B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5595/2012
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Irak am
30. Juni 2009, reiste am 1. September 2009 in die Schweiz ein und such-
te gleichentags um Asyl nach. Am 17. September 2009 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Altstätten befragt. Das BFM hörte ihn am
8. Dezember 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______. Aufgrund der Si-
cherheitslage habe er nach vier Jahren seine Schulausbildung aufgeben
müssen. Sein Vater sei Hauptmann beim C._______ gewesen und habe
(…). Mitte April 2009 sei der Vater zusammen mit seinem Leibwächter
von Terroristen erschossen worden. Der Schuss auf den Leibwächter hät-
te eigentlich ihm gegolten, da er seinen Vater ab und zu bei der Arbeit
begleitet habe, weshalb die Terroristen ihn hätten umbringen wollen. Un-
gefähr zwei Wochen nach dem Tod des Vaters habe er einen Drohbrief
erhalten. Ende Mai 2009 sei er zu Hause von den Terroristen gesucht
worden, die ihn hätten umbringen wollen. Dies habe er von seiner Mutter
erfahren, als er zwei Tage später nach Hause gekommen sei. Seine Fa-
milie habe sowohl die Tötung des Vater als auch den Erhalt des Drohbrie-
fes beim Asaish gemeldet. Diese hätten indes nichts unternommen. Aus
Angst und auf Anraten der Mutter habe er das Heimatland verlassen.
B.
Am 2. Oktober 2009 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag
des BFM ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch, welches
aufgezeichnet wurde.
C.
Am 24. Dezember 2009 unterzog das BFM die Identitätskarte des Be-
schwerdeführers einer amtsinternen Überprüfung und gelangte zum
Schluss, der Ausweis weise objektive Fälschungsmerkmale auf.
D.
Am 23. Juni 2010 führte das Rodiag Diagnostic Center D._______ im
Auftrag des BFM eine Knochenaltersanalyse beim Beschwerdeführers
durch. Die Untersuchung ergab ein Knochenalter von 17 Jahren.
E.
Im seinem Gutachten vom 26. Juli 2010 gelangte der Experten der Fach-
stelle LINGUA aufgrund einer linguistischen und landeskundlich-
kulturellen Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers (LINGUA-
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Gutachten) zum Schluss, dessen Hauptsozialisation habe eindeutig nicht
in B._______, sondern sehr wahrscheinlich in Sulaymaniay stattgefun-
den.
F.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Gutachtens sowie
zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse. Der Beschwerdeführer liess
sich dazu nicht vernehmen.
G.
Mit Schreiben vom 13. August 2010 teilte das Migrationsamt des Kantons
D._______ dem BFM mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 23. Juli
2010 unbekannten Aufenthalts.
H.
Mit Beschluss vom 17. August 2010 schrieb das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab.
I.
Am 27. Dezember 2010 suchte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal
um Asyl nach. Am 30. Dezember 2010 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Vallorbe befragt. Im Wesentlichen machte er geltend,
seine Asylgründe seien dieselben, welche er anlässlich des ersten Gesu-
ches vorgetragen habe. Seinerzeit sei er von der Schweiz aus in die Tür-
kei ausgereist. Dort habe er sich drei bis vier Monate aufgehalten und von
seiner Mutter erfahren, dass er nach wie vor von der Terroristen gesucht
werde.
J.
Am 1. Februar 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Gutachtens sowie zum Un-
tersuchungsergebnis betreffend die Identitätskarte. Dabei hielt er an der
geltend gemachten Herkunft sowie der Echtheit der Identitätskarte fest.
K.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 35
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) des Be-
schwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. März 2011 gut und wies
die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück.
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L.
Am 10. April 2012 unterzog das BFM den irakischen Nationalitätenaus-
weis des Beschwerdeführers einer amtsinternen Kontrolle. Es gelangte
zum Schluss, das Dokument weise objektive Fälschungsmerkmale auf.
M.
Mit Schreiben vom 12. April 2012 gewährte das BFM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Gutachtens sowie
zum Ergebnis der Ausweisüberprüfungen vom 24. Dezember 2009 und
10. April 2012. In der fristgerecht eingereichten Stellungnahme hielt der
Beschwerdeführer an der Echtheit der Dokumente fest sowie an seiner
Herkunft aus B._______.
N.
Mit Verfügung vom 25. September 2012 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an. Sodann zog es die irakische Identitätskarte sowie den iraki-
schen Nationalitätenausweis als Fälschungen gestützt auf Art. 10 Abs. 4
AsylG ein.
O.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht.
3.2 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7
AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochten Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die einge-
reichte irakische Identitätskarte sowie der Nationalitätenausweis, beide
ausgestellt in B._______, würden zahlreiche objektive Fälschungsmerk-
male aufweisen. Zudem habe das LINGUA-Gutachten ergeben, dass der
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Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus B._______, sondern mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit aus Sulaymaniya stamme. Aufgrund dieser
Erkenntnisse würden erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers bestehen. Hinzu komme, dass sich der
Beschwerdeführer bezüglich wesentlicher Punkte seiner Asylvorbringen
unvereinbar und damit nicht glaubhaft geäussert habe. Anlässlich der
Erstbefragung habe er nicht angeben können, woher seine Mutter ge-
wusst habe, dass er umgebracht werden sollte. Demgegenüber habe er
anlässlich der Anhörung diesbezüglich von einem Drohbrief gesprochen.
Sodann habe er lediglich an der Erstbefragung eine Hausdurchsuchung
erwähnt.
4.2 Der Beschwerdeführer hält in der Eingabe an der Echtheit der Identi-
tätsausweise und der Tatsächlichkeit seiner Vorbringen, namentlich seiner
Herkunft aus B._______ fest.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwer-
deführer offengelegt, die beiden Dokumente würden qualitativ in Bezug
auf das Trägermaterial, den Druck und die Sicherheitselemente eindeutig
vom echten Vergleichsmaterial abweichen. Mit dem blossen Festhalten
an der Echtheit der beiden Ausweise legt er in der Rechtsmitteleingabe
nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz diese beiden Dokumente
zu Unrecht als Fälschungen qualifiziert hat. Sodann bestand in Anbet-
racht der Offenkundigkeit der Fälschungsmerkmale für die Vorinstanz zu
keinem Zeitpunkt Veranlassung, die Dokumente durch die irakische Bot-
schaft auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen.
Ebenfalls im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnete
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, dass seine Aussprache, sein
Satzbau und sein Wortschatz eindeutig gegen eine Herkunft aus
B._______ spreche. Seine gesprochene Mundart enthalte überwiegend
Elemente, wie sie in Suleymania gesprochen werde. Sodann könne der
Beschwerdeführer weder die Lage seines Wohnquartiers innerhalb der
Stadt B._______ situieren, noch kenne er Strassen oder Hotels der Stadt.
Auch diesbezüglich beschränkt sich der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe auf das Festhalten an seiner behaupteten Herkunft,
womit er der eindeutigen Feststellungen der Vorinstanz nichts Wesentli-
ches entgegenzuhalten vermag. Schliesslich äussert er sich auch nicht zu
den in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten in
seinen Aussagen. Insgesamt bringt er somit nichts vor, das geeignet wä-
re, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
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An diesem Schluss vermögen auch die auf Beschwerdeebene einge-
reichte Identitätskarte der Mutter sowie die Bestätigung des Todes des
Vaters des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Das Asylgesuch wurde
zu Recht abgelehnt und die Identitätskarte sowie den Nationalitätenaus-
weis als Fälschungen eingezogen.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.
7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
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Weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des klaren Ergebnisses
des LINGUA-Gutachtens davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Su-
lyamaniya stammt.
In BVGE 2008/5 hat sich das Gericht ausführlich zur Lage in den drei
kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya geäussert und fest-
gehalten, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rück-
führung dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Na-
mentlich hat es auch festgestellt, dass die Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische
Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen stam-
men oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über
ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Demgegenüber ist für allein-
stehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Be-
tagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
grosse Zurückhaltung angebracht. Seit der Publikation dieses Urteils hat
sich die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen nicht we-
sentlich verändert.
Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Wegwei-
sungsvollzug aus einem in der Person des Beschwerdeführers liegenden
Grund nicht zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer ist volljährig, allein-
stehend und soweit aktenkundig gesund. Er hat offensichtlich versucht,
die Asylbehörden über seine wahre Identität beziehungsweise Herkunft
zu täuschen. Indes hat er sich während des Asylverfahrens Beweismittel
aus dem Irak zustellen lassen, namentlich auch die angebliche Identitäts-
karte seiner Mutter. Es ist daher davon auszugehen, dass er in seinem
Heimatland über ein soziales, insbesondere auch familiäres Beziehungs-
netz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Es
liegen somit keine Anhaltspunkte vor, die auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers im Irak schliessen lassen. Damit ist der Vollzug
der Wegweisung als zumutbar zu erachten.
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7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumen-
te zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung möglich ist.
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandlos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: