B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5598/2011
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. September 2011 / N (…).
E-5598/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B.________ (Distrikt Jaffna), ver-
liess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 16. März 2009
und gelangte auf dem Luftweg von Colombo über Indien und zwei ihm
unbekannte Zwischenhalte (Muskat und Dubai) in die Schweiz, wo er am
17. März 2008 im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl nach-
suchte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. März 2009 und der Anhö-
rung vom 20. März 2009 am Flughafen Zürich machte er im Wesentlichen
geltend, sein Cousin sei im Jahr 2007 durch unbekannte Personen auf
der Strasse erschossen worden. Einige Tage nach dessen Tod hätten ihn
(Beschwerdeführer) Soldaten der Sri Lanka Army (SLA) mitgenommen,
befragt und während sechs Tagen festgehalten. Er sei auch geschlagen
worden und habe nach der Entlassung während 15 Tagen bei der SLA
täglich eine Unterschrift leisten müssen. Eines Tages sei er bei der Arbeit
von Personen in einem weissen Van beobachtet und verfolgt worden, was
sich einige Male wiederholt habe. Deshalb habe er sich bei einer Tante
versteckt und sei nicht mehr zur Arbeit gegangen. Am 15. Februar 2009
sei er wegen seinen Problemen nach Jaffna und anschliessend nach Co-
lombo gereist. Dort sei er, aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft bei
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), am 19. Februar 2009 von
der Polizei verhaftet und während neun Tagen festgehalten worden. Sei-
ne Freilassung habe er sich durch die Bezahlung eines Lösegeldes er-
kaufen können.
Am 26. März 2009 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einrei-
se in die Schweiz zur Weiterführung des Asylverfahrens.
B.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 15. September 2011 – eröffnet am 17. September 2011 – mangels
Asylrelevanz der Vorbringen gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung sowie
deren Vollzug an, den es als zulässig, zumutbar und möglich erachtete.
C.
Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Okto-
ber 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfü-
gung des BFM sei betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungs-
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vollzug) aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen und das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftslän-
derinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quel-
lenangaben offenzulegen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
D.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
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AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist demnach einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die
Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Wegweisung als sol-
che betrifft (Dispositivziffern 1 bis 3), in Rechtskraft erwachsen ist. Nach-
folgend ist somit einzig zu prüfen, ob das BFM die Wegweisung zu Recht
als vollziehbar erachtet hat.
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf
einen Schriftenwechsel verzichtet.
5.
Der Beschwerdeführer moniert zunächst, das BFM habe die allgemeine
Sicherheitslage in Sri Lanka falsch eingeschätzt und seine Begrün-
dungsplicht verletzt. Nachdem diese Rügen sich auf die Begründung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz beziehen,
werden sie unter E. 6.4 nachfolgend behandelt.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
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6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht
fest, der Beschwerdeführer sei nicht als Flüchtling anerkannt worden,
weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht angewendet werden könne.
6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Rückkehr in die Provinz Jaffna dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
In BVGE 2011/24 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme
auf die Rechtsprechung des EGMR fest, dass nicht in genereller Weise
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davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka un-
menschliche Behandlung (vgl. dort E. 10.4.2).
Demnach lassen weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Be-
schwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-
besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 mit weiteren Verweisen).
6.3.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges aus, die allgemeine Sicherheitslage habe
sich in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt und die Lebensbedin-
gungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den
Norden und Osten des Landes grundsätzlich wieder zumutbar sei. Auf
der Halbinsel von Jaffna herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben,
während die Lebensbedingungen im ehemals von den LTTE kontrollierten
Vanni-Gebiet nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Der Be-
schwerdeführer stamme aus dem Distrikt Jaffna. Daher sei der Vollzug
der Wegweisung für ihn zumutbar, zumal auch keine individuellen Gründe
dagegen sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil
seines Lebens in Sri Lanka verbracht, habe dort berufliche Erfahrungen
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als (…) und (…) gesammelt und verfüge über ein breites familiäres und
soziales Beziehungsnetz, welches sich bis nach Colombo erstrecke.
6.3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf
BVGE 2008/2 insbesondere vor, die aktuelle allgemeine Sicherheitslage
in Sri Lanka werde durch das Bundesverwaltungsgericht wesentlich an-
ders eingeschätzt als durch die Vorinstanz. So erachte das Gericht einen
Vollzug der Wegweisung in den Norden des Landes als unzumutbar, wäh-
rend das BFM gestützt auf die Richtlinien des hohen Flüchtlingskommis-
sars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internationa-
len Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 der An-
sicht sei, in gewissen Gebieten wie dem Distrikt Jaffna herrsche ein weit-
gehend normales Alltagsleben. Dem BFM bleibe indes für die Beurteilung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in bestimmte Herkunftslän-
der rechtlich kein Raum für eine Praxis, die der publizierten Rechtspre-
chung des Gerichts widerspreche. Zudem habe die Vorinstanz ihre Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie die verwendeten Herkunftsländerin-
formationen nicht offen gelegt habe. Den UNHCR-Richtlinien könne nicht
entnommen werden, dass abgesehen vom Vanni-Gebiet wieder ein nor-
males Leben den Alltag in Sri Lanka präge und Tamilen aus dem Norden
wieder dorthin zurückkehren könnten. Auch die Schweizerische Flücht-
lingshilfe (SFH) habe in einer Medienmitteilung vom 26. Januar 2011 und
einem Themenpapier vom 22. September 2011 (Rainer Mattern; Sri Lan-
ka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in
Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka) die Nachkriegssituati-
on im Norden und Osten des Landes als prekär und die Menschenrechts-
lage als äusserst bedenklich beschrieben. Es sei deshalb an der in BVGE
2008/2 vorgenommenen Einschätzung festzuhalten und entsprechend sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
6.3.3 Hinsichtlich der aktuellen Lage in Sri Lanka ist auf die Lageanalyse
des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011, veröffentlicht un-
ter BVGE 2011/24, zu verweisen. In jenem Urteil befasste sich das Ge-
richt einlässlich mit der aktuellen Situation in Sri Lanka und modifizierte
seine in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis. Hinsicht-
lich des Distrikts Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, ge-
langte es zur Einschätzung, dass sich die Sicherheits- und Versorgungs-
lage dort deutlich verbessert habe. Die Militärpräsenz habe abgenom-
men, sei aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleich-
zeitig hätten die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkei-
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ten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt
mehr herrsche. Die politische Lage sei ebenfalls nicht dermassen ange-
spannt, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka als generell unzumutbar ein-
gestuft werden müsse. Angesichts der im humanitären und wirtschaftli-
chen Bereich nach wie vor fragilen Lage dränge sich aber beim Wegwei-
sungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitli-
che Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im
Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen sei (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
Damit sind die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die un-
terschiedliche Praxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts
unbehelflich. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass das Län-
derurteil erst nach Einreichung der Beschwerde ergangen ist, da die Vor-
aussetzungen des rechtmässigen Wegweisungsvollzugs im jetzigen Zeit-
punkt zu beurteilen sind. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht
durch die Vorinstanz ist zudem unbegründet. Auch wenn sich in den vor-
instanzlichen Akten keine Länderberichte oder -informationen über die Si-
tuation im Heimatland des Beschwerdeführers befinden, lässt sich aus
dem Umstand, dass in der Verfügung einzig die UNHCR-Richtlinien na-
mentlich erwähnt werden, nicht ableiten, das BFM habe bei seiner Beur-
teilung keine weiteren Quellen berücksichtigt. Eine Offenlegung bzw. Auf-
listung sämtlicher verwendeten Quellen in Verfügungen von Verwaltungs-
behörden ist im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich,
zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Ab-
handlung handelt. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nach-
vollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, wes-
halb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage
in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-
lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt ha-
be und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass ei-
ne Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich
wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten
Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig
einzustufen seien. Dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in
die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklun-
gen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen und oh-
ne Nennung sämtlicher beigezogenen Quellen als zumutbar einschätzt,
ist daher nicht zu beanstanden (vgl. das Urteil D-5494/2011 vom 20. Juli
2012, E. 5.3.2).
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Bezüglich der Lage in Sri Lanka ist somit auf die in BVGE 2011/24 vorge-
nommene Einschätzung abzustellen. Daran vermögen auch die Berichte
der SFH nichts zu ändern, zumal diese beide vor Erlass des Länderurteils
publiziert wurden.
Auf seine individuelle Rückkehrsituation geht der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerdeschrift nicht ein, weshalb diesbezüglich auf die vorin-
stanzlichen Akten abzustellen ist. Demnach wohnen seine Eltern, seine
jüngere Schwester sowie (…) Brüder in B.________. Zudem hat er meh-
rere Onkel und Tanten in der Umgebung und verfügt somit über ein fami-
liäres Beziehungsnetz, welches ihn wird aufnehmen können. Der Be-
schwerdeführer besuchte während 12 Jahren die Schule und danach
während drei Jahren das (…) College (…). Anschliessend betätigte er
sich während sechs Jahren als (…) und arbeitete knapp eineinhalb Jahre
als (…) (vgl. A6/21 S. 2 f.). Somit ist er überdurchschnittlich gut ausgebil-
det und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung. Aufgrund dieser Um-
stände sollte ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz trotz
der bald vierjährigen Landesabwesenheit möglich sein. Es ist nicht anzu-
nehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine exi-
stenzielle Notlage geraten würde.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als
auch in individueller Hinsicht als zumutbar
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung
vom 18. Oktober 2011 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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