B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5599/2015
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter David Wenger;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias
B._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Nigeria im (…) ver-
liess und nach einem längeren Aufenthalt in (…) am 1. Juli 2015 in die
Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass die vom SEM in Auftrag gegebene und am 3. Juli 2015 im Regional-
spital C._______ durchgeführte Handknochenanalyse zur Altersbestim-
mung bei der Beschwerdeführerin ein Knochenalter von mindestens acht-
zehn Jahren ergab,
dass der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2015 anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) im D._______ unter anderem das rechtliche Gehör zum Er-
gebnis der Handknochenanalyse sowie zum Resultat der daktyloskopi-
schen Untersuchungen CS-VIS, wonach ihre wahre Identität auf die Per-
sonalien A._______ laute und sie über einen nigerianischen Reisepass mit
der Nummer (…) verfüge, sowie zum Umstand, dass sie die (…) Behörden
um ein Einreisevisum ersucht habe, gewährte,
dass sie aufgrund der festgestellten Ungereimtheiten als volljährige Person
betrachtet und ihre Hauptidentität auf die im Reisepass aufgeführten Per-
sonalien gewechselt werde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs bei der
BzP und anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 5. August 2015
in (…) anführte, sie sei (…) in E._______ geboren und bei ihren Adoptivel-
tern aufgewachsen, sie wisse nicht, wer ihre leiblichen Eltern seien,
dass sie einige Jahre die Schule besucht und nebenbei (…) habe verkau-
fen müssen,
dass sie im Jahr (…) mit ihren Adoptiveltern nach F._______ gezogen sei,
dass sie Nigeria wegen der Armut, der fehlenden Weiterbildungsmöglich-
keiten und auch deshalb, weil sie von ihren Adoptiveltern schlecht behan-
delt worden sei, verlassen habe,
dass sie aufgrund (…) häufig (…), weshalb die Adoptiveltern ihr zu verste-
hen gegeben hätten, sie sei nicht länger erwünscht,
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dass sie deshalb ihr Zuhause verlassen und auf der Strasse einen fremden
Mann getroffen habe, der Mitleid mit ihr gehabt und ihr geraten habe, nach
Europa zu gehen, wo sie Hilfe erhalte,
dass er ihre Ausreise organisiert und finanziert habe,
dass sie von einem in Italien lebenden Nigerianer im (…) Monat schwanger
sei,
dass das SEM mit am 14. August 2015 eröffneter Verfügung vom 13. Au-
gust 2015 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführe-
rin sei nicht in der Lage gewesen, die von ihr behauptete Minderjährigkeit
glaubhaft darzulegen,
dass sie keine überzeugenden Angaben zu ihrem Alter gemacht und aus-
gesagt habe, ihre Adoptiveltern hätten sie eines Tages gefunden und bei
sich aufgenommen, ohne etwas über ihren Hintergrund zu wissen,
dass ihre Erklärungen bei der Anhörung, sie habe ihren Namen geändert,
weil ihr wirklicher Name hierzulande schwer aussprechbar sei, und ihr Ge-
burtsdatum im Reisepass sei verändert worden, um leichter zu einem Vi-
sum zu gelangen, zudem habe sie nichts mit diesem Reisepass zu tun ge-
habt, der fremde Mann habe dies für sie übernommen, nichts daran zu
ändern vermöchten, dass sie bereits bei der Einreichung ihres Asylgesuchs
im D._______ unwahre Angaben zu ihrer Identität gemacht habe, was ihre
Glaubwürdigkeit allgemein mindere,
dass die Beschwerdeführerin vage, detailarme und sich widersprechende
Aussagen zu ihren Adoptiveltern gemacht und ihre Vorbringen, sie wisse
nicht, ob sie Verwandte hätten, und sie habe sie auch nicht nach dem Ver-
bleib ihrer leiblichen Eltern gefragt, nicht nachvollziehbar seien,
dass sie die schlechte Behandlung durch ihre Adoptiveltern nicht weiter
ausgeführt, sondern lediglich damit erklärt habe, sie hätten sich kaum um
sie gekümmert und (…) verkaufen lassen, statt sie in die Schule zu schi-
cken,
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dass ihr weiteres Vorbringen, ein fremder Mann habe aus Mitleid ihre Reise
nach Europa organisiert und finanziert, reichlich realitätsfremd anmute,
dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kurzen und unsubstanziierten
Angaben nicht geglaubt werden könne, dass sie in Nigeria tatsächlich unter
den geschilderten Umständen gelebt habe,
dass ihre eigentlichen Asylvorbringen, sie habe Nigeria in der Hoffnung auf
ein besseres Leben und auf Schulbildung verlassen, nicht geeignet seien,
eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Gesetzes oder eine begrün-
dete Furcht vor künftiger Verfolgung darzutun,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs
und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 11. September
2015 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hin-
sicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als
unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte und zur Stützung ihrer Vorbringen nebst
einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Fürsorgebestätigung vom
11. September 2015 und Dokumente betreffend Schwangerschaft (…) ein-
reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Do-
kumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Verfügung des SEM vom 13. August 2015 weder bezüglich der
Feststellung, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, noch hinsichtlich der Ablehnung ihres Asylgesuchs und der Wegwei-
sung angefochten wird, weshalb die Dispositivziffern 1, 2 und 3 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind,
dass in materieller Hinsicht einzig gerügt wird, der Vollzug der Wegweisung
sei nicht zulässig respektive nicht zumutbar, weshalb das vorliegende Ver-
fahren auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs be-
schränkt ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben hat, sie sei minderjäh-
rig, und zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von der Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist,
dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive Be-
weislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislo-
sigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zuungunsten einer asylsuchen-
den Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsäch-
lich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden Person
der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Be-
hörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 30),
dass die radiografische Untersuchung des Handknochens zur Bestimmung
des tatsächlichen Alters einer Person, wie in der Beschwerde zu Recht
festgestellt wird, nur beschränkten Aussagewert hat, da das Knochen-
wachstum – in einem nach ethnischer Herkunft und Geschlecht unter-
schiedlichen Mass – individuell variieren kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 23
und EMARK 2000 Nr. 19),
dass demnach eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen
dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Nor-
malbereichs betrachtet werden kann, weshalb eine solche Knochenalters-
analyse gemäss konstanter Praxis den Beweis für eine unrichtige Alters-
angabe nur zu erbringen vermag, wenn das vom Asylsuchenden behaup-
tete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter ausserhalb dieser
Standard-Abweichung liegt,
dass der Unterschied zwischen dem von der Beschwerdeführerin angege-
benen Alter und dem radiologisch festgestellten Knochenalter gemäss der
Analyse vom 3. Juli 2015 weniger als (…) Jahre beträgt,
dass das Ergebnis der Knochenaltersanalyse somit gerade noch nicht mit
hinreichender Sicherheit die Unrichtigkeit der Altersangabe der Beschwer-
deführerin belegt und zudem – angesichts der erwähnten Standard-Abwei-
chung und nachdem mit der Analyse ein Skelettalter von mindestens
18 Jahren festgestellt worden war – die behauptete Minderjährigkeit juris-
tisch ohnehin nicht zwingend zu widerlegen vermöchte (vgl. EMARK 2004
Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.),
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dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe inhaltlich
kaum mit den nachvollziehbaren Argumenten des SEM auseinandersetzt,
mit denen die Glaubhaftigkeit ihrer Minderjährigkeit verneint worden war,
dass in der angefochtenen Verfügung zu Recht angeführt wird, die Erklä-
rungen bei der Anhörung, sie habe ihren Namen geändert, weil ihr wirkli-
cher Name hierzulande schwer aussprechbar sei, und ihr Geburtsdatum
im Reisepass sei verändert worden, um leichter zu einem Visum zu gelan-
gen, zudem habe sie nichts mit diesem Reisepass zu tun gehabt, der
fremde Mann habe dies für sie übernommen, seien nicht geeignet, die gel-
tend gemachte Minderjährigkeit respektive ihrer Identität glaubhafter er-
scheinen zu lassen,
dass die Beschwerdeführerin ohne überzeugende Begründung keinerlei
Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat,
dass die protokollierten Angaben zu den familiären Verhältnissen auffällig
unsubstanziiert sind und einen konstruierten Eindruck erwecken (beispiels-
weise will die Beschwerdeführerin weder das verwandtschaftliche Umfeld
ihrer Adoptiveltern wissen noch sich bei ihnen nach dem Verbleib ihrer leib-
lichen Eltern erkundigt haben),
dass sich auch die geltend gemachten Ausreiseumstände, ein fremder
Mann habe Mitleid gehabt und ihr die Reise nach Europa finanziert (Akten
SEM A16/15 S. 10 f), und ein Mann habe ihr in (…) geholfen, das Flugzeug
ohne Dokumente zu besteigen (A9/12 S. 7), als realitätsfremd erweisen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts dieser Sachlage der
Auffassung des SEM anschliesst, die Beschwerdeführerin habe ihre Min-
derjährigkeit nicht glaubhaft machen können, weshalb ihr keine Vertrau-
ensperson beigeordnet wurde (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 206 ff.),
dass in materieller Hinsicht zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als durchführbar erklärt hat,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass Nigeria sich nicht im Krieg mit einem anderen Staat befindet, der be-
waffnete Konflikt mit der Terrorgruppe Boko Haram sich auf den Nordosten
des Landes beschränkt und namentlich F._______, aus welcher die Be-
schwerdeführerin stammt, nicht betroffen ist und auch keine Situation all-
gemeiner Gewalt in Nigeria herrscht (vgl. dazu auch Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-2185/2015 vom 11. Juni 2015),
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dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal die Beschwerdeführerin
jung ist und anführte, in Nigeria während (…) oder (…) Jahren die Schule
besucht zu haben und auch als (…) tätig gewesen zu sein, weshalb davon
ausgegangen werden kann, dass sie nach ihrer Rückkehr Arbeit finden und
in der Lage sein wird, für ihr Kind aufzukommen,
dass das SEM der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin – der unge-
fähr errechnete Geburtstermin ist gemäss den sich bei den Akten befindli-
chen Unterlagen der (…) – bei der Prüfung der Reisefähigkeit im Rahmen
des Vollzugs Rechnung zu tragen haben wird,
dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, die Hilfe ihrer in F._______
wohnhaften Adoptiveltern in Anspruch zu nehmen, zudem kann auch von
einem weitergehenden sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden,
weshalb sich ihre Aussagen, sie erhalte von keiner Seite Hilfe und Unter-
stützung, angesichts der unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren
und der festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben zum familiären Um-
feld als nicht stichhaltig erweisen,
dass sie hinsichtlich (…) bereits vor ihrer Ausreise in Nigeria medizinische
Hilfe in Anspruch genommen hat und sich aus den Akten nicht entnehmen
lässt, sie sei auf die hiesige medizinische Infrastruktur angewiesen,
dass, sollten die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem
medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, dies allein noch nicht
die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, da von einer solchen Unzumut-
barkeit erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der
Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E.
8.3),
dass blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse nach konstanter
Praxis der Schweizer Asylbehörden für sich allein keine existenzbedro-
hende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. etwa Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1), weshalb es der Beschwerdeführerin zuzu-
muten ist, in ihrer Heimat mittels eigenen Anstrengungen und der Inan-
spruchnahme staatlicher und nichtstaatlicher Hilfe eine neue Existenz-
grundlage aufzubauen,
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dass es ihr zudem zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten frei
steht, vor ihrer Rückkehr beim SEM einen Antrag auf individuelle Rück-
kehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG,
dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar erweist, soweit eine Prüfung angesichts der mangelhaften Angaben
der Beschwerdeführerin überhaupt möglich ist, und daran zu erinnern ist,
dass es in solchen Fällen nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach
hypothetischen Vollzugshindernissen zu suchen,
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen erübrigt, weil sie sie am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses hinfällig wird,
dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art.65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der belegten prozessualen Bedürftigkeit
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge-
wiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: