B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5596/2014
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), und ihre Tochter
B._______, geboren (…), Türkei,
beide vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid); Verfügung des BFM vom 28. August 2014
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das von den Beschwerdeführerinnen am 23. September 2013 gestellte
Asylgesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 abge-
lehnt; es verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine gegen die Verfügung erhobe-
ne Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
21. Februar 2014 abgewiesen. Auf ein Revisionsgesuch vom 28. März
2014 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. April 2014
nicht ein.
B.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 18. Juli 2014 er-
suchten die Beschwerdeführerinnen um Aussetzung des Wegweisungs-
vollzuges und reichten diverse ärztliche Berichte zu den Akten.
In der Folge gewährte das BFM am 29. Juli 2014 eine Verlängerung der
Ausreisefrist bis zum 30. September 2014. Es wies ausdrücklich darauf
hin, der Zweck dieser Verlängerung liege darin, den Beschwerdeführerin-
nen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Ausreise insbesondere unter dem
gesundheitlichen Aspekt sorgfältig vorzubereiten, und hielt fest, der dar-
gelegte schlechte psychische Gesundheitszustand von A._______ sei
nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Frage zu
stellen, zumal letztere sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwal-
tungsgericht bereits mehrfach geprüft worden sei.
C.
C.a Am 25. August 2014 gelangte der Rechtsvertreter mit einem Wieder-
erwägungsgesuch an das Bundesamt und beantragte, der Wegweisungs-
vollzug sei einstweilen aufzuheben, es sei der Beschwerdeführerin Asyl
zu gewähren, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des
Wegweisungsvollzuges) festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen, und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Zur Stützung der Begehren wurden die bereits mit dem Gesuch um Aus-
setzung des Wegweisungsvollzuges eingereichten ärztlichen Berichte er-
neut zu den Akten gereicht.
C.b Mit am 1. September 2014 eröffneter Verfügung vom 28. August 2014
wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfü-
gung vom 30. Oktober 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar und mach-
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te darauf aufmerksam, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zukomme.
D.
Die Beschwerdeführerinnen liessen diesen Entscheid mit Eingabe vom
30. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und be-
antragen in materieller Hinsicht, die BFM-Verfügung sei aufzuheben, es
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und es
sei mindestens eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hin-
sicht beantragen sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Gemäss den Akten der Vorinstanz gelangte der Ehemann der Beschwer-
deführerin am 15. September 2014 in die Schweiz und stellte tags darauf
ein Asylgesuch. Am 1. Oktober 2014 erfolgte die Befragung zur Person.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis
Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfü-
gung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richter entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG); auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG) verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die
abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes
Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlos-
sen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wieder-
erwägung begründen (sog. "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch").
5.
5.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 25. August 2014 wurde unter Hin-
weis auf die ärztlichen Berichte geltend gemacht, der Vollzug der Weg-
weisung in die Türkei sei unzumutbar, da dort nicht die gleichen Behand-
lungsmöglichkeiten bestehen würden wie in der Schweiz.
5.2 Das BFM verwies in seiner Verfügung vom 28. August 2014 auf die
Ausführungen im Rahmen der Gewährung der Verlängerung der Ausrei-
sefrist vom 29. Juli 2014 und führte aus, der geltend gemachte schlechte
psychische Gesundheitszustand von A._______ hänge mit der bevorste-
henden Rückkehr zusammen und sei somit durch ihre aktuelle Lebens-
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situation bedingt. Bei abgewiesenen Asylsuchenden mit bevorstehendem
Wegweisungsvollzug mache sich nicht selten ein depressives Zustands-
bild bemerkbar oder werde dadurch akzentuiert; dies stehe einem Weg-
weisungsvollzug jedoch nicht entgegen. Insbesondere könne allfälligen
gesundheitlichen Risiken bei der Ausreise medikamentös, mit einer sorg-
fältigen Vorbereitung der Ausreise und dem Aufbau einer inneren Bereit-
schaft zur Rückkehr vorgebeugt werden, so dass keine Gefahr ernsthaf-
ter gesundheitlicher Schäden bestehe. Der dargelegte schlechte psychi-
sche Gesundheitszustand sei daher nicht geeignet, die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges in Frage zu stellen, zumal diese bereits mehrmals
und eingehend vom BFM und dem Bundesverwaltungsgericht unter die-
sem Aspekt geprüft worden sei.
5.3 Die Beschwerde hält diesen Ausführungen nichts Stichhaltiges entge-
gen und beschränkt sich auf die Wiederholung bereits vorgebrachter
Sachverhaltselemente. Eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen
Verfügung erfolgt nicht.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das BFM
das Wiedererwägungsgesuch zu Recht ablehnte. Die Erwägungen der
vorinstanzlichen Verfügung sind vollumfänglich zu stützen.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, an den zu-
treffenden Feststellungen des Bundesamtes etwas zu ändern. Die gel-
tend gemachten medizinischen Probleme können in der Türkei angemes-
sen behandelt werden. Einer durch die Rückkehr bedingten Verschlechte-
rung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin kann durch ge-
eignete medikamentöse und psychotherapeutische Massnahmen entge-
gengewirkt werden.
Die zwischenzeitlich erfolgte Einreise ihres Ehemannes vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. In der Beschwerdeschrift wird im Übrigen
aus diesem Umstand auch nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin
abgeleitet, obwohl auch der Ehemann vom rubrizierten Rechtsvertreter
vertreten wird (vgl. beim BFM liegende Vollmacht vom 15. Oktober 2014);
Letzterer erwähnt diesen neuen Umstand in seiner Beschwerde nicht
einmal.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
wird mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos.
8.
8.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aus-
sichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist daher abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist ange-
sichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos
geworden.
8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub