
dass die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass diese in Anwendung von Art. 1, Art. 3 und Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 200. festzu-
setzen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200. werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: