B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5595/2013
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung
(Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung);
N (…).
E-5595/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer liess durch B._______ (eigenen Angaben zufolge
sein Bruder), wiedervertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, mit an die
Schweizerische Botschaft in Khartum (im Folgenden: die Botschaft) ge-
richteter und an das BFM adressierter Eingabe vom 16. Mai 2012 um
Asyl und Bewilligung der Einreise zwecks Durchführung des Asylverfah-
rens in die Schweiz nachsuchen.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2012 teilte das Bundesamt dem
Rechtsvertreter mit, die Botschaft sei aufgrund des begrenzten Personal-
bestandes und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und
räumlichen Bereich nicht in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden
durchzuführen. Es lud den Beschwerdeführer zwecks Vervollständigung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu einer ergänzenden Stellungnah-
me zu vorformulierten Fragen ein.
C.
Der Rechtsvertreter beantwortete diese Fragen mit Eingabe vom 5. No-
vember 2012 und ersuchte gleichzeitig um prioritäre Behandlung des Ge-
suchs des noch minderjährigen Beschwerdeführers im Sinn des Überein-
kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107).
D.
Mit Eingabe von 28. Januar 2013 wies der Rechtsvertreter das Bundes-
amt auf die dannzumal angeblich 20 Monate andauernde Flucht des Be-
schwerdeführers hin und ersuchte erneut um prioritäre Behandlung des
Asylgesuchs.
E.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2012 (recte: 2013) teilte der Rechtsvertreter
dem BFM mit, der Beschwerdeführer sei aus dem Flüchtlingslager des
UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) C._______
weggewiesen worden, weil dieses überfüllt sei. Mit Hinweis auf die lange
Verfahrensdauer fragte er, in welchem Zeitraum ein Entscheid erwartet
werden dürfe.
F.
Der Rechtsvertreter stellte dem BFM am 21. Juni 2013 den UNHCR-
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Seite 3
Ausweis des Beschwerdeführers zu und bat erneut um umgehende Ertei-
lung der Einreisebewilligung.
G.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 stellte der Rechtsvertreter dem BFM ein
aktuelles Foto des Beschwerdeführers zu und ersuchte um umgehenden
Entscheid oder speditive Führung der Abklärungen. Er merkte an, er wür-
de es bedauern, wenn er eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einrei-
chen müsste.
H.
Das BFM teilte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 31. Juli 2013 mit,
das am 16. Mai 2012 eingereichte Asylgesuch sei registriert worden. In-
folge der zahlreichen In- und Auslandgesuche sei es im Moment nicht
möglich, auf ein bestimmtes Datum hin einen Asylentscheid in Aussicht
zu stellen. Es bat um Verständnis, dass künftige Anfragen nach dem Ver-
fahrensstand nicht beantwortet werden könnten.
I.
Mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe vom 5. Oktober 2013 erhob
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde we-
gen Rechtsverzögerung. Er beantragt in materieller Hinsicht, es sei fest-
zustellen, dass das Verfahren vor dem Bundesamt unangemessen lang
dauere, und dieses sei anzuweisen, innert anzusetzender Frist einen
Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Der Instruktionsrichter hielt mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 fest, die
Eingabe vom 5. Oktober 2013 werde als Rechtsverzögerungsbeschwerde
entgegengenommen; über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde vorderhand verzichtet.
Er lud das Bundesamt zur Vernehmlassung ein, welche am 24. Oktober
2013 beim Gericht einging und dem Beschwerdeführer am 30. Oktober
2013 zur Kenntnis gebracht wurde.
K.
Am 6. November 2013 ging die Replik des Beschwerdeführers beim Ge-
richt ein.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig.
Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verwei-
gern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann wie gegen die
Verfügung selbst Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. MAR-
KUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu
Art. 46a).
2.
2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H.). Da
der Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung er-
suchte, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
2.2 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG).
Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Be-
lieben der Beschwerdeführenden. Diese müssen darlegen, dass sie zur
Zeit der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges (mithin
aktuelles und praktisches) Interesse an der Vornahme der verzögerten
Amtshandlung haben (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentli-
chen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der
Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.).
Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend be-
reits in den sich bei den Akten befindenden Eingaben, mit welchen dieser
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Seite 5
unter Hinweis auf seine Gefährdung wiederholt um die baldige Behand-
lung seines Gesuchs ersucht hat.
2.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbe-
schwerde ist einzutreten.
3.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemes-
sener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer
Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch aus-
drücklich altArt. 70 Abs. 2 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer
Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhalt-
lich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von spe-
ziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden
darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise weitere
Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.1.2 S. 193, m.w.H.).
4.
4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird geltend gemacht, es sei
gemäss Art. 37 Abs. 3 AsylG bei der Vornahme weiterer Abklärungen eine
Ordnungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Diese Bestimmung sei für
die Angemessenheit der Verfahrensdauer massgebend. Unter Hinweis
auf verschiedene Rechtsquellen und die Literatur wird vorgebracht, Ver-
fahren mit Kinderbeteiligung seien zügig und prioritär zu führen. Vorlie-
gend ruhe das Verfahren seit elf Monaten und die Angelegenheit sei seit
November 2012 entscheidungsreif, da die Vorinstanz keine weiteren Mit-
wirkungspflichten an den Beschwerdeführer herangetragen und keinen
weiteren Abklärungsbedarf geltend gemacht habe. Das Asylverfahren
daure um ein Vielfaches zu lang, umso mehr, als der Beschwerdeführer
nicht einmal mehr den Schutz des UNHCR-Lagers C._______ in An-
spruch nehmen könne.
4.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, Ende September 2012,
als die Eidgenössischen Räte die Auslandgesuche im Dringlichkeitsrecht
abgeschafft hätten, seien im BFM noch rund 16 000 Auslandgesuche
hängig gewesen, die nun kontinuierlich abgebaut würden. Von Personen
aus Eritrea seien zurzeit rund 3900 Gesuche pendent, von denen viele äl-
ter als das Verfahren des Beschwerdeführers seien. Das ambitionierte
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Ziel sei es, neben Anhörungs- und Entscheidungspendenzen im Inland-
verfahren, diese Gesuche bis spätestens Ende 2014 abzubauen. Es sei
unbestritten, dass aus der Sicht des Einzelfalles eine Verfahrensdauer
von mehreren Jahren unbefriedigend sei. Bei der geschilderten Sachlage
erscheine es jedoch nicht sachgerecht, wenn das Bundesverwaltungsge-
richt dem BFM in Einzelfällen auf Beschwerde hin Erledigungsfristen an-
setzen würde. Das Bundesamt sei bestrebt, den Abbau der Pendenzen
nicht nur so schnell als möglich vorzunehmen, sondern auch nach sinn-
vollen Prioritäten vorzugehen. So würden Gesuche unabhängig vom Da-
tum ihrer Einreichung prioritär behandelt, bei denen nach summarischer
Prüfung der Akten eine akute Gefährdung aus einem Grund nach Art. 3
AsylG möglich erscheine. Bei allen anderen Gesuchen würden die ältes-
ten Gesuche den jüngsten vorgezogen. Es wäre unangemessen, wenn
Rechtsvertreter in Einzelfällen mit der Androhung und Einreichung von
Rechtsverzögerungsbeschwerden erreichen könnten, dass Mandanten
eine Vorzugsbehandlung erhalten würden. Das BFM sei daher nicht be-
reit, im Einzelfall auf Grund solcher Druckversuche von der erwähnten
Prioritätenregelung abzuweichen. Weil vorliegend nicht von einer akuten
und asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen sei,
werde das Gericht ersucht, von der Ansetzung einer Erledigungsfrist ab-
zusehen und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4.3 In der Replik bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die
Vernehmlassung stelle die Beschwerdevorbringen nicht in Frage; das
BFM bezwecke stillschweigend seine rechtliche Schlechterstellung durch
Erreichen seiner Volljährigkeit.
5.
Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich
als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts- und
Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung so-
wie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsge-
bot).
5.1 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form; sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht grundsätzlich infrage steht, aber nicht binnen gesetzlicher oder –
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Seite 7
falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt, und für die allzu lange
Verfahrensdauer keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemes-
senheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichti-
gung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind
namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit
für den Betroffenen, dessen Verhalten, und schliesslich auch einzelfall-
spezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E.
5.1 und 5; MÜLLER, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behör-
de an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das
Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Perso-
nalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt
(vgl. BGE 107 I b 160 E. 3c, 103 V 190 E. 5.2; FELIX UHLMANN/SIMONE
WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
(Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a N 20).
5.2
5.2.1 Nach den in Art. 37 AsylG festgelegten erstinstanzlichen Behand-
lungsfristen sind Entscheide nach den Artikeln 38-40 in der Regel inner-
halb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 2) be-
ziehungsweise in der Regel innerhalb von drei Monaten, wenn weitere
Abklärungen nach Art. 41 erforderlich sind (Abs. 3), und grundsätzlich in-
nerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn es sich um Nichteintretensentschei-
de handelt (Abs. 1). Diese Verfahrensfristen gelten auch für das Ausland-
verfahren nach altArt. 20 AsylG in der Fassung vom 1. April 2011.
5.2.2 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers ging am 16. Mai 2012
beim Bundesamt ein. Am 5. Oktober 2012 stellte dieses dem Beschwer-
deführer den Fragenkatalog zu und forderte ihn gleichzeitig unter Hinweis
auf die Höchstpersönlichkeit und damit Vertretungsfeindlichkeit der Initiie-
rung eines Asylverfahrens aus dem Ausland durch die urteilsfähige Per-
son (vgl. BVGE 2011/39 E. 4. S. 824) auf, persönlich in Erscheinung zu
treten. Die Antworten des Rechtsvertreters zum Fragenkatalog gingen
dem BFM am 5. November 2012 zu. Seither erfolgten seitens des Bun-
desamtes keine erkennbaren Verfahrenshandlungen mehr. Selbst wenn
man die Zustellung des Fragenkatalogs als Indiz dafür verstehen würde,
dass im vorliegenden Fall weitere Abklärungen im Sinne von Art. 41
AsylG notwendig waren, hätte das BFM das Gesuch gemäss Art. 37
Abs. 3 AsylG grundsätzlich innerhalb von drei Monaten behandeln müs-
sen. Diese Frist wurde klar überschritten. Allerdings handelt es sich dabei
um eine Ordnungsfrist, deren Überschreiten im begründeten Einzelfall
möglich ist. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung, dass Entscheide
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Seite 8
"in der Regel" innerhalb von drei Monaten getroffen werden müssen. In
der Folge ist damit zu prüfen, ob sich die lange Verfahrensdauer im vor-
liegenden Fall mit objektiven Gründen rechtfertigen lässt. Zu betrachten
sind dabei die erwähnten Kriterien: die Komplexität der Sache, die Be-
deutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und
einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe.
5.2.3 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt ist nicht kom-
plex. Er bringt vor, Eritrea verlassen haben zu müssen, weil er in der
Schule unerträgliche Repressalien von Seiten des Staates erlitten habe,
nachdem sein älterer Bruder B._______ aus dem Unrechtsregime in der
eritreischen Armee geflohen sei. Der Befehl, im (…) in das Aushebungs-
und Ausbildungszentrum der Armee nach Sawa zu gehen, habe existen-
zielle Furcht ausgelöst. Er habe sich daher im Mai 2011 nach Äthiopien in
das dortige Auffanglager abgesetzt. Im März 2012 sei er in das UNHCR-
Lager D._______ (Sudan) weitergeflohen, dort aber abgewiesen worden,
so dass er nach einem vorübergehenden Aufenthalt in Khartum nach
Äthiopien zurückgekehrt sei. Nachdem er in Addis Abeba ernsthaft er-
krankt sei, sei er wieder im Lager C._______ interniert worden. Er sei
noch minderjährig und habe zu keinem anderen Land als der Schweiz,
wo sein Bruder lebe, eine personelle Beziehung.
Das BFM macht in der Vernehmlassung denn auch nicht geltend, dass es
sich um einen komplexen Fall handle oder der Sachverhalt nicht als er-
stellt erachtet werden könnte.
5.2.4 Der Umstand, dass es sich um ein Auslandverfahren handelt, ver-
mag vorliegend ebenfalls die lange Dauer des Verfahrens nicht zu recht-
fertigen. Die Botschaft war nicht in das Verfahren involviert, und die pos-
talischen Zustellungen erfolgten zwischen dem Bundesamt und dem
Rechtsvertreter in der Schweiz. Weder personelle Engpässe in der Bot-
schaft noch längere Postwege können damit für die gerügte Verfahrens-
dauer verantwortlich gemacht werden.
5.2.5 Weiter macht das Bundesamt auch nicht geltend und ist nicht er-
sichtlich, dass die Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer anzurechnen
wäre. Die Dauer des Verfahrens ist vor allem darauf zurückzuführen,
dass das BFM nach Erhalt des Gesuchs (am 16. Mai 2012) rund fünf Mo-
nate mit der Zustellung des Fragenkataloges zuwartete, seit dessen Be-
antwortung weitere rund acht Monate untätig blieb und erst am 31. Juli
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Seite 9
2013 – als Reaktion auf die Anfrage des Rechtsvertreters nach dem Ver-
fahrensstand – eine weitere Amtshandlung vornahm.
5.2.6 Zu berücksichtigen ist zudem, dass die lange Verfahrensdauer ei-
nes Asylverfahrens, insbesondere wenn die asylsuchende Person sich
noch im potenziellen Verfolgerstaat befindet, zu einer erheblichen Belas-
tung des Gesuchstellers führen kann. Dieser Umstand unterstreicht die
Verpflichtung der entscheidenden Behörden, das Verfahren ohne Auf-
schub zu behandeln (vgl. bezüglich des Strafverfahrens BGE 122 IV 103
E. I.4 und 119 IV 107 E. 1c; vgl. auch AUER/MALINVERNI/HOTTELIER,
a.a.O., Rz. 1279). Dies gilt umso mehr, als es sich beim Beschwerdefüh-
rer dessen Angaben gemäss um einen (aktuell noch) Minderjährigen
handelt.
5.2.7 Im Übrigen sind keine einzelfallspezifischen Faktoren ersichtlich, die
das Verfahren hätten verzögern können.
5.2.8 Das BFM begründet die lange Verfahrensdauer in seiner Vernehm-
lassung mit der hohen Zahl an Asylgesuchen und seinen begrenzten per-
sonellen Ressourcen. Um eine sinnvolle Abarbeitung der pendenten Fälle
zu gewährleisten, gehe es nach einer bestimmten Prioritätenordnung vor:
Es würden unabhängig vom Datum der Einreichung prioritär diejenigen
Gesuche behandelt, bei denen nach einer summarischen Aktenprüfung
eine akute Gefährdung als möglich erscheine; die restlichen Gesuche
würden chronologisch abgebaut. Im vorliegenden Fall sei nicht von einer
akuten und asylrelevanten Gefährdung auszugehen, weshalb das Verfah-
ren nicht prioritär behandelt worden sei. Damit rechtfertige sich die lange
Verfahrensdauer mit Faktoren, die ausserhalb des vorliegenden Einzelfal-
les liegen würden.
Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum Rechtsverzöge-
rungsverbot festgehalten, dass eine mangelhafte Organisation oder eine
strukturelle Überbelastung übermässig lange Verfahrensdauern nicht
rechtfertigen können. Eine angemessene Entscheidungsfrist müsse nicht
nur in Zeiten eines durchschnittlichen Geschäftseinganges gewährleistet
sein, sondern auch in Zeiten einer vorübergehenden Überbelastung. Ge-
schäftslast und Personalmangel könnten eine Verletzung von Verfas-
sungsrecht nicht durchbrechen. Es wird entsprechend für die Bejahung
einer Verletzung des Rechtsverzögerungsgebots nicht vorausgesetzt,
dass der Behörde ein Fehlverhalten oder ein Verschulden vorgeworfen
werden kann. Eine Behörde verletzt deshalb das Rechtsverzögerungs-
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Seite 10
verbot auch dann, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung
nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2,
107 Ib 160 E. 3c und 103 V 190 E. 5c; Urteil des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts H 2/06 vom 10. April 2006, E. 4.1; vgl. auch AUER/
MALINVERNI/HOTTELIER, a.a.O., Rz. 1277 f.; MICHEL HOTTELIER, Les ga-
ranties de procédure, in: Thürer/Aubert/Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht
der Schweiz, Droit constitutionnel suisse, Zürich 2001, Rz. 7). Diese
Grundsätze ergeben sich aus dem Umstand, dass das Beschleunigungs-
gebot von Art. 29 BV ein prozessuales Grundrecht darstellt und damit ein
individuelles (Prozess-)Recht des Beschwerdeführers statuiert. Sie gelten
auch für nichtstreitige Verwaltungsverfahren und angesichts der Belas-
tung, die eine übermässig lange Dauer eines Asylverfahrens für einen
Gesuchsteller darstellt, insbesondere für das Asylverfahren.
Eine zyklische Entwicklung der Gesuchszahlen und die damit schwan-
kende Belastung ist für den Asylbereich strukturell typisch und muss von
den Behörden in der mittel- und langfristigen personellen und anderweiti-
gen Planung berücksichtigt werden. Das BFM kann sich deshalb zur
Rechtfertigung der langen Verfahrensdauer nicht pauschal beziehungs-
weise in jedem Einzelfall auf eine hohe Geschäftslast und mangelnde
Ressourcen berufen. Dies gilt unabhängig davon, ob es alles in seiner
Macht Stehende tut, um die pendenten Verfahren so schnell wie möglich
und in einer angemessenen, sachlich nachvollziehbaren Reihenfolge ab-
zubauen.
5.2.9 Die lange Verfahrensdauer vorliegend ebenfalls nicht zu rechtferti-
gen vermag der Umstand, dass das Bundesamt in einer summarischen
Prüfung entschieden haben will, den vorliegenden Fall nicht prioritär zu
behandeln, da keine akute Gefährdung des Beschwerdeführers bestehe.
Den Akten des BFM ist indessen eine solche Entscheidung nicht zu ent-
nehmen, im Dossier befindet sich keine entsprechende Aktennotiz. Zu-
dem könnte selbst eine solche summarische Vorprüfung des Gesuchs die
lange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen. Eine summarische Vorent-
scheidung mag zwar in Bezug auf die Umsetzung der internen Prioritä-
tenregelung sinnvoll sein, für den Beschwerdeführer macht sie jedoch
keinen Unterschied, wird er doch weder darüber informiert, noch kann er
sich dagegen wehren.
5.3 Damit übersteigt die Verfahrensdauer von über 17 Monaten nicht nur
die gesetzliche Zeitvorgabe, sondern sie erweist sich auch in Anbetracht
der Umstände des Einzelfalles als übermässig lang.
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Seite 11
5.4 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gutzuheissen, und die Akten
sind dem BFM mit der Anweisung zu überweisen, über das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zügig zu entscheiden (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Von
der beantragten Ansetzung einer Frist, innert welcher das erstinstanzliche
Verfahren erledigt sein muss, wird abgesehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
6.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter macht in der Replik einen Arbeitsaufwand von
3 Stunden (à Fr. 180.–) geltend. Dieser Vertretungsaufwand erscheint
nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 VwVG, zumal die Beschwerdeschrift Textbausteine aus an-
deren Rechtsverzögerungsbeschwerden des Rechtsvertreters enthält und
die – unaufgefordert eingereichte – Replik teils bereits Vorgebrachtes un-
nötig wiederholt. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berech-
nungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf
Fr. 400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorin-
stanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Partei-
entschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5595/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das
Verfahren vor dem BFM zu lange dauert.
2.
Das BFM wird angewiesen, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zügig zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: